Antrag auf aufschiebende Wirkung wegen Abschiebungshindernis nach §53 AuslG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Abänderung eines Beschlusses und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage mit dem Vorbringen von Abschiebungshindernissen nach §53 AuslG. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil keine individuellen Gefährdungen festgestellt wurden und die hohe Schwelle eines „sicheren Todes“ nicht erreicht ist. Allgemeine Kriegs- oder Versorgungslagen genügen regelmäßig nicht. Die Rückkehrmöglichkeit in den Gaza-Streifen war zudem fraglich.
Ausgang: Antrag auf Abänderung des Beschlusses und Anordnung aufschiebender Wirkung der Klage abgewiesen; Abschiebungshindernisse nach §53 AuslG nicht gegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Abschiebung in einen Staat, in dem der Ausländer Gefahr läuft, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch den Staat oder staatsähnliche Organisationen ausgesetzt zu werden, ist nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK unzulässig.
Der Begriff der ‚Behandlung‘ im Sinne von Art. 3 EMRK setzt vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus; allgemeine Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen oder bewaffneten Konflikten sind hierdurch grundsätzlich nicht erfasst.
Allgemeine Gefahrenlagen der Bevölkerung sind vorrangig im Rahmen einer landesbezogenen Entscheidung nach § 54 AuslG zu würdigen; eine individuelle Schutzgewährung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kommt nur ausnahmsweise bei einer extremen allgemeinen Gefährdung (sicherer Tod oder schwerste Verletzungen für jeden Angehörigen) in Betracht.
Die bloße Möglichkeit, als unbeteiligter Zivilist Opfer militärischer Auseinandersetzungen zu werden, reicht nicht für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 53 AuslG; erforderlich ist das Überschreiten der hohen Schwelle eines ‚sicheren Todes‘.
Bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen ist die tatsächliche Möglichkeit der Rückkehr (z.B. Aufenthaltsstatus, Wiedereinreiseerlaubnis) zu berücksichtigen; unklare oder von Genehmigungen abhängige Rückkehrchancen mindern die Annahme eines Abschiebungsverbots.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der am 9. Juli 2002 bei Gericht eingegangene Antrag, der darauf gerichtet ist,
den Beschluss vom 2. Juli 2002 - 21 L 2379/02.A - abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem von der Antragstellerin übersandten Urteil des VG Ansbach vom 13. Februar 2002 - AN 12 K 01.31195 - um veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände i.S.v. § 80 Abs. 7 VwGO handelt. Das Gericht lehnt eine Abänderung seines Beschlusses vom 2. Juli 2002 - 21 L 2379/02.A - jedenfalls deshalb ab, weil der Antragstellerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG auch unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des Urteils des VG Ansbach vom 13. Februar 2002 nicht zustehen.
§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK verbietet die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, in dem er Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation unterworfen zu werden,
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38/96 -, BVerwGE 104, Seite 265 ff..
Der Begriff der Behandlung setzt ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus. Deshalb schützt Art. 3 EMRK ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen oder anderen bewaffneten Konflikten,
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15/95 -, NVwZ 1996, Seite 476 ff..
Bei den vorgenannten Risiken handelt es sich vielmehr um Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, in dem betreffenden Herkunftsland allgemein ausgesetzt ist, § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Die allgemeine Gefahr, Opfer eines Bürgerkrieges zu werden, ist deshalb nicht im Rahmen einer auf den einzelnen Ausländer bezogenen Entscheidung des Bundesamtes nach § 53 AuslG zu würdigen, sondern im Rahmen einer alle Angehörigen dieses Staates betreffenden Entscheidung nach § 54 AuslG. Eine Entscheidung der obersten Landesbehörde, die Abschiebung von Palästinensern nach Israel aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen vorläufig auszusetzen, liegt jedoch nicht vor.
Hat die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, in der jeder einzelne Ausländer sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet wäre, von ihrer Ermessensentscheidung nach § 54 AuslG keinen Gebrauch macht, so ist aus verfassungsrechtlichen Gründen ausnahmsweise eine Schutzgewährung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geboten,
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116/95 -, NVwZ-Beilage 1996, Seite 57 f..
Es ist jedoch nicht feststellbar, dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Israel im Sinne der vorstehenden Grundsätze sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt würde.
Ob die Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Israel überhaupt in den Gaza- Streifen gelangen könnte, ist nach der Auskunftslage der Kammer fraglich. Denn die israelischen Behörden erlauben eine Rückkehr in den Gaza-Streifen nur solchen Palästinensern, die über den Status eines Permanent Resident" in Gaza verfügen, also eines dauerhaften Einwohners,
vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das VG Ansbach vom 3. Januar 2002.
Nach dem Vortrag der Antragstellerin stammen sie und ihre Familie aber nicht aus dem Gaza-Streifen. Sie hielten sich dort nur als Flüchtlinge auf. Demzufolge verfügte die Antragstellerin auch nicht über einen palästinensischen Pass, sondern nur über einen UNO-Flüchtlingsausweis. Vor diesem Hintergrund steht nicht nur die Möglichkeit einer Rückkehr der Antragstellerin in den Gaza-Streifen in Frage, es ist außerdem unklar, ob Israel der Antragstellerin die Wiedereinreise erlauben würde.
Bei Wahrunterstellung einer Rückkehrmöglichkeit lässt sich nicht feststellen, dass die Verhältnisse im Gaza-Streifen oder im West-Jordanland das Risiko einer sicheren Todes- oder schweren Verletzungsgefahr für jeden Palästinenser bergen, der sich dort aufhält. Eine solche Gefahrenlage ist auch nicht den Erkenntnissen zu entnehmen, auf die sich das VG Ansbach zur Begründung seiner Entscheidung vom 13. Februar 2002 beruft,
vgl. insbesondere Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das VG Ansbach vom 3. Januar 2002.
Opfer des militärischen Eingreifens der israelischen Sicherheitskräfte werden vorwiegend solche Personen, die den palästinensischen Gruppierungen angehören, aus deren Reihen Selbstmordanschläge in den von den Israelis bewohnten Gebieten begangen werden. Auch das familiäre Umfeld dieser Personen ist betroffen. Die Antragstellerin hat aber von solchen Aktivitäten innerhalb ihrer Familie nichts berichtet.
Das außerdem bestehende Risiko, als Unbeteiligter Opfer militärischen Eingreifens zu werden, schätzt die Kammer bei der derzeitigen Lage in Israel als bei weitem noch nicht hoch genug ein, um davon ausgehen zu können, dass die Antragstellerin gleichsam zwangsläufig zu Tode kommen oder schwerste Verletzungen erleiden würde. Das Deutsche Orient-Institut (Auskunft an das VG Ansbach vom 3. Januar 2002) meint:
Tötungen im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Palästinensern und Israelis sind dort an der Tagesordnung, wobei niemand sicher sein kann, nicht Opfer zu werden, die Al-Aksa-Intifada hat die Todesopfer in den besetzten Gebieten innerhalb eines Jahres auf 1.000 anwachsen lassen, wobei, das wird gern übersehen, das Verhältnis der Todesopfer zwischen Israel und Palästinensern ungefähr 1:50 beträgt, aber nur die spektakulären Anschläge der islamistischen Gewalttäter dementsprechende Aufmerksamkeit erregen."
Berücksichtigt man demgegenüber, dass die Zahl der allein im Gaza-Streifen lebenden Palästinenser in der gleichen Auskunft des Deutschen Orient-Institutes mit 1,2 Millionen beziffert wird, so verdeutlicht dies, dass zwar ein greifbares Risiko besteht, Opfer der bewaffneten Auseinandersetzungen zu werden. Die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle eines sicheren Todes" wird nicht überschritten.
Die Risiken für Leib oder Leben, die aus der angespannten Versorgungslage in den besetzten Gebieten herrühren, bewertet das Gericht ebenfalls als noch nicht gravierend genug, um von einem generellen Abschiebungshindernis für alle Palästinenser nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgehen zu können. Das Deutsche Orient-Institut (Auskunft an das VG Ansbach vom 3. Januar 2002) meint zur Versorgungslage im Gaza-Streifen:
Es hat zwar bislang nach den uns vorliegenden Informationen das Ausbrechen von Hungersnöten verhindert werden können, weil die Israelis immer dann, wenn es soweit ist, die Einfuhrbeschränkungen wieder lockern, aber was die wirtschaftliche Lage betrifft, ist der Gaza-Streifen heute auf dem Stand ärmerer Länder in Afrika, und die Situation hat sich seit den Friedensverträgen", die eigentlich eine Besserung der Lage hatten erhoffen lassen, stetig verschlechtert. Die Grundversorgung der Bevölkerung wird über die UNRWA sichergestellt, diese unterhält auch ein bescheidenes Angebot an Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, ansonsten sind wirtschaftlichen Aktivitäten wegen der Enge und der Nichtindustrialisierung dieser Gebiete enge Grenzen gesetzt."
Obwohl in der deutschen Presse und im Fernsehen täglich ausführlich über die Situation in Israel berichtet wird, gibt es keine Erkenntnisse über Hungersnöte oder die Verbreitung von Seuchen mit der Folge massenhafter Todesfälle innerhalb der palästinensischen Bevölkerung. Die Antragstellerin hat - dies bestätigend - vor dem Bundesamt berichtet, ihre Familie habe durch die Hilfe der UNO überleben können. Die Antragstellerin verfügte sogar über ein Beschäftigungsverhältnis bei der UNO. Sie hat erklärt, Hauptgrund für ihre Ausreise sei es gewesen, ihrem Ehegatten in das Bundesgebiet zu folgen. Bei dieser Sachlage würde die Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Israel nicht sehenden Auges in den sicheren Tod geschickt.
Das VG Ansbach legt seiner Entscheidung vom 13. Februar 2002 ein Verständnis von § 53 AuslG zu Grunde, das mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar ist. Aus der Erkenntnislage zu den Verhältnissen in Israel zieht der Einzelrichter außerdem andere Schlüsse als das VG Ansbach. Der Abänderungsantrag kann mithin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.