Einstweilige Anordnung wegen Hilfe nach §30 BSHG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Anordnung zur Gewährung von Hilfe zum Aufbau einer Lebensgrundlage nach § 30 BSHG. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil weder die besondere Dringlichkeit (Anordnungsgrund) noch ein durchsetzbarer Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurden. Die Behörde war in Tätigkeit und hatte Unterlagen angefordert; § 30 BSHG gewährt außerdem Ermessensspielraum.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Hilfe nach § 30 BSHG abgewiesen (fehlender Anordnungsgrund und kein durchsetzbarer Anspruch; Ermessen der Behörde).
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat der Antragsteller sowohl die besondere Dringlichkeit (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen des zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Eine einstweilige Anordnung darf die Entscheidung der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen und ist nur zur Abwendung unbedingt unzumutbarer, nicht wiedergutzumachender Nachteile geeignet.
Leistungen nach § 30 BSHG begründen regelmäßig keinen einklagbaren Anspruch, da die Vorschrift der Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einen Ermessensspielraum einräumt ('kann').
Die Überprüfung der Ermessensausübung durch das Gericht beschränkt sich darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder der Zweck der Ermächtigung missachtet worden sind (§ 114 VwGO i.V.m. § 40 VwVfG).
Der Antragsteller ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff. SGB I verpflichtet, die zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlichen Angaben und Unterlagen vorzulegen; die Behörde darf hierfür Prüfungen und Stellungnahmen Dritter einholen.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller aus Mitteln der Sozialhilfe eine Leistung zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage durch eigene Tätigkeit gemäß § 30 BSHG zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung eine vorläufige Regelung treffen, wenn dies nötig erscheint, um z.B. wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Eine einstweilige Anordnung darf die Entscheidung in der Hauptsache (dem Widerspruchs- und evtl. Klageverfahren) grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Sie dient nicht dazu, einem Antragsteller schneller, als es in dem Hauptsacheverfahren möglich ist, zu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Unzulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache gilt nur dann, wenn es zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen und eines nicht wiedergutzumachenden Schadens für den Antragsteller erforderlich ist, dass seinem Begehren sofort entsprochen wird. Die einstweilige Anordnung dient also regelmäßig der Beseitigung einer akuten Notlage.
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich in einer solchen Notlage befindet. Zunächst ist sein notwendiger Bedarf an finanziellen Mitteln zum Bestreiten der täglichen Kosten der Lebensführung gedeckt, da ihm der Antragsgegner laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Hinsichtlich der begehrten Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage als selbstständiger Handelsvertreter ist der Antragsgegner in die Bearbeitung des Antrages des Antragstellers eingetreten; die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Da die Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe nach § 30 BSHG unter anderem eine Einschätzung der langfristigen Erfolgsaussichten der beabsichtigten wirtschaftlichen Betätigung voraussetzt und diese Prognose nur auf der Grundlage gesicherter Fakten erfolgen kann, hat zunächst derjenige, der um eine solche Hilfe nachsucht, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäß §§ 60 ff. SGB I die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen; sodann muss der Behörde eine angemessene Bearbeitungszeit zugestanden werden. In den meisten Fällen wird die Einholung einer Stellungnahme einer sachverständigen Stelle, etwa der Industrie- und Handelskammer, erforderlich sein. Im vorliegenden Fall lassen die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass der Antragsgegner keineswegs untätig ist; vielmehr wird die Entscheidung über das Begehren des Antragstellers kontinuierlich vorbereitet. Hierbei teilt das Gericht die Einschätzung der Behörde, dass durchaus noch Bedarf an tatsächlichen Feststellungen besteht. So hat der Antragsgegner den Antragsteller unter dem 12. Juni 2002 um die Vorlage einer Reihe von Unterlagen gebeten, die es unter anderem offenbar ermöglichen sollen, die vom Antragsteller bislang lediglich pauschal gemachten Angaben zu seinen betrieblichen Aufwendungen im Rahmen der vorgesehenen gewerblichen Tätigkeit (KFZ, Telefon, Spesen) auf ihre Plausibilität hin abzuschätzen und zu klären, auf welcher vertraglichen Grundlage der Antragsteller für die im Insolvenzverfahren stehende Firma xxx oder die vom Kläger als Übernehmerin des Geschäftsbetriebes genannte Firma xxx tätig sein will. Wenn der Antragsteller einzelne der erbetenen Nachweise nicht vorlegen kann oder nicht für aussagefähig hält, wäre es aus der Sicht des Gerichts sinnvoller, dies in sachlicher Form mit der Behörde zu erörtern, anstatt unmittelbar mit dem Vorwurf der Inkompetenz zu reagieren.
In dieser Situation ist es derzeit rechtlich nicht geboten, der behördlichen Entscheidung durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung seitens des Gerichts vorzugreifen, um den Antragsteller vor schwer wiegenden Nachteilen zu schützen. Im Übrigen hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren auch nicht konkret dargelegt und glaubhaft gemacht, welche Folgen ihm ohne die beantragte Entscheidung des Gericht drohen könnten. In seinem Schriftsatz vom 12. Juni 2002 heißt es hierzu lediglich, es sei ihm "mit Sanktionen gedroht" worden; seine Existenz stehe "auf der Kippe". Dies ist zu unbestimmt, um eine Einschätzung der Schwere des ihm nach seinem Vortrag drohenden Nachteils zu ermöglichen. Es tritt hinzu, dass der Antragsteller nach seinem letzten Vorbringen im Schriftsatz vom 14. Juni 2002 derzeit arbeitsunfähig ist und daher die angestrebte Erwerbstätigkeit ohnehin nicht sofort aufnehmen könnte.
Es fehlt aber auch an einem Anordnungsanspruch. Abgesehen davon, dass - wie oben angesprochen - derzeit noch Klärungsbedarf hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BSHG besteht, begründet diese Vorschrift regelmäßig keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf eine Leistung des Trägers der Sozialhilfe. Denn § 30 Abs. 1 BSHG räumt der Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einen Ermessensspielraum ein ("kann Hilfe gewährt werden"). Die Verwendung des Wortes "soll" in Abs. 1 Satz 2 und in Abs. 2 der Vorschrift ändert daran nichts, da die dort getroffenen Regelungen lediglich den Anwendungsbereich der Vorschrift präzisieren bzw. einschränken, ihr aber nicht etwa - wie der Antragsteller anscheinend meint - den Charakter einer sog. Sollvorschrift verleihen, die nur in Ausnahmefällen eine abweichende Verfahrensweise zulässt. Die Ausübung des Ermessens durch die Behörde ist seitens des Gerichts gemäß § 114 VwGO lediglich daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer vom Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 40 VwVfG). Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung der begehrten Leistung käme also nur in Betracht, wenn er sein Ermessen rechtmäßig nur in einer bestimmten Weise - nämlich zu Gunsten des Antragstellers - ausüben könnte. Eine solche Ermessensreduzierung lässt sich im vorliegenden Fall jedenfalls derzeit nicht feststellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.