Kein Eilrechtsschutz gegen Widerruf einer § 7 SprengG-Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen den kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Widerruf seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis (§ 7 SprengG) sowie gegen Nebenregelungen. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab: Hinsichtlich der Rückgabepflicht der Erlaubnisdokumente sei § 80 Abs. 5 VwGO unstatthaft, bei der Gebührenforderung fehle es mangels behördlichen Aussetzungsantrags an § 80 Abs. 6 VwGO. Im Übrigen sei der Widerruf nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig, weil wiederholte Aufbewahrungsverstöße und eine strafrechtliche Ahndung die Prognose fehlender Zuverlässigkeit (§ 8, § 8a SprengG) trügen. Die Interessenabwägung falle wegen des hohen öffentlichen Sicherheitsinteresses und der gesetzgeberischen Vorentscheidung (§ 34 Abs. 5 SprengG) zulasten des Antragstellers aus.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Widerruf der § 7 SprengG-Erlaubnis abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unstatthaft, soweit die angegriffene Regelung bereits kraft Gesetzes der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO unterliegt und weder eine gesetzliche Sofortvollzugsanordnung noch eine behördliche Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorliegt.
Bei der Anforderung öffentlicher Abgaben ist ein gerichtlicher Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO grundsätzlich erst nach erfolgloser behördlicher Entscheidung über einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 VwGO zulässig; die Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung vorliegen.
Der Widerruf einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz ist nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG zwingend, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung wegen fehlender Zuverlässigkeit nach §§ 8, 8a SprengG hätten führen müssen; ein behördliches Ermessen besteht insoweit nicht.
Für die Prognose der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit künftiger Pflichtverstöße; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und des Verhaltens, wobei wegen des hohen Gefährdungspotentials strenge Anforderungen gelten und kein Restrisiko hingenommen werden muss.
Wiederholte Verstöße gegen zentrale Aufbewahrungs- und Brandschutzvorschriften für explosionsgefährliche Stoffe können die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene explosionsgefährliche Stoffe künftig nicht sorgfältig aufbewahren wird; ein konkreter Schadenseintritt ist für die ordnungsrechtliche Bewertung nicht erforderlich.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.556,25 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1979 geborene Kläger betreibt mit Firmensitz in E. den Betrieb „U.“. Er verkauft Feuerwerkskörper sowie pyrotechnische Gegenstände und führt Feuerwerke aller Kategorien durch. 2014 erhielt er erstmals eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 1. SprengV. 2015 wurden ihm ein Befähigungsschein gemäß § 20 SprengG und eine Erlaubnis nach § 7 SprengG ausgestellt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 1. SprengV wurde anschließend mehrfach neu ausgestellt.
Er beantragte im Januar 2025 die Neuausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 1. SprengV, um seinen Befähigungsschein nach § 20 SprengG zu verlängern.
Der Antragsgegner wurde dabei auf das gegen den Antragsteller geführte staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren - 108 Js 317/24 - aufmerksam. Dieses war gegen den Antragsteller eingeleitet worden, weil am 28. Dezember 2023 pyrotechnische Gegenstände der Lagergruppen 1.2 und 1.4 mit 85,425 kg Nettoexplosivstoffmasse auf einem abgestellten Anhänger außerhalb eines Gebäudes vorgefunden worden waren. Der Antragsteller hatte damit die zulässige Menge für eine genehmigungsfreie Lagerung deutlich überschritten. Durch Entscheidung vom 17. September 2024 (rechtskräftig seit dem 17. April 2025) wurde gegenüber dem Antragsteller eine Geldstrafe in Höhe von 35 Tagessätzen wegen eines Verstoßes gegen § 40 Abs. 2 Nr. 2 SprengG i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG verhängt.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2025 (Bl. 175 f. Bd 1. BA) gab der Antragsgegner dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme bzgl. der geplanten Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 1. SprengV und dem Widerruf seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 SprengG. Er verwies dabei auf die vorstehend verhängte Strafe, das weitere gegen den Kläger geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren - 413 Js 133/19 - wegen eines Vergehens nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 SprengG, das nach § 153a StPO nach Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 2.500,- Euro eingestellt worden war. Die zulässige Lagermenge in einem Container war damals um mehr als 300 Kg Nettoexplosivstoffmasse überschritten worden. Weiter verwies der Antragsgegner auf die Ergebnisse der am 24. Januar, 6., 14. und 28. März 2025 durchgeführten Überprüfungen des Lager des Antragstellers von explosionsgefährlichen Stoffen auf dem Gelände der G.. Diese hatten jeweils Beanstandungen ergeben, wie einen Mangel an Ordnung und Reinlichkeit, die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände ohne zugelassene Versandverpackung, die Aufbewahrung von Lithiumionen-Akku-Geräten und einer Motorsäge neben explosionsgefährlichen Stoffen sowie die Lagerung großer Mengen Versandkartons, Folien und Holzpalletten im Brandschutzbereich. Diese hatte der Antragsteller teilweise auch nicht in der ihm dafür gesetzten Frist beseitigt (vgl. Bl. 106 ff., 112 ff. Bd. 1 BA, Bl. 141 ff. Bd. 1 BA, Bl. 170 ff. Bd. 1 BA)
Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 24. November 2025 widerrief der Antragsgegner unter Nr. 1 die dem Antragsteller gemäß § 7 SprengG erteilte Erlaubnis, forderte ihn unter Nr. 2 zur Rückgabe aller neun Ausfertigungen des Erlaubnisdokuments innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides auf und verlangte Gebühren in Höhe von 112,25 Euro.
Zur Begründung führte er aus, die erforderliche sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit sei entfallen. Der Widerruf erfolge nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 8a Abs. 1 Nr. 2 b SprengG. Er stützte sich dabei auf die beiden vorgenannten Ermittlungsverfahren, auf wiederholte Mängel bei Lagerkontrollen sowie die fehlende Beseitigung der behördlich gerügten Mängel durch den Antragsteller.
Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 10. Dezember 2025 gegen Zustellungsurkunde übermittelt
Der Antragsteller hat am 22. Dezember 2025 den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt und die Klage - 22 K 12373/25 - erhoben.
Zur Begründung macht er geltend: Prognose der Unzuverlässigkeit des Antragstellers sei fehlerhaft und berücksichtigt nicht sämtliche Tatsachen.
Sein Aussetzungsinteresse sei erheblich. Der sofortige Widerruf führe zu einem faktischen und vollständigen Berufsverbot und gefährde seine wirtschaftliche Existenz. Die gelte insbesondere in Bezug auf den anstehenden Jahreswechsel. Er habe erhebliche Mengen an zulässigen, feuerwerkstechnischen Gegenständen eingekauft und zum Silvesterverkauf bereitgestellt. Eine Untersagung des Umgangs würde den Verkauf unmöglich machen und ihm einen nicht erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufügen. Zumindest ein Strafverfahren, welches gegen ihn geführt worden sei, sei eingestellt worden und liege mehr als 6 Jahre zurück.
Es würden ihm auch keiner der im Bereich der Pyrotechnik üblichen schweren Straftatbestände, wie Sachbeschädigung, Brandgefahr, unerlaubter Verkauf oder die Abgabe an Nichtberechtigte zur Last gelegt. Es handele sich um Vorhalte aus dem untersten Ordnungsbereich, aus denen praktisch keine Gefährdung für dritte Personen, insbesondere nicht für die Öffentlichkeit hervorgegangen sei. Der Antragsgegner schließe aus leichten angeblichen Verstöße auf ein schweres Fehlverhalten, das nicht gegeben sei.
Das öffentliche Interesse bleibe daher hinter seinem Aussetzungsinteresse zurück. Es sei auch nicht ersichtlich, welche Nachteile drohten, wenn unter Anordnung der aufschiebenden Wirkung zunächst das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abgewartet werde.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung einer Klage des Antragstellers gegen den Widerruf des Antragsgegners vom 24.11.2025 wird angeordnet.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er verweist auf seinen Widerrufsbescheid und führt ergänzend aus, der Antragsteller
setzte sich nicht konkret mit den im Bescheid dargelegten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auseinander. Er zeige weder auf, dass der Antragsgegner von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre, noch dass er Bewertungsmaßstäbe verkannt habe.
Bei der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Antragstellers im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften erforderlich.
Es liege auch kein faktisches Berufsverbot vor. Die vom Antragsteller geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile, stellten typische und vorhersehbare Folgen eines rechtmäßigen Widerrufs dar. Das Risiko der Lagerhaltung und der saisonalen Ausrichtung des Geschäftsbetriebs falle in die Verantwortungssphäre des Antragstellers und würden kein Überwiegen seines Aussetzungsinteresses begründen.
Für die Annahme der sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit sei nicht die Begehung schwerer Straftatbestände erforderlich. Es lägen jedoch nicht geringfügige Pflichtverletzungen aus dem unteren Ordnungsbereich, sondern sogar Straftaten vor.
Die festgestellten Verstöße beträfen zentrale sicherheitsrechtliche Vorgaben zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe. Diese Vorschriften dienten dem vorbeugenden Schutz von Leben, Gesundheit und bedeutenden Sachwerten und seien gerade darauf ausgerichtet, Gefahren bereits im Vorfeld zu verhindern. Ein tatsächlicher Schadenseintritt oder eine konkret eingetretene Gefährdung sei für die
ordnungsrechtliche Bewertung nicht erforderlich. Verstöße gegen Aufbewahrungsvorschriften im sprengstoffrechtlichen Bereich könnten ihrer Natur nach erhebliche Risiken für Beschäftigte, unbeteiligte Dritte sowie die Allgemeinheit begründen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - auch im Verfahren 22 K 12373/25 - sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch die Einzelrichterin, nachdem der Berichterstatterin das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits nur teilweise statthaft und zulässig und im Übrigen begründet.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist nur bzgl. der Regelungen in Nr. 1 und 2 des Widerrufsbescheides statthaft. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage (22 K 12373/25) entfaltet keine aufschiebende Wirkung bzgl. der Regelung in Nr. 1 des Bescheides vom 24. November 2025. Der Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis in Nr.1 ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 34 Abs. 5 SprengG kraft Gesetzes sofort vollziehbar, weil die Erlaubnis wegen Entfallens der Voraussetzungen nach § 8a SprengG widerrufen wurde. Bezüglich der Gebührenforderung in Nr. 3 des Bescheids entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Der Antrag ist jedoch unstatthaft bzgl. Nr. 2 des Bescheides. Die erhobene Klage entfaltet bereits gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung bzgl. der Forderung in Nr. 2 des Bescheides, alle neun Ausfertigungen des Erlaubnisdokuments innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides zurückzugeben. Dieser auf § 52 Satz 1 VwVfG NRW gestützte Verwaltungsakt ist nicht bereits aufgrund einer gesetzlichen Regelung sofort vollziehbar und es fehlt insoweit an der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch die Behörde, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Antragsgegner hier zu Unrecht auf eine sofortige Vollziehbarkeit beruft. Es verbleibt daher beim Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO, wonach die Klage aufschiebend Wirkung besitzt.
Soweit der Antrag in Bezug auf die Gebührenforderung in Höhe von 112,50 Euro statthaft ist, ist er wegen Nichterfüllung der Zugangsvoraussetzungen zu gerichtlichem vorläufigen Rechtsschutz unzulässig.
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist bzgl. der Anforderung öffentlicher Abgaben gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erst zulässig, wenn die Behörde einen bei ihr gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Abgabenbescheides nach § 80 Abs. 4 VwGO ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Etwas anderes gilt nur, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO).
Die in § 80 Abs. 6 VwGO genannten Voraussetzungen sind Zugangsvoraussetzungen, müssen also im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht gegeben sein.
St. Rspr. vgl. OVG NRW Beschluss vom 13. Juli 2012 - 9 B 818/12-, juris; Beschluss vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 -, juris; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. August 2010 - 4 ME 164/10 -, KKZ 2011, 214.
Ein von dem Antragsteller gestellter Aussetzungsantrag ergibt sich weder aus den Verwaltungsvorgängen, noch ist er sonst glaubhaft gemacht worden, §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO). Er hat auch das Vorliegen der Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO
dazu OVG NRW Beschluss vom 13. Juli 2012 - 9 B 818/12-, juris.
nicht dargelegt
II. Der Antrag ist im Übrigen unbegründet.
Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Maßnahme einerseits und dem Sofortvollzug andererseits ab. Bei der Abwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein schutzwürdiges Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs. Insbesondere, wenn dieser auf einer gesetzgeberischen Vorentscheidung beruht. Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, hat eine Abwägung der wechselseitigen Interessen zu erfolgen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, juris, Rn. 7.
Nach diesen Maßstäben fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung aus.
1. Der Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis gemäß § 7 SprengG des Antragstellers in Nr. 1 des Bescheids vom 24. November 2025 erweist sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig (dazu unter a.). Auch im Übrigen überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht das öffentliche Sofortvollzugsinteresse entgegen der gesetzgeberischen Vorentscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 34 Abs. 5 SprengG (dazu unter b.).
a) Es spricht alles dafür, dass der in Nr. 1 des Bescheids verfügte Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis des Antragstellers nach § 7 SprengG rechtmäßig ist.
Der Widerruf findet seine Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG.
Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG ist eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Erlaubnis ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (u.a.) Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie explosionsgefährliche Stoffe nicht sorgfältig aufbewahren werden (vgl. § 8a Abs. 1 Nr. 2 b) SprengG).
Hier spricht alles dafür, dass im Fall des Antragstellers nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zur Folge haben, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt.
Maßgeblich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 8 SprengG ist der Zeitpunkt des Bescheiderlasses.
Bay. VGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 24 CS 21.880 -, juris Rn. 13.
Da die für das Waffenrecht aufgestellten Vorgaben über die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG grundsätzlich auf das Sprengstoffrecht zu übertragen sind, entsprechen diese weitgehend den dortigen Regelungen. Aufgrund der Gefährlichkeit von Sprengmitteln sind im Sprengstoffrecht mindestens so strenge Anforderungen zu stellen wie im Waffenrecht.
BVerwG, Beschluss vom 17. August 1994 - 1 B 134/94 -, juris Rn. 5; VG Ansbach, Beschluss vom 17. Oktober 2023 - AN 16 S 23.1917 -, juris Rn. 38; Adolph/Brunner/Bannach - Adolph, Waffenrecht, § 8a SprengG Ziff. II m.w.N.,
Für die Annahme der Unzuverlässigkeit müssen Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Antragsteller keine Gewähr bietet, die erlaubte Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, d.h. mit explosionsgefährlichen Stoffen in jeder Hinsicht sorgsam umzugehen. Es ist mithin eine Prognose zu treffen, und zwar aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Dabei braucht die Behörde nicht etwa den Nachweis zu erbringen, der Antragsteller werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht sorgsam umgehen. Vielmehr genügt es, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung der erlaubten Tätigkeit besteht.
BVerwG, Beschluss vom 17. August 1994 - 1 B 134/94 -, juris Rn. 5.
Die insoweit anzustellende Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Sie hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit diesen Stoffen jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.
Für § 5 Abs. 1 WaffG vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 17 m.w.N.; OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 2013 - 20 A 419/11 -, juris, Rn. 28 ff. und vom 28. Februar 2013 - 20 A 2430/11 -, juris, Rn. 50, sowie Beschluss vom 15. September 2017 - 20 B 316/17 -, juris, Rn 11 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Oktober 2016 - 22 K 2135/15 -, juris, Rn. 32.
Bei der Prognose muss kein Restrisiko hingenommen werden.
Vgl. zu § 5 WaffG OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 35, vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 13, und vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, juris Rn. 15.
Dabei ist die Annahme, dass der Betroffene erneut einschlägige Verhaltensweisen zeigen wird, umso mehr gerechtfertigt, je mehr in dem nachgewiesenen Verhalten eine grundlegend mangelhafte Einstellung des Betroffenen in Bezug auf die Einhaltung der sprengstoffrechtlich begründeten (Sorgfalts-)Pflichten zum Ausdruck kommt; je geringfügiger der Verstoß ist, umso eher kann die Annahme, dass es erneut zu spezifisch sprengstoffrechtlich missbilligten Verhaltensweisen im Sinne von § 8a Abs. 1 Nr. 2 SprengG kommen wird, verneint werden.
Vgl. zum Waffenrecht OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 44; Bay. VGH, Beschluss vom 20. April 2023 - 24 CS 23.495 -, juris, Rn. 25.
Unter Beachtung dieser Maßstäbe liegen heute Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller explosionsgefährliche Stoffe nicht sorgfältig aufbewahren wird. Der Verwaltungsvorgang über die Aufbewahrungskontrollen in dessen Lager in T. sowie der gegen ihn ergangene Strafbefehl belegen, dass der Antragsteller gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen hat (nachfolgend aa.). Ausgehend davon ist anzunehmen, dass der Antragsteller zukünftig nicht mehr die Gewähr einer sach- und ordnungsgemäßen Aufbewahrung bringt (nachfolgend bb.). Zudem stellt sich der Widerruf insgesamt als verhältnismäßig dar (nachfolgend cc.).
aa) Die im Verwaltungsvorgang dokumentierten Kontrollen 24. Januar, 6., 14. und 28. März 2025 des Lagers des Antragstellers in T. belegen verschiedene Verstöße des Antragstellers gegen Aufbewahrungsvorschriften.
Z.B. wurde ein Mangel an Ordnung und Reinlichkeit, die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände ohne zugelassene Versandverpackung, die Aufbewahrung von Lithiumionen-Akku-Geräten neben explosionsgefährlichen Stoffen sowie die Lagerung großer Mengen Versandkartons, Folien und Palletten im Brandschutzbereich festgestellt und in den Akten dokumentiert (vgl. Bl. 106 ff., 112 ff. Bd. 1 BA, Bl. 141 ff. Bd. 1 BA, Bl. 170 ff. Bd. 1 BA).
Hierbei handelt es sich um Verstöße gegen gesetzliche Anforderung an die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe
Der Anhang 2.5.3 zu § 2 der 2. SprengV sieht insoweit eine ganze Reihe von Betriebsvorschriften vor, gegen die der Antragsteller - teil mehrfach - verstoßen hat.
Nach Nr. 1 müssen Lager nicht nur in gutem baulichen Zustand erhalten werden und Einrichtungen sind ordnungsgemäß zu betreiben und instandzuhalten. In den Lagerräumen und innerhalb der Einfriedung ist auf Ordnung und Reinlichkeit zu achten. Gegen letzte Anforderung hat der Antragsteller mehrfach verstoßen.
Nr. 3 sieht vor, dass im Lager nur Geräte und Werkzeuge aufbewahrt und verwendet werden, die für die Aufbewahrung oder Verwendung der gelagerten Explosivstoffe notwendig sind und die nicht zu einer Gefahrenerhöhung führen können. Der Antragsteller hat durch die Aufbewahrung einer Motorsäge hiergegen verstoßen. Auch wurden dort akkubetriebene Geräte mit Lithiumionen-Akku gelagert, von denen nicht erkennbar war, inwieweit sie für den Lagerbetrieb erforderlich waren.
Nach Nr. 4 dürfen Explosivstoffe nur in der Versandverpackung aufbewahrt werden. Dagegen hat der Antragsteller mehrfach verstoßen. Er hat auch nicht dargelegt, dass er von diesem Erfordernis aus betrieblichen Gründen abgewichen ist und die weiteren Voraussetzungen für eine Ausnahme vorlagen.
Das Vorhandensein von Alkohol lässt darauf schließen, dass auch gegen Nr. 6 verstoßen wurde, wonach in Lagern nur die zu deren Betrieb notwendigen Arbeiten vorgenommen werden dürfen.
Nach Nr. 9 sind elektrische Anlagen, Gefahrenmeldeanlagen und Blitzschutzanlagen vor Inbetriebnahme des Lagers sowie jährlich mindestens einmal auf ihren ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung ist aufzubewahren. Der Antragsteller konnte dies für einen CEE-Adapter nicht nachweisen.
Weiter hat der Antragsteller gegen Brandschutzanforderungen in Bezug auf die Aufbewahrung nach 2.2.3. zu § 2 der 2. SprengV verstoßen.
Danach dürfen nach Nr. 2 im Abstand bis zu 25 m von den Explosivstoffen (Brandschutzbereich) leicht entzündliche und brennbare Materialien nicht gelagert werden. Tatsächlich hat der Antragsteller bei sämtlichen Kontrollen große Mengen Versandkartons, Palletten und Folien in unmittelbarer Nähe zu den Explosivstoffen und damit im Brandschutzbereich gelagert.
bb) Die vorstehend aufgeführten Verstöße gegen die Aufbewahrungsanforderungen rechtfertigen auch die Prognose, dass der Antragsteller in Zukunft nicht mehr die Gewähr einer sach- und ordnungsgemäßen Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe erbringt.
Die von dem Antragsteller begangenen - keinesfalls nur unerheblichen - Verstöße gegen seine Aufbewahrungspflichten betreffen grundlegende Pflichten im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, deren Beachtung zur Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung vor den von diesen ausgehenden Gefahren unerlässlich ist. Die sichere Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen zählt zu den herausragenden Pflichten jeder Person, der mit diesen umgeht.
Vgl. zu § 5 WaffG OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 15 f. unter Verweis auf Antwort der Bundesregierung - Haltung der Bundesregierung zur Kritiken an der vorgelegen Waffenrechtsnovelle -, BT-Drucks. 14/8340, S. 6
Wie der Antragsgegner ausführt, betreffen die festgestellten Verstöße zentrale sicherheitsrechtliche Vorgaben zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe. Diese Vorschriften dienen dem vorbeugenden Schutz von Leben, Gesundheit und bedeutenden Sachwerten und sind gerade darauf ausgerichtet, Gefahren bereits im Vorfeld zu verhindern. Ein tatsächlicher Schadenseintritt oder eine konkret eingetretene Gefährdung ist für die ordnungsrechtliche Bewertung nicht erforderlich.
Verstöße gegen Aufbewahrungsvorschriften im sprengstoffrechtlichen Bereich können ihrer Natur nach erhebliche Risiken für Beschäftigte, unbeteiligte Dritte sowie die Allgemeinheit begründen.
Die grundsätzlich mangelhafte Einstellung zur Einhaltung dieser Regelungen wird nicht nur dadurch belegt, dass bei mehreren Kontrollen jeweils verschiedene Verstöße festgestellt wurden. Hinzu kommt, dass der Antragsteller nach den jeweiligen Kontrollen in T. im Januar und März 2025 nicht alle von der Behörde gerügten Mängel unverzüglich beseitigt hat, sondern die teilweise über mehrere Kontrollen hinweg bestanden.
cc. Aus der nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 b) SprengG gegebenen Unzuverlässigkeit folgt nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG zwingend der Erlaubniswiderruf. Ein Ermessen der Behörde besteht nicht. Dies ist auch verhältnismäßig.
Es ist kein milderes genauso geeignetes Mittel ersichtlich.
Fehlt es einem Besitzer von explosionsgefährlichen Stoffen mit Blick auf einen Verstoß gegen grundlegende gesetzliche Bestimmungen die erforderliche Zuverlässigkeit, ist insbesondere eine Aufforderung an ihn, sich zukünftig an die Vorschriften des SprengG, insbesondere an die Aufbewahrungsvorschriften zu halten, kein geeignetes Mittel, den Gefahren, die mit dem Besitz explosionsgefährlicher Stoffe einer unzuverlässigen Person verbunden sind, zu begegnen.
Vgl. zum Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften im WaffenR OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, BA S. 14, n.v.
Der Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse ist zudem mit Blick auf die Gefahren, die mit dem gewerbsmäßigen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen durch unzuverlässige Personen verbunden sind, angemessen.
Dies gilt auch im Hinblick auf Art. 12 GG soweit dem Antragsteller damit sein Berufsausübung erschwert wird bzw. er davon ausgeht, der Widerruf komme einen Berufsausübungsverbot gleich. Zum einen ist ihm die weitere Ausübung des Handels durch die Übergabe des Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen an eine andere - sprengstoffrechtlich zuverlässige - Person möglich. Zum anderen bestehen in der Sache keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 1 Nr. 2 b) SprengG selbst, auch soweit dieser die Berufsfreiheit tangiert und u.U. zu einem Berufsausübungsverbot führt. Hier gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Prüfung des § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG), der die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen regelt, die u.a. zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes gewährt werden soll. Soweit hier aus Straftaten eine Unzuverlässigkeit abgeleitet wird, ist anerkannt, dass die Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Auch im Hinblick auf andere Unzuverlässigkeitstatbestände ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren ein Beurteilungsspielraum zusteht, der vom Bundesverfassungsgericht je nach der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann. Angesichts dieses Maßstabs bestehen keine Bedenken gegen Eignung und Erforderlichkeit der Maßnahme. Die Regelung genügt auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Für den Bereich der Gefahrenabwehr gilt: Je gewichtiger das gefährdete Rechtsgut ist und je weitreichender es durch die jeweiligen Handlungen beeinträchtigt würde, desto geringere Anforderungen dürfen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger fundiert dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die auf die Gefährdung des Rechtsguts schließen lassen. Wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter begegnet es deshalb keinen Bedenken, an die Zuverlässigkeit von Flugzeugführern strenge Anforderungen zu stellen und schon bei begründeten Zweifeln zu Lasten des Überprüften zu entscheiden.
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. August 2009 - 1 BvR 1726/09 -, juris; zur Anwendung der vorstehenden Grundsätze im Waffenrecht vgl. Beschluss der Kammer vom 11. Mai 2020 - 22 L 219/20 - n.V.
Dass diese Grundsätze auf den Bereich des Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen übertragen werden können, ist im Hinblick auf die Gefahrenlage augenscheinlich. Der Gesetzgeber hat auch im SprengG einen Beurteilungsspielraum wie er dem hohen Gefährdungspotential und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter begegnet.
In einer vergleichbaren Interessenlage wurde ebenfalls bereits entschieden, dass die gesetzliche Grundlage zur Versagung einer Waffenhandelserlaubnis aufgrund fehlender Zuverlässigkeit - in diesem Fall als subjektive Zulassungsvoraussetzung für den Zugang zu einem Beruf - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Die Regelung ist zur Verhütung möglicher Nachteile und Gefahren für überragende Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt und auch verhältnismäßig in dem Sinne, dass die Zuverlässigkeitsvoraussetzungen zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen. Das bedarf angesichts des sicherheitsempfindlichen Berufsfeldes einer Person die beruflich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht keiner weiteren Begründung.
Zum Waffenhändler vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 - 1 B 215/93 -, juris; Beschluss vom 20. März 1989 - 1 B 46.89 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 52; Beschluss vom 13. März 1991 - 1 B 116.90 -; BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. September 1991 - 1 BvR 1148/91 -; zu § 5 WaffG auch OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2018 - 20 B 1340/17 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 1 B 81/17 -, juris; vgl. zum Ganzen auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2009 - 20 B 148/09 -, juris.
Die Anwendung der Regelung im Einzelfall erweist sich ebenfalls als verhältnismäßig. Anders als der Antragssteller meint, gehen von seinem Verhalten - auch - konkrete Gefahren aus. Auch hat er durch die Wiederholung bzw. Vielzahl der Verstöße gezeigt, dass behördliche Ermahnung und selbst die Verhängung einer Strafe ihn nicht zur Einhaltung der Aufbewahrungsregeln bringen.
b. Auf dieser Grundlage führt auch die Interessenabwägung im Übrigen zu keinem anderen Ergebnis.
Im Fall des Widerrufs einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglich eingetretener Unzuverlässigkeit ist in § 34 Abs. 5 SprengG geregelt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diesen Widerruf keine aufschiebende Wirkung haben. Damit hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass er dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Aufhebung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis in Fällen einer etwaigen Unzuverlässigkeit den Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse einräumt, weil dem öffentlichen Sicherheitsinteresse wegen der besonderen Gefährlichkeit des Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen grundsätzlich überragendes Gewicht zukommt. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von diesem Umgang für hochrangige Rechtsgüter vieler ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Auch im Falle des Antragstellers überwiegt dieses Sicherheitsinteresse. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, das Silvestergeschäft inzwischen vorbei ist und - wie ausgeführt - der Antragsteller die Möglichkeit hat, den Umgang mit den explosionsgefährlichen Stoffen an eine zuverlässige Person zu übergeben.
Die Kostenscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 und § 52 Abs. 3 GKG.
Mangels anderweitiger Anhaltspunkte wird für den Widerruf der Erlaubnis nach § 7 SprengG in der Hauptsache ein Streitwert in Höhe von 5.000,00 Euro festzusetzen sein.
Ein Heraufsetzen im Sinne des Gewerbeverbots ist hier nicht geboten, weil die gewerbliche Tätigkeit des Antragstellers von weiteren sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen, wie z.B. der Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig war.
Die Vorlagepflicht für die Erlaubnisdokumente wird parallel zu der Rechtsprechung zu § 46 Abs. 1 WaffG Streitwertmäßig nicht berücksichtigt.
Hinzu kommt die Gebührenforderung in Höhe von 112,50 Euro.
Der Betrag von 5.112,50 Euro ist in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte zu reduzieren.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.