Berichtigung des Tenors: Unfallausgleich bei 60% Minderung der Erwerbsfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht berichtigt den Tenor seines Urteils wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit nach §118 Abs.1 VwGO. Es verpflichtet das beklagte Land, dem Kläger einen Unfallausgleich bei 60% Minderung der Erwerbsfähigkeit in konkret angegebenen Raten zu gewähren; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berichtigung erfolgte nach Anhörung der Beteiligten, da der ursprüngliche Tenor nicht mit den Feststellungen im Urteil übereinstimmte.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Unfallausgleich bei 60% Minderung der Erwerbsfähigkeit zugesprochen, im Übrigen abgewiesen; Tenor gemäß §118 VwGO berichtigt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung des Tenors ist nach §118 Abs.1 VwGO zulässig, wenn der Tenor eine offensichtliche Unrichtigkeit enthält.
Der Tenor muss mit der Begründung und den im Urteil getroffenen Feststellungen übereinstimmen; weichen Zahlen oder Rechtsfolgen erkennbar ab, ist eine Korrektur geboten.
Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn aus dem Urteilssachverhalt klar hervorgeht, dass der im Tenor genannte formelle oder materielle Inhalt nicht den in der Urteilsbegründung getroffenen Feststellungen entspricht.
Die Berichtigung kann von Amts wegen erfolgen, nachdem die Beteiligten angehört wurden.
Gerichte haben bei zugesprochenen Versorgungs- oder Entschädigungsansprüchen die konkrete Höhe, den Leistungsbeginn und gegebenenfalls die Verzinsung des Nachzahlungsbetrags klarzustellen.
Tenor
Der Tenor des Urteils vom 16. Januar 2012 wird von Amts wegen wie folgt berichtigt:
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Po-lizeipräsidiums P vom 13. März 2009 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheid des Landesamt für Besoldung und Versorgung vom 8. Februar 2010 verpflichtet, dem Kläger einen Unfallaus-gleich aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH ab dem 15. November 2007 in Höhe von 276,00 Euro, ab dem 1. Juli 2008 in Höhe von 279,00 Euro, ab dem 1. Juli 2009 in Höhe von 286,00 Euro und ab dem 1. Juli 2011 in Höhe von derzeit 289,00 Euro zu gewähren und den Nachzahlungsbetrag ab dem 2. März 2010 mit 5 vH über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Drittel und das beklagte Land zu einem Drittel.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des anderen Teils durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils bei-zutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Der Tenor des Urteils vom 16. Januar 2012 war offensichtlich unrichtig; er war gemäß § 118 Abs. 1 VwGO entsprechend der Anhörung der Beteiligten vom 6. Februar 2012 zu berichtigen.
Der ursprüngliche Tenor setzte - wie der geänderte Tenor - einen Unfallausgleich aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH fest. Der ausgesprochene Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH entspricht dabei der weiteren Begründung des Urteils und den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung. Er wird zudem dadurch dokumentiert, dass die Klage im Übrigen abgewiesen wurde: der Kläger hatte einen Unfallausgleich auf der Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vH begehrt.
Die offensichtliche Unrichtigkeit ergibt sich draus, dass ausgehend von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH die im Tenor festgesetzten Beträge denen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vH entsprechen. Das ist aufgrund der obigen Ausführungen offensichtlich unzutreffend.