Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·22 K 6755/23·22.01.2026

Duldungsklage unzulässig bei möglicher Duldung nach Rückkehr zum Zuweisungsort

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der vollziehbar ausreisepflichtige Kläger begehrte die Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung. Das VG Düsseldorf wies die Klage als unzulässig ab, weil es am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Beklagte habe die Duldung bei Wohnsitznahme am weiterhin wirksamen Zuweisungsort zugesagt, sodass der Kläger sein Ziel ohne Klage erreichen könne. Besondere zwingende Gründe, die eine Rückkehr an den Zuweisungsort unzumutbar machten, seien nicht ersichtlich.

Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verpflichtungsklage ist unzulässig, wenn das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil der begehrte Verwaltungsakt ohne gerichtliche Inanspruchnahme erlangt werden kann.

2

Das Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Verpflichtung zur Erteilung einer Duldungsbescheinigung fehlt regelmäßig, wenn die Ausländerbehörde die Duldung bei (Wieder-)Begründung des Wohnsitzes in ihrem Zuständigkeitsbereich in Aussicht stellt und keine Anhaltspunkte für eine abweichende behördliche Praxis bestehen.

3

Die Zuweisungsentscheidung nach Abschluss des Asylverfahrens bleibt grundsätzlich wirksam, bis der Ausländer ausreist oder ihm ein Aufenthalt aus asylverfahrensunabhängigen Gründen gestattet wird.

4

Ein drohender unzumutbarer Nachteil, der ein Rechtsschutzbedürfnis trotz möglicher anderweitiger Zielerreichung begründen kann, ergibt sich grundsätzlich nicht allein daraus, dass der Ausländer zur Erlangung einer Duldung an den Ort der Zuweisung zurückkehren muss.

5

Eine Unzumutbarkeit der Rückkehr an den Zuweisungsort setzt besondere zwingende Gründe voraus; bloße Befürchtungen im Zusammenhang mit strafprozessualen Auflagen genügen ohne naheliegende konkrete Nachteile regelmäßig nicht.

Relevante Normen
§ 60a Abs. 4 AufenthG§ 60a Abs. 2 AufenthG§ 60a Abs. 4, 78a Abs. 5 AufenthG§ 6 VwGO§ 84 Abs. 1 VwGO§ 42 VwGO

Leitsatz

Ein für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses erforderlicher drohender unzumutbarer Nachteil ergibt sich grundsätzlich nicht daraus, dass sich ein Ausländer zur Erlangung einer Duldungsbescheinigung an den Ort der Zuweisung zurückbegeben muss. Etwas anderes kann nur gelten, wenn - auch unter Berücksichtigung des aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers - besondere zwingende Gründe einen Aufenthalt bzw. eine Wohnsitznahme dort als unzumutbar erscheinen lassen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der nach seinen Angaben am 00. 00. 1996 geborene Kläger ist nach bisherigen Er­kenntnissen gambischer oder malischer Staatsangehöriger.

3

Mit Zuweisungsbescheid der Bezirksregierung G. vom 29. Mai 2015 wurde er der Stadt M., Kreis R. zugewiesen. Er hält sich jedoch seit vielen Jahren nach eigenen Angaben überwiegend in F. auf.

4

Der Kläger ist nach abgeschlossenem Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig.

5

Unter dem 27. Oktober 2020 ist in der Ausländerakte vermerkt, der Kläger halte sich aktuell wieder in der Gemeinschaftsunterkunft der Stadt M. auf. Der Beklagte stellte dem Kläger am gleichen Tag eine Duldungsbescheinigung gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG aus (Bl. 634 Beiakte Heft 2), die bis zum 30. November 2020 gültig war. Im Folgenden wurde dem Kläger keine Duldungsbescheinigung mehr vom Beklagten ausgestellt.

6

Am 19. Februar 2021 wurde der Kläger rückwirkend zum 1. Februar 2021 von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet mit Hinweis darauf, dass dessen Aufenthaltsort nicht bekannt sei (Bl. 670 Beiakte 2). Am 19. Februar 2021 wurde der Kläger ferner zur Fahndung ausgeschrieben (Bl. 668 Beiakte 2).

7

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Februar 2023 (Bl. 789 Beiakte Heft 2) beantragte der Kläger beim Beklagten die Ausstellung einer Duldungsbescheinigung und wiederholte dieses Begehren in der Folgezeit mehrfach. Der Beklagte erklärte wiederholt seine Bereitschaft, eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG zu erteilen, wenn der Kläger seinen Wohnsitz wieder in M. und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten nehme. Der Kläger sprach indes nicht persönlich bei der Ausländerbehörde des Beklagten vor und gab auch im Übrigen nicht an, seinen Wohnsitz wieder nach M. verlegt zu haben oder dies zu beabsichtigen.

8

Am 8. Mai 2023 beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, den Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Duldung gem. §§ 60a Abs. 4, 78a Abs. 5 AufenthG zu erteilen (22 L 1146/23). Diesen Antrag lehnte das Gericht mit Eilbeschluss vom 10. August 2023 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 24. Oktober 2024 zurück (18 B 905/23).

9

Der Kläger hat am 14. September 2023 unter Angabe der im Rubrum angegebenen Anschrift Klage erhoben. Zur Begründung gibt er an, er könne wegen fehlender Pass- bzw. Passersatzpapiere sowie eines gegen ihn anhängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nicht abgeschoben werden. Er unterliege aufgrund des Ermittlungsverfahrens einer Meldeauflage und müsse sich jeweils montags und freitags bei der Bewährungshilfe in F. melden.

10

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

11

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Duldung gem. §§ 60a Abs. 4, 78a Abs. 5 AufenthG zu erteilen.

12

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

13

die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung führt er aus, er sei weiterhin bereit, dem Kläger eine Duldung zu erteilen, wenn er bei der Ausländerbehörde vorspreche und sich mit der ihm bei der Vorsprache auszuhän­digenden Registrierungsbescheinigung in M. wohnhaft melde.

15

Am 30. Dezember 2024 ist der Kläger erneut zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben worden (Bl. 1053 Beiakte 2).

16

Ausweislich einer polizeilichen Mitteilung vom 29. Juli 2025 (Bl. 1055 f. Beiakte Heft 2) ist der Kläger im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung nach BtM-Handel als Zeuge in/vor der betreffenden Wohnung angetroffen worden. Die Angaben des Klägers, in der U.-straße 00 zu wohnen, seien als unglaubwürdig anzusehen. Er habe ein weiteres Paar Schlüssel mit sich geführt, deren Zugehörigkeit er aber nicht habe nennen wollen. Laut der polizeilichen Auskunftssysteme sei der Kläger in F. nicht gemeldet.

17

Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid mit Verfügung des Gerichts vom 15. September 2023 angehört worden.

18

Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 21. Oktober 2025 der Vorsitzenden als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.

19

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit ihr durch Beschluss der Kammer gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung übertragen worden ist.

22

Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächli­cher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind.

23

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.

24

Denn es fehlt der Klage an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Es handelt sich hierbei um eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung für alle Verfahrensarten, mit der zum Ausdruck kommt, dass nur derjenige, der ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat,

25

vgl. NK-VwGO/Sodan, 6. Aufl. 2025, VwGO § 42 Rn. 335, beck-online.

26

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt unter anderem dann, wenn der Anspruchsführer sein Ziel ohne Anrufung des Gerichts zu erreichen vermag,

27

NK-VwGO/Sodan, 6. Aufl. 2025, VwGO § 42 Rn. 349, beck-online m.w.N.

28

So liegt der Fall hier.

29

Der Beklagte erklärte wiederholt (schon vor Klageerhebung sowie im vorliegenden Verfahren) seine Bereitschaft, dem Kläger eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG zu erteilen, wenn dieser seinen Wohnsitz wieder in M. und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten nehme. Es besteht kein Anlass, an dieser vom Beklagten erklärten Bereitschaft zur Ausstellung einer Duldungsbescheinigung im Falle einer Wohnsitznahme des Klägers in M. zu zweifeln. Vielmehr zeigt die Ausstellung der letzten Duldungsbescheinigung am 27. Oktober 2020 an den Kläger, nachdem dieser damals seinen Wohnsitz in M. genommen hatte, dass der Beklagte tatsächlich entsprechend verfährt.

30

Der Kläger ist darauf zu verweisen, sein Ziel der Ausstellung einer Duldungsbescheinigung durch den Beklagten ohne Anrufung des Gerichts zu erreichen, indem er seinen Wohnsitz nach M. verlegt und dort beibehält – jedenfalls bis zu einer eventuell in Betracht kommenden Änderung der Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Klägers.

31

Der Zuweisungsbescheid der Bezirksregierung G. vom 29. Mai 2015 nach M. ist weiterhin wirksam. Denn eine Zuweisungsentscheidung bleibt auch nach Beendigung des Asylverfahrens wirksam, bis der Ausländer ausgereist ist oder die Ausländerbehörde ihm einen Aufenthalt aus asylverfahrensunabhängigen Gründen gestattet.

32

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2023 – 18 E 190/23 –, juris, Rn. 24 - 27, juris m.w.N.

33

Der Kläger ist weder ausgereist noch wurde ihm ausländerbehördlich ein Aufenthalt aus asylverfahrensunabhängigen Gründen erlaubt.

34

Ferner lässt sich weder dem Vorbringen des Klägers noch den Akten im Übrigen entnehmen, dass dem Kläger ein Wiederzuzug nach M. unzumutbar wäre. Ein hierfür erforderlicher drohender unzumutbarer Nachteil ergibt sich grundsätzlich nicht daraus, dass sich ein Ausländer zur Erlangung einer Duldungsbescheinigung an den Ort der Zuweisung zurückbegeben muss. Etwas anderes kann nur gelten, wenn – auch unter Berücksichtigung des aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers – besondere zwingende Gründe einen Aufenthalt bzw. eine Wohnsitznahme dort als unzumutbar erscheinen lassen.

35

OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2024 ‑ 18 B 905/23 und 18 E 582/23 ‑, S. 7 des Entscheidungsabdrucks, n.v. unter Hinweis auf: Hamb. OVG, Beschluss vom 22. Februar 1996 – Bs VI 11/96 –, juris, Rn. 4 und Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 135./136. AL 1. Mai 2024, § 60a AufenthG Rn. 220, jeweils zum Schutz vor Ausweisung selbst; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. September 1988 – 17 B 2444/88 –, juris, Rn. 2 f. (zum fehlenden Anordnungsgrund für die Gewährung staatlicher Leistungen von einem Träger bei anderweitiger behördlicher Zuweisungsentscheidung).

36

Umstände, die eine derartige Unzumutbarkeit begründen könnten, lassen sich vorliegend weder dem Vorbringen des Klägers entnehmen noch im Übrigen erkennen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat im Beschluss gleichen Rubrums vom 24. Oktober 2024 ‑ 18 B 905/23 ‑, S. 7 f. des Entscheidungsabdrucks im Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzantrages des Klägers ausgeführt:

37

„Das Amtsgericht F. hatte den gegen den Antragsteller ergangenen Haftbefehl vom 00. Februar 2023 – 00x Xx 000/00 (000 Xx 0000/00) – mit Beschluss vom 15. Februar 2023, geändert mit Beschluss vom 20. März 2023, außer Vollzug gesetzt. Dabei führte das Amtsgericht in den Gründen des Beschlusses vom 15. Februar 2023 aus, dass der fortbestehende Haftgrund der Fluchtgefahr durch die Auflagen (Meldung zweimal pro Woche bei der Polizei, später bei den Sozialen Diensten der Justiz, Anzeige des Wechsels der Wohnung oder des Aufenthalts, Befolgung aller Ladungen) vorläufig beseitigt werden könne. Das Problem sei, so das Amtsgericht, weniger die Gefahr einer Flucht, sondern die nicht ausreichend festen Wohn- und Lebensverhältnisse des Antragstellers, um einem Verfahren zur Verfügung zu stehen. Dem könne aber mit der Meldeauflage und der Zustellungsvollmacht für den Verteidiger begegnet werden. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers im erstinstanzlichen wie im Beschwerdeverfahren ergab sich auf dieser Grundlage keine Unzumutbarkeit für den Antragsteller, seinen Wohnsitz zunächst in M. zu nehmen. Es war insbesondere nicht erkennbar, dass das Amtsgericht schon auf einen Antrag des Antragstellers, die Meldeauflage entsprechend zu ändern und hierfür eine Polizeidienststelle in M. oder eine entsprechend ortsnahe Dienststelle der Justiz zu benennen, den Haftbefehl vom 00. Februar 2023 wieder in Vollzug setzen würde. Vielmehr war für das Amtsgericht gerade nicht die eigentliche Fluchtgefahr im engeren Sinn, sondern die unsteten Wohn- und Aufenthaltsverhältnisse und das sich daraus ergebende Risiko, dass der Antragsteller sich einem Strafverfahren nicht stellen würde, maßgeblich. Vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Erwägungen des Amtsgerichts F. überzeugen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, der Antragsteller befürchte, dass eine größere räumliche Entfernung seines Wohnortes vom Amtsgericht F. aus strafrichterlicher Sicht die Fluchtgefahr erhöhe und damit eine Wiederinvollzugsetzung seines Haftbefehls drohe, nicht. Vielmehr durfte das Verwaltungsgericht dem Antragsteller, der sich entgegen dem Zuweisungsbescheid der Bezirksregierung G. vom 29. Mai 2015 zur Gemeinde M. fortlaufend in der Stadt F. aufhält, seine Weigerung, eine Abänderung der Auflage hinsichtlich des Ortes der wiederkehrenden Meldung wenigstens zu beantragen, entgegenhalten. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts, hierüber durch Beschluss zu befinden, wird dadurch nicht berührt. Ebenso wird der Antragsteller hierdurch auch nicht, wie er meint, unter Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG zum bloßen Objekt des Verfahrens.“

38

Dieser Bewertung schließt das Gericht sich an, und zwar auch bezogen auf den gegenwärtigen Zeitpunkt.

39

Der Kläger ist den vorstehenden Erwägungen nicht entgegengetreten. Davon abgesehen ist angesichts der polizeilichen Mitteilung vom 29. Juli 2025 zweifelhaft, ob sich der Kläger gegenwärtig überhaupt noch unter der von ihm angegebenen Anschrift in F. aufhält und seinen Meldeauflagen nachkommt. Unter diesen Umständen sind schutzwürdige Interessen des Klägers, die einem Wechsel seines Wohnsitzes nach M. entgegenstehen könnten, schon im Ansatz nicht erkennbar.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

42

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.

43

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

44

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

45

Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.