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Verwaltungsgericht Düsseldorf·22 K 1274/25.A·25.08.2025

Einstellung nach Erledigung im Asylverfahren; Kläger tragen Kosten

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Kläger hatten Klage gegen einen Bescheid erhoben; die Beklagte hob den Bescheid nach Ablauf der Überstellungsfrist auf, sodass die Hauptsache erledigt wurde. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein und entschied nach § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Maßgeblich war, dass die Behörde sofort auf die geänderte Sach- und Rechtslage reagierte und die Klage zuvor geringe Erfolgsaussichten hatte; die Kläger hätten alternative Rechtsbehelfe (Folgeschutzgesuch, einstweiliger Rechtsschutz) nutzen können.

Ausgang: Verfahren in der Hauptsache eingestellt; Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger, da die Beklagte sofort auf die geänderte Sach- und Rechtslage reagierte und die Klage zuvor geringe Erfolgsaussichten hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Erledigung der Hauptsache stellt das Gericht das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO ein.

2

Bei Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht über die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands.

3

Reagiert die Behörde sofort auf eine geänderte Sach- und Rechtslage (sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 156 VwGO), kann es dem billigen Ermessen entsprechen, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, insbesondere wenn die Klage zuvor geringe Aussicht auf Erfolg hatte.

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Ist der geltend gemachte Prüfungsanspruch der Behörde ohne Erhebung der Hauptsacheklage durch ein Folgeschutzgesuch oder durch einstweiligen Rechtsschutz durchsetzbar, kann dies die Zuweisung der Verfahrenskosten zum Nachteil des Klägers rechtfertigen.

Relevante Normen
§ VwGO § 161 Abs. 2§ VwGO § 156§ 156 VwGO§ 92 Abs. 3 VwGO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 83b AsylG

Leitsatz

Reagiert die Beklagte auf eine geänderte Sach- und Rechtslage (hier den Ablauf der Überstellungsfrist) sofort i.S.d. § 156 VwGO, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten den Klägern aufzuerlegen, wenn - wie hier - die Erfolgsaussichten der Klage bis dahin gering waren.

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.

Gründe

2

Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 83b AsylG. Danach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu entscheiden.

4

Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens den Klägern aufzuerlegen.

5

Mit der in dem Schriftsatz vom 22. August 2025 ausgesprochenen Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides hat die Beklagte zwar dem Klagebegehren entsprochen und sich insoweit in die Position der Unterlegenen begeben.

6

Vgl. zu diesem Kriterium bei der Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO BVerwG, Beschluss vom 1. August 1991 - 7 C 27.90 -, juris, Rn. 3; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 100.

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Dies rechtfertigt jedoch keine Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten, weil diese mit der Aufhebung des Bescheides lediglich prozessual folgerichtig auf eine geänderte Sach- und Rechtslage reagiert hat (Ablauf der Überstellungsfrist am 20. August 2025). Diese Reaktion erfolgte auch – wie von § 156 VwGO gefordert – „sofort“. Ferner waren die Erfolgsaussichten der Klage unmittelbar vor Erledigung des Rechtsstreits als gering anzusehen. Insoweit wird auf den Beschluss der Kammer vom 20. Februar 2025 Bezug genommen (22L 536/25.A).

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Unter diesen Umständen entspricht es unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 156 VwGO („sofortiges Anerkenntnis“) billigem Ermessen, die Kosten den Klägern aufzuerlegen. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass es der Erhebung der vorliegenden Klage zur Durchsetzung des nunmehr bestehenden Anspruchs der Kläger auf Prüfung ihres Schutzgesuchs durch die Beklagte nicht bedurfte. Die Kläger hätten ohne Erhebung der vorliegenden Klage die durch den Ablauf der Überstellungsfrist eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage im Wege eines Folgeschutzgesuchs geltend machen können. Nötigenfalls hätten die Kläger dann den durch Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte entstandenen Anspruch auf Prüfung ihres Schutzgesuchs durch die Beklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sichern und im Klagewege durchsetzen können. Einer solchen Durchsetzung hätte es bei der hier vorliegenden Sachlage aber gerade nicht bedurft, da die Beklagte dem Anspruch umgehend durch Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides Rechnung getragen hat.

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Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung bieten dabei auch nicht die von den Klägern vorgelegten Einstellungsbeschlüsse. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf den vorgelegten Einstellungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. April 2025 – 11 A 2506/24.A -. Es ist bereits unklar, ob diesem eine vergleichbare Konstellation, namentlich ein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten zu Grunde lag. Jedenfalls aber bleibt die Kammer bei ihrer vorstehend dargestellten Rechtsaufassung, da bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses, der Aufhebung des Bescheids infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist, die Klage keine Aussicht auf Erfolg gehabt hat und die Kläger daher ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen gewesen wären.

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Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).