Abweisung des Eilantrags zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung, die die Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis nachträglich verkürzte und eine Abschiebungsandrohung enthielt. Das VG Düsseldorf verwies die Anträge zurück: Die Verkürzung nach § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG und die Abschiebungsandrohung sind bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG bestand nicht und der Gefährdungsvortrag war nicht glaubhaft. Die Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann die Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis nachträglich verkürzt werden, wenn eine für Erteilung, Verlängerung oder Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist.
Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach § 31 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer zuvor im Besitz eines Aufenthaltstitels war.
Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 AufenthG zur Vermeidung besonderer Härte erfordert glaubhaft gemachte, konkrete Gefährdungsumstände; widersprüchliche oder nicht-authentifizierte Unterlagen genügen bei summarischer Prüfung nicht.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei summarischer Prüfung zu prüfen, ob ein öffentliches Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers überwiegt; ist die angefochtene Verfügung rechtmäßig, spricht dies gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist zulässig, wenn ein besonderes Vollziehungsinteresse besteht und keine formellen oder materiellen Bedenken gegen die Verfügung vorliegen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 2.500,-- festgesetzt.
Gründe
Der am 22. Dezember 2005 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 2. November 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Oktober 2005 hinsichtlich der nachträglichen Befristung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Die angefochtene Verfügung erweist sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtmäßig, sodass keine Veranlassung besteht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen diese wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
1. Die Befristung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin auf den Zeitpunkt des Zugangs der Ordnungsverfügung vom 20. Oktober 2005 ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig.
Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kann bei einer Aufenthaltserlaubnis die Frist nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist.
Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind hier gegeben. Die Antragstellerin war im Besitz einer bis zum 19. August 2007 befristeten Aufenthaltserlaubnis, die ihr gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1 AuslG (jetzt § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 AufenthG) zur Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt worden war. Der Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft war somit wesentliche Voraussetzung für die Erteilung. Die Antragstellerin und ihr Ehemann haben sich jedoch spätestens im August 2005 dauerhaft getrennt.
Im Zeitpunkt des Wegfalls der Aufenthaltserlaubnis durch die nachträgliche Verkürzung der Frist, also bei Zustellung der Ordnungsverfügung am 25. Oktober 2005, verfügte die Antragstellerin auch über kein anderweitiges Aufenthaltsrecht und über keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels.
Sie hat zunächst kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erlangt. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis war. Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht gegeben, da die Antragstellerin erst am 21. August 2004 in das Bundesgebiet eingereist ist und die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann im Bundesgebiet begründet hat.
Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte hat die Antragstellerin ebenfalls nicht erworben. Insbesondere liegen auch die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 AufenthG nicht vor. Danach ist eine besondere Härte insbesondere gegeben, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht.
Die Antragstellerin beruft sich vorliegend darauf, dass ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland Syrien nicht zuzumuten sei, weil sie der Gefahr eines Ehrenmordes ausgesetzt sei. Dies beruhe darauf, dass die Beduinenfamilie, aus der die Antragstellerin stamme, es als ehrenrührig ansehe, dass die Antragstellerin allein zu ihrem Ehemann nach Deutschland zurückgereist sei und nach ihrer Abreise die Scheidungsklage an die Adresse ihrer Familie zugestellt worden sei. Daher lebe sie nun allein in einem europäischen Land, ohne Familie und ohne Mann. Dieses Verhalten sei für die Familie der Antragstellerin völlig inakzeptabel. Die Antragstellerin habe wegen einer möglichen Rückkehr nach Syrien mit ihrer Schwester Kontakt aufgenommen. Diese habe ihr in zwei - in Fotokopie vorgelegten - Briefen mitgeteilt, dass von ihrem Bruder bereits verlangt worden sei, die Schande durch einen Ehrenmord an der Antragstellerin zu beseitigen.
Dieser Vortrag der Antragstellerin ist bei summarischer Prüfung nicht glaubhaft. Er ist unschlüssig und widersprüchlich. Die von der Antragstellerin in Fotokopie vorgelegten Briefe ihrer Schwester vermögen ihre Gefährdung nicht glaubhaft zu machen. Abgesehen davon, dass die Authentizität der Briefe in keiner Weise belegt wurde, schildern sie einen Sachverhalt, der mit dem nunmehrigen, im Schriftsatz vom 25. Januar 2006 dargelegten Sachverhalt nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, dass, wenn ihr danach während ihres Besuchsaufenthaltes in Damaskus von dritter Seite zugetragen worden war, dass ihr Ehemann plane, sich scheiden zu lassen", ihre Familie erst nach ihrer Abreise durch Zustellung der Scheidungsklage hiervon erfahren haben soll. Diese Darstellung in dem Brief vom 20. August 2005 passt vielmehr zu dem ursprünglichen, jetzt nicht mehr aufrecht erhaltenen Vortrag der Antragstellerin, sie habe bis zu ihrer Rückkehr nach Deutschland überhaupt nichts von den Scheidungsplänen ihres Ehemannes gewusst. Allein aufgrund dieses Umstandes drängt sich der Eindruck auf, dass es sich bei den angeblichen Briefen der Schwester der Antragstellerin um bestellte Briefe handelt.
Darüber hinaus ist auch der neue Vortrag der Antragstellerin nicht mit der Aktenlage in Einklang zu bringen. Denn nach dem Aktenvermerk der Sachbearbeitung des Antragsgegners auf einem Datenauszug vom 8. Juni 2005 ergab sich aus dem Anruf der Deutschen Botschaft in Damaskus eindeutig, dass die Antragstellerin dort erklärt hatte, ihr Ehemann habe die Scheidung eingereicht. Davon, dass sie nur von einem derartigen Vorhaben ihres Ehemannes von dritter Seite gehört habe, ist dort nicht die Rede. Auch verschweigt die Antragstellerin, dass sie darauf hingewiesen wurde, dass sie im Fall der Scheidung kein eigenständiges Aufenthaltsrecht habe und ihr Aufenthalt in Deutschland beendet werden müsse, sodass ihr angeraten werde, nicht nach Deutschland zurückzukehren.
Dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr zu ihrer Familie einer ernsthaften Gefährdung ausgesetzt wäre, ist auch aus anderen Gründen nicht ersichtlich. Die Scheidung ist in islamischen Ländern ein anerkanntes Rechtsinstitut, von dem vielfach Gebrauch gemacht wird. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Tatsache, dass sich die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Scheidung nicht in ihrem Heimatland aufhielt, in irgend einer Weise eine Gefährdung ihrer Person herbeigeführt haben sollte. Selbst wenn dies dennoch der Fall sein sollte, wäre die Antragstellerin in Syrien nicht rechtlos. Insoweit wird auf die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 9. Januar 2006 Bezug genommen. Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellerin im Schriftsatz vom 25. Januar 2006 - betreffend die Vorgehensweise des syrischen Geheimdienstes - haben keinen Bezug zum vorliegenden Verfahren. Die Antragstellerin hat damit auch mit dem nunmehrigen - an die Aktenlage angepassten - Vortrag nicht glaubhaft gemacht, dass die Rückkehr in ihre Heimat eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative AufenthG darstellen würde.
Das daher aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG dem Antragsgegner eingeräumte Ermessen hat dieser erkannt und ermessensfehlerfrei ausgeübt.
Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung hinsichtlich der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung begründet auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Bestehen daher weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung, so überwiegt bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO über die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an einer (baldigen) Vollziehung der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
2. Die in der Ordnungsverfügung vom 20. Oktober 2005 enthaltene Abschiebungsandrohung ist bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtmäßig anzusehen. Die Antragstellerin ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da sie den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht mehr besitzt. Die Ausreisepflicht der Antragstellerin ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar.
Die Voraussetzungen der §§ 59 Abs. 1 und 2 AufenthG sind erfüllt. Die Abschiebung ist der Antragstellerin schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist, die mit zwei Monaten ausreichend bemessen ist, und unter Benennung des Zielstaates der Abschiebung angedroht worden, wobei zugleich darauf hingewiesen worden ist, dass sie auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den sie einreisen dürfe oder der zu einer Rückübernahme verpflichtet sei.
Angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse gegenüber dem Interesse der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Dabei war die unselbständige Abschiebungsandrohung neben der im einstweiligen Rechtsschutz mit dem halben Regelstreitwert zu bemessenden nachträglichen Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.