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Verwaltungsgericht Düsseldorf·22 L 4951/17.A·31.01.2018

Dublin-Überstellung: Abänderungsantrag (§ 80 Abs. 7 VwGO) trotz streitiger Frist/Flüchtigkeit abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Abänderung eines ablehnenden Eilbeschlusses zur Dublin-Überstellung nach Italien und berief sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin-III-VO. Das Gericht hielt den Abänderungsantrag zwar für zulässig, aber für unbegründet, weil der Fristablauf wegen einer möglichen Verlängerung auf 18 Monate bei „Flüchtigkeit“ nicht sicher feststand. Bei offenen Erfolgsaussichten überwog das öffentliche Vollziehungsinteresse, da der Gesetzgeber dem Vollzug im Asylverfahren besonderes Gewicht beimisst. Besondere, in der Person liegende Gründe, die eine Überstellung nach Italien unzumutbar machen, sah das Gericht bei einem gesunden alleinstehenden jungen Mann nicht; das Hauptsacheverfahren sei von Italien aus zumutbar fortzuführen.

Ausgang: Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gegen die Ablehnung des Eilrechtsschutzes zur Dublin-Überstellung nach Italien abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist nur begründet, wenn sich aufgrund veränderter oder ohne Verschulden zuvor nicht geltend gemachter Umstände die im Eilverfahren vorzunehmende Interessenabwägung entscheidungserheblich verschiebt.

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Kann im Dublin-Verfahren der Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin-III-VO wegen einer möglichen Verlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO („Flüchtigkeit“) nicht sicher festgestellt werden, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache regelmäßig als offen zu bewerten.

3

Bei offenen Erfolgsaussichten kann im asylrechtlichen Eilrechtsschutz das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegen, wenn der Gesetzgeber der sofortigen Vollziehung besonderes Gewicht beigemessen hat und keine besonderen, schwerwiegenden Nachteile im Zielstaat zu erwarten sind.

4

Eine unionsrechtlich ungeklärte Rechtsfrage (einschließlich anhängiger EuGH-Vorlage) führt im Dublin-Eilverfahren nicht automatisch zur Anordnung aufschiebender Wirkung; maßgeblich ist, ob die Rücküberstellung im Einzelfall unzumutbar ist und effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren gewährleistet bleibt.

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Ist dem Betroffenen die vorläufige Überstellung zumutbar, kann er das Hauptsacheverfahren vom Zielstaat aus fortführen; bei Obsiegen ist eine Rückkehr im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung unter Beachtung von Art. 29 Abs. 3 Dublin-III-VO sicherzustellen.

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs 7 VwGO§ AsylG § 34a§ Dublin III VO Art 29 Abs 1 Dublin III VO Art. 29 Abs 2 S 2§ 80 Abs. 7 VwGO§ Art. 29 Dublin-III-VO§ Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO

Leitsatz

1. Kein Erfolg mit dem Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO wegen vermeintlich abgelaufener Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin-III-VO.

2. Zwar ließ sich nicht mit Sicherheit feststellen, ob die Überstellungsfrist von 6 Monaten gemäß Art. 29 Abs 1 Dublin-III-VO abgelaufen war, weil deren Verlängerung gemäß Art. 29 Abs 2 S 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate wegen "Flüchtigkeit" des Antragstellers möglich erscheint.

3. Bei einer Abwägung ist jedoch die vorläufige Überstellung nach Italien zumutbar (gesunder junger Mann als Dublin-Rückkehrer).

Tenor

Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 4. April 2017 im Verfahren 22 L 435/17.A wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

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Der am 6. Oktober 2017 gestellte Antrag hat keinen Erfolg.

3

Der gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zulässige Antrag ist nicht begründet.

4

Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Abs. 5 jederzeit ändern oder aufheben (Satz 1). Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (Satz 2).

5

Der Antragsteller macht mit dem Abänderungsantrag veränderte Umstände geltend. Er ist der Auffassung, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist am 5. Oktober 2017 abgelaufen sei, weil der vorherige Eilbeschluss vom 4. April 2017 am 5. April 2017 per Telefax übermittelt und damit bekannt gegeben worden sei. Dies führt jedoch nicht zu einer Abänderung des früheren Beschlusses. Es bleibt trotz dieses neuen Vorbringens bei der Einschätzung des Einzelrichters, dass die Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zulasten des Antragstellers ausgeht.

6

Zwar geht der Einzelrichter unter Berücksichtigung der durch den Zeitablauf veränderten Situation nicht mehr davon aus, dass die in Ziff. 3 des angegriffenen Bescheides enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Klage 22 K 1457/17.A) im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung im angegriffenen Bescheid nunmehr als offen einzuschätzen.

7

Es lässt sich derzeit nicht mit Sicherheit feststellen, ob die Überstellungsfrist abgelaufen ist. Insofern ist die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2017 derzeit offen. Die daran anknüpfende Abwägung des Aussetzungsinteresses des Antragstellers und des öffentlichen Vollziehungsinteresses geht zulasten des Antragstellers aus. Dabei berücksichtigt das Gericht zum einen, dass der Gesetzgeber dem Vollziehungsinteresse schon dadurch besonderes Gewicht beigemessen hat, dass die Klage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat (Umkehrschluss aus § 75 AsylG). Dies spricht bei offenen Erfolgsaussichten der Klage für einen Vorrang des Vollziehungsinteresses. Das ist aufgrund einer verfassungsrechtlich gebotenen Folgenabwägung auch nicht aufgrund dem Antragsteller in Italien bei Vollzug der Abschiebungsanordnung drohenden schwerwiegenden Nachteilen anders zu bewerten.

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Das Gericht geht nämlich in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass einem alleinstehenden gesunden jungen Mann dort als Dublin-Rückkehrer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile drohen, wie im Beschluss vom 4. April 2017 ‑ 22 L 435/17.A – eingehend dargelegt worden ist. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

9

Insofern ist es dem Antragsteller zuzumuten, das Klageverfahren von Italien aus fortzusetzen. Sollte die Klage Erfolg haben, wäre ihm im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung die Wiedereinreise zu gestatten. Die Antragsgegnerin ist dann gemäß Art. 29 Abs. 3 Dublin III‑VO zu seiner Wiederaufnahme verpflichtet.

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Zur Überstellungsfrist im Einzelnen:

11

Es lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, ob diese bereits abgelaufen ist oder nicht.

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Die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin III-VO begann ursprünglich mit der fingierten Annahme des Aufnahmeersuchens, welches das Bundesamt gemäß Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO am 18. August 2016 an Italien gerichtet hatte. Gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III‑VO gilt dies mangels Reaktion durch die italienischen Behörden mit Ablauf von zwei Monaten als angenommen, also mit Ablauf des 18. Oktober 2016, mithin am 19. Oktober 2016. Die sechsmonatige Überstellungsfrist lief damit zunächst bis zum 19. April 2017.

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Diese wurde jedoch durch den fristgerecht am 31. Januar 2017 gestellten Eilantrag 22 L 435/17.A unterbrochen und lief nach dem ablehnenden Eilbeschluss erneut an.

14

Vgl. ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 ‑ 1 C 15/15 ‑, Rdn. 11, juris.

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Der Eilantrag am 31. Januar 2017 war fristgerecht, weil der hier im Klageverfahren 22 K 1457/17.A angegriffene Dublin-Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2017 dem Antragsteller keinesfalls vor dem 24. Januar 2017 zugestellt worden ist (Bescheid mit PZU zur Post am 24. Januar 2017, vgl. Beiakte 6, Bl. 100). Die dadurch eingetretene Unterbrechung des Ablaufs der Überstellungsfrist hat das Bundesamt der italienischen Dublin-Unit auch vor deren zuvor bekanntem Ablauf am 27. März 2017 mitgeteilt (Beiakte 8, Bl. 4).

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Die Überstellungsfrist begann sodann mit dem den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ablehnenden Beschluss vom 4. April 2017 – 22 L 435/17.A – erneut, genauer nach Auffassung des Einzelrichters mit dessen Bekanntgabe per Telefax am 5. April 2017 (worauf es hier im Ergebnis nicht ankommt), sonst jedenfalls am 4. April 2017. Diesen neuen Fristlauf hat das Bundesamt der italienischen Dublin-Unit am 2. August 2017 auch mitgeteilt (Beiakte 8, Bl. 8).

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Die Überstellungsfrist endete damit rechnerisch am 5. Oktober 2017. Dies führte zur Stellung dieses Antrages gemäß § 80 Abs. 7 VwGO am 6. Oktober 2017.

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Ob zu diesem Zeitpunkt die Überstellungsfrist verstrichen und damit die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Antragstellers auf die Antragsgegnerin übergegangen war, oder ob die Überstellungsfrist sich gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO – auf 18 Monate? – verlängert hatte, weil dieser als „flüchtig“ i. S. d. Vorschrift anzusehen war, lässt sich derzeit nicht sicher feststellen.

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Das Bundesamt geht für die Antraggegnerin davon aus, dass die Überstellungsfrist bis zum 4. Oktober 2018 verlängert ist (vergleiche Beiakte 8, Bl. 55, Schreiben vom 4. Oktober 2017 an die ABH P.          ) und hat der italienischen Dublin-Unit die aus seiner Sicht vorliegende Flüchtigkeit des Antragstellers am Tag der gescheiterten Überstellung am 28. September 2017 mitgeteilt einschließlich der Folge der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate, jedoch ohne Nennung eines konkreten Enddatums (Beiakte 8, Bl. 40, Mitteilung an Italien vom 28. September 2017).

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In Bezug auf diese Fragestellung sind schon die rechtlichen Maßstäbe, was unter „flüchtig“ i. S. d. Vorschrift zu verstehen ist, ungeklärt. Beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ist die Vorlage des VGH Baden-Württemberg (C-163/17) anhängig, mit der dieser eine Vielzahl von in der Rechtsprechung der Instanzgerichte streitigen Auslegungs- und Anwendungsfragen des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO zur Flüchtigkeit dem EuGH zur Klärung vorgelegt hat.

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Allein der Umstand, dass die Vorlage des VGH Baden-Württemberg beim EuGH anhängig ist und es in diesem Eilverfahren auf die Auslegung des Merkmals „flüchtig“ und damit zusammenhängende Verfahrensfragen, die Gegenstand der Vorlage sind, ankommen dürfte, führt noch nicht dazu, dass zwingend die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen wäre. Solches ist nur dann der Fall, wenn eine in einem anderen Verfahren ergangene Vorlage an den EuGH für das anhängige Verfahren sowohl entscheidungserheblich als auch erforderlich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn es für den jeweiligen Prozessbeteiligten zumutbar wäre, den entsprechenden Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren einschließlich einer eventuellen Vorlage an den EuGH weiterzuverfolgen. In den sogenannten Dublin-Verfahren – wie hier – kommt es dann insbesondere darauf an, ob es dem Betroffenen vor dem Hintergrund seines Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG zumutbar ist, das Hauptsacheverfahren in Deutschland von dem Zielstaat der Überstellung aus zu betreiben.

22

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 2 BvR 1872/17 -, Pressemitteilung Nr. 4/2018 vom 12. Januar 2018.

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Stellt sich bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts eine Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage an den EuGH erforderlich macht, so kann eine Ablehnung des Eilantrags vor Art.  19 Abs. 4 GG nur dann Bestand haben, wenn dieser Umstand - über die notwendig nur vorläufige rechtliche Einschätzung des Gerichts hinausgehend - in die Abwägung des Interesses des Antragstellers mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse einbezogen wird. Im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO wird ein Überwiegen des Suspensivinteresses bei einer unionsrechtlich nicht geklärten Rechtsfrage, die das VG im Eilverfahren vorläufig zu Lasten des Asylbewerbers entscheidet, nur dann zu bejahen sein, wenn besondere, in der Person des Asylbewerbers liegende Gründe die Rücküberstellung in einen anderen Mitgliedstaat unzumutbar erscheinen lassen.

24

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2013/16 ‑, Asylmagazin 2017 S. 161 = juris.

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Unzumutbare Gefahren sieht das Gericht für den Antragsteller auch nach einer unterstellten Überstellung nach Italien dort nicht, wie eingehend im Beschluss vom 4. April 2017 dargelegt worden ist.

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Hinzu kommt, dass auch in tatsächlicher Hinsicht der Ablauf in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt nicht feststeht:

27

Zwar dürfte der Antragsteller nicht deshalb als „flüchtig“ anzusehen sein, weil die Ausländerbehörde (ABH) P.          ihn mit Wirkung vom 24. Juli 2017 nach unbekannt abgemeldet hat. Dies entbehrte nämlich einer ausreichenden Grundlage. Anlass war der Umstand, dass die dem Antragsteller erteilte Duldung bis zum 23. Juli 2017 gültig war und der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt oder anschließend nicht bei der ABH P.          zur Verlängerung der Duldung vorgesprochen hatte. Stattdessen hat sein Bevollmächtigter die Duldung postalisch an die ABH übersandt mit der Bitte um Verlängerung. Die Behörde reagierte hierauf zunächst nicht und teilte erst auf die zweite Nachfrage des Bevollmächtigten diesem per E-Mail am 4. September 2017 mit, dass ohne persönliche Vorsprache nicht verlängert werde und der Kläger am 28. September 2017 um 7.00 Uhr dort persönlich vorsprechen solle. Zugleich erfolgte die rückwirkende Abmeldung zum 24. Juli 2017. Es mag zwar sein, dass der Antragsteller hier seine aufenthaltsrechtlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat, indem er seit dem 24. Juli 2017 nicht bei der ABH vorgesprochen hatte. Ihm und bzw. oder seinem Bevollmächtigten sollte bekannt gewesen sein, dass eine postalische Verlängerung in der aufenthaltsrechtlichen Behördenpraxis regelmäßig nicht möglich ist und den Ausländer die Pflicht zur persönlichen Vorsprache zur Duldungsverlängerung trifft. Rechtfertigung für eine Abmeldung nach unbekannt war dies jedenfalls nicht. Es gab am 4. September 2017 (und davor) keinen Hinweis darauf, dass der Antragsteller nicht mehr unter der Meldeanschrift wohnte und insbesondere auch nicht, dass er sich der Kontrolle der ABH entzogen hätte. Sein Bevollmächtigter stand mit der ABH in Kontakt und kümmerte sich erkennbar um seine Belange, was bei „Flüchtigen“ oder „Abgetauchten“ regelmäßig nicht der Fall ist. Eine Nachfrage nach dem Verbleib des Antragstellers beim Bevollmächtigten ist nicht erfolgt. Zugleich hat die ABH (bis zur E-Mail vom 4. September 2017) keine Aufforderungen zur Vorsprache an den Antragsteller gerichtet, denen dieser – insbesondere nachhaltig – nicht nachgekommen wäre.

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Jedoch ist es fragwürdig, dass der Antragsteller am 28. September 2017 – dem Tag seiner vorbereiteten Überstellung nach Italien, von der er nach Aktenlage nichts wusste – weder zu der Vorsprache bei der ABH um 7.00 Uhr erschien, noch zeitgleich an seiner Wohnanschrift von den Vollzugskräften angetroffen werden konnte. Dies wirft Fragen auf. Es kann sich hierbei um ein bewusstes Entziehen vor dem behördlichen Zugriff handeln, was je nach Auslegung zu einer Einstufung als flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III VO führen könnte. Andererseits ist auch ein auf Unzuverlässigkeit beruhendes Terminversäumnis und eine zufällige Abwesenheit von der Wohnung, z.B. wegen Erwerbstätigkeit, denkbar. Insofern hätte es dem Antragsteller oblegen, hierzu vorzutragen. Der Bevollmächtigte hat dies jedoch sowohl in seinem Schriftsatz vom 20. Dezember 2017 unterlassen, als auch auf die Aufforderung zur Stellungnahme durch das Gericht vom 24. Januar 2017 im Schriftsatz vom 25. Januar 2018 nicht weiter hierzu vorgetragen. Es hätte nahegelegen, hier darzulegen, aus welchem (gegebenenfalls alltäglichen oder unverfänglichen) Grund der Antragsteller an seiner Wohnung nicht angetroffen werden konnte, und warum er den Behördentermin nicht wahrgenommen hat.

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Zugleich ist aufgrund des Umstandes, dass der Antragsteller am 28. September 2017 um 7:00 Uhr an seiner Wohnanschrift nicht angetroffen wurde, was der Sachbearbeiter der ABH P.          persönlich bestätigt hat, sowie der Aussage einer Nachbarin, sie habe den Antragsteller dort noch nie gesehen, kein ausreichender Anlass dafür gegeben, dass die ABH P.          unter dem 28. September 2017 dem Bundesamt mitgeteilt hat, im Rahmen einer Rückführungsmaßnahmen sei festgestellt worden, dass der Antragsteller untergetaucht sei. Davon kann hier nicht die Rede sein. Er ist zu einem Zeitpunkt, an dem ihm weder aufgegeben worden war, an seiner Wohnanschrift erreichbar zu sein, noch dies zwingend zu erwarten gewesen wäre, einmalig dort nicht angetroffen worden. Für die Aussage der Nachbarin, die der Sachbearbeiter gegenüber dem Einzelrichter mitgeteilt hat, mag es vielfältige Gründe geben. Die Lebensverhältnisse vergleichsweise anonymer deutscher Großstädte lassen solches möglich erscheinen, auch wenn jemand sich in einer Wohnung tatsächlich aufhält, seine dortigen Aufenthaltszeiten jedoch wegen bestimmter Erwerbstätigkeit oder durch anderes verursacht von den Lebensgewohnheiten einzelner Nachbarn abweichen. Auf die Frage, ob die vom Antragsteller wohl ausgeübte Erwerbstätigkeit als Roomboy bei der N.         GmbH (in C.    ?) von der ABH P.          erlaubt worden ist, kommt es nicht an. Dies mag jedenfalls reduzierte Anwesenheit an der Wohnanschrift unter anderem in den frühen Morgenstunden erklären.

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Zusammenfassend lässt sich derzeit sowohl nach den rechtlichen Maßstäben als auch nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht feststellen, ob der Antragsteller Anfang Oktober 2017, als die Überstellungsfrist am 4. Oktober oder 5. Oktober endete, flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO war.

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Es ist ihm jedoch zuzumuten, eine Überstellung nach Italien vorläufig hinzunehmen und das Hauptsacheverfahren 22 K 1457/17.A von dort aus zu führen. Sollte dies zu seinen Gunsten ausgehen, insbesondere weil er nicht flüchtig war und deshalb die Überstellungsfrist bereits abgelaufen ist, ist die Antraggegnerin gemäß Art. 29 Abs. 3 Dublin III-VO zu seiner Wiederaufnahme verpflichtet.

32

Es verbleibt bei der Kostenentscheidung im Beschluss vom 30. März 2017.

33

Vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 80 Rdn. 191, Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rdn. 108.

34

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).