Einstweilige Anordnung zur Übernahme von Passgebühren aus Sozialhilfe abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegner zur Übernahme von Passgebühren aus Sozialhilfemitteln verpflichtet werden sollte. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da ein erforderlicher Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde. Es fehlten konkrete Nachweise zu Höhe und Notwendigkeit der Kosten sowie ein Nachweis, dass ein Pass für die Arbeitsaufnahme zwingend erforderlich sei. Die Kostenentscheidung traf die Antragstellerin.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Übernahme von Passgebühren aus Sozialhilfemitteln abgewiesen mangels glaubhaft gemachter Anordnungsgründe
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Gewährung von Sozialhilfe darf die Entscheidung der Hauptsache nicht vorwegnehmen und ist nur zulässig, wenn sie zur Abwendung unzumutbarer Nachteile notwendig ist.
Anordnungsanspruch und die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen besonderen Gründe sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Vorläufiger Rechtsschutz dient der Sicherung und nicht der endgültigen Befriedigung von Rechten; eine Ausnahme kommt nur bei drohender Unzumutbarkeit in Betracht, andernfalls darf das Hauptsacheverfahren nicht in das summarische Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verlagert werden.
Bei Geltendmachung der Übernahme konkreter Auslagen müssen konkrete und zuverlässige Nachweise zur Höhe und Entstehung der Kosten vorgelegt werden; bloße telefonische Angaben genügen nicht.
Für die Aufnahme einer Beschäftigung ist ein nationaler Reisepass nicht zwingend erforderlich, wenn durch eine gültige Aufenthaltserlaubnis die Arbeitsaufnahme ermöglicht wird und andere Identitätsnachweise zur Verfügung stehen.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der am 16. Oktober 2004 gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für Passgebühren in Höhe von 250,00 Euro aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht schon vor Klageerhebung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Daraus folgt, dass eine die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung auf Gewährung von Sozialhilfe nur ergehen darf, wenn es - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dass dem Begehren sofort entsprochen wird. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Es fehlt an einem Anordnungsgrund. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO dient lediglich der Sicherung und nicht schon der Befriedigung von (glaubhaft gemachten) Rechten. Er darf deshalb die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme gestattet dieser Grundsatz nur dann, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vermeidung unzumutbarer Folgen für die Antragstellerin notwendig ist. Anderenfalls würde die Entscheidung des Rechtsstreits in Abweichung von den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung von dem für die endgültige Rechtsfindung ausgestalteten Hauptsacheverfahren in das auf eine summarische Prüfung des Streitstoffes beschränkte Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verlagert werden. Die Antragstellerin hat bereits die die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung begründenden Tatsachen nicht glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin hat zunächst weder konkret dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass für die Ausstellung eines neuen Passes Gebühren von 220,00 Euro zuzüglich Fahrtkosten von 30,00 Euro anfallen. Zwar ist offensichtlich ausweislich der Verwaltungsvorgänge der am 3. Februar 1994 von der Republik Mazedonien ausgestellte Reisepass am 3. Februar 2004 abgelaufen. Selbst wenn man zu Gunsten der Antragstellerin davon ausgeht, dass eine Verlängerung des Passes, die möglicherweise mit geringeren Kosten verbunden wäre, nicht in Betracht kommt, fehlt es an jeglichen konkreten Angaben und Nachweisen zur Höhe der Kosten für die Neuausstellung eines Passes. Die Höhe der in dem Antrag von 7. Juni 2004 genannten Kosten beruht auf einer telefonischen Mitteilung. Ein Schreiben des Konsulats über die mögliche Höhe der Gebühren bei einer Verlängerung/Neuausstellung eines Reisepasses fehlt, ebenso Angaben zum Sitz des Konsulates, zu dem die Antragstellerin nach ihren Erklärungen in dem Antrag vom 7. Juni 2004 fahren muss und deshalb Fahrtkosten in Höhe von 30,00 Euro anfallen.
Darüber hinaus hat die Antragstellerin weder konkret vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass sie zur Aufnahme einer Arbeit auf den Reisepass zwingend angewiesen ist. Es ist von der Antragstellerin weder vorgetragen, noch sonst erkennbar, dass für die Aufnahme einer Arbeit in der Bundesrepublik die Vorlage eines Nationalitätenpasses beim Arbeitgeber erforderlich ist. Einer (vorherigen) Genehmigung des Arbeitsamtes zur Aufnahme einer Beschäftigung als Ausländerin bedarf die Antragstellerin gemäß § 284 Abs. 1 Satz 2 SGB III nicht, da die Antragstellerin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Antragsgegners besitzt. Unter Vorlage dieser Aufenthaltserlaubnis kann die Antragstellerin jederzeit die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber aufnehmen. Weitere Nachweise zu ihrer persönlichen Identität kann die Antragstellerin, soweit dies zur Aufnahme einer Arbeit überhaupt erforderlich sein sollte, durch Vorlage von Abschriften von Einträgen in dem bei der Stadt E geführten Familienbuch erbringen.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Ausstellung eines Reisepasses dringend wegen der Beantragung von Sozialleistungen erforderlich ist, bestehen ebenfalls nicht. Die Antragstellerin erhält sowohl vom Antragsgegner laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG als auch von der Agentur für Arbeit in E Arbeitslosengeld.
Die Antragstellerin hat daher nicht glaubhaft gemacht, dass es zur Abwendung unzumutbarer Nachteile kurzfristig und unter faktischer Vorwegnahme der Hauptsache notwendig ist, ihr die beantragten Leistungen zuzuerkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.