Einstweilige Untersagung der Abschiebung nach Belgien; Zuständigkeit der Ausländerbehörde
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine für den 9. November 2017 geplante Abschiebung nach Belgien und die Aussetzung weiterer Abschiebungen bis zur Entscheidung in einem Feststellungsverfahren. Das Gericht untersagt die Abschiebung am 9.11.2017, weist den weitergehenden Antrag ab. Als Gründe nennt es die sachliche Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörde, das Bestehen einer Aufenthaltsgestattung (§55 AsylG) und das Fehlen einer wirksamen Abschiebungsanordnung (§34a AsylG).
Ausgang: Einstweilige Anordnung untersagt die Abschiebung der Antragstellerin nach Belgien am 9.11.2017; der weitergehende Antrag auf Aussetzung bis zur Rechtskraft des Feststellungsverfahrens wird abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Durchführung von Abschiebemaßnahmen, einschließlich Überstellungen nach der Dublin-III-VO, sind die örtlichen (unteren) Ausländerbehörden sachlich zuständig; das Bundesamt ist hierfür nicht sachlich zuständig.
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO kann die Untersagung einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung gewähren, wenn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind.
Die bestehende Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG verhindert eine Abschiebung, solange keine wirksame und der Antragstellerin bekannt gegebene Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG vorliegt.
Ein Antrag auf Aussetzung künftiger Abschiebungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines anhängigen Verfahrens erfordert die Darlegung, dass der Antragsteller auch nach einer kurzfristigen Aussetzung in absehbarer Zeit erneut von Abschiebungsmaßnahmen bedroht ist.
Leitsatz
Für die Durchführung von Abschiebemaßnahmen sind die örtlichen Ausländerbehörden sachlich zuständig. Dies gilt auch für Überstellungen nach Maßgabe der Dublin III-VO.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Antragstellerin am 9. November 2017 nach Belgien abzuschieben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Gründe
Der am Abend des 6. November 2017 bei Gericht anhängig gemachte wörtliche Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO den Antragsgegner zu verpflichten, die Abschiebung nach Belgien bis zur Feststellung der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Feststellungsverfahren (Gz.: 0000000 - 261) auszusetzen,
hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen war der Antrag abzulehnen.
Der Antrag ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist er unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch in einer Weise gefährdet ist, dass er durch eine gerichtliche Entscheidung gesichert werden muss (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, soweit sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag gegen die für morgen, den 9. November 2017 geplante Abschiebung nach Belgien wendet.
In Bezug auf die für den 9. November 2017 geplante Abschiebung ist ein Anordnungsgrund gegeben. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus sinngemäß die Aussetzung der Abschiebung bis zum rechtskräftigen Abschluss des am 6. November 2017 anhängig gemachten Klageverfahrens 22 K 17795/7.A begehrt, in dem sie beantragt, festzustellen, dass ihre Aufenthaltsgestattung weiter fortbesteht, fehlt es hingegen an einem Anordnungsgrund. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin eine Abschiebung auch im Falle einer Untersagung der Abschiebung für den 9. November 2017 in absehbarer Folgezeit droht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner eine Untersagung der Abschiebung für den 9. November 2017 zum Anlass nehmen wird, die Rechtmäßigkeit von Abschiebungsmaßnahmen gegenüber der Antragstellerin neu zu prüfen.
Soweit ein Anordnungsgrund vorliegt, hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner glaubhaft gemacht.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners nimmt die Antragstellerin zu Recht den Antragsgegner für den von ihr vorbeugend geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der für morgen geplanten Abschiebung in Anspruch. Denn die Durchführung der für morgen geplanten Abschiebungsmaßnahme erfolgt in eigener Zuständigkeit des Antragsgegners.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners wird dieser bei der Durchführung der geplanten Abschiebung nicht im Wege der Amtshilfe für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) tätig. Eine sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes für die Durchführung der Abschiebung lässt sich weder aus der vom Antragsgegner hierfür angeführten Norm des § 56 Abs. 1 VwVG NRW noch aus sonstigen Normen ableiten. Die vom Antragsgegner angeführte Norm vermag schon deshalb eine sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes nicht zu bewirken, weil dem Gesetzgeber des Landes NRW die Gesetzgebungskompetenz für die Begründung von Zuständigkeiten einer Bundesbehörde fehlt. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich hier vielmehr nach § 71 Abs. 1 S. 1 AufenthG, § 5 Abs. 3 S. 1 LOG NRW, § 11 ZustAVO,
Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 4. April 2017, GV. NRW S. 387 ff.,
und führt auf die Zuständigkeit des Antragsgegners. Letztgenannte Norm bestimmt, dass die unteren Ausländerbehörden die Aufgaben der Ausländerbehörden nach dem Aufenthaltsrecht und dem Asylrecht wahrnehmen, sofern keine besonderen Zuständigkeiten für einzelne Aufgaben bestimmt sind. Eine besondere Zuständigkeitszuschreibung existiert für die Durchführung einer Abschiebung nicht. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine aufenthaltsrechtliche Maßnahme nach dem Aufenthaltsgesetz, für die die sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden nach § 71 Abs. 1 S. 1 AufenthG gegeben ist. Insbesondere findet sich weder in § 75 AufenthG noch in den Bestimmungen des Asylgesetzes die Begründung einer Zuständigkeit des Bundesamtes für die Durchführung von Abschiebungen. Dem entsprechend hat das Bundesamt gemäß § 40 Abs. 3 AsylG die für die Abschiebung zuständige Behörde über die Zustellung einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu unterrichten (Hervorhebung durch das Gericht).
Davon zu unterscheiden ist die Zuständigkeit des Bundesamtes für den Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG, was die Zuständigkeit für die Prüfung von materiellen inlands- und zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen einschließt. Vorliegend ist indes nicht eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG streitgegenständlich, sondern die Abschiebungsmaßnahme als solche. Das Begehren der Antragstellerin lässt sich auch der Sache nach nicht als (vorbeugender) Rechtsschutzantrag gegen den Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG auslegen. Denn die Antragstellerin macht keine materiellen inlands- oder zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse geltend, die dem Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG entgegenstehen könnten. Vielmehr wendet sie sich allein gegen die Abschiebung als solche unter Verweis auf ein asylverfahrensrechtliches Aufenthaltsrecht aus § 55 Abs. 1 S. 1 AsylG (Aufenthaltsgestattung für die Dauer des Asylverfahrens).
Die Antragstellerin hat zudem Umstände glaubhaft gemacht, die auf den geltend gemachten Anordnungsanspruch führen.
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist der Antragsgegner nicht berechtigt, die Antragstellerin nach Belgien abzuschieben. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 58 Abs. 1 S. 1 AufenthG liegen nicht vor. Danach ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Zwar ist die Antragstellerin grundsätzlich gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, da sie nicht im Besitz des nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels ist. Aufgrund ihres Asylantrages ist es der Antragstellerin jedoch gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 AsylG gestattet, sich im Bundesgebiet aufzuhalten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieses kraft Gesetzes einer Abschiebung entgegenstehende Recht der Antragstellerin erloschen ist. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass ihr gegenüber eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG ergangen ist, vgl. § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AsylG. Der Antragsgegner ist dem Vorbringen der Antragstellerin, sie habe bislang keinen Bescheid über ihren Asylantrag erhalten, nicht entgegengetreten. Es liegen damit keine Anhaltspunkte für eine wirksame Bekanntgabe des in der beigezogenen Ausländerakte befindlichen Bescheides des Bundesamtes vom 13. Juni 2017 vor, der gemäß § 31 Abs. 1 S. 5 AsylG der Antragstellerin selbst hätte zugestellt werden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 VwGO. Der Umfang, in dem der Antrag Erfolg hat, ist in etwa gleich gewichtig wie der Umfang, in dem die Antragstellerin unterliegt.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Es handelt sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz, denn die Antragstellerin beruft sich ausschließlich auf ein ihr aus diesem Gesetz (§ 55 Abs. 1 S. 1 AsylG) zustehendes Recht. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).