PKH und einstweiliger Rechtsschutz zu Wohngeldantrag abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und eine einstweilige Anordnung zur Bewilligung von Wohngeld für April 2009. Das Verwaltungsgericht lehnte beides ab, weil die Klageaussichten unzureichend waren und keine besondere Eilbedürftigkeit dargetan wurde. Der Antragsteller war zum Entscheidungszeitpunkt nach SGB II vom Wohngeldbezug ausgeschlossen; Wohngeld dient nicht der Existenzsicherung.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH und einstweiliger Rechtsschutz zur Gewährung von Wohngeld für April 2009 abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ff. ZPO).
Einstweilige Anordnungen nach §123 Abs.1 Satz 2 VwGO dienen der Sicherung, nicht der Befriedigung von Rechten, und dürfen die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen.
Eine Ausnahme zugunsten vorläufiger Befriedigung besteht nur, wenn unabweisbare Notwendigkeit zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes vorliegt und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache besteht (Art.19 Abs.4 GG).
Wohngeld gemäß §1 WoGG dient der Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens und nicht der allgemeinen Lebensunterhaltssicherung; Bezieher von Leistungen nach SGB II können vom Wohngeldbezug ausgeschlossen sein.
Die besondere Eilbedürftigkeit und die Glaubhaftmachung drohender, irreparabler Nachteile sind für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes substantiiert darzulegen; bloße Bedürftigkeit reicht nicht aus.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf bis zu 300,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO).
Der am 13. Juni 2009 sinngemäß gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für den Monat April 2009 Wohngeld nach Maßgabe des Wohngeldgesetzes zu bewilligen,
hat keinen Erfolg.
Das Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Auszugehen ist dabei von dem Grundsatz, dass eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO lediglich der Sicherung, nicht aber der Befriedigung von (glaubhaft gemachten) Rechten dient. Sie darf eine Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Sie dient nicht dazu, einem Hilfesuchenden schneller, als es in dem Hauptsacheverfahren möglich ist, zu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Unzulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG lediglich dann, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unabweisbar notwendig ist, weil andernfalls eintretende Nachteile für den Antragsteller schlechterdings unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht. Unzumutbarkeit im vorgenannten Sinne ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine –voraussichtlich zu Gunsten des Antragstellers ausfallende – Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme, die inzwischen eingetretenen Nachteile und Schäden also irreparabel wären.
Vgl. zum einstweiligen Rechtsschutz in Wohngeldangelegenheiten: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 8. Oktober 2008 – 21 L 1337/08 –, vom 27. Juli 2006 – 21 L 1340/06 – und vom 25. Februar 2000 – 21 L 3059/99 –.
Dafür ist nichts dargetan und auch sonst nichts ersichtlich. Der Antragsteller hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass er sich in einer derartigen finanziellen Notlage befindet, die dazu führen könnte, dass er seine Wohnung verlieren könnte, oder dass seine wirtschaftliche Existenz konkret bedroht wäre. Allein das Vorbringen, er sei auf das Wohngeld angewiesen, um laufenden Lebensbedarf bestreiten zu können, reicht für eine Glaubhaftmachung der seiner Wertung zugrunde liegenden Tatsachen nicht aus. Auf dieser Grundlage ist weder ersichtlich, dass die Nichtgewährung des vom Antragsteller begehrten Wohngelds den Erhalt seiner Wohnung gefährdet, noch dass seine wirtschaftliche Existenz bedroht ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Wohngeld gemäß § 1 WoGG zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens dient, nicht hingegen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Eine besondere Eilbedürftigkeit ist auch deshalb nicht ersichtlich, weil der Antragsteller auf den Vergleichsvorschlag des Gerichts und gerichtliche Schreiben nicht reagiert hat.
Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegt. Er war zum Zeitpunkt der Entscheidung als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II vom Wohngeldbezug ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und berücksichtigt die geringste Gebührenstufe.