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Verwaltungsgericht Düsseldorf·21 L 489/11·10.05.2011

Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt (VwGO §80)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid vom 16.02.2011. Das Gericht verneint ein erforderliches Rechtsschutzbedürfnis, da die Klage kraft Gesetzes bereits aufschiebende Wirkung hat. Keiner der Ausnahmetatbestände des §80 Abs.2 VwGO lag vor und die sofortige Vollziehung war nicht angeordnet. Der Antrag wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig verworfen; abgelehnt wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn die Klage kraft Gesetzes bereits aufschiebende Wirkung hat und daher kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

2

Die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO entfällt nur in den in § 80 Abs. 2 Nrn. 1–3 VwGO genannten Fällen oder bei Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

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Das Vorliegen oder Nichtvorliegen der in § 80 Abs. 2 VwGO geregelten Ausnahmen ist für die Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung maßgeblich; ist die sofortige Vollziehung nicht angeordnet, spricht dies gegen ein Entfallen der aufschiebenden Wirkung.

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Wird ein Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt, hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nrn. 1-3 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2011 wird abgelehnt. Er ist bereits unzulässig, da es dem Antragsteller insoweit an dem erforderlichen Rechtsschutz¬bedürfnis fehlt. Denn der Klage - 21 K 1939/11 - kommt schon kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungs-gerichtsordnung (VwGO) aufschiebende Wirkung zu. Es liegt weder einer der in § 80 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 VwGO genannten Fälle vor, in den die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise entfällt, noch hat die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet. Auf einen entsprechenden Hinweis hat der Antragsteller nicht reagiert.

Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.