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Verwaltungsgericht Düsseldorf·23 K 1531/08·21.07.2009

Tierhaltungsverbot in Obdachlosenunterkunft: Abschaffung eines Hundes per Ordnungsverfügung rechtmäßig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm die Entfernung seines in einer Obdachlosenunterkunft gehaltenen Hundes binnen drei Wochen aufgegeben und die Ersatzvornahme angedroht wurde. Streitpunkt war insbesondere, ob frühere Duldung und behauptete Zusage die Durchsetzung des satzungsrechtlichen Tierhaltungsverbots hindern. Das VG Düsseldorf hielt das Tierhaltungsverbot für wirksam und die Verfügung nach OBG sowie die Vollstreckungsandrohung nach VwVG NRW für verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei. Die lange Übergangsfrist trage dem bisherigen Dulden ausreichend Rechnung; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung zur Abschaffung des Hundes wurde abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in einer kommunalen Obdachlosenunterkunft satzungsrechtlich geregeltes Tierhaltungsverbot ist grundsätzlich wirksam, weil es der störungsfreien und menschenwürdigen Unterbringung sowie Hygiene- und Rücksichtnahmebelangen dient.

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Ein Verstoß gegen ein satzungsrechtliches Tierhaltungsverbot in einer Obdachlosenunterkunft begründet als Störung der öffentlichen Sicherheit eine ordnungsbehördliche Einschreitensbefugnis nach § 14 Abs. 1 OBG.

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Knüpft eine Satzungsregelung an abstrakte Gefahren der Tierhaltung in Gemeinschaftsunterkünften an, kommt es für die Rechtmäßigkeit ordnungsbehördlichen Einschreitens nicht entscheidend auf konkrete Einzelfallbeeinträchtigungen durch das einzelne Tier an.

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Aus früherer Duldung oder einer (unterstellten) behördlichen Gestattung kann im Gefahrenabwehrrecht kein dauerhafter Bestands- oder Vertrauensschutz gegen eine spätere konsequente Durchsetzung des Verbots hergeleitet werden; dem kann durch angemessene Übergangsfristen ermessensfehlerfrei Rechnung getragen werden.

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Die Androhung der Ersatzvornahme zur Entfernung eines in einer Obdachlosenunterkunft gehaltenen Tieres ist bei wirksamem Grundverwaltungsakt und Einhaltung der Anforderungen der §§ 55 ff. VwVG NRW (insb. Fristsetzung und Kostenangabe) rechtmäßig.

Relevante Normen
§ 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)§ 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)§ 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)§ 113 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 VwGO§ 14 Abs. 1 OBG

Leitsatz

1. Einzelfall einer rechtmäßigen Ordnungsverfügung, mit der die "Abschaffung" eines in einer Obdachlosenunterkunft gehaltenen Hundes mit 3-Wochen-Frist angeordnet und bei Anordnung sofortiger Vollziehung eine Ersatzvornahme angedroht wurde.

2. Auf frühere Duldung des Hundes entgegen einem schon immer in der geltenden Obdachlosensatzung enthaltenen Tierhaltungsverbot wurde ermessensfehlerfrei mit Übergangsfrist von mehr als 7 Monaten Rücksicht genommen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.1963 geborene Kläger sprach am 30. September 2005 bei der für Obdachlosenangelegenheiten zuständigen Stelle des Beklagten vor, weil er keine Unterkunft mehr habe. Daraufhin wies der Beklagte ihn mit Verfügung von diesem Tage wegen drohender Obdachlosigkeit ab diesem Tag in das Zimmer 14 der Obdachlosenunterkunft C Straße 145 in 00000 W ein. Gemäß den "Nebenbestimmungen und Hinweisen" zu diesem Bescheid war die beigefügte Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft und die Hausordnung zu beachten. Der Kläger hält sich seitdem in dieser Obdachlosenunterkunft auf. Nach seinen  zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehenden – Angaben hielt er dort von Beginn an mit Wissen des Beklagten einen Hund.

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Mit Schreiben vom 13. Juni 2007 wandte der Beklagte sich an die Bewohner der Obdachlosenunterkunft C Straße 145 in Bezug auf die Haustierhaltung in städtischen Obdachlosenunterkünften und führte aus: Auf Grund der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkünfte der Stadt W (Niederrhein) vom 12. Juni 2007 und der zugehörigen Hausordnung sei das Halten von Tieren in den Obdachlosenunterkünften grundsätzlich verboten; Ausnahmen seien demnach nur mit seiner Erlaubnis zulässig, die in der Vergangenheit nicht erteilt worden sei. Er habe in Bezug auf trotzdem in den Unterkünften gehaltene Haustiere bisher davon Abstand genommen, deren Abschaffung zu verlangen, da es vielen sicherlich schwer gefallen wäre, sich bei Verlust des Wohnraumes auch von einem vertrauten Haustier zu trennen. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Hygiene unter Zugrundelegung gegenseitiger Rücksichtnahme der Bewohner und in Anbetracht zunehmender Räumungsklagen könne er künftig die Haltung von Haustieren in den städtischen Obdachlosenunterkünften nicht mehr dulden, zumal auch tierschutzrechtliche Aspekte, wie eine artgerechte Unterbringung und Pflege der Tiere, berücksichtigt werden müssten. Deshalb werde er künftig  insbesondere bei Neueinweisungen – verstärkt auf die Durchsetzung des Tierhalteverbotes achten. Sofern bereits Haustiere in der Unterkunft gehalten würden, gab der Beklagte den Bewohnern Gelegenheit, die Tiere innerhalb von sechs Monaten abzuschaffen bzw. anderweitig unterzubringen.

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Mit weiterem Schreiben vom 12. September 2007 wandte sich der Beklagte erneut wegen der Haustierhaltung an die Bewohner der Obdachlosenunterkunft C Straße 145 und wies unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 13. Juni 2007 und das bestehende Tierhaltungsverbot erneut darauf hin, aus welchen Gründen er in der Vergangenheit die Haltung von Haustieren geduldet habe und warum jetzt eine Frist von 6 Monaten zur Abschaffung bzw. anderweitigen Unterbringung der Haustiere eingeräumt worden sei. Weiter führte er aus: Bisher sei auf die Aufforderung noch keine Reaktion erfolgt. Er bitte nochmals eindringlich darum, die verbleibenden 3 Monate zu nutzen, sich um die anderweitige Unterbringung von Haustieren zu kümmern. Mit der großzügigen Frist bringe er zum Ausdruck, dass ihm an einer für alle Beteiligten tragfähigen Lösung unter Wahrung der wechselseitigen Interessen gelegen sei. Sofern die Frist jedoch nicht entsprechend genutzt werde, sehe er sich zu seinem Bedauern dazu veranlasst, die Abschaffung der Haustiere unter Anwendung von Verwaltungszwang durchzusetzen.

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Da der Kläger seinen Hund weiterhin in seiner Unterkunft hielt, forderte der Beklagte ihn mit Ordnungsverfügung vom 22. Januar 2008 dazu auf, seinen Hund bis zum 15. Februar 2008 abzuschaffen. Weiter drohte er ihm für den Fall, dass der Kläger dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkäme, die Ersatzvornahme durch Entfernung des Hundes und eventuelle Unterbringung in einem Tierheim an, wobei die dadurch entstehenden Kosten in Höhe von voraussichtlich 250 Euro in Rechnung gestellt würden. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Die Haustierhaltung in der Unterkunft sei durch die Benutzungs- und Gebührensatzungen für die Obdachlosenunterkünfte seit langem grundsätzlich verboten. In der Vergangenheit sei er damit großzügig umgegangen. Regelmäßige Begehungen hätten ergeben, dass durch die Haustierhaltung unterschiedliche Probleme entstanden seien, weshalb er den Kläger, insbesondere im Hinblick auf eine zunehmende Zahl von Räumungsmitteilungen und daraus zu erwartender Erhöhung der Belegung der Unterkünfte mit Schreiben vom 13. Juni 2007 um Abschaffung oder anderweitige Unterbringung des Haustiers innerhalb einer Frist von 6 Monaten gebeten habe. Mit dieser Frist habe er das Ziel verbunden, zum einen Zwangsmaßnahmen und unnötige Härten für den Kläger zu vermeiden und es dem Beklagten zum anderen künftig im Bedarfsfall zu ermöglichen, seinen ordnungsbehördlichen Verpflichtungen nachzukommen und von Obdachlosigkeit bedrohte Bürgerinnen und Bürger adäquat unterbringen zu können. Darüber hinaus erleichtere die Abschaffung des Haustiers es dem Kläger, seine Unterkunft ordnungsgemäß sauber zu halten, was in der Vergangenheit überwiegend nicht gegeben gewesen sei. Leider habe der Kläger auf die Schreiben vom 13. Juni 2007 und vom 12. September 2007 nicht reagiert, und auch auf einen Appell seiner Mitarbeiter bei einer Begehung am 11. Oktober 2007 sowie eine Ansprache seiner Hauswarte am 8. Januar 2008 nicht reagiert. Auf Grund der Haustierhaltung sei seine ordnungsgemäße Nutzung der Unterkunft aus hygienischer Sicht nicht gewährleistet. Dem Beklagten sei es erschwert, in der Unterkunft bei Bedarf weitere Personen unterzubringen. Darüber hinaus könne sein Haustier auch unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten in der Unterkunft nicht artgerecht gehalten werden. Da von dem Tier auch für die anderen Bewohner unzumutbare Belastungen und Störungen ausgingen, sei es im überwiegenden öffentlichen Interesse nicht mehr länger zumutbar, die Tierhaltung weiterhin zu dulden. Deshalb sei es ermessensgerecht, von ihm die fristgerechte Abschaffung oder anderweitige Unterbringung des Tieres zu verlangen. Zugleich ordnete der Beklagte gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an. Hierzu führte er aus: Durch die Hundehaltung auf einer Zimmerwohnfläche von rund 15 qm sei die ordnungsgemäße Reinigung/Säuberung seines Zimmers erheblich erschwert. Kontrollen in der Vergangenheit hätten ergeben, dass das Zimmer u.a. am 15. März 2007 und 20. Juni 2007 extrem stark verunreinigt war, wobei am 15. März 2007 z.B. auch eine größere Menge verschimmelten Hundefutters vorgefunden worden sei. Die Feststellungen des Beklagten über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren hätten ergeben, dass sich seine Unterkunft durchgehend in einem bedenklichen Hygienezustand befunden habe, der durch die Haltung des Hundes noch verschärft werde. Darüber hinaus würden von Mitbewohnern Beschwerden über die von seinem Hund ausgehenden Verunreinigungen der Gemeinschaftseinrichtungen und Flure erhoben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Hund auf Grund der mangelnden Sauberkeit und Hygiene in seinem Zimmer Krankheitserreger und Parasiten in der Gemeinschaftsunterkunft verbreite. Im Interesse der Mitbewohner sowie der Allgemeinheit könne die Haltung des Haustieres nicht länger geduldet werden. Zudem sei es aus ordnungsbehördlicher Sicht nicht die Aufgabe des Beklagten, Haustiere in die Unterkunft aufzunehmen. Deshalb seien solche im Falle der Einweisung einer Person in eine Obdachlosenunterkunft auf deren Kosten in Tierschutzeinrichtungen unterzubringen, sofern der Obdachlose nicht selbst für eine ordnungsgemäße Versorgung und Unterbringung des Haustieres sorge. Zur Vermeidung von Härten und Zwangsmaßnahmen habe er in der Vergangenheit über seine Mitarbeiter/Hauswarte bereits erfolglos den Dialog mit ihm gesucht. Zudem müsse der Beklagte bei der Unterbringung Obdachloser u.a. nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einen vorgegebenen Hygiene- und Ausstattungsstandard in den Unterkünften sicherstellen. Weiter sei zu ermöglichen, dass bei Bedarf kurzfristig weitere Obdachlose in die Unterkunft aufgenommen werden können. Eine hierzu nicht auszuschließende Doppelbelegung seines Zimmers sei nicht möglich, wenn er dort ein Haustier halte.

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Da der Kläger auf diese Ordnungsverfügung nicht reagierte, setzte der Beklagte mit weiterer Ordnungsverfügung vom 18. Februar 2008 das Zwangsmittel der Ersatzvornahme gemäß § 64 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG) fest: Sein Haustier werde durch seine Mitarbeiter am 21. Februar 2008 um 9.00 Uhr aus der Unterkunft entfernt und in einem Tierheim untergebracht.

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Am 21. Februar 2008 wurde der Hund des Klägers dem Tierheim in X-M zugeführt.

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Der Kläger hat am 22. Februar 2008 gegen die Ordnungsverfügung vom 22. Januar 2008 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Er sorge dafür, dass Verunreinigungen der Unterkunft durch den Hund nicht stattfänden, insbesondere gehe er regelmäßig mit dem Tier "Gassi". Auch sei das Tier nicht von Ungeziefer befallen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte den Hund über längere Zeit geduldet habe, weshalb der Kläger davon ausgehen konnte, dass ihm die Hundehaltung auch auf Dauer möglich sein könne. Deshalb stehe es dem Beklagten nicht zu, plötzlich die Abschaffung des Hundes zu verlangen. Bei Einzug in die Unterkunft sei ihm die Mitnahme des Hundes ausdrücklich gestattet worden. Er habe den Hund beim Beklagten vorzeigen müssen, die dortige Mitarbeiterin habe die Größe des Hundes gemessen und dem Kläger dann bestätigt, dass er das Tier mitnehmen dürfe. Weiter würden die Zustände in der Unterkunft durch die Tierhaltung nicht entscheidend verschlechtert. Diese befinde sich bereits teilweise in einem verwahrlosten Zustand, wobei insbesondere die gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten extrem verdreckt oder verwohnt seien. Einwände gegen die ordnungsgemäße Haltung eines kleinen Haustieres könne er deshalb nicht erkennen. Zugleich habe er auch nach der Entfernung des Hundes aus der Unterkunft ein Rechtsschutzbedürfnis gegenüber der Verfügung des Beklagten vom 22. Januar 2008. Diese enthalte nämlich auch die Regelung, dass die Haltung des Hundes in der Unterkunft unrechtmäßig wäre und entfalte somit eine Dauerwirkung, die es dem Kläger unmöglich mache, sein Tier wieder zu sich zu nehmen. Würde der Kläger dies gleichwohl tun, könnte der Beklagte sofort auf Grund der Verfügung Zwangsmaßnahmen ergreifen und den Hund erneut entfernen lassen.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. Januar 2008 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen,

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und trägt zur Begründung unter Vertiefung und Ergänzung der Ausführungen in der Ordnungsverfügung vom 22. Januar 2008 im Wesentlichen vor: Das in seinen Benutzungs- und Gebührensatzungen für die städtischen Obdachlosenunterkünfte enthaltene Tierhaltungsverbot sei nach herrschender Rechtsprechung zum Obdachlosenrecht nicht zu beanstanden. Nachdem durch seine Hauswarte im Jahr 2006 wiederholt mitgeteilt worden sei, dass sich die Hygienezustände in der Obdachlosenunterkunft C Straße 145 verschlechtert hätten, habe er das "Konzept zur Qualitätsverbesserung im Bereich Obdachlosenangelegenheiten" vom 23. März 2006 entwickelt und umgesetzt. Da festgestellt wurde, dass sich die Bewohnerinnen und Bewohner der Unterkünfte insbesondere nicht an die Einhaltung gewisser Hygienemaßstäbe gehalten hätten, sei das Konzept zur Qualitätsverbesserung unter dem 5. März 2007 fortgeschrieben worden. In Umsetzung dieser Fortschreibung des Konzeptes zur Qualitätsverbesserung sei eine Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkünfte der Stadt W vom 12. Juni 2007 erfolgt und nachfolgend sei das Tierhaltungsverbot gegenüber den betroffenen Bewohnern der Obdachlosenunterkunft C Straße 145 durchgesetzt worden. Für die Altfälle mit bestehender Tierhaltung, wie im Fall des Klägers, sei die Frist von sechs Monaten zur Vermeidung besonderer Härten eingeräumt worden. Neben den hierzu ergangenen Schreiben vom 13. Juni 2007 und vom 12. September 2007 seien die betroffenen Personen durch die Hauswarte auch noch mehrfach mündlich aufgefordert worden, die Tiere abzuschaffen. Der Kläger habe mehrfach, zuletzt am 7. Januar 2008, zugesichert, den Hund freiwillig abzuschaffen. Da dies jedoch nicht stattfand, habe er mit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 22. Januar 2008 das Tierhaltungsverbot durchsetzen müssen, was mit der unter dem 18. Februar 2008 festgesetzten Ersatzvornahme am 21. Februar 2008 erfolgt sei. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger mit seinem Hund nicht regelmäßig "Gassi" gegangen sei, sondern diesen auf dem städtischen Grundstück alleine habe laufen lassen, was dazu führte, dass der Hund seine Notdurft irgendwo verrichtet habe, zum Teil im Flur der Unterkunft oder unmittelbar vor der Haustüre im direkten Eingangsbereich. Dieses sei insbesondere dann der Fall gewesen, wenn der Kläger auf Grund seiner ausgeprägten Alkoholproblematik volltrunken gewesen sei. In solchen Fällen habe der Kläger seinen Hund auch misshandelt und insbesondere getreten. Dass er sich nicht ausreichend um seinen Hund gekümmert habe, werde auch daran deutlich, dass in seinem Zimmer schon mehrfach verschimmeltes Hundefutter gefunden worden sei. Zudem könne im Hinblick auf den Zeitraum, der dem Kläger zur Abschaffung seines Hundes zur Verfügung stand (8 Monate), nicht davon die Rede sein, dass dieses plötzlich verlangt worden sei. Auch wenn der Beklagte in der Vergangenheit die Tierhaltung entgegen dem in der Satzung schon immer enthaltenen Tierhalteverbot stillschweigend hingenommen habe, so sei dies geschehen, um den Obdachlosen weitere persönliche Härten zu ersparen, wobei die hygienischen Probleme in der Vergangenheit in der Unterkunft nicht so gravierend gewesen seien. Wegen veränderter Verhältnisse sei er jedoch dazu gezwungen gewesen, der geänderten Gesamtsituation durch adäquate Optimierungsbemühungen Rechnung zu tragen. Zudem zahle der Kläger seit Januar 2007 für seinen Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von 40 cm keine Hundesteuer. Der bestehenden Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Hund sowie dessen Ausstattung mit dem Identifizierungs-Chip sei der Kläger nicht nachgekommen. Zudem habe der Hund massive Angst vor Füßen, was auf Misshandlungen in der Vergangenheit hinweise. Bei alledem sei es unzutreffend, dass der Kläger seinen Hund vor der Einweisung in die Obdachlosenunterkunft habe vorzeigen müssen und dieser von einer Mitarbeiterin des Beklagten vermessen worden sei.

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Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 30. September 2008 gemäß § 6 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.

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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Es kann dahinstehen, ob die erhobene Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung vom 22. Januar 2008 unzulässig geworden ist, weil die Verfügung durch die Vollziehung der Ersatzvornahme am 21. Februar 2008, in deren Zuge der Hund des Klägers in ein Tierheim in X-M gebracht worden ist, erledigt sein könnte,

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vgl. zur Erledigung von Verwaltungsakten Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 113, Rn. 101 ff.

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Denn jedenfalls wäre ein im Wege der Auslegung gemäß § 88 VwGO zu ermittelndes Fortsetzungsfeststellungsbegehren entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, da ein Interesse des Klägers an der Feststellung, dass die Ordnungsverfügung vom 22. Januar 2008 bis zu ihrer Erledigung rechtswidrig war, besteht, weil eine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Der Beklagte würde wieder mit einer im Wesentlichen inhaltsgleichen Ordnungsverfügung reagieren, wenn der Kläger seinen Hund aus dem Tierheim zurückholen oder sich einen anderen Hund anschaffen und zu sich in das Zimmer 14 der Unterkunft C Straße 145 in W nehmen würde. Eine entsprechende Absicht des Klägers ist erkennbar.

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Die Klage ist ungeachtet der Klageart unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig (gegebenenfalls: gewesen) und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 VwGO).

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Dies gilt zunächst für das Gebot, seinen Hund bis zum 15. Februar 2008 abzuschaffen. Die Grundlage hierfür ist § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.

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Eine Gefahr im Sinne von § 14 Abs. 1 OBG besteht in dem Verstoß gegen das in § 4 Abs. 5 Nr. 2 der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkünfte in der Stadt W (Niederrhein) vom 12. Juni 2007 (nachfolgend: Obdachlosensatzung) geregelte Tierhaltungsverbot. Es kommt dabei nicht darauf an, ob das Tierhaltungsverbot durch die bzw. den "Nebenbestimmung/Hinweis" auf die Beachtung der Obdachlosensatzung sowie der Hausordnung in der Einweisungsverfügung vom 30. September 2005 in einer Weise regelnd in Bezug genommen worden ist, dass die in der Obdachlosensatzung und der Hausordnung getroffenen Regelungen zugleich Bestandteil der Einweisungsverfügung geworden sind. Denn unabhängig davon ist das öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnis des Klägers in der Obdachlosenunterkunft durch die Obdachlosensatzung geregelt und im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung der Obdachlosenunterkünfte eingeschränkt. Das Tierhaltungsverbot ist damit Teil der öffentlich-rechtlichen Rechtsordnung, an die sich der Kläger zu halten hat, und die Bestandteil der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 14 Abs. 1 OBG ist.

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Das in § 4 Abs. 5 Nr. 2 Obdachlosensatzung enthaltene Tierhaltungsverbot ist auch wirksam, da ein Verbot der Hundehaltung in Obdachlosenunterkünften durch Satzung nach allgemeiner Auffassung rechtlich unbedenklich ist. Der Zweck möglichst störungsfreier und menschenwürdiger Unterbringung von Obdachlosen in gemeindeeigenen Unterkünften erfordert gewisse Einschränkungen des Entfaltungsrechts der Bewohner. Da die Raumverhältnisse im Regelfall nicht sehr großzügig bemessen und die sozialen Beziehungen in Obdachlosenunterkünften schon durch die besonderen Umstände, die die Obdachlosigkeit mit sich bringt, belastet sind, sind Gebote der Rücksichtnahme unerlässlich. Dies erfordert nicht zuletzt den Verzicht auf eine Tierhaltung, welche für die Mitbewohner zu zusätzlichen Lärm- und Geruchsquellen, zu gesundheitlichen und hygienischen Beeinträchtigungen sowie zu Einschüchterungen und Streitanlässen führen kann.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. Februar 1994 – 9 A 3776/92 –, nicht veröffentlicht; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 7. Juni 2005 – 4 C 05.1345 –, Juris; Huttner, Die Unterbringung Obdachloser durch die Polizei- und Ordnungsbehörden, 4. Aufl., 2007, S. 107 m. w. N. aus der Rechtsprechung.

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Da die Obdachlosensatzung mit dem Tierhaltungsverbot an die im Allgemeinen nach der Lebenserfahrung bestehenden o.g. (abstrakten) Gefahren infolge von Tierhaltung in Obdachlosenunterkünften anknüpft, kommt es nicht auf die im Einzelfall vom Hund des Klägers ausgehenden bzw. nicht ausgehenden (konkreten) Gefahren und Beeinträchtigungen an.

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Mit der Haltung des Hundes in seinem Zimmer hat der Kläger gegen das Tierhaltungsverbot verstoßen und ist damit Verursacher der hierdurch eingetretenen Störung der öffentlichen Sicherheit (§§ 17, 18 OBG).

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Die Aufforderung, seinen Hund "abzuschaffen", ist hinreichend bestimmt. Es ist für den Kläger ersichtlich, dass von ihm verlangt wurde, den Hund aus der Obdachlosenunterkunft zu entfernen, unabhängig von der Frage, wie er diese Aufforderung erfüllt.

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Der Kläger ist vor der Ordnungsverfügung im Sinne von § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG) angehört worden, da entweder durch das Schreiben des Beklagten vom 12. September 2007 mit dem Hinweis auf beabsichtigte ordnungsrechtliche Maßnahmen sinngemäß auch die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist, oder jedenfalls durch die verschiedenen Gespräche von Mitarbeitern des Beklagten mit dem Kläger über das Tierhaltungsverbot und die Abschaffung seines Hundes (z. B. am 11. Oktober 2007 und am 8. Januar 2008) eine Stellungnahmemöglichkeit eröffnet worden ist. Zudem konnte von der Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG abgesehen werden, weil Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollten, wie die Androhung der Ersatzvornahme belegt. Jedenfalls wäre ein Anhörungsfehler nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt, weil der Kläger sich im Klageverfahren umfassend äußern konnte und der Beklagte umfassend Stellung genommen hat.

31

Weiter ist die Maßnahme verhältnismäßig (§ 15 OBG) und Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (§ 16 OBG), insbesondere ist ein milderes, gleich geeignetes Mittel nicht erkennbar. Dabei hat der Beklagte auch berücksichtigt, dass die Hundehaltung des Klägers seit seinem Einzug im Jahr 2005 zunächst geduldet worden ist. Der Beklagte hat in verhältnismäßiger und ermessensfehlerfreier Weise die frühere insofern großzügigere Verwaltungspraxis aufgegeben und einen sinnvollen Übergang zu einer neuen Verwaltungspraxis geschaffen, nach der die Regeln in den Obdachlosenunterkünften einschließlich des Tierhaltungsverbots konsequent durchgesetzt werden. Der Beklagte hat hier mit dem "Konzept zur Qualitätsverbesserung im Bereich Obdachlosenangelegenheiten" vom 23. März 2006 und der "Fortschreibung des Konzepts zur Qualitätsverbesserung im Bereich Obdachlosenangelegenheiten" vom 5. März 2007 eine im Rahmen seines Ermessensspielraums liegende gleichmäßige Änderung seiner Verwaltungspraxis vorgenommen, die den Anforderungen von § 16 OBG und § 40 VwVfG NRW entspricht. Insbesondere im fortgeschriebenen Konzept vom 5. März 2007 ist als Ziel aufgeführt, langfristig sei die Haltung von Haustieren in den Unterkünften satzungsgemäß zu verbieten, wobei das bestehende Verbot künftig konsequent umgesetzt und Altfälle geregelt werden müssten. In Umsetzung dessen ist zur Erreichung des Ziels vorgesehen, anzustreben, dass künftig die Haustierhaltung konsequent untersagt werde und die Bewohner in "Altfällen" eine Frist von sechs Monaten erhalten sollen, die Haustiere anderweitig unterzubringen. Die bei einer Änderung der Verwaltungspraxis erforderliche Berücksichtigung der durch die bisherige Verwaltungspraxis geschaffenen Situation und besonders der "Bestandsfälle" ist auf dieser Grundlage in rechtmäßiger Weise erfolgt. Im Bereich des Ordnungsrechts, bei dem es um Gefahrenabwehr geht, kann eine durch früheres Dulden von Gefahren bzw. Verstößen entstandene Situation nie zu vollständigem Bestands- bzw. Vertrauensschutz führen. Vielmehr ist es zulässig, eine konsequente Gefahrenabwehr herbeizuführen und dabei den Übergang zur neuen Verwaltungspraxis für Bestandsfälle z. B. durch Fristen abzumildern. Das Vorgehen des Beklagten, der mit einer alle Betroffenen gleich behandelnden und dokumentierten Änderung seiner Praxis und einer Übergangsfrist gearbeitet hat, wird diesen Grundsätzen in jeder Hinsicht gerecht. Es ist den Betroffenen mit dem Schreiben vom 13. Juni 2007 eine sechsmonatige Frist zur Einhaltung des Tierhaltungsverbots eingeräumt worden. Mit Schreiben vom 12. September 2007 ist nach Ablauf der Hälfte der Übergangsfrist erneut nachgehakt worden. Nach der Begründung der Ordnungsverfügung vom 22. Januar 2008 ist dem Kläger die Problematik und das Tierhaltungsverbot bei einer Begehung der Obdachlosenunterkunft durch Mitarbeiter des Beklagten am 11. Oktober 2007 erneut erläutert worden; auch eine Ansprache des Klägers durch die Hauswarte am 8. Januar 2008 habe nichts genützt. Wenn alle diese milderen Mittel nicht zur freiwilligen Entfernung des Hundes des Klägers aus der Unterkunft führen, ist es zulässig, das Tierhaltungsverbot (mehr als sieben Monate nach einer entsprechenden Ankündigung) im Wege der Ordnungsverfügung durchzusetzen.

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Das (vom Beklagten bestrittene) Vorbringen des Klägers, er habe bei Bezug der Unterkunft seinen Hund bei einer Mitarbeiterin des Beklagten vorzeigen müssen, die seine Größe gemessen und dann bestätigt habe, dass er den Hund mitnehmen dürfe, führt zu keiner anderen Betrachtung. Das dadurch und die nachfolgende Duldung der Hundehaltung gegebenenfalls geweckte Vertrauen kann sich im Recht der Gefahrenabwehr auf Dauer nicht durchsetzen und ist in verhältnismäßiger Weise durch die Übergangsfrist berücksichtigt worden.

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Die gesetzte Frist zur Abschaffung des Hundes bis zum 15. Februar 2008 lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. Dass drei Wochen zur Befolgung des Gebots nach über sieben Monaten Übergangsfrist nicht reichen sollten, ist nicht ersichtlich.

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Die in der Ordnungsverfügung vom 22. Januar 2008 weiter enthaltene Androhung der Ersatzvornahme durch Entfernen des Hundes aus der Unterkunft und eventuelle Unterbringung in einem Tierheim ist rechtmäßig nach §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 59, 63 VwVG erfolgt. Diese vertretbare Handlung (vgl. § 59 Abs. 1 VwVG) ist bei vorhandenem Grundverwaltungsakt (§ 55 Abs. 1 VwVG) von der zuständigen Vollstreckungsbehörde (§ 56 VwVG) in der erforderlichen schriftlichen und mit dem Grundverwaltungsakt verbundenen Form (§ 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwVG), mit einer angemessenen Frist bei sofortiger Vollziehbarkeit (§ 63 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVG) und gleichzeitiger Angabe der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme (§ 63 Abs. 4 VwVG) angedroht worden. Eine Anhörung konnte unterbleiben (§ 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW). Eine Zustellung in Gestalt der Übergabe durch Bedienstete des Beklagten gegen Empfangsbekenntnis (§ 63 Abs. 6 VwVG i. V. m. § 5 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land NRW – LZG) ist am 23. Januar 2008 erfolgt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere ist kein milderes gleich erfolgversprechendes Mittel erkennbar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.