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Verwaltungsgericht Düsseldorf·21 L 2927/04·13.10.2004

Eilantrag auf Zustimmung nach §6a SGB II mangels Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt

SozialrechtGrundsicherung für Arbeitslose (SGB II)Verwaltungsverfahren im SozialrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Verpflichtung des Antragsgegners, der Zustimmung nach § 6a Abs. 4 SGB II zu erteilen. Das Gericht sieht den Verwaltungsrechtsweg als eröffnet, hält den Antrag aber mangels Rechtsschutzbedürfnis für unzulässig, weil die gesetzliche Antragsfrist (Stichtag 15.9.2004) bereits verstrichen war. Nach Ablauf der Ausschlussfrist wäre eine nachträgliche Zustimmung ohne Wirkung.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Rechtsschutzbedürfnis (Fristversäumnis, Ausschlusswirkung) als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Verwaltungsrechtsweg ist in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, sofern keine anderweitige gerichtliche Zuständigkeitszuweisung besteht.

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Die Zustimmung der obersten Landesbehörde nach § 6a Abs. 4 SGB II ist Wirksamkeitsvoraussetzung eines Zulassungsantrags; ohne sie ist der Antrag bis zum Fristablauf nicht wirksam.

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Eine gesetzliche Antragsfrist mit materieller Ausschlusswirkung schließt nach ihrem Ablauf die Berücksichtigung nachträglicher Anträge oder Zustimmungen aus, wenn das gesetzliche Verteilungsverfahren einen Stichtag voraussetzt.

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Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis führt zur Unzulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes, wenn der begehrte Verpflichtungsanspruch die Rechtsstellung des Antragstellers nicht mehr verbessern kann.

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Bei unbestimmten gesetzlichen Zustimmungsvoraussetzungen räumt die Regelung der obersten Landesbehörde einen Beurteilungsspielraum ein, dessen Ausfüllung an die Ziele der gesetzlichen Regelung zu messen ist.

Relevante Normen
§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG§ 3 SGB III§ SGB II§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II§ 6a SGB II

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Allerdings hält die Kammer den beschrittenen Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine solche anderweitige Zuweisung greift hier nicht ein; insbesondere besteht (derzeit) keine Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für das vorliegende Verfahren. Sie ergibt sich nicht aus § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG, wonach in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit die Sozialgerichte entscheiden. Das vorliegende Verfahren betrifft keine Angelegenheit der Arbeitsförderung. Die unter diesem Begriff zusammengefassten Regelungen sind im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) - Arbeitsförderung - normiert. Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 - BGBl. I S. 2954 - wurde die Arbeitslosenhilfe mit Wirkung zum 1. Januar 2005 aus dem Leistungskatalog der Arbeitsförderung in § 3 SGB III herausgenommen. Statt dessen tritt zu diesem Zeitpunkt das neue Regelungssystem des SGB II - Grundsicherung für Arbeitslose - in Kraft, welches sich insbesondere hinsichtlich der Art und der Voraussetzungen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ersichtlich an den bestehenden Regelungen des Sozialhilferechts orientiert. Träger der Grundsicherung für Arbeitslose ist in keinem Falle die Bundesagentur für Arbeit allein; vielmehr ist für bestimmte Leistungen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Kommunales Optionsgesetz - vom 30. Juli 2004) oder gar vollständig (im Falle des Gebrauchmachens von der Option des § 6 a SGB II) eine Trägerschaft der kreisfreien Städte und Kreise vorgesehen. Damit lässt sich dieses neue Leistungssystem nicht mehr dem Recht der Arbeitsförderung zuordnen; es stellt sich als eigenständiges Rechtsgebiet dar. Demgemäß ist durch Art. 22 des erwähnten Reformgesetzes vom 24. Dezember 2003 der Katalog der Aufgaben der Sozialgerichtsbarkeit mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch Einfügung des Begriffs der Grundsicherung für Arbeitssuchende in § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG ergänzt worden. Diese offenbar für notwendig gehaltene ausdrückliche Aufgabenzuweisung wurde durch das Kommunale Optionsgesetz vom 30. Juli 2004 zwar wieder aufgehoben; dies erfolgte jedoch lediglich im Hinblick darauf, dass mit dem Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes - BT-Drucks. 15/3169 - inzwischen eine umfassendere Änderung prozessrechtlicher Bestimmungen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden war, mit der § 51 Abs. 1 SGG um eine eigene Nummer 4a „in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende" erweitert werden soll (vgl. insoweit den Bericht des Bundestagsausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 30. September 2004 - BT-Drucks. 15/3867-). Der Bundestag hat dieses Änderungsgesetz am 1. Oktober 2004 in dritter Lesung verabschiedet; es soll am 15. Oktober 2004 im Bundesrat behandelt werden. Bei der Grundsicherung für Arbeitslose handelt es sich wegen der angesprochenen Aufgabenverteilung zwischen der Bundesagentur und den kommunalen Trägern auch nicht um eine sonstige Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit; vielmehr geht es dem Antragsteller gerade darum, selbst von der in § 6a SGB II eingeräumten Möglichkeit der umfassenden Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben im Rahmen der Experimentierklausel Gebrauch machen zu können.

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Der Antrag ist jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Kammer vermag ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an der begehrten Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der Zustimmung gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 SGB II nicht festzustellen. Denn diese wäre nicht geeignet, die Rechtsposition des Antragstellers im Hinblick auf eine offenbar weiterhin erstrebte Zulassung als kommunaler Träger gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 SGB II zu verbessern. Dies folgt daraus, dass bereits bei Eingang des vorliegenden Rechtsschutzgesuchs bei Gericht am 24. September 2004 die in § 6a Abs. 5 Satz 1 SGB II geregelte Frist zur (wirksamen) Stellung des Antrages auf Zulassung zur Trägerschaft beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit verstrichen war. Nicht der bloße Antrag des kommunalen Trägers war, wie vorliegend geschehen, bis zum 15. September 2004 zu stellen. Denn er war gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 SGB II an die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde - hier des Antragsgegners - „gebunden". Zu Recht stufen der Antragsgegner und die Beigeladene das Vorliegen der Zustimmung als zwingende Voraussetzung dafür ein, dass das Bundesministerium den Antrag eines kommunalen Trägers als beachtlich zu behandeln und bei Vorliegen der weiteren, in § 6a Abs. 2 SGB II genannten Voraussetzungen in das Verteilungsverfahren gemäß Abs. 3 der Vorschrift aufzunehmen hat. Die Zustimmung stellt mithin eine Wirksamkeitsvoraussetzung des Zulassungsantrages dar,

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so auch VG Greifswald, Beschluss vom 15. September 2004 - 5 B 2154/04 - .

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Es fehlte hier mangels Zustimmung somit bis zum Ablauf des 15. September 2004 an einem wirksamen Antrag.

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Eine nach diesem Tage erteilte Zustimmung ginge ins Leere. Denn es handelt sich nach dem gesetzlichen Konzept um eine Antragsfrist mit materieller Ausschlusswirkung, nach deren Verstreichen kein weiterer Antrag mehr Berücksichtigung finden kann. Ein anderes Verständnis wäre mit der Ausgestaltung des Verteilungsverfahrens gemäß § 6a Abs. 3 und 4 SGB II, in dem die höchstens zuzulassenden 69 kommunalen Träger aus der möglicherweise höheren Zahl der Anträge zu ermitteln sind, nicht zu vereinbaren. Dieses Verteilungssystem setzt zwingend einen Stichtag voraus, zu dem endgültig feststehen muss, welche Länderkontingente nicht ausgeschöpft werden und in welcher Reihenfolge die obersten Landesbehörden dem Bundesministerium die Antragsteller aus ihrem Bundesland vorschlagen, die zur Nutzung nicht ausgeschöpfter Kontingente zur Verfügung stehen. Für eine nachträgliche Antragstellung oder Erteilung der Zustimmung als Wirksamkeitsvoraussetzung, die - soweit die Zahl der Anträge aus einem Land das jeweilige Kontingent übersteigt - sich auf die Rangfolge der im Verteilungsverfahren konkurrierenden kommunalen Träger auswirken würde, ist in dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren kein Raum; die zum Stichtag ermittelte Rangfolge bleibt maßgebend.

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Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das somit bundesgesetzlich stichtagsbezogen ausgestaltete, zustimmungsgebundene Antragserfordernis hält die Kammer nicht für veranlasst. Die Festsetzung einer Ausschlussfrist durch das Kommunale Optionsgesetz vom 30. Juli 2004 erfolgte vor dem Hintergrund der Einführung der Grundsicherung für Arbeitslose zum 1. Januar 2005 und damit in einer Situation, in der die Frage, welcher kommunale Träger die behördlichen Aufgaben allein übernimmt und wo es bei der Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit verbleibt, unter erheblichem Zeitdruck geklärt werden musste, da der Aufbau einer leistungsfähigen Verwaltungsstruktur bis zum Jahresende abgeschlossen werden muss. Angesichts dessen war die Einführung eines Stichtages, nach dessen Ablauf der Anspruch auf Teilnahme am Zulassungsverfahren zur kommunalen Trägerschaft aus § 6a Abs. 2 SGB II erlosch, auch im Blick auf verfassungsrechtliche Vorgaben wie die Rechtsschutzgarantie des § 19 Abs. 4 GG oder das Rechtsstaatsprinzip nicht zu beanstanden.

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Den an der Teilnahme interessierten Kommunen und damit auch dem Antragsteller musste der gesetzliche Ausschlusstermin jedenfalls seit der Verkündung des Kommunalen Optionsgesetzes am 5. August 2004 - wegen der politischen Diskussion aber wahrscheinlich schon früher - bekannt sein. Nachdem er erst am 31. August 2004 dem Antragsgegner seinen Zulassungsantrag mit der Bitte um Zustimmung vorgelegt hatte, musste der Antragsteller mit einer sehr kurzfristigen Entscheidung über deren Erteilung oder Versagung in der verbliebenen Zeit rechnen und aus seiner Sicht gegebenenfalls notwendige rechtliche Schritte, die vor dem Stichtag 15. September 2004 noch greifen konnte, planen. Eine ihm unzumutbare Verkürzung von Verfahrensrechten vermag die Kammer unter diesen Umständen nicht zu erkennen. Der Sachverhalt, welcher der oben zitierten, dem Antragsteller bekannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald zugrunde lag, zeigt, dass es möglich war, auch in der zur Verfügung stehenden kurzen Zeit noch gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen.

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Im übrigen wäre, nachdem das Bundesministerium für Wirtschaft und Soziales am 24. September 2004 die Rechtsverordnung zur Zulassung der an der Erprobung teilnehmenden Träger gemäß § 6a SGB II erlassen hat (BGBl. I S. 2349) und diese am 28. September 2004 in Kraft getreten ist, ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Zustimmung nach Abschluss des Zulassungsverfahrens auch deswegen nicht dargetan, weil der Antragsteller nicht einmal ansatzweise zu erkennen gegeben hat, auf welchem Wege er das Bundesministerium zu einer Änderung der Verordnung unter seiner Berücksichtung bewegen will. Angesichts der Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstzahl von 69 zugelassenen Trägern sieht das Gericht insoweit keine Handlungsmöglichkeit des Verordnungsgebers.

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Da mithin vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, kann es dahinstehen, ob die Zustimmung des Antragsgegners trotz der Regelung des § 44a VwGO eigenständig im gerichtlichen Verfahren erstritten werden könnte.

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Abschließend merkt das Gericht lediglich an, dass die Begründung eines Zustimmungserfordernisses in § 6a Abs. 4 Satz 1 SGB II ohne Benennung von Kriterien, an denen die Erteilung oder Versagung der Zustimmung auszurichten ist, der obersten Landesbehörde wohl einen Beurteilungsspielraum einräumt, bei dessen Ausfüllung sie sich an den Zielen der gesetzlichen Gesamtregelung zu orientieren hat. Der hierzu vom Antragsgegner ausweislich seines Schreibens vom 19. Juli 2004 an die kreisfreien Städte und Kreise in Nordrhein-Westfalen aufgestellte Kriterienkatalog dürfte dieser Vorgabe entsprechen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Das Gericht hat davon abgesehen, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Die Streitwertbemessung erfolgte in Höhe des Auffangwertes, da der Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine andere Bewertung der Bedeutung der Sache für den Antragsteller bietet. Im Hinblick darauf, dass der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war, hat die Kammer von einer Halbierung dieses Wertes, wie sie in der Praxis des Gerichts regelmäßig in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt, abgesehen.