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Verwaltungsgericht Düsseldorf·21 L 625/11.A·13.04.2011

Einstweilige Anordnung: Einreise zur Fortführung des Asylverfahrens wegen ernstlicher Zweifel

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die einstweilige Gewährung der Einreise im Flughafenverfahren nach § 18a AsylVfG, nachdem das BAMF seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hatte. Zentrale Frage war, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Offensichtlichkeitsentscheidung bestehen. Das VG Düsseldorf gab dem Antrag statt, da die Glaubhaftigkeitszweifel des BAMF nicht durchgreifend waren und das Vorbringen des Antragstellers schlüssig erschien. Die Einreiseanordnung gilt zugleich als Aussetzung der Abschiebung.

Ausgang: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz: Einreise zur Fortführung des Asylverfahrens aufgrund ernstlicher Zweifel an der Offensichtlichkeitsentscheidung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Im Eilverfahren nach § 18a AsylVfG beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf die Frage, ob ernstliche Zweifel an der Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes bestehen.

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Ernstliche Zweifel liegen nur vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes voraussichtlich nicht standhält; geringe Zweifel genügen nicht.

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Zur Begründung einer Offensichtlichkeitsentscheidung wegen mangelnder Glaubhaftigkeit bedürfen die vom Bundesamt angeführten Widersprüche und Stereotypien solcher Tragweite, dass sie das Vorbringen als eindeutig unwahr erscheinen lassen.

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Die gerichtliche Anordnung der Einreise nach § 18a AsylVfG gilt kraft Gesetzes zugleich als Aussetzung der Abschiebung (§ 18a Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

Relevante Normen
§ 18a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG§ 18a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG§ 18a Abs. 4 und 5 AsylVfG§ 15 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO§ 18a Abs. 4 Satz 6 in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zur weiteren Durchführung seines Asylverfahrens zu gestatten.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Ge-richtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

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Der Antrag ist zulässig. Die angegriffene Entscheidung der Bundespolizeiinspektion Flughafen E, dem Antragsteller die Einreise zu verweigern, ist im Rahmen des in § 18 a AsylVfG geregelten sog. Flughafenverfahrens ergangen. Nach § 18 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG ist bei Ausländern, die über einen Flughafen einreisen wollen, bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen und sich dabei - wie der Antragsteller - nicht mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweisen, das Asylverfahren vor der Entscheidung über die Einreise durchzuführen, soweit die Unterbringung auf dem Flughafengelände während des Verfahrens möglich oder lediglich wegen einer erforderlichen stationären Krankenhausbehandlung nicht möglich ist. Gemäß § 18 a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ist diesen Ausländern die Einreise zu verweigern, wenn ihr Asylantrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Dies ist hier auf der Grundlage des Bescheides des Bundesamtes vom 11. April 2011 mit der Entscheidung der Bundespolizeidirektion Flughafen E gleichen Datums  wenngleich letzterer Bescheid in der Begründung allein die Vorschriften der §§ 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes anführt - geschehen. In einem solchen Fall richtet sich der vorläufige gerichtliche Rechtsschutz nach § 18 a Abs. 4 und 5 AsylVfG. Der Antragsteller hat innerhalb der hierzu bestimmten Frist von drei Tagen ab Zustellung der Entscheidungen den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel der Gewährung der Einreise und für den Fall der Einreise den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die seitens des Bundsamtes erlassene Abschiebungsandrohung gestellt.

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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung über diesen Antrag örtlich zuständig. Gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach diesem Gesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist danach eine Zuständigkeit nicht gegeben, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 3 VwGO. Wegen der in das Asylverfahren eingebundenen Tätigkeit der Grenzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 18 a AsylVfG und der Sonderregelung für den vorläufigen Rechtsschutz in dieser Vorschrift handelt es sich hier um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit. Während der Dauer des Verfahrens nach § 18 a AsylVfG ist der Aufenthalt des Asylsuchenden auf die für die Unterbringung vorgesehenen Räumlichkeiten im Transitbereich des Flughafens beschränkt. Dort hat er bis zur Gestattung der Einreise bzw. bis zur Rückführung im Sinne des § 52 2 Satz 3 VwGO seinen Aufenthalt zu nehmen;

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vgl. VG Cottbus, Urteil vom 20. November 2008 - 3 K 738/01.A -, juris.

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Der Antragsteller befindet sich, obwohl seine Einreise noch nicht gestattet worden ist, bereits auf deutschem Staatsgebiet. Er muss sich mithin derzeit nach dem asylverfahrensrechtlichen Reglement im Transitbereich des Flughafens E und damit im Bezirk des VG Düsseldorf aufhalten.

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Der Antrag ist auch begründet. Die Einreiseverweigerung ist eine gebundene Entscheidung, deren Rechtmäßigkeit davon abhängt, ob das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Nach § 18 a Abs. 4 Satz 6 in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG gilt für die gerichtliche Kontrolle der Prüfungsmaßstab, dass "ernstliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen müssen. Mit dieser Regelung soll bei Asylanträgen, die vom Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind, die Reichweite der fachgerichtlichen Prüfung im Eilverfahren gegenüber den zuvor geltenden Anforderungen zurückgenommen werden;

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vgl. das grundlegende Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94,166.

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"Ernstliche Zweifel" im Sinne des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, auf dem die genannte Vorschrift des Asylverfahrensrechts basiert, liegen danach dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält; geringe Zweifel reichen nicht aus. Das Erfordernis ernstlicher Zweifel bezieht sich jedoch  der gesetzlichen Ausgestaltung des Prüfungsumfangs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend - allein auf die in dem Bescheid getroffene Offensichtlichkeitsentscheidung. Anknüpfungspunkt der fachgerichtlichen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist also die Frage, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als "offensichtlich" unbegründet abgelehnt hat, ohne dass deshalb der Ablehnungsbescheid selbst zum Verfahrensgegenstand wird;

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vgl. BVerfG a.a.O..

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Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Antrag begründet. Nach der Einschätzung des Gerichts sind erhebliche Zweifel hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages des Antragstellers als offensichtlich unbegründet veranlasst.

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Die Ablehnung des Asylgesuchs in dieser qualifizierten Form durch das Bundesamt beruht ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides allein darauf, dass erhebliche Zweifel an der Wahrhaftigkeit des Vorbringens des Antragstellers in seiner Gesamtheit angemeldet werden. Die Darstellung sei unglaubhaft, da die vorgetragenen Gründe Ungereimtheiten und Widersprüche zu den tatsächlichen Lebensumständen aufwiesen. Der Sachvortrag des Antragstellers unterscheide sich weder durch einen gewissen Ideenreichtum noch durch Detailnähe von dem stereotypen Vorbringen anderer kurdisch/syrischer Asylbewerber, die gleichfalls vortrügen, durch Zufall in die weiteren Kreise der YEKITI-Partei geraten zu sein und anschließend die Aufforderung zur Zusammenarbeit mit den syrischen Sicherheitskräften erhalten zu haben. Von besonderer Bedeutung für diese Einschätzung sei, dass vorgetragen werde, man habe Informationen von dem Antragsteller gewollt, bei denen davon auszugehen sei, dass diese dem Geheimdienst ohnehin vorlägen, nämlich die Namen von bereits bekannten Mitgliedern der YEKITI-Organisation.

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Der beschließende Einzelrichter gelangt zu dem Ergebnis, dass mit diesen Überlegungen durchgreifende, das Offensichtlichkeitsurteil rechtfertigende Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers nicht begründet werden können. Hierbei hat sich das Gericht an der gesetzlichen Vorgabe des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zur Ablehnung als offensichtlich unbegründet wegen eindeutig unwahrer Angaben orientiert. Der Antragsteller hat einen Hergang geschildert, wie er nach den Erkenntnissen, die das Gericht in Verfahren der vorliegenden Art gewonnen hat, in Syrien durchaus vorkommt. Die Vorgehensweise der nebeneinander agierenden syrischen Geheimdienste ist unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass in einer gewissen Unberechenbarkeit gerade gegen einfache Mitglieder oder auch nur Mitläufer von Organisationen wie der YEKITI vorgegangen wird, um Unsicherheit hervorzurufen und die Nachwuchsgewinnung solcher Gruppierungen zu stören. Hierbei entspricht es durchaus den Gepflogenheiten, dass - wie es auch der Antragsteller geschildert hat - eine Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen in aller Öffentlichkeit erfolgt, was den Effekt hat, dass der Angegangene in seinem Freundeskreis diskreditiert und dem Verdacht ausgesetzt wird, er arbeite tatsächlich mit dem Geheimdienst zusammen. Dieses zielt nicht zuletzt darauf ab, zu bewirken, dass der Betroffene wegen des nun hervorgerufenen Misstrauens seitens politisch engagierter Personen von der - möglicherweise nur unterstellten - gemeinsamen regimekritischen Betätigung ausgeschlossen wird. Im übrigen lässt die Schilderung des Antragstellers in sich keine Widersprüche erkennen; sie enthält durchaus eine Reihe von Details und eher nebensächlichen Umständen und sie wirkt frei von Übertreibungen.

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Hiervon zu trennen ist die in der angefochtenen Entscheidung weiterhin aufgeworfene Frage, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit ein lediglich in einer wenig bedeutsamen Funktion in kurdischen Organisationen wie der nicht zugelassenen YEKITI mitwirkender junger Mann tatsächlich mit schwerwiegenden Nachteilen (längere Inhaftierung, Folter) rechnen müsste. Die Ausführungen zum Umgang der syrischen Behörden mit den kurdischen Organisationen entsprechen den auch dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen. Sie tragen jedoch nicht die Bewertung des Vorbringens des Antragstellers als eindeutig unglaubhaft, auf die das Offensichtlichkeitsurteil gestützt wird. Dieses wird nicht aus einer solchen Gefährdungsabschätzung hergeleitet, die im übrigen angesichts der bereits erwähnten Unberechenbarkeit der syrischen Dienste nicht einfach zu treffen ist, sondern stützt sich allein auf die angeführten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben. Diese Einschätzung zur Glaubhaftigkeit ist jedoch aus der Sicht des Gerichts ihrerseits aus den genannten Gründen erheblichen Bedenken ausgesetzt.

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Dem Antragsteller ist damit die Einreise zur Fortführung des Asylverfahrens zu gestatten.

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Einer Entscheidung über den weiterhin gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 11. April 2011 bedarf es danach nicht mehr. Denn nach der Regelung des § 18 a Abs. 5 Satz 2 AsylVfG gilt bereits kraft Gesetzes die Anordnung des Gerichts, dem Ausländer die Einreise zu gestatten, zugleich als Aussetzung der Abschiebung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).