Klage gegen Teilaufhebung von Blindengeldleistungen nach § 3 GHBG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Aufhebung eines Bescheids, der eine Teilaufhebung von Blindengeldleistungen verfügte. Streitpunkt war insbesondere die Anrechenbarkeit einer privaten Pflegeversicherungsleistung nach § 3 GHBG und das Vorliegen grober Fahrlässigkeit des Klägers bzw. seiner Betreuer. Das Gericht hielt den Bescheid für rechtmäßig und wies die Klage ab, da § 3 GHBG die Anrechnung erlaubt und Prüfpflichten durch Betreuer nicht wahrgenommen wurden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage gegen Teilaufhebung von Blindengeldleistungen als unbegründet abgewiesen; Bescheid des Beklagten vom 05.12.2012 bleibt in vollem Umfang bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Leistungen aus privaten Pflegeversicherungen sind nach § 3 Abs. 3 GHBG auf Blindengeldleistungen anzurechnen, soweit das Gesetz dies vorsieht.
Eine gesetzliche Anrechnungsregelung nach § 3 GHBG verletzt nicht ohne Weiteres das Gleichbehandlungsgebot; maßgeblich ist die vom Gesetzgeber getroffene Differenzierung zwischen öffentlichen und privaten Versicherungsleistungen.
Ein Erstattungs- oder Rückforderungsanspruch wegen zu Unrecht gezahlter Blindengeldleistungen kann bestehen, wenn der Leistungsberechtigte oder sein Betreuer grob fahrlässig erforderliche Prüfungen nicht vorgenommen hat.
Zur Abwehr einer Anrechnung muss der Kläger substantiiert darlegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Anrechnung nicht vorliegen oder dass ihn bzw. seine Betreuer kein Verschulden trifft.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat fristgemäß am 26.05.2014 die mündliche Verhandlung auf den am 19.05.2014 zugestellten Gerichtsbescheid vom 12.05.2014 beantragt.
Die zulässige Klage vom 24.12.2012 mit dem Antrag des Klägers,
den Bescheid des Beklagten vom 05.12.2012 aufzuheben,
ist unbegründet.
1.Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 05.12.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Danach muss der Kläger die angegriffene Teilaufhebung von Blindengeldleistungen hinnehmen. Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheids und die umfassende Klageerwiderung vom 02.07.2013 verwiesen. Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid abgesehen (§ 84 Abs. 4 VwGO).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch das klägerische Vorbringen im Schriftsatz vom 18.06.2014 die Ausführungen des Gerichts im Gerichtsbescheid nicht entkräftet. Dies gilt zum einen hinsichtlich des Vortrags, die Masseschreiben des Beklagten ab dem 05.06.2008 hätten sich stets auf Änderungen bezogen, die nicht vorgelegen hätten, da der Bezug des Pflegegeldes dem Beklagten mindestens seit dem Jahr 2002 bekannt gewesen sei; zudem könne dem Kläger und seiner Betreuerin jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Insoweit hat das Gericht bereits Ausführungen im Gerichtsbescheid gemacht, auf die verwiesen wird. Hinzuzufügen ist, dass selbst für den Fall, man folgt der klägerischen Argumentation haben die Betreuer bzw. die Betreuerin des Klägers jedenfalls zu keinem Zeitpunkt ab Bekanntgabe des Masseschreibens vom 05.06.2008 und der nachfolgenden Masseschreiben Anlass gesehen, die Höhe der Zahlungen des geleisteten Blindengeldes mit den jeweils aktuellen Bewilligungshören, wie sie in den Masseschreiben mitgeteilt worden sind, abzugleichen – gegebenenfalls auch unter Mitwirkung des Beklagten. In diesem Falle wäre frühzeitig aufgefallen, dass höhere Leistungen gezahlt worden sind, als dem Kläger unter Einrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung zugestanden hat. Es ist weiterhin weder vorgetragen worden noch erkennbar, dass nach erstmaliger Bewilligung des Blindengeldes im Jahre 1994 jemals überprüft worden wäre, ob die zutreffenden Leistungen gezahlt worden sind; Anlass dazu hätten die Betreuung des Klägers jedenfalls auch durch die versandten Masseschreiben gehabt. Auch darin liegt der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.
Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen werde, indem durch die Anrechnung einer privaten Pflegeversicherungsleistung auf eine öffentliche Blindengeldleistung ungleiche Sachverhalte gleich behandelt würden, weil die Bestimmung den Grundsatz aufstelle, dass öffentlich-rechtliche Leistungen untereinander zu verrechnen seien, um die öffentliche Hand nicht mehrfach in Anspruch nehmen zu können, sei der Kläger auf folgendes hingewiesen: die Regelungen nach § 3 GHBG stellen nicht den Grundsatz auf, dass öffentlich-rechtliche Leistungen untereinander zu verrechnen seien, um die öffentliche Hand nicht mehrfach in Anspruch nehmen zu können. Vielmehr werden – mit bestimmten Ausnahmen ‑ allgemein Leistungen, die Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten, auf das Blindengeld angerechnet (§ 3 Abs. 1 GHBG). Die Anrechnungsregelungen werden in § 3 Abs. 2 GHBG niedergelegt. Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 GHBG legt fest, dass gleiches für private Pflegeversicherungen nach dem SGB XI gilt, wenn Blinde diese Leistungen erhalten. Letztlich reagiert der Gesetzgeber damit auf die Dichotomie des Kranken- und Pflegeversicherungssystem, das aufgeteilt ist in öffentlich-rechtliche Krankenkassen und öffentlich-rechtliche Pflegeversicherungen einerseits und andererseits private Kranken- und Pflegeversicherungen.
2.Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.