Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·21 K 918/98·09.07.2002

Erstattung von Sozialhilfekosten nach § 103 BSHG bei ambulant betreutem Auszug

SozialrechtSozialhilfeLeistungsträger-/ErstattungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Erstattung von von ihr getragenen Sozialhilfekosten für eine Mutter und ihr Kind nach § 103 BSHG. Streitpunkt ist, ob der zeitliche Zusammenhang zwischen Verlassen der Einrichtung und Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit trotz zwischenzeitlicher ambulanter Betreuung gewahrt ist. Das Verwaltungsgericht gewährt die Erstattung und stellt fest, dass nach § 103 Abs. 2 BSHG auch außerhalb der Einrichtung verbleibende Betreuung die Fiktion eines Aufenthalts wahrt. Die Höhe der Forderung und Zinsen wurden bestätigt.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Sozialhilfekosten nach § 103 BSHG in Höhe von 23.580,27 DM nebst Zinsen stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 103 Abs. 3 i.V.m. § 103 Abs. 2 BSHG hat der örtliche Träger, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt der Einrichtung hatte, die aufgewendeten Kosten zu erstatten, wenn innerhalb eines Monats nach Verlassen der Einrichtung Sozialhilfebedarf eintritt.

2

§ 103 Abs. 2 BSHG stellt einen Aufenthalt in einer Einrichtung auch dann fingiert dar, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht ist, aber weiterhin in deren Betreuung verbleibt.

3

Die Fiktion des Fortbestands der Betreuung dient dem Schutz örtlicher Träger, die Einrichtungen in ihrem Bezirk fördern und dafür mit Kosten belastet werden könnten; daher ist eine zu enge Auslegung der Erstattungsregelungen unangebracht.

4

Betreuung i.S.v. § 103 Abs. 2 BSHG liegt vor, wenn eine fachliche und regelmäßige Unterstützung in einem Umfang erbracht wird, der die Fortwirkung der institutionellen Versorgung erkennen lässt (z.B. mehrere Stunden wöchentlicher Fachbetreuung).

Relevante Normen
§ 103 Abs. 3 i.V.m. § 103 Abs. 2 BSHG§ 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG§ 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG§ 103 Abs. 2 BSHG§ 291, 288 BGB§ 155 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin aufgewendete Sozialhilfekosten in Höhe von 23.580,27 DM (12.056,40 Euro) zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 6. Februar 1998 zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin beantragte beim Beklagten, diejenigen Sozialhilfekosten, die sie zu Gunsten von xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und ihrer im Jahr 1994 geborenen Tochter xxxx für die Zeit von März 1995 bis einschließlich Februar 1997 aufgewendet habe, zu übernehmen.

3

Frau xxxxxxx - ab ihrer Geburt zunächst in xxxxx wohnhaft - war von 1984 bis zum 5. Januar 1995 im Kinderdorf „xxxxxxxxxxxxxxxxxxx" in xxxxxxx auf Kosten des Jugendamtes der Stadt xxxxx untergebracht. Ab dem 6. Januar 1995 lebte sie dann in einer eigenen Wohnung in xxxxxxx, wurde jedoch zunächst weiterhin von einer Fachkraft des Kinderdorfes helfend unterstützt. Zum 1. März 1995 schieden sie und ihr Kind aus diesem pädagogisch betreuten Wohnen aus. Die Klägerin übernahm ab 1. März 1995 die Sozialhilfekosten; die in der Zeit vom 6. Januar 1995 bis Ende Februar 1995 entstandenen Kosten wurden noch vom Jugendamt der Stadt xxxxx getragen.

4

Nachdem der Beklagte anfangs Bereitschaft gezeigt hatte, die Erstattung vorzunehmen, lehnte er dies mit Schreiben vom 28. März 1996 ab.

5

Mit der am 6. Februar 1998 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Vorliegend bestehe ein Erstattungsanspruch gemäß § 103 Abs. 3 i.V.m. § 103 Abs. 2 BSHG. Frau xxxxxxx und ihre Tochter seien unmittelbar aus der - zuletzt ambulanten - Heimbetreuung in die Sozialhilfe überführt worden, sodass der Kreis xxxxx als Träger der Sozialhilfe für den Bereich, in dem Frau xxxxxxx zuvor ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, zwei Jahre lang zur Kostenübernahme verpflichtet sei.

6

Die Klägerin beantragt,

7

den Beklagten zu verurteilen, ihr aufgewendete Sozialhilfekosten in Höhe von 23.580,27 DM zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 6. Februar 1998 zu erstatten.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er ist der Auffassung, dass durch den Auszug aus dem Kinderdorf nebst nachfolgender ambulanter Betreuung von mehr als einem Monat - hier: die Zeit vom 6. Januar 1995 bis zum 28. Februar 1995 - der für einen Kostenerstattungsanspruch nötige enge zeitliche Zusammenhang zwischen Betreuung und eintretender Sozialhilfebedürftigkeit unterbrochen worden sei, sodass kein solcher Anspruch bestehe.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.

13

Sie ist auch begründet. Nach § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG in der für den vorliegenden Fall einschlägigen ab 1993 unverändert geltenden Fassung sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe - vorliegend: der Klägerin - die aufgewendeten Kosten von demjenigen Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG hatte, zu erstatten, wenn in den Fällen des § 97 Abs. 2 BSHG der Hilfeempfänger die Einrichtung verlässt und im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt - hier: Bereich der Stadt xxxxxxx - innerhalb von einem Monat danach der Sozialhilfe bedarf. Nach § 103 Abs. 2 BSHG gilt es als Aufenthalt in einer Einrichtung u.a. auch, wenn jemand außerhalb dieser Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt.

14

Diese Anspruchsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Dies gilt insbesondere auch für den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Verlassen der Einrichtung und dem Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit - die übrigen Anspruchsvoraussetzungen sind offensichtlich gegeben, was zwischen den Prozessbeteiligten auch nicht streitig ist.

15

Frau xxxxxxx hat allerdings das Kinderdorf bereits ab 6. Januar 1995 verlassen, sodass bis zum 1. März 1995, als der Sozialhilfebedarf eintrat, mehr als einen Monat verstrichen war (vgl. § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG). Unter Berücksichtigung der Fiktion des § 103 Abs. 2 BSHG gilt Frau xxxxxxx mit ihrem Kind jedoch als erst zum 1. März 1995 aus dem Kinderdorf ausgeschieden, weil es als Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung auch gilt, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung verbleibt. Diese Regelung dient, wie auch die in § 103 Abs. 3 Satz 1 geregelte Grundlage des Erstattungsanspruchs, dem Schutz derjenigen örtlichen Träger der Sozialhilfe, in deren Bezirk Anstalten, Heime oder entsprechende Einrichtungen liegen, vor übermäßigen Kostenbelastungen. Erfahrungsgemäß zählen Bewohner solcher Einrichtungen vermehrt zum Kreis der nach ihrem Einkommen und ihrem Vermögen Sozialhilfebedürftigen. Ohne Erstattungsansprüche der vorliegenden Art kann es bei den Kreisen und kreisfreien Städten als örtlichen Trägern der Sozialhilfe an der gewünschten infrastrukturellen Unterstützung bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb solcher Einrichtungen, die auch einem überörtlichen Bedarf zur Verfügung stehen sollen, fehlen. Um das gesetzgeberische Bestreben, Anstalten, Heime und entsprechende Einrichtungen zu fördern, nicht zu gefährden, ist eine allzu enge Auslegung der einschlägigen Kostenerstattungsvorschriften unangebracht.

16

Frau xxxxxxx ist danach mit ihrer Tochter in der Zeit vom 6. Januar 1995 bis zum 28. Februar 1995 i.S.v. § 103 Abs. 2 BSHG in der Betreuung des Kinderdorfes verblieben. Sie erhielt in dieser Zeit im Rahmen des pädagogisch betreuten Wohnens in ihrer eigenen Wohnung Hilfe bei der eigenen Haushaltsführung, bei Behördengängen, bei der Aufnahme von Kontakten zu ihren Nachbarn, bei Konfliktlösungen und - nicht zuletzt - bei der eigenständigen Versorgung ihres Babys. Das Ausmaß ihrer Unterstützung durch eine sozial-pädagogische Fachkraft betrug etwa 8 Stunden pro Woche und war damit intensiv genug, um von einer „Betreuung" sprechen zu können.

17

Da gegen die Höhe der Forderung Bedenken weder bestehen noch geltend gemacht sind, ist der geltend gemachte Erstattungsanspruch also gegeben.

18

vgl. hierzu auch den gleich gelagerten Fall in: Spruchstellenentscheidung vom 2.10.1986, EuG 42, 106 ; (die vom beklagten Kreis zitierten angeblich für seine Rechtsauffassung sprechenden Spruchstellenentscheidungen sind nicht einschlägig).

19

Der Zinsausspruch rechtfertigt sich entsprechend §§ 291, 288 BGB. Für die vorliegende Forderung gilt noch altes Recht, sodass sich der Klageantrag zu Recht auf einen Zinsfuß von 4 % beschränkt.

20

Vgl. Palandt, BGB, 61. Auflage, § 288 Rd. 1.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 (a.F.) VwGO. Dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zu Grunde.