Einstweilige Anordnung: Auszahlung eines Heizkostenzuschusses abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung die Auszahlung eines einmaligen Heizkostenzuschusses (320 DM). Das Gericht verneinte den Anordnungsanspruch, weil Sozialhilfeleistungen zur Heizungsdeckung in höherer Höhe gewährt wurden und der Sozialhilfeträger gemäß § 104 SGB X einen Erstattungsanspruch hat, sodass der Anspruch nach § 107 SGB X als erfüllt gilt. Der Antrag wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten, Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Auszahlung eines Heizkostenzuschusses mangels Anordnungsanspruch abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO muss der Antragsteller sowohl die besondere Dringlichkeit (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen des zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Gilt ein Anspruch auf eine Leistung nach dem einschlägigen Leistungsrecht als durch die Gewährung gleichgerichteter Sozialhilfeleistungen bereits erfüllt, entfällt der Anordnungsanspruch gegen die ursprüngliche Leistungsverpflichtete Partei (§ 107 SGB X).
Hat der Sozialhilfeträger Leistungen zur Deckung desselben Bedarfs erbracht, die höher sind als die begehrte Leistung, steht dem Sozialhilfeträger ein Erstattungsanspruch gegenüber dem originär Verpflichteten zu (vgl. § 104 SGB X/BShG), sodass die Auszahlung an den Leistungsberechtigten nicht erforderlich ist.
In eiligen Verfahren ist das Vorliegen einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage zu prüfen; die rechtliche Überprüfung der sozialhilferechtlichen Bemessung bleibt entbehrlich, wenn die gewährten Sozialhilfeleistungen den Zweck der begehrten Leistung bereits erfüllen.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an die Antragstellerin einen Heizkostenzuschuss in Höhe von 320,- DM auszuzahlen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung eine vorläufige Regelung treffen, wenn dies nötig erscheint, um z.B. wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an einem Anordnungsanspruch. Der nach dem Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1846) der Antragstellerin zustehende Anspruch auf einen Zuschuss gilt gemäß § 107 Satz 1 SGB X als erfüllt, da dem Antragsgegner in seiner Funktion als Träger der Sozialhilfe ein Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X im Umfang der zu gewährenden Leistung zusteht. Die nunmehr getroffene Entscheidung der Bewilligungsbehörde für Wohngeld des Antragsgegners, den Zuschuss nicht der Antragstellerin, sondern dem eigenen Sozialamt des Antragsgegners zufließen zu lassen, ist also nicht zu beanstanden.
Die Antragstellerin und ihre im Haushalt lebenden Angehörigen haben aus Mitteln der Sozialhilfe mit Bescheiden vom 10. November 2000 und vom 18. Dezember 2000 einmalige Beihilfen in Höhe von zusammen 598,00 DM bewilligt erhalten; mit Bescheid vom 16. Februar 2001 wurde ein weiterer Betrag in Höhe von 482,40 DM bewilligt, insgesamt also eine Summe von 1.080,40 DM. Der als Grundlage dieser Bewilligungen festgestellte Bedarf - der auf den Sohn xxxxx entfallende Heizkostenanteil blieb hierbei unberücksichtigt - setzte sich zusammen aus einem Betrag von 655,00 DM für Bekleidung und einer Summe von 1.182,00 DM für die Beschaffung von Brennstoff für den Zeitraum Oktober 2000 bis Mai 2001. Da die Bescheide keine anderweitige Regelung treffen, sieht das Gericht - ebenso wie der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 14. März 2001 - keine andere Möglichkeit, als die bewilligten, nicht bedarfsdeckenden Beträge als entsprechend dem betragsmäßigen Verhältnis der beiden Bedarfsanteile zueinander auf diese Bedarfspositionen gewährt anzusehen; es entfällt mithin ein Anteil von rund 36 v.H. auf die Bekleidungsbeihilfe und ein Anteil von 64 v.H. oder 691,- DM auf die Heizkostenbeihilfe.
Hierbei unterliegt es nicht der Beurteilung im vorliegenden Verfahren, ob die mit Bescheid vom 16. Februar 2001 getroffene sozialhilferechtliche Entscheidung rechtlich haltbar ist oder ob vielmehr nach dem Wegfall des zuvor festgestellten, den Bedarf übersteigenden monatlichen Einkommens nunmehr der gesamte Bedarf an einmaligen Hilfen hätte gedeckt werden müssen, anstatt lediglich den berechneten monatlichen "Eigenanteil" an die Hilfebedürftigen auszuzahlen. Die insoweit bestehenden Zweifel ändern aber nichts daran, dass Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Heizung in einer den im vorliegenden Verfahren streitigen Heizkostenzuschuss übersteigenden Höhe gewährt worden sind.
Dies begründet einen Erstattungsanspruch zu Gunsten des Sozialhilfeträgers. Dieser ist nachrangig verpflichtet im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 2 BSHG (vgl. § 2 Abs. 1 BSHG). Die nach dem Gesetz vom 20. Dezember 2000 und dem BSHG gewährten Leistungen dienen demselben Zweck; sie beziehen sich jeweils auf die Kosten der Wohungsbeheizung in der Heizperiode 2000/2001. Im Umfang des nunmehr gewährten Heizkostenzuschusses wäre der Sozialhilfeträger bei früherer Bewilligung nicht leistungsverpflichtet gewesen. Dafür, dass die Wirkungen der §§ 104, 107 SGB X von einer vollständigen Befriedigung des zugrundeliegenden, vom nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträger zu deckenden Bedarfs abhängen könnten - wie offenbar die Antragstellerin meint -, vermag das Gericht dem Gesetz keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Es kommt hier also nicht darauf an, ob der Sozialhilfeträger den Umfang seiner Leistungen nach den Regelungen des Sozialhilferechts richtig bemessen hat; entscheidend ist allein, dass sie höher sind als die Leistungen des nachrangig verpflichteten Trägers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 188 Satz 2 VwGO.