Eilrechtsschutz: Keine § 5 Abs. 1 S. 2 FreizügG/EU-Bescheinigung ohne Unterhaltsabhängigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die unverzügliche Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 S. 2 FreizügG/EU. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Als Drittstaatsangehöriger könne der Antragsteller nur abgeleitete Rechte als Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers geltend machen, habe aber die erforderliche tatsächliche Unterhaltsabhängigkeit nicht dargelegt oder belegt. Ansprüche aus ARB 1/80 wurden ebenfalls verneint.
Ausgang: Antrag auf Verpflichtung zur Ausstellung einer Freizügigkeitsbescheinigung im Eilverfahren mangels glaubhaft gemachter Unterhaltsabhängigkeit abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Drittstaatsangehörige können im Freizügigkeitsrecht grundsätzlich nur abgeleitete Aufenthaltsrechte als Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers geltend machen.
Die Familienangehörigeneigenschaft nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU setzt bei Verwandten in gerader Linie voraus, dass ihnen von dem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger (oder dessen Ehegatten/Lebenspartner) tatsächlich Unterhalt gewährt wird und dadurch ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Für die Unterhaltsabhängigkeit ist maßgeblich, ob der Verwandte in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage seine Grundbedürfnisse nicht selbst decken kann; der Unterhaltsbedarf muss im Herkunfts- oder Heimatland im Zeitpunkt des beantragten Nachzugs bestehen.
Aus dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 können Rechte nur aus in dem jeweiligen Aufnahmemitgliedstaat absolvierten Arbeitnehmerzeiten hergeleitet werden; Art. 7 ARB 1/80 setzt zudem die türkische Staatsangehörigkeit des Familienangehörigen voraus.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 544/19 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 15. Februar 2019 bei Gericht anhängig gemachte sinngemäße Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller unverzüglich eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU auszustellen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. In beiden Fällen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Ihm stehen als Drittstaatsangehörigem nur abgeleitete Rechte zu. Hier kommt ein Anspruch auf eine vorläufige Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU in Betracht als Familienangehöriger eines Freizügigkeitsberechtigten mit Daueraufenthaltsrecht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6, i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU, da die niederländische Tochter des Antragstellers ein Daueraufenthaltsrecht nach §4a FreizügG besitzt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
Der Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er Familienangehöriger im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU ist.
Voraussetzung für die Einstufung als Familienangehörigen im Sinne dieser Vorschrift ist, dass es sich um einen Verwandten in gerader aufsteigender und in gerade absteigender Linie handelt, dem die Freizügigkeitsberechtigte Person oder ihr Ehegatte oder Lebenspartner Unterhalt gewährt.
Vgl. auch Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/38/EG.
Die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem „Unterhalt gewährt“ wird, folgt aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen vom Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder seinem Ehegatten materiell sichergestellt wird.
EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 – C-423/12 –, Reyes, juris Rn. 21; EuGH, Urteil vom 09. Januar 2007 – C-1/05 –, juris, Jia, juris Rn. 35; Urteil vom 18. Juni 1987, C-316/85, Lebon, Rn. 22, und vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 – C-200/02 –, jurisC-200/02, Rn. 43, EuGH, Urteil vom 08. November 2012 – C-40/11 –, Iida juris Rn. 5
In diesem Fall wird das erforderliche tatsächliche Abhängigkeitsverhältnis nachgewiesen.
EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 – C-423/12 –, Reyes, juris Rn. 20.
Dies setzt nicht voraus, dass ein Unterhaltsanspruch besteht.
EuGH, Urteil vom 09. Januar 2007 – C-1/05 –, Jia, juris Rn. 36
Um zu ermitteln, ob eine solche Abhängigkeit vorliegt, muss der Aufnahmemitgliedstaat prüfen, ob der Verwandte eines Unionsbürgers in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommt. Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunfts- oder Heimatland eines solchen Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem er beantragt, dem Unionsbürger nachzuziehen.
EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 – C-423/12 –, Reyes, juris Rn. 22, 30; EuGH, Urteil vom 09. Januar 2007 – C-1/05 –, Jia, juris Rn. 37.
Es ist nicht erforderlich, die Gründe für diese Abhängigkeit und damit für die Inanspruchnahme der entsprechenden Unterstützung zu ermitteln. Es kann daher von dem Verwandten nicht verlangt werden, dass er darüber hinaus nachweist, dass er vergeblich versucht hat, Arbeit zu finden, von den Behörden seines Herkunftslands Hilfe zum Lebensunterhalt zu erlangen und/oder auf andere Weise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 – C-423/12 –, Reyes, juris Rn. 23, 25; EuGH, Urteil vom 09. Januar 2007 – C-1/05 –, Jia, juris Rn. 37
Ausreichend ist, wenn regelmäßig während eines beachtlichen Zeitraums ein Geldbetrag gezahlt wird, den der Verwandte zur Deckung seiner Grundbedürfnisse im Herkunftsland benötigt.
EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 – C-423/12 –, Reyes, juris Rn. 24
Ein Nachweis dafür kann mit jedem geeigneten Mittel geführt werden. Besonders geeignet, aber nicht erforderlich ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats, in der bestätigt wird, dass der erforderliche Unterhalt gewährt wird. Zulässig ist es, die bloße Verpflichtungserklärung des Gemeinschaftsangehörigen oder seines Ehegatten, dem betroffenen Familienangehörigen Unterhalt zu gewähren, nicht als Nachweis dafür anzusehen, dass dieser tatsächlich unterhaltsbedürftig ist.
EuGH, Urteil vom 9. Januar 2007 – C-1/05 –, Jia, juris Rn. 41, 42.
Der Antragsteller hat die beiden danach maßgeblichen Punkte, ob seine Tochter ihm diesem bereits vor der Einreise ins Bundesgebiet (im Zeitpunkt des nicht dokumentierten evtl. Nachreiseantrags aus Belgien) Unterhalt gewährte und dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkam, nicht glaubhaft gemacht. Trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises hat er hierzu weder vorgetragen noch Nachweise vorgelegt.
Sollte der Leistungsbezug nach dem SGB II der Tochter des Antragstellers schon vor der Einreise (im Zeitpunkt des nicht dokumentierten Nachzugsantrags) bestanden haben, gilt insoweit:
Einerseits ist es nicht möglich, die ergänzende Inanspruchnahme von Sozialhilfe als Indiz für eine mangelnde Unterhaltsgewährung anzusehen.
EuGH, Urteil vom 18. Juni 1987 - C-316/85 -, juris, Lebon - Rn. 20.
Andererseits dürfte jedenfalls dann, wenn der Freizügigkeitsberechtigte keine anderen Einkünfte als die Sozialhilfe bezieht, viel dafür sprechen, dass eine substantielle Unterhaltsgewährung gegenüber dem Verwandten nicht stattfindet. Denn es dürfte zu verlangen sein, dass die Unterhaltsleistung einen spürbaren Beitrag zur Lebensführung des Unterstützten darstellt.
Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, 2. Auflage 2018 AEUV Art. 45 Rn 120; Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar 3. Auflage 2012, Rn. 103; in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 22/14 –, juris Rn. 24.
Ergänzend sei klargestellt, dass der Antragsteller keine Ansprüche aus dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 (ARB 1/80) für sich ableiten kann.
Der Antragsteller hat nicht im Bundesgebiet, sondern nach Aktenlage lediglich in Belgien Zeiten als Arbeitnehmer verbracht. Rechte aus Art. 6 ARB können sich daher nur auf Belgien, den Aufnahmestaat, in dem die Zeiten als Arbeitnehmer absolviert wurden, beziehen.
Aus Art. 7 ARB 1/80 kann der Antragsteller nichts für sich ableiten, weil seine Tochter nicht die türkische Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Streitwert entspricht der Hälfte des Auffangstreitwertes, da dies im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Begehrens wegen des Hauptsachestreitwerts um das Bestehen eines Freizügigkeitsrechts gemäß FreizügG/EU als interessengerecht erscheint.
Rechtsmittelbelehrung
(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.