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Verwaltungsgericht Düsseldorf·22 K 1472/15.A·28.12.2015

Aufhebung einer Abschiebungsanordnung nach Ungarn trotz subsidiären Schutzes

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das VG Düsseldorf entschied über eine Anfechtungsklage gegen einen BAMF-Bescheid, der wegen Einreise aus Ungarn als sicherem Drittstaat Asyl verneinte und die Abschiebung nach Ungarn anordnete. Der Bescheid wurde aufgehoben, weil subsidiärer Schutz in einem EU-Mitgliedstaat ein erneutes Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei vor dem 20.07.2015 gestellten Anträgen nicht als unzulässig ausschließt. Zudem fehlte es an einem tragfähigen Ausspruch nach § 26a AsylG und es stand nicht fest, dass die Abschiebung tatsächlich durchgeführt werden kann (keine Übernahmezusage).

Ausgang: Anfechtungsklage erfolgreich; BAMF-Bescheid (Asylverneinung und Abschiebungsanordnung nach Ungarn) aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung einer Sachprüfung eines Asylantrags wegen vorheriger Schutzgewährung in einem EU-Mitgliedstaat ist bei vor dem 20.07.2015 gestellten Anträgen nur nach Maßgabe der Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG zulässig.

2

Die Schutzgewährung allein in Form subsidiären Schutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat rechtfertigt nach der Asylverfahrensrichtlinie a.F. keine Behandlung eines auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Antrags als unzulässig.

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Eine erweiternde Auslegung nationaler Ausschlussregelungen unter Berufung auf Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU scheidet für vor dem 20.07.2015 gestellte Anträge wegen der Übergangsregelung des Art. 52 Abs. 1 RL 2013/32/EU aus.

4

Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann; daran fehlt es insbesondere ohne positive Übernahme- bzw. Rückübernahmeentscheidung des Zielstaats.

5

Wird der auf § 26a AsylG gestützte Ausspruch über die Behandlung des Asylantrags aufgehoben, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für eine hieran anknüpfende Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG.

Zitiert von (5)

4 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG§ 26a Abs. 2 AsylVfG§ Art. 16a Abs. 1 GG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 AufenthG§ 34a Abs. 1 AsylVfG

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger stellte am 3. November 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Am 10. November 2014 erhielt das Bundesamt mehrere Meldungen aus dem Eurodac-Datenbestand, aus denen hervorgeht, dass der Kläger bereits in Österreich, Norwegen und Ungarn anhand seiner Fingerabdrücke im Eurodac-Datenbestand erfasst wurde. Das Bundesamt ersuchte am 22. Dezember 2014 zunächst Österreich um Wiederaufnahme des Klägers. Österreich lehnte mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 das Ersuchen mit Hinweis darauf ab, dass Ungarn gegenüber Österreich seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens am 30. September 2011 anerkannt habe. Daraufhin richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an Ungarn. Ungarn lehnte das Gesuch mit Schreiben vom 7. Januar 2015 ab unter Hinweis darauf, dass dem Kläger am 27. Mai 2014 in Ungarn subsidiärer Schutz gewährt worden sei und daher die Dublin III-VO auf ihn keine Anwendung finde; eine etwaige Rückübernahme des Klägers auf der Grundlage der Rückführungsrichtline oder des deutsch-ungarischen Rückübernahmeabkommens müsse bei der zuständigen, im Folgenden konkret bezeichneten Behörde beantragt werden.

3

Mit Bescheid vom 21. Januar 2015 stellte das Bundesamt fest, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Ungarn an (Ziffer 2). Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger könne sich auf Grund seiner Einreise aus Ungarn, einem sicheren Drittstaat i.S.v. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 2 AsylVfG (in der damaligen Fassung) nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. In einem solchen Fall sei auch weder über die Voraussetzungen der Zuerkennung des internationalen Schutzes noch über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG zu entscheiden. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 AsylVfG.

4

Der Kläger hat gegen den ihm am 19. Februar 2015 zugestellten Bescheid am 24. Februar 2015 Klage erhoben.

5

Zur Begründung der Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Lebensumstände in Ungarn seien unerträglich für ihn gewesen.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2015 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

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Auf Antrag des Klägers ist mit Beschluss vom 24. März 2015 (Az. 22 L 609/15.A) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnet worden.

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Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 19. Mai 2015 auf die Vorsitzende als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.

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Die Beklagte hat sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Der Kläger ist mit Verfügung des Gerichts vom 19. Mai 2015 zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der dazu beigezogenen Gerichtsakte 22 L 609/15.A sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde des Kreises X.     Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind.

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Die Klage ist zulässig und begründet.

18

Die Klage ist zulässig.

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Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO statthaft,

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vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32/14 –, Rdn. 13 ff, juris; OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, Rdn. 28 ff und vom 16. September 2015 ‑ 13 A 800/15.A ‑, Rdn. 22 ff m.w.N., juris.

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Die isolierte Aufhebung der angefochtenen Regelungen führt auf die weitere Prüfung des Asylantrags des Klägers durch die Beklagte und damit zu dem erstrebten Rechtsschutzziel. Denn mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids wird das Verwaltungsverfahren in den Verfahrensstand zurückversetzt, in dem es vor Erlass der streitgegenständlichen Regelungen war. Das Bundesamt ist im Falle einer Aufhebung des Bescheides gemäß §§ 24, 31 Asylgesetz (AsylG)

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in der Fassung der Bekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)

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gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren weiterzuführen.

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Die Klage wurde auch fristgerecht im Sinne von § 74 Abs. 1 AsylVfG in der zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides gültigen Fassung, nämlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides, erhoben.

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Die Klage ist auch begründet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

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Dies gilt zunächst für die Feststellung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides, dem Kläger stehe in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zu. Diese Feststellung findet keine Rechtsgrundlage in §§ 26a, 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG.

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Anders als die Beklagte meint, ist sie vorliegend nicht gänzlich von einer Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes entbunden. Gemäß § 1 Nr. 2 AsylG umfasst internationaler Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz (Qualifikationsrichtlinie) den Schutz vor Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und den subsidiären Schutz im Sinne dieser Richtlinie. Wurde ein Schutzsuchender in einem anderen Mitgliedstaat der EU bereits als Flüchtling nach der GFK anerkannt, hat dies zur Folge, dass der Betroffene nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG kraft nationalen Rechts nicht in den Herkunftsstaat abgeschoben werden darf; einen Anspruch auf eine (neuerliche) Statusanerkennung durch das Bundesamt hat er nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aber nicht. Zugleich hat er über § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in einem solchen Fall auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41/15 –, Rdn. 6, juris.

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So liegt der Fall hier indes nicht. Dem Kläger ist in Ungarn lediglich subsidiärer Schutz gewährt worden und er beantragte in Deutschland (u.a.) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und damit eine Aufstockung seines Schutzes.

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Die Regelung in § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG kann im vorliegenden Fall auch nicht mit Blick auf unionsrechtliche Vorgaben, insbesondere Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie n.F.) erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass sie die Ablehnung der Durchführung eines erneuten Asylverfahrens wegen der Gewährung allein subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat erfasst. Denn insoweit ist jedenfalls die Übergangsregelung in Art. 52 Abs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie n.F. zu beachten. Danach wenden die Mitgliedstaaten die in Umsetzung dieser Richtlinie nach Art. 51 Abs. 1 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz nach dem 20. Juli 2015 oder früher an; für vor diesem Datum gestellte Anträge gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften "nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG" (Asylverfahrensrichtlinie a.F.). Zu den dieser Übergangsregelung unterfallenden Bestimmungen zählt auch die Ermächtigung in Art. 33 der Asylverfahrensrichtlinie n.F., die regelt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Dublin-Verordnungen ein Antrag nicht geprüft wird, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen Unzulässigkeit nicht prüfen müssen. Folglich darf ein - wie hier - vor dem Stichtag (20. Juli 2015) gestellter Asylantrag nur nach Maßgabe der Regelung in Art. 25 der Asylverfahrensrichtlinie a.F. als unzulässig betrachtet werden. Nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. a der Asylverfahrensrichtlinie a.F. können die Mitgliedstaaten einen Asylantrag wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat aber nur als unzulässig betrachten, wenn der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41/15 –, Rdn. 11, juris.

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Daran fehlt es hier.

33

Da es sich bei der den Mitgliedstaaten in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie Asylverfahrensrichtlinie n.F. eingeräumten - und gegenüber der Vorgängerregelung erweiterten - Option um eine den Schutzsuchenden belastende Änderung handelt, ermöglicht auch die Günstigkeitsbestimmung des Art. 5 der Asylverfahrensrichtlinie n.F. keine vorzeitige Anwendung der Änderung auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge. Damit steht im vorliegenden Verfahren Unionsrecht der von der Beklagten angenommenen Auslegung des § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen.

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BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41/15 –, Rdn. 12, juris.

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Offen bleiben kann, ob in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der EU dem Schutzsuchenden subsidiären Schutz gewährt, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK aber abgelehnt hat, und der betreffende Schutzsuchende sodann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, in Bezug auf die Durchführung dieses auf die Aufstockung des Schutzes gerichteten Asylverfahrens eine Rückübernahmepflicht des betreffenden Mitgliedstaates nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) der Dublin III-VO besteht. Zum einen lässt sich vorliegend nicht feststellen, ob der Kläger überhaupt in Ungarn einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK gestellt hat, der abgelehnt wurde. Dies wäre nicht der Fall, wenn er sein Schutzgesuch in Ungarn auf die Gewährung subsidiären Schutzes beschränkt hatte,

36

die Asylverfahrensrichtlinie a.F. enthielt noch keine Regelung, die – wie Art. 10 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie n.F. ‑ die Gewährung subsidiären Schutzes nur dann zulässt, wenn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wird.

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Zudem hat Ungarn selbst eine Übernahme des Klägers nach der Dublin III-VO abgelehnt.

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Unter diesen Umständen ist auch die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides verfügte Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 1. Alt. AsylG rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt in den Fällen, in denen der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

39

Mit der Aufhebung der Regelung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides fehlt es bereits an dem für die Abschiebungsanordnung erforderlichen, auf § 26a AsylG gestützten Ausspruch, mit dem der Asylantrag beschieden wird, vgl. § 31 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 AsylG.

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Zudem steht auch nach derzeitigem Erkenntnisstand weiterhin nicht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Denn es ist nicht ersichtlich, dass ein Übernahmeantrag in Bezug auf den Kläger von ungarischer Seite positiv beschieden oder auch nur von deutscher Seite gestellt worden wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Beschluss vom 24. März 2015 im Eilverfahren 22 L 609/15.A Bezug genommen.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO, § 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.