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Verwaltungsgericht Düsseldorf·22 L 378/15.A·16.02.2015

Einstweilige Anordnung gegen Vollziehung einer bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgelehnt

Öffentliches RechtAusländerrechtAsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiliges Unterlassen der Vollziehung einer Abschiebungsanordnung des BAMF und Rücknahme eines Amtshilfeersuchens. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab, weil die Abschiebungsanordnung bestandskräftig ist und keine Anordnungsansprüche gegen die Antragsgegnerin dargetan wurden. Einwendungen gegen eine bestandskräftige Abschiebungsanordnung sind nach §51 Abs.1–3 VwVfG geltend zu machen; die Ausländerbehörde kann solange keine eigene Entscheidung über eine Duldung nach §60a Abs.2 AufenthG treffen.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Vollziehung einer bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgewiesen; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

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Einwendungen gegen Abschiebemaßnahmen wegen einer bestandskräftigen oder rechtskräftig bestätigten Abschiebungsanordnung nach §34a AsylVfG sind grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des §51 Abs.1–3 VwVfG geltend zu machen.

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Die Ausländerbehörde hat nach Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß §34a AsylVfG keine eigene Entscheidungskompetenz über die Erteilung einer Duldung nach §60a Abs.2 AufenthG, solange die Abschiebungsanordnung nicht aufgehoben ist.

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Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach §123 VwGO gegen die Vollziehung einer bestandskräftigen Abschiebungsanordnung ist nur erfolgreich, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm gegenüber dem angegangenen Adressaten ein Anordnungsanspruch zusteht; das ist nicht erfüllt, wenn kein Anlass für ein Wiederaufgreifen nach §51 VwVfG vorgetragen wird.

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Bei bereits negativ abgeschlossenem Asylverfahren in einem Drittstaat begründen behauptete Verfahrensmängel dort allein keinen Anspruch gegenüber der inländischen Ausländerbehörde auf Verhinderung der Abschiebung, solange die Abschiebungsanordnung rechtskräftig ist.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 123 VwGO§ 34a AsylVfG§ 51 VwVfG§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG§ 60a Abs. 2 AufenthG§ 123 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

Einwendungen gegen Abschiebemaßnahmen aufgrund einer bestandskräftigen bzw. rechtskräftig bestätigten Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG können nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG geltend gemacht werden.

Die Ausländerbehörde hat nach Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylVfG keine eigene Entscheidungskompetenz über die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG, solange die Abschiebungsanordnung nicht aufgehoben ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der am 6. Februar 2015 anhängig gemachte sinngemäße Antrag,

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der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Vollziehung der Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. September 2014 zu unterlassen und insbesondere auch das gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde ausgesprochene Amtshilfeersuchen zurückzunehmen,

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hat keinen Erfolg.

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Das Gericht geht zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht bereits deshalb unzulässig ist, weil § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG für den vorläufigen Rechtsschutz gegen eine ‑ hier vorliegende ‑ Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG ausdrücklich auf das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO verweist. Denn einem Vorrang eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gemäß § 123 Abs. 5 VwGO könnte entgegen stehen, dass die von der Antragsgegnerin getroffene Abschiebungsanordnung des Antragstellers nach Ungarn in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 4. September 2014 bestandskräftig ist. Für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist mangels anhängigem Hauptsacheverfahren daher kein Raum mehr.

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Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch in einer Weise gefährdet ist, dass er durch eine gerichtliche Entscheidung gesichert werden muss (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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Ein Anordnungsgrund ist mit Blick auf die für den 18. Februar 2015 geplante Abschiebung gegeben.

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Es fehlt jedoch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin. Der Antragsteller hat keine Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht, aufgrund derer ihm ein Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin zustehen könnte, dass diese ihn von einer Abschiebung nach Ungarn aufgrund der in Ziffer 2 des Bescheides des BAMF vom 4. September 2014 verfügten Abschiebungsanordnung verschont. Die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn ist bestandskräftig. Der Antragsteller hat von der Möglichkeit, einen Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid einzulegen, keinen Gebrauch gemacht.

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Bei dieser Sachlage kann der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin Einwendungen, die die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung betreffen, nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG geltend machen, wobei offen bleiben kann, ob insoweit die Vorschriften des §§ 71, 71a AsylVfG zur Anwendung kommen, die ihrerseits auf § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verweisen. Umstände, aufgrund derer der Antragsteller nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG einen Anspruch auf Wiederaufgreifen seines Verfahrens hätte, hat der Antragsteller jedoch nicht dargelegt. Solche sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere kommt es angesichts der Tatsache, dass das Asylverfahren des Antragstellers in Ungarn (negativ) abgeschlossen ist, auf die von ihm geltend gemachten Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn nicht an.

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Sollte der Antragsteller mit seinen Einwänden gegen die Vollziehung der Abschiebungsanordnung sinngemäß einen Anspruch auf Erteilung einer vorläufigen Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG durch die Ausländerbehörde geltend machen, führt dies ebenfalls nicht auf einen Anordnungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin. Für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde über die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG dürfte schon kein Raum verbleiben angesichts der Tatsache, dass die Antragsgegnerin im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen hat,

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vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, Rdn. 9, juris m.w.N..

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Wegen der Regelungswirkung einer bestandskräftigen/rechtskräftigen Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG dürfte es an einer eigenen Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde auch in den Fällen fehlen, in denen - wie hier ‑ ein Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG in der Hauptsache nicht eingelegt wurde oder bereits rechtskräftig abgeschlossen ist,

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a.A. BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 10 CE 14.427 ‑, Rdn. 10; VG Augsburg, Beschluss vom 20. September 2014 – Au 5 S 14.30483 ‑, Rdn. 26, juris.

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Jedenfalls ist der vorliegende Antrag insoweit gegen den falschen Antragsgegner gerichtet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).