Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung nach §34a AsylG
KI-Zusammenfassung
Das VG Düsseldorf ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach §34a Abs.1 AsylG an. Das Gericht sieht gegenwärtig erhebliche rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung, insbesondere wegen schutzwürdiger familiärer Bindungen (Art.6 GG, Art.8 EMRK) und möglicher Abschiebungshindernisse. Die Interessenabwägung führt zur Stattgabe des Antrags.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung gemäß §80 Abs.5 VwGO stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann nach §80 Abs.5 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an sofortiger Durchsetzbarkeit nach §75 AsylG überwiegt.
Eine Abschiebungsanordnung nach §34a Abs.1 AsylG setzt voraus, dass die für die Durchführung der Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen; fehlen sie, ist die Anordnung offensichtlich rechtswidrig.
Bei Entscheidungen über aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind die tatsächlichen familiären Bindungen und das Kindeswohl zu berücksichtigen; eine Abschiebung, die die familiäre Lebensgemeinschaft nachhaltig zerstört, kann ein rechtswidriges Vollzugshemmnis darstellen.
Das Bundesamt hat neben zielstaatsbezogenen auch inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen; bei erheblichen Zweifeln an der Durchführbarkeit einer Überstellung ist die Anordnung der Aufschiebenden Wirkung geboten.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 15656/17.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. September 2017 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der am 14. September 2017 bei Gericht gestellte Antrag mit dem aus dem Tenor ersichtlichen sinngemäßen Begehren hat Erfolg.
Der Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO ist gemäß § 34a Abs. 2 S. 1 Asylgesetz (AsylG) statthaft. Ferner ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides (hier am 11. September 2017) gewahrt.
Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Gunsten der Antragstellerinnen aus. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides erweist sich nach gegenwärtigem Streit- und Sachstand als offensichtlich rechtswidrig.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Es bestehen durchgreifende Zweifel, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall derzeit erfüllt sind.
Im vorliegenden Verfahren kann offen bleiben, ob gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO), Litauen für die Prüfung des Asylantrages der Antragstellerinnen zuständig ist - wie im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt.
Denn es fehlt derzeit an den weiteren in § 34a Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylG normierten Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung gegenüber den Antragstellerinnen mit dem Zielstaat Litauen. Das Bundesamt hat nach der genannten gesetzlichen Maßgabe neben zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zu prüfen, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen. Für eine insoweit eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde verbleibt daneben kein Raum,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 -18 B 1060/11 -, juris Rdn. 4; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2012- 2 LB 163/10 -, juris Rdn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rdn. 4 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rdn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rdn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rdn. 4 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rdn. 9 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004- 2 M 299/04 -, juris Rdn. 9 ff.
Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris m. w. N.
Derzeit spricht alles dafür, dass einer Abschiebung der Antragstellerinnen nach Litauen ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK entgegensteht.
Die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, führt zu der staatlichen Verpflichtung, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, zur Geltung zu bringen. Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG allerdings nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Dabei verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist; dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Dezember 2008 ‑ 2 BvR 1830/08 ‑ und vom 9. Januar 2009 ‑ 2 BvR 1064/08 ‑ m. w. N., beide bei juris.
Nach diesen Maßstäben ist gegenwärtig davon auszugehen, dass die Antragstellerinnen in Deutschland in einer schutzwürdigen familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ehemann der Antragstellerin zu 1. und zugleich Vater der im Jahr 2013 geborenen Antragstellerin zu 2., Herrn N. O. leben. An der wirksamen Eheschließung bestehen angesichts der im Asylverfahren von den Antragstellern vorgelegten Übersetzung der Heiratsurkunde keine Zweifel. Gleiches gilt für die Abstammung der Antragstellerin zu 2. angesichts der im Asylverfahren vorgelegten Geburtsurkunde, für die allerdings eine Übersetzung ins Deutsche fehlt. Es spricht auch alles dafür, dass die Antragstellerinnen mit Herrn N. O. in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen leben, da alle drei unter der gleichen Anschrift gemeldet sind. Schließlich deutet auch die erneute Schwangerschaft der Antragstellerin zu 1. (voraussichtlicher Entbindungstermin 00. März 2018) auf das Bestehen der familiären Lebensgemeinschaft hin.
Der Annahme der schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft steht nicht entgegen, dass der Ehemann der Antragstellerin zu 1. und Vater der Antragstellerin zu 2. zunächst (im September 2015) ohne die Antragstellerinnen in das Bundesgebiet eingereist ist. Zwar mag hierdurch die familiäre Lebensgemeinschaft vorübergehend aufgehoben worden sein, sie ist jedoch im Bundesgebiet wieder begründet worden. Den Antragstellerinnen ist auch nicht mit Blick auf die vorangegangene Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft eine (erneute) Trennung vom Ehemann bzw. Vater zumutbar. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass eine erneute Trennung der Antragstellerin zu 2. von ihrem Vater die familiäre Vater-Kind-Bindung nachhaltig stören könnte, was dem Kindeswohl entgegensteht.
Eine Abschiebung der Antragstellerinnen nach Litauen würde nach gegenwärtigem Erkenntnisstand zu einer Trennung der Familienmitglieder auf unabsehbare Zeit führen und damit unzumutbar in eine durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützte familiäre Beziehung eingreifen. Herr N. O. ist derzeit nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Zwar wurde dessen Asylantrag als unbegründet abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Bescheid des Bundesamtes vom 23. März 2017, Gz. 0000000-423), die hiergegen erhobene und derzeit noch beim erkennenden Gericht anhängige Klage (Az. 21 K 6324/17.A) entfaltet jedoch gemäß § 75 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung. Es liegen darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Herrn N. O. die Einreise nach und der Aufenthalt in Litauen gestattet würde. Ein anderes Land, in dem die familiäre Lebensgemeinschaft zumutbar fortgeführt werden könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob angesichts der ärztlich attestierten gesundheitlichen Einschränkungen der Antragstellerin zu 1. (Epiliepsie) und ihrer durch Vorlage einer Abschrift des Mutterpasses glaubhaft gemachten Risikoschwangerschaft zielstaatsbezogene oder weitere inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen, die rechtliche Zweifel an der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylG zu begründen vermögen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).