Ablehnung von Prozesskostenhilfe für einstweilige Bewilligung von Pflegewohngeld
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte PKH zur Stellung eines Antrags auf einstweilige Anordnung, mit der Pflegewohngeld bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren gewährt werden sollte. Das Gericht sah die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Antrags als nicht gegeben und lehnte die PKH ab. Es fehle die glaubhafte Darstellung unzumutbarer oder irreparabler Nachteile, etwa der akuten Gefährdung des Pflegeplatzes; die bloße Behauptung mangelnder finanzieller Mittel reiche nicht aus.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; beabsichtigter Antrag auf einstweilige Bewilligung von Pflegewohngeld ohne Erfolgsaussichten
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO dient der Sicherung, nicht der Erfüllung von Rechten; sie darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen.
Für einstweiligen Rechtsschutz sind besondere Eilbedürftigkeit und die Glaubhaftmachung des zu sichernden Rechts erforderlich; beides ist substantiiert darzulegen.
Eine Ausnahme zur Vorwegnahme der Hauptsache nach Art. 19 Abs. 4 GG kommt nur in Betracht, wenn unzumutbare, irreparable Nachteile drohen und zugleich ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache besteht.
Zur Glaubhaftmachung irreparabler Nachteile genügt die bloße Behauptung mangelnder Zahlungsfähigkeit oder Unvermögens zur Tragung von Investitionskosten nicht; es muss konkret dargetan werden, dass etwa der Erhalt des Pflegeplatzes ohne Anordnung gefährdet ist.
Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn der mit ihr beabsichtigte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt,
Rubrum
Der - nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellende - beabsichtigte Antrag der Antragstellerin,
den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr – bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 21 K 3017/09 – Pflegewohngeld zu bewilligen,
dürfte keinen Erfolg haben. Für die Beurteilung des Erfolges des beabsichtigten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gilt folgendes:
Das Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Auszugehen ist dabei von dem Grundsatz, dass eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO lediglich der Sicherung, nicht aber der Befriedigung von (glaubhaft gemachten) Rechten dient. Sie darf eine Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Sie dient nicht dazu, einem Hilfesuchenden schneller, als es in dem Hauptsacheverfahren möglich ist, zu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Unzulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG lediglich dann, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unabweisbar notwendig ist, weil andernfalls eintretende Nachteile für den Antragsteller schlechterdings unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht. Unzumutbarkeit im vorgenannten Sinne ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine voraussichtlich zu Gunsten des Antragstellers ausfallende – Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme, die inzwischen eingetretenen Nachteile und Schäden also irreparabel wären.
Vgl. zum einstweiligen Rechtsschutz in Wohngeldangelegenheiten: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 25.02.2000 – 21 L 3059/99 – und vom 27.07.2006 – 21 L 1340/06 –.
Dafür ist nichts dargetan und auch sonst nichts ersichtlich. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich in einer derartigen finanziellen Notlage befindet, die vor allem dazu führen könnte, dass sie ihren Pflegeplatz verlieren könnte ohne Aussicht auf einen Platz in einem anderen Pflegeheim. Allein das Vorbringen, sie sei
"bei Zugrundelegung ihres Einkommens und ihres Vermögens nicht in der Lage, die Investitionskosten zu tragen",
reicht für eine Glaubhaftmachung der ihrer Wertung zugrunde liegenden Tatsachen nicht aus. Auf dieser Grundlage ist nicht ersichtlich, dass die Nichtgewährung des von der Antragstellerin begehrten Pflegewohngelds den (vorläufigen) Erhalt ihres Pflegeplatzes gefährdet.