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Verwaltungsgericht Düsseldorf·21 K 840/04.A·05.02.2004

Abweisung der Klage: Keine Abschiebungshindernisse wegen Nierenerkrankung (§53 AuslG)

Öffentliches RechtAusländerrechtAsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Ablehnung eines asyl- bzw. abschiebungsrelevanten Schutzgesuchs mit Hinweis auf eine Nierenerkrankung. Das Gericht folgt dem Bundesamt und stellt fest, dass in Syrien geeignete medizinische Versorgung (kontrollierende Blut- und Urinuntersuchungen, Dialyse, ggf. Transplantation) sowie finanzielle Möglichkeiten der Familie bestehen. Deshalb liegt kein Abschiebungshindernis nach §53 AuslG vor; die Klage wird, soweit nicht zurückgenommen, abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes wegen fehlender Abschiebungshindernisse abgewiesen; zurückgenommene Klageteile eingestellt

Abstrakte Rechtssätze

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§ 53 AuslG dient subsidiär als Auffangregel und greift nur bei konkret individuellen Gefährdungen der Menschenwürde, die nicht asylrelevant sind.

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Ein Abschiebungshindernis wegen Krankheit setzt voraus, dass im Herkunftsstaat keine geeignete medizinische Versorgung besteht oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht (§ 53 Abs. 6 AuslG).

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Das Vorliegen von fachgerechter ambulanter Versorgung, Dialyse- bzw. Transplantationsmöglichkeiten und tragfähiger finanzieller Unterstützung schließt in der Regel ein Abschiebungshindernis aus.

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Das Verwaltungsgericht kann den tragenden Feststellungen des Bundesamtes folgen und nach § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer erneuten umfassenden Darstellung des Tatbestands absehen, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 77 Abs. 2 AsylVfG§ 53 AuslG§ Art. 16a GG§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

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Das Verfahren war einzustellen, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

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Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

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Das Gericht folgt den Feststellungen und den Begründungen im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. März 2001 und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend wird angemerkt:

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In Bezug auf die gesundheitlichen Probleme des Klägers ist kein Sachverhalt festzustellen, der ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG begründen könnte. Die Vorschrift des § 53 AuslG, die im Hinblick auf den vorrangigen Asylschutz nach Art. 16 a GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG nur eine subsidiäre Auffangfunktion hat, bezieht sich auf konkret individuelle Gefährdungen der Menschenwürde, die einem Ausländer nach Abschiebung in seinen Heimatstaat drohen und die weder im Sinne des Art. 16 a GG noch im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant sind und deshalb kein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG darstellen. Insbesondere kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat dann abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG).

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Die Nierenerkrankung des Klägers erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da sie in Syrien ausreichend behandelbar ist. Das vom Prozessbevollmächtigten vorgelegte Gutachten des Zentrums für Kinder- und Jugendmedizin des Klinikums L vom 10. Juni 2003 diagnostiziert bei dem Kläger eine kongenitale Nierendysplasie mit Zystenbildung an der rechten Niere mit einer Restfunktion von 6-7%. Die linke Niere ist gesund, aber kompensatorisch hypertrophiert. Als Behandlungsempfehlung wird eine engmaschige Urin- und Blutdruckkontrolle empfohlen. Eine operative Entfernung der beschädigten rechten Niere sei derzeit nicht erforderlich, da es sehr gut sein könne, dass sie im Verlaufe des Weiteren Wachstums nicht mehr mitwachse und somit ohne weitere Maßnahmen an Funktion verliere. Insoweit sei eine ambulante Wiedervorstellung zwei Mal jährlich wünschenswert. Die medizinische Versorgung von derartigen Nierenerkrankung ist in Syrien, insbesondere unter Berücksichtigung, dass hier zunächst lediglich engmaschige Urin- und Blutdruckkontrollen erforderlich sind, ausreichend und gibt keinen Anlass, Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG befürchten zu müssen. Die Urin- und Blutdruckkontrollen sowie deren Auswertung können fachgerecht auch in Syrien ohne weiteres durchgeführt werden. Am Universitätsklinikum Damaskus gibt es eine extra eingerichtet Poliklinik. Sollten weitere Komplikationen mit den Nieren auftreten, wie etwa eine Niereninsuffizienz, kann eine Dialysebehandlung auch in Syrien durchgeführt werden, selbst eine Nierentransplantation ist - wenn auch problematisch- dort möglich,

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vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft in Damaskus v. 31.07.2002 und v. 09.03.2003 sowie Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut v. 23.08.2002.

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Auch wirtschaftlich weniger wohlhabende Familien können die - im Grundsatz flächendeckende - medizinische Versorgung in Anspruch nehmen, denn sie ist kostenfrei möglich,

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vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft in Damaskus v. 31.07.2002 und v. 09.03.2003; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien v. 17.07.2003.

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Auf Grund der damit verbundenen Wartezeiten und teilweisen Unannehmlichkeiten (unfreundliche Behandlung, Hygieneprobleme etc.) wird allerdings die ebenfalls mögliche private Behandlung vorgezogen, für die dann der Patient selbst aufkommen muss,

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vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien v. 17.07.2003; Auswärtiges Amt, Auskunft v. 30.01.2001 (514- 516.80/37318).

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Neben der beschwerlicheren aber zumutbaren Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem wird hier auch die private Behandlung des Klägers in Syrien möglich sein, weil es seinen Eltern bzw. der Familie nach ihren eigenen Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt „wirtschaftlich sehr gut" ging (vgl. Seite 4 des Anhörungsprotokolles vom 11. Januar 2001). Damit können sie die für eine qualifizierte Behandlung durch einen Spezialisten - etwa in der extra eingerichteten Poliklinik in Damaskus - erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.

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Da mithin keine durchgreifenden Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Abschiebungshindernissen bestehen, war die Klage mit der sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG ergebenden Kostenfolge abzuweisen.