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Verwaltungsgericht Düsseldorf·21 L 517/13·11.04.2013

Vergleichsvorschlag des VG Düsseldorf zu Hausverbot und Integrationshilfe an Schule

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KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf unterbreitet den Beteiligten einen unanfechtbaren Vergleichsvorschlag zur Erledigung eines Rechtsstreits um ein Hausverbot gegenüber der Mutter eines Schulkindes und die Bestellung einer Integrationshilfe. Vorgeschlagen werden eine befristete Aussetzung des Hausverbots, vorläufige Aufsichtsregelungen durch Lehrkräfte sowie klare Übergaberegeln bis zur Bestellung einer Integrationshilfe. Der Vergleich soll durch schriftliche Annahme binnen zwei Wochen zustande kommen.

Ausgang: Gericht unterbreitet unanfechtbaren Vergleichsvorschlag zur Erledigung; Annahme binnen zwei Wochen erforderlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verwaltungsgericht kann nach § 106 Satz 2 VwGO einen Vergleichsvorschlag unterbreiten, um die Hauptsache durch Vereinbarung zu erledigen.

2

Ein gegenüber Dritten ausgesprochener Hausverweis kann zeitlich befristet und für einzelne schulische Veranstaltungen ausgesetzt werden, um die Teilhabe des betroffenen Kindes zu ermöglichen.

3

Solange eine Integrationshilfe nicht bewilligt und bestellt ist, können übergangsweise Aufsichts- und Übergaberegelungen zwischen Schule, Lehrkräften und Sorgeberechtigten getroffen werden, um den Schulbesuch sicherzustellen.

4

Ein Vergleich wird wirksam und führt zur Erledigung des Rechtsstreits, wenn er binnen der vom Gericht gesetzten Frist schriftlich angenommen wird.

Relevante Normen
§ 106 Satz 2 VwGO

Leitsatz

Hausverbot

Integrationshilfe

Tenor

Das Gericht unterbreitet den Beteiligten

‑ mit dem Ziel der Einweisung einer zugunsten des Sohnes der Antragstellerin (U.     N.          K.        ) tätig werdenden Integrationshilfe (voraussichtlich d.& n1.    , Familien- und Senioren-Service, Inh. X.      X1.      , C.--------weg 00, 00000 N2.        ) unter Berücksichtigung der bisherigen Vergleichsgespräche der Beteiligten ‑

zur Erledigung des Rechtsstreits gemäß § 106 Satz 2 VwGO folgenden

Vergleichsvorschlag:

a)Der Antragsgegner befristet das gegenüber der Antragstellerin erteilte Hausverbot vom 08.03.2013 bis zu Beginn der Sommerferien am 22.07.2013.Der Antragsgegner wird prüfen, ob er eine frühere Aufhebung des Hausverbots aussprechen kann, insbesondere mit Blick darauf, der Antragstellerin und ihrem Sohn eine gemeinsame Teilnahme an schulischen Veranstaltungen (z.B. am geplanten Schulfest im Mai 2013) zu ermöglichen; dabei wird er die weitere Entwicklung und Zusammenarbeit mit der Antragstellerin berücksichtigen. Der Antragsgegner kann das Hausverbot gegebenenfalls für einzelne Schulveranstaltungen außer Kraft setzen.

b)Solange ein/e Integrationshelfer/in nicht bewilligt und bestellt ist, bringt die Antragstellerin ihren Sohn morgens um 7.40 Uhr zum Haupteingang der U1.      -Schule, Städtische Katholische Grundschule, C1.---------straße 00, 00000 E.          .Dort nimmt die Lehrkraft, die den Sohn der Antragstellerin in der ersten Schulstunde unterrichtet, diesen in Empfang und begleitet ihn in den Klassenraum. Die Lehrkraft sorgt für die Aufsicht im Klassenraum bis zu Unterrichtsbeginn. Im Falle einer Vertretung ist die Lehrkraft der Vertretungsklasse zuständig. Bei Schulende begleitet die Lehrkraft der letzten Schulstunde des Sohnes der Antragstellerin diesen zum Haupteingang C1.---------straße 00 und übergibt ihn an die Antragstellerin. Im Falle einer Erkrankung des Sohnes der Antragstellerin während des Unterrichts oder eines sonstigen Zwischenfalles wird in gleicher Weise verfahren.

c)Sobald ein/e Integrationshelfer/in bewilligt und bestellt ist, übernimmt diese/r den Sohn der Antragstellerin von ihr morgens an der Schule und übergibt ihn nach Schulschluss der Antragstellerin. Zur Vorbereitung der Tätigkeit der Integrationshilfe und der Besprechung der Einzelheiten und des Ablaufs der weiteren Zusammenarbeit werden die Beteiligten ein gemeinsames Gespräch durchführen, an dem die Schulleitung der KGS U1.      -Schule, die Klassenlehrerin des Sohnes der Antragstellerin, der/die Integrationshelfer/in, der Leiter der d.&n1. sowie die Antragstellerin teilnehmen sollen.

d)Der Antragsgegner setzt das erteilte Hausverbot mit sofortiger Wirkung aus für folgende schulischen Veranstaltungen: Fahrradtraining im April 2013; für geplante Schul- und Klassenausflüge des restlichen 2. Schulhalbjahres. Der Antragsgegner nimmt insoweit die Mitteilung der Integrationshilfe zur Kenntnis, ohne eine Anwesenheit der Antragstellerin könne ansonsten wegen der besonderen Gefährdungs- und Haftungssituation eine Begleitung durch die Integrationshilfe nicht stattfinden.

Mit Abschluss des Vergleichs ist vorliegender Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

Der Vergleich kommt durch schriftliche Annahme gegenüber dem Gericht binnen 2 Wochen (bei Gericht eingehend) zustande.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.