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Verwaltungsgericht Düsseldorf·22 K 4844/08.A·24.08.2009

Iran: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG wegen sexueller Gewalt durch Stiefvater

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die iranische Klägerin begehrte nach Ablehnung durch das Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Sie machte langjährigen sexuellen Missbrauch durch den einflussreichen, den Revolutionswächtern angehörenden Stiefvater geltend. Das VG hielt ihr Vorbringen für glaubhaft und bejahte geschlechtsbezogene Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure bei fehlendem zumutbarem staatlichen Schutz sowie fehlender innerstaatlicher Fluchtalternative. Das Verfahren wurde hinsichtlich des zurückgenommenen Asylbegehrens eingestellt; im Übrigen wurde die Beklagte zur Feststellung des Abschiebungsverbots verpflichtet.

Ausgang: Klage erfolgreich hinsichtlich § 60 Abs. 1 AufenthG; Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG setzt eine gegenwärtige, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung wegen eines asylerheblichen Merkmals voraus.

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Geschlechtsbezogene Gewalt kann eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG darstellen.

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Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure begründet Schutz nach § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG, wenn der Herkunftsstaat erwiesenermaßen nicht willens oder nicht in der Lage ist, effektiven Schutz zu gewähren.

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Ein Schutzgesuch bei staatlichen Stellen ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn es dem Betroffenen aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist und realistische Schutzmöglichkeiten nicht bestehen.

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Eine innerstaatliche Fluchtalternative scheidet aus, wenn der Verfolger aufgrund seiner Stellung und Kontakte landesweit Zugriffsmöglichkeiten hat und ein Entziehen nicht erreichbar ist.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 27 AufenthG§ 92 Abs. 3 VwGO§ Art. 16a Abs. 1 GG§ 113 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesam-tes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juni 2008 verpflichtet fest-zustellen, dass bei der Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Be-trages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

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Die am 00.0.1986 in Teheran geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie reiste ihren Angaben zufolge über die Türkei auf dem Landweg am 29. September 2006 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 27. Oktober 2006 beantragte sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

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Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 31. Oktober 2006 erklärte sie, politisch habe sie sich im Iran nie betätigt. Anfang Sommer 2006 habe sie Probleme mit dem Stiefvater gehabt. Sie habe gemeinsam mit ihrer Mutter, dem Stiefvater, dem dritten Ehemann ihrer Mutter, in Teheran gelebt. Sie habe die Wohnung verlassen, um eine Freundin zu besuchen. Danach sei sie zwei Wochen zu Hause gewesen und sehr depressiv gewesen. Da habe ihr Stiefvater ihr vorgeschlagen, sie solle sich mit ihrem "Boyfriend" B treffen. Während sie sich mit ihrem Freund in einem Park in Teheran getroffen habe, seien sie beide festgenommen, in ein Auto gebracht und ins Evingefängnis gebracht worden. Dort sei sie eine Nacht geblieben. Sie gehe davon aus, dass ihr Stiefvater das Alles arrangiert habe. Dieser habe sie am nächsten Tag "quasi" befreit, er sei ins Gefängnis gekommen und habe mit seinem Freund einem dort arbeitenden Wächter, gesprochen, ohne sich auszuweisen. Er habe ihr gesagt, dass sie ihren Freund B nicht mehr sehen könne, da nicht klar sei, was mit ihm passiere. Ergänzend habe er ihr gesagt, wenn sie nicht auf ihn höre, dann schicke er sie irgendwo hin, wo es noch schlimmer sei als im Evin-Gefängnis. Sie habe aber auch die Möglichkeit, auf ihn zu hören. Dann könne sie ein gutes Leben führen. Dies sei im Juni/Juli 2006 gewesen. Der Mann ihrer Mutter gehöre den Sepah-Pasdaran an und entstamme einer Märtyrerfamilie. Er habe sie aufgefordert, ihm und anderen Männern, die für sein berufliches Fortkommen wichtig seien, sexuell zur Verfügung zu stehen. Außerdem habe er nicht gewollt, dass sie den B heirate und aus der gemeinsamen Wohnung ausziehe. Sie sei von einem Militärangehörigen G über einen Zeitraum von zwei Jahren anal vergewaltigt worden. Um Schutz und Hilfe bei ihrer Mutter habe sie nicht nachgesucht, da sie sicher gewesen sei, dass diese aus Liebe zu ihrem dritten Ehemann nichts gemacht hätte. Zu ihrem Vater habe sie seit fünf Jahren keinen Kontakt. Nachdem sie versucht habe, sich im Monat Juni/Juli 2006 das Leben zu nehmen, weil ihr Stiefvater sie mit einem "Saeed", einem Drogenschmuggler, habe verheiraten wollen, sei sie zu ihrer ebenfalls in Teheran lebenden Großmutter gegangen. Dort habe sie für einen Monat gewohnt und sei dann in das Haus zurückgekehrt, in dem ihre Mutter und ihr Stiefvater lebten. Nachdem sie gemerkt habe, dass ihr Stiefvater nicht aufgehört habe, sie für seine Gäste zu benutzen, habe sie versucht, sich das Leben zu nehmen. Danach habe ihr Stiefvater sie mit ihrem Boy-Freund B in die Falle im Park gelockt, wodurch sie in das Evin-Gefängnis gekommen sei. Im Gefängnis sei ihr vorgehalten worden, dass sie mit ihrem Freund gesehen worden sei. In einer kompromittierenden Situation seien sie nicht aufgefunden worden. Im Juli sei sie für einen Monat zu ihrer Großmutter zurückgekehrt. Ihr Onkel mütterlicherseits habe ihr aber immer wieder gesagt, sie solle zu ihrer Familie zurückkehren. Sie habe einen Selbstmordversuch begangen und ihrer Mutter alles erzählt, die sie geschlagen und die ihr nicht geglaubt habe. Nach den Vorfällen habe ihr ‚Stiefvater zu ihrer Mutter gesagt, diese solle sie zu einem Psychologen in Behandlung bringen. Nach dem Suizidversuch habe er ihr erklärt, er werde eine Akte über die psychische Erkrankung anlegen lassen und dafür sorgen, dass sie in eine psychiatrische Klinik komme. Sie sei von ihrem Stiefvater wegen der Beschwerden auf Grund der analen Vergewaltigung zu einem Arzt gebracht worden, der ihr Salben verschrieben habe. Gegenwärtig habe sie keine körperlichen Beschwerden mehr. Zu ihrem Freund B habe sie keinen Kontakt mehr gehabt. Das Geld für die Ausreise habe ihre in Deutschland lebende Tante organisiert.

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Mit Bescheid vom 19. Juni 2008 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 27 AufenthG nicht bestehen. Gleichzeitig forderte es die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Anderenfalls drohte es die Abschiebung in den Iran an.

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Die Klägerin hat am 4. Juli 2008 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie trägt vor, sie habe den Iran verlassen, weil sie psychisch am Ende gewesen sei. Sie sei ca. zwei Jahre von ihrem Stiefvater und anderen Personen sexuell missbraucht worden. Sie sei ihrem Stiefvater und den anderen Personen schutzlos preis gegeben und habe weder Schutz in der eigenen Familie noch von staatlichen Institutionen erhalten. Bei einer Rückkehr in den Iran wäre sie wieder "Freiwild" und den perversen sexuellen Gelüsten ihres Stiefvaters und dessen Freunden ausgesetzt.

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Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung zu ihren Asylgründen gehört worden. Sie hat die Klage insoweit zurückgenommen, als sie zunächst ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt hatte. Ergänzend hat sie unter Vorlage einer Taufurkunde vorgetragen, sie sei zum Christentum konvertiert und am 20. Juni 2009 getauft worden.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juni 2008 zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

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hilfsweise,

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festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 27 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, das Vorbringen der Klägerin sei nicht glaubhaft.

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Im übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin ihren Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG zurückgenommen hat.

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Im übrigen hat die Klage Erfolg.

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Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juni 2008 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Sie hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) einen Anspruch auf die Feststellung, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen.

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Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann dabei ausgehen von a) einem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder c) von nicht staatlichen Akteuren, sofern die zu a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu gebieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).

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§ 60 Abs. 1 AufenthG setzt eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus. Dem Ausländer muss politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, sodass es ihm nicht zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, das heißt aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden, oder die persönliche Freiheit besonders beschränken. Wer in diesem Sinne politisch verfolgt ist, dem steht ein Anspruch nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu, es sei denn, dass bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist.

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Es obliegt dem Betroffenen, die Voraussetzungen für seine Anerkennung glaubhaft zu machen. Er ist auf Grund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, sodass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, seinen Klagenanspruch lückenlos zu tragen, wobei es bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt, dass die vorgetragenen Tatsachen, die nicht entfernt liegende Möglichkeit einer Verfolgung ergeben.

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Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 – 2 BvR 1095/90 , InfAuslR 1991, S. 94 (95); BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 – 9 C 74.90 , BVerwGE 87, 152.

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In Anwendung dieser Maßstäbe steht es auf Grund des Vortrags der Klägerin vor dem Bundesamt und ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung sowie auf Grund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse fest, dass sie den Iran im September 2006 wegen Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG verlassen hat und bei einer Rückkehr in ihr Heimatland vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist.

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Das Gericht legt hierbei die Ereignisse bis zur Ausreise zu Grunde, die die Klägerin bei dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll dargelegt hat. Ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung waren ohne wesentliche Widersprüche zu den Erklärungen beim Bundesamt trotz des inzwischen verstrichenen Zeitraumes von rund drei Jahren seit ihrer Ausreise aus dem Iran und der Anhörung. Danach ist die Klägerin vor ihrer Ausreise aus dem Iran nahezu eineinhalb bis zwei Jahren von ihrem Stiefvater sexuell missbraucht worden. Zu dem ist die Klägerin während dieses Zeitraumes auch von anderen Männern, denen sie von ihrem Stiefvater zugeführt worden war, vergewaltigt worden. Die Klägerin hat anschaulich und vom zeitlichen Ablauf genau und überzeugend das letzte Jahr vor ihrer Ausreise geschildert. Dabei wirkte sie in der mündlichen Verhandlung auf der einen Seite inhaltlich sicher, und auf der anderen Seite nach wie vor erheblich angespannt, vor allem hinsichtlich der Familienangehörigen im Iran, insbesondere ihrer Mutter. Das Gericht ist daher auf Grund des Vorbringens der Klägerin und des von ihr in der mündlichen Verhandlung gewonnen Gesamteindruck davon überzeugt, dass sie vor der Ausreise aus dem Iran sexuellen Übergriffen ihres Stiefvaters ausgesetzt war.

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Das Bundesamt dringt mit seinen Einwendungen gegen die Glaubhaftigkeit der Klägerin nicht durch. Soweit es der Klägerin vorhält, es sei nicht nachzuvollziehen, dass ihre Mutter ihr nicht zur Seite gestanden habe, entkräftet dies die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin nicht. Die Klägerin hat eindrucksvoll geschildert, dass ihre Mutter ihr nicht geglaubt hat. Ein derartiges Verhalten einer Mutter ist nichts Ungewöhnliches. Vielmehr entspricht es durchaus den tatsächlichen Lebensverhältnissen – nicht nur im Iran, sondern auch in der Bundesrepublik –, dass häusliche Gewalt, insbesondere auch sexuelle Übergriffe, von Ehemännern auf Familienangehörige von Ehefrauen nicht geglaubt oder gar geduldet werden. Dies gilt insbesondere auch im Iran vor dem Hintergrund der nach wie vor bestehenden zahlreichen diskriminierenden Beschränkungen in bezug auf Familienrecht, Zivilrecht und Strafrecht,

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vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 23. Februar 2009, S. 30 ff..

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Dass die Klägerin sich nicht nach dem Schicksal ihres Freundes B erkundigt hat, spricht ebenfalls nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegt, dass sie zunächst aus Angst keinen Kontakt mehr aufgenommen habe und so dann auf Grund anderer erheblicher Probleme und der neuen tatsächlichen Lebensumstände die Verbindung zu ihm nicht mehr gesucht habe.

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Schließlich spricht auch die legale Ausreise mit einem eigenen Pass nicht gegen den Wahrheitsgehalt ihres Vorbringens im übrigen, da die der Klägerin drohende Verfolgung nicht vom iranischen Staat ausgegangen ist.

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Ist nach alledem von der Wahrheit des von der Klägerin geschilderten Geschehens auszugehen, droht ihr im Falle einer Rückkehr in den Iran mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr sexueller Übergriffe durch ihren Stiefvater. Bei der der Klägerin drohenden Gefahr sexueller Übergriffe handelt es sich um politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. Sie stellt zwar keine staatliche Verfolgung dar. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c AufenthG kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, soweit der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zwar hat sich die Klägerin nicht mit Anzeigen gegen ihren Stiefvater an die iranischen Strafverfolgungsbehörden gewandt. Dies war der Klägerin jedoch angesichts ihrer besonderen familiären Situation auch nicht zumutbar. Ihr Stiefvater ist Angehöriger des SepahPasdaranCorps "Revolutionswächter". Das Corps war und ist ein Instrument zur gewaltsamen Durchsetzung der Revolution und Islamisierung der Gesellschaft. Die Pasdaran besitzen weitverzweigte Wirtschaftsunternehmen und verfügen über eigene Gefängnisse und einen eigenen Geheimdienst.

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Vgl. hierzu Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2009, S. 12.

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Nach den Angaben der Klägerin war ihr Stiefvater in einer höheren Position und hatte vielfache Kontakte. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die fehlende Bereitschaft ihrer Mutter, sie zu unterstützen, war es der Klägerin nicht zuzumuten, um Schutz nachzusuchen. Gerade vor dem Hintergrund ihrer kurzfristigen Festnahme im Evin-Gefängnis musste sie von der Gefahr ausgehen, dass eine entsprechende Anzeige bei iranischen Strafverfolgungsbehörden an ihren Stiefvater weitergeleitet würde.

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Vgl. hierzu, Treiber in GK-AufenthG, § 60, Rn. 136 ff..

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Die Unzumutbarkeit eines derartigen Schutzgesuchs der Klägerin wird auch durch die Auskunftslage bestätigt. Nach Einschätzung etwa des Auswärtigen Amts können Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird.

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Vgl. Lagebericht vom 23. Februar 2009, a.a.O. F. 30 sowie amnesty international, Stellungnahme vom 9. Februar 2008 an das Oberverwaltungsgericht des Saarlands – MDE 13-07.006 .

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Eine innerstaatliche Fluchtalternative, die eine politische Verfolgung durch Einzelpersonen gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c AufenthG ausschlösse, besteht für die Klägerin nicht. Insbesondere hat sie angesichts der Stellung ihres Stiefvaters nicht die Möglichkeit, sich durch eine Wohnsitznahme in einem anderen Ortsteil der Millionenstadt Teheran oder anderswo im Iran seinem Zugriff zu entziehen.

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Die gegen die Klägerin verübten sexuellen Übergriffe knüpft an das asylerhebliche Merkmal der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an, nämlich eine allein an das Geschlecht anknüpfende Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und Freiheit. Die im Iran erlittene Verfolgung war nach dem glaubhaften Vorbringen der Klägerin auch mit schwerwiegenden körperlichen Beeinträchtigungen verbunden.

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War danach die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen, bedurfte es einer Entscheidung über den lediglich hilfsweise gestellten Antrag, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen, nicht mehr.

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Da der Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zur Seite steht, ist die in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides gegen die Klägerin erlassene Abschiebungsandrohung insoweit aufzuheben, soweit darin die Abschiebung in den Iran angedroht worden ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 80 b AsylVfG.

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Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.