Kein Düsselpass für Au-pair: Einkommensüberschuss und kein begünstigter Personenkreis
KI-Zusammenfassung
Eine Au-pair-Kraft klagte auf Verpflichtung der Stadt Düsseldorf zur Ausstellung eines Düsselpasses. Streitpunkt war, ob sie nach Ratsbeschlüssen/Dienstanweisung als einkommensschwach begünstigt ist und wie Taschengeld sowie freie Kost/Logis zu bewerten sind. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab: Der Düsselpass ist eine freiwillige Leistung; ein Anspruch besteht nur bei Beachtung der selbst gesetzten Kriterien und ggf. Art. 3 GG. Jedenfalls liege ein Einkommensüberschuss vor; besondere Verpflegungswünsche ändern daran ohne Sondervereinbarung nichts.
Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Ausstellung eines Düsselpasses wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen/Einkommensüberschuss abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei freiwilligen kommunalen Sozialleistungen bestimmt die Gemeinde die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich selbst; ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch kommt regelmäßig nur bei Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht.
Zur Bestimmung der Einkommensgrenze für eine freiwillige Sozialleistung können geldwerte Vorteile wie unentgeltliche Verpflegung und Unterkunft als Einkommen bzw. bedarfsmindernd berücksichtigt werden.
Bei der Prüfung einer Grenzfallregelung darf die Verwaltung die Regelbedarfsanteile für Ernährung mindern, wenn vertraglich freie Kost zugesichert ist; eine nur teilweise Anrechnung kann zugunsten des Antragstellers erfolgen.
Individuelle Mehrkosten aufgrund besonderer Ernährungspräferenzen begründen ohne entsprechende vertragliche Sondervereinbarung keinen Anspruch, unter Einkommensgrenzen „hinabgerechnet“ zu werden.
Liegt bereits ein Einkommensüberschuss oberhalb der maßgeblichen Grenze vor, kann die Behörde von weiterer Aufklärung der Vermögensverhältnisse absehen, sofern diese für die Ablehnung nicht entscheidungserheblich ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung eines sog. „Düsselpasses“ als Ermäßigungsausweis für Einwohner/innen mit geringem Einkommen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.
Die am 00.00.1993 geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China und als Au-Pair-Kraft für zwölf Monate ab dem 01.09.2018 bei einer im Stadtgebiet der Beklagten ansässigen Familie tätig.
Sie beantragte unter dem 03.09.2018 bei der Beklagten die Ausstellung eines Düsselpasses und gab dazu an: Sie verfüge über ein monatliches Au-Pair-Taschengeld von 300 EUR und zahle keine Miete. Aus dem vorgelegten Vertrag über eine Au-Pair-Beschäftigung vom 30.05.2018 / 01.06.2018 ergibt sich u.a., dass die Klägerin innerhalb der Familienwohnung ein eigenes Zimmer kostenlos bewohnt und an den gemeinsamen Mahlzeiten teilnimmt und dasselbe Essen erhält wie die Familienangehörigen. Darüber hinaus erhält sie ein monatliches Taschengeld von 260 EUR. Außerdem wird sie mit einem weiteren Betrag von 50 EUR monatlich unterstützt zur Teilnahme an Deutsch-Sprachkursen. Die Versicherungsprämie von 50 EUR für eine private Versicherung für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls zahlen die Gastgeber. Weitere Sondervereinbarungen zur Entgeltzahlung sowie Kost und Logis sind nicht getroffen worden.
Mit Bescheid vom 24.09.2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, das Einkommen der Klägerin liege über der für die Erteilung eines Düsselpasses erforderlichen Bedarfsgrenze. Der Rat der Stadt Düsseldorf habe beschlossen, einkommensschwachen Düsseldorfer Bürger/innen einen Düsselpass zu erteilen, wenn das Einkommen nicht mehr als 10% der maßgeblichen Regelsätze des SGB II und XII überschreite. Dieser Betrag werde um 140,80 EUR von der Klägerin überschritten; außerdem erhalte sie von ihrer Gastfamilie Verpflegung während des gesamten Aufenthalts. Zur Berechnung des Einkommens kamen ein Betrag von 260 EUR für das Taschengeld und ein Betrag von 246 EUR für freie Verpflegung in Ansatz. Von dem so errechneten Einkommen von 506 EUR setzte die Beklagte einen Regelsatz von 332 EUR und einen weiteren Abschlag von 33,20 EUR ab.
Dagegen hat die Klägerin am 04.10.2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor:Die Entscheidung sei rechtswidrig. Einem anderen der Klägerin persönlich bekannten Au-Pair sei unter den gleichen Bedingungen ein Düsselpass ausgestellt worden.Der Gegenwert für die freie Verpflegung habe die Beklagte mit 246 EUR zu hoch angesetzt. Manchmal bezahle ihre Gastmutter einen Lebensmitteleinkauf von 50 bis 70 EUR für die jeweils nächste Woche. Die von ihr bevorzugte Kost (chinesische Nudeln, scharfe Gewürze, grünes Gemüse) müsse sie selbst bezahlen; sie können nicht immer das gleiche Essen wie die Kinder der Gastfamilie. Deshalb könne sie gar nicht so viel teurere freie Verpflegung bekommen.Zwar erhalte sie ein Taschengeld von 260 EUR. Davon müssen Sie aber die Gebühren von 480 EUR für ihren Deutschkurs B 2 oder anderes Niveau bei der Volkshochschule selbst zahlen. Wenn sie die Deutschkurse ohne Ermäßigung, die Fahrkarte und die Prüfung bezahle, habe sie kein Geld mehr anderes zu unternehmen, z.B. Museen besuchen, in andere deutsche Stadt fahren oder Eislaufen lernen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.09.2018 zu verpflichten, ihr einen Düsselpass auszustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor:Mit Herausgabe des Düsselpasses habe der Rat der Beklagten mit Beschluss vom 21.03.1996 ‑ nochmals bestätigt mit Beschluss des Rates vom 28.04.2005 ‑ das Ziel verfolgt, Einwohner/innen mit geringem Einkommen bzw. sozial benachteiligte Einwohner/innen im Stadtgebiet die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen sowie die notwendige Mobilität zu gewährleisten. Das zu Grunde liegende Konzept verfolge mittels Einführung von Einkommensgrenzen das Ziel, Bevölkerungskreisen mit geringem Einkommen deutlich ermäßigten oder kostenlosen Zugang zu kommunalen Angeboten zu ermöglichen.Die Ratsbeschlüsse seien mit einer Dienstanweisung (Stand Februar 2018) umgesetzt worden. Neben dem berechtigten Personenkreis als Leistungsbezieher nach dem SGB XII, SGB II, AsylblG bzw. BVG sehe die Dienstanweisung unter Nr. 2.8 daher auch eine Berechtigung für Personen ab Vollendung des 15. Lebensjahres vor, die nur über ein geringes Einkommen verfügen und keine der bei Nr. 2.1 bis 2.6 genannten Leistungen beziehen (Grenzfallregelung: Berechnungsgrundlage und Prüfverfahren: Nr. 3.2.3). Das Verfahren für die so genannten Grenzfälle sei unter Nr. 3.2.3 geregelt. Nach Nr. 3.2.3.e) sei Sinn und Zweck der Grenzfallregelung, dass Personen, die Leistungen nach Nr. 2.1 bis 2.6 nur deshalb nicht beziehen könnten, weil die Einkommen den Bedarf geringfügig übersteige, dennoch ein Düsselpass ausgestellt werden könne. Der dem Grunde nach anspruchsberechtigte Personenkreis solle mit der Grenzfallregelung ausdrücklich nicht erweitert werden. Soweit daher aufgrund gesetzlicher Ausschlussregelungen kein Anspruch auf die bei Nr. 2.1 bis 2.6 genannten Leistungen bestehe, könne deshalb auch bei vergleichbarer Einkommens- und Vermögenssituation kein Düsselpass ausgestellt werden. Dies betreffe beispielsweise Ausländer/innen, die aufgrund ihres Aufenthaltsstatus oder einer Wohnsitzregelung in Düsseldorf keine laufenden Leistungen nach Nr. 2.1 bis 2.6 erhalten könnten. Insbesondere bei Auszubildenden, Studierenden, Au-Pairs mit geringem Einkommen sei vor einer Bewilligung im Rahmen der Grenzfallregelung festzustellen, ob sie dem Grunde nach eine der unter Nr. 2.1 bis 2.6 genannten Leistungen erhalten könnten oder grundsätzlich vom Bezug dieser Leistungen ausgeschlossen seien.Die Klägerin als Au-Pair gehöre schon nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis für die Ausstellung eines Düsselpasses, da ein Leistungsbezug nach den Nr. 2.1 bis 2.6 von vornherein nicht vorgesehen sei, mithin die Grenzfallregelung nach Nr. 2.8 nicht zur Anwendung gelange. Bei der Klägerin sei nämlich der Lebensunterhalt gesichert, wie § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG fordere. Dies zeige schon die Erteilung des notwendigen Visums und späteren Aufenthaltstitels für chinesische Au-Pair-Kräfte. In diesen Fällen gebe der Verpflichtungsgeber, also die Gasteltern, eine Erklärung dahingehend ab, dass sie für alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt entstehen könnten, aufkommen. Dies sei vorliegend auch aus dem vorgelegten Au-Pair-Vertrag zu entnehmen, aus dem hervorgehe, dass unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft neben einem Taschengeld zur Verfügung gestellt werde sowie Beträge für Krankenversicherung und Sprachkurs übernommen werden. Daran zeige sich, dass einem Aufenthalt im Bundesgebiet als Au-Pair-Kraft immanent sei, dass für die Aufenthaltsdauer der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Geldern gesichert sei, d.h. das Au-Pair-Kräfte, also hier auch die Klägerin, für die Dauer ihrer aktiven Beschäftigung bei einer Gastfamilie keine Leistungen nach dem SGB II, SGB XII bzw. AsylbLG bzw. BVG bezögen. Schon von daher sei der angegriffene Bescheid unabhängig von der Einkommensberechnung zu Recht ergangen.Eine Ausstellung des Düsselpasses der Klägerin wegen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII bzw. Leistungen nach dem AsylblG und BVG-Kriegsopferfürsorge komme schon augenscheinlich nicht in BetrachtDarüber hinaus habe die Klägerin auch deshalb keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Düsselpasses, weil sie keinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ im Bundesgebiet habe, wie dies Nr. 2.1 und 2.3 der Dienstanweisung unter Bezug auf § 7 Abs. 1 SGB II fordere. Au-Pair-Kräfte begründeten keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, da von vornherein ein zeitlich begrenzter Aufenthalt beabsichtigt sei und eine Verlängerung einer möglichen einjährigen Beschäftigung von vornherein ausgeschlossen sei (§ 12 Beschäftigungsverordnung).Ein möglicher SGB XII-Anspruch bestehe dem Grunde nach jedenfalls bis zum 30.11.2018 nicht (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII).Aufgrund der vorzunehmenden Bedarfsberechnung, komme die Ausstellung eines Düsselpasses gleichwohl nicht in Betracht, da die Klägerin freie Verpflegung und Unterkunft von den Gasteltern erhalte, mithin die Regelleistungen abweichend zu bemessen seien. Gleichwohl erreiche die Klägerin immer noch einen Einkommensüberschuss von 6,28 EUR (Regelbedarf von 416 EUR, gekürzt um 185,34 EUR im Rahmen des angepassten Regelbedarfs, erhöht um 10 % mit 23,06 EUR und reduziert um das Taschengeld von 260 EUR). Unter Berücksichtigung des von der Klägerin selbst angegebenen Taschengeldes von 300 EUR erhöhe sich eigentlich sogar der Einkommensüberschuss. Ebenfalls ergebe sich eine Erhöhung des Einkommensüberschusses, da die Bedarfsposition für Nahrungsmittel und Getränke wegen der ihr zustehenden freien Kost und Logis nicht nur ‑ wie geschehen ‑ mit 85 % sondern sogar mit 100 % hätten in Ansatz gebracht werden können.Darüber hinaus sei bislang die Vermögenssituation der Klägerin nicht berücksichtigt worden; bei vorhandenem Vermögen bestehe ebenfalls kein Anspruch auf die Ausstellung des Düsselpasses (vgl. Nr. 3.2.3.d] der Dienstanweisung).Sozialhilferechtliche Freibeträge seien nicht zu berücksichtigen, da es sich bei dem Taschengeld nicht um ein Erwerbseinkommen handele.Die Klägerin könne sich nicht auf einen Vergleichsfall berufen, da es keine Gleichbehandlung im Unrecht gebe.
Die Beteiligten wurden zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bewilligung und Ausstellung eines Düsselpasses (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
1.Bei dem sog. Düsselpass handelt es sich um eine freiwillige soziale Leistung der Beklagten, deren Voraussetzungen, unter denen eine solche Leistung gewährt wird, sie selbst festlegen darf. Ein unmittelbarer Anspruch auf eine freiwillige Leistung kann sich grundsätzlich nur bei einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß Art. 3 GG ergeben. Eine solche Verletzung ist hier nicht erkennbar.
Nach den Beschlüssen des Rates der Beklagten vom 21.03.1996 und vom 28.04.2005 wird der anspruchsberechtigte Personenkreis für die Ausstellung eines Düsselpasses, der einkommensschwachen Einwohnern der Stadt Düsseldorf den Zugang zu einer Anzahl von Vergünstigungen eröffnet, festgelegt auf
Empfänger/innen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches - SGB XII - (Sozialhilfe) oder nach § 27 a des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge),
Empfänger/innen von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII,
Empfänger/innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
Empfänger/innen von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) und
Personen, deren Einkommen nicht mehr als 10 % über dem maßgeblichen Regelsatz nach SGB II bzw. XII liegt.
Dabei beachtet die Beklagte bei der Bewilligung und Ausstellung die von ihr für die Verwaltungspraxis vorgegebene Düsselpass / Dienstanweisung für das Amt 50 der Landeshauptstadt Düsseldorf, zuletzt 6. Auflage 2018 (DA 50).
Wegen der weiteren Begründung wird auf die umfassenden Ausführungen in der Klageerwiderungsschrift der Beklagten vom 06.11.2018 verwiesen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass einiges dafür spricht, dass die Klägerin nicht zu dem berechtigten Personenkreis zählt. Insbesondere dürfte die Klägerin als Au-Pair für die Zeit ihrer aktiven Beschäftigung bei einer Gastfamilie wohl keinen Leistungsanspruch nach SGB II oder SGB XII haben, da für die Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Gelder gesichert ist. Die jeweilige Gastfamilie als Verpflichtungsgeber habe zur finanziellen Absicherung des Au-Pair eine Erklärung abzugeben haben, dass sie für alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Au-Pair entstehen können, aufkommen. Dementsprechend findet dies auch eine Grundlage im zwischen der Klägerin und der Gastfamilie abgeschlossenen Vertrag, aufgrund dessen die Klägerin neben freier Kost und Logis ein Taschengeld erhält sowie einen monatlichen Zuschuss zur Teilnahme an einem Deutsch-Kurs; zudem ist das Risiko der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie Unfalles durch eine Privatversicherung abgesichert, deren Prämien von der Gastfamilie gezahlt werde. Darüber hinaus hat die Gastfamilie sich verpflichtet, der Klägerin bei einer Erkrankung weiterhin Unterkunft und Verpflegung und die entsprechende Betreuung und Pflege zu gewährleisten, bis die erforderlichen Regelungen getroffen worden sind.
Aber selbst wenn die Klägerin sonst dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II hätte, spricht einiges dafür, dass diese keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, mithin keine erwerbsfähige Leistungsberechtigte wäre (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II). Der Aufenthalt ist zeitlich begrenzt auf einen Zeitraum von bis zu maximal einem Jahr und eine Verlängerung ist nicht möglich (§ 12 BeschV).
Auch ein Anspruch nach dem SGB XII dürfte jedenfalls nicht vor dem 30.11.2018 vorliegen, da die Klägerin als Au-Pair aus einem Drittstaat nicht nach § 2 Abs. 3 FreizügigkeitsG/EU freizügigkeitsberechtigt wäre und ein Leistungsausschluss zumindest für die ersten drei Monate bestehen dürfte.
Letztlich kann offen bleiben, ob die Klägerin schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Bewilligung und Ausstellung eines Düsselpasses hat, weil sie wegen Einkommensüberschuss nicht zu dem berechtigten Personenkreis zählt. Insoweit wird auf die Berechnung der Beklagten in der Klageerwiderungsschrift vom 06.11.2018 verwiesen. Dabei setzt die Beklagte zugunsten der Klägerin nur 85 % des ermittelten Regelbedarfs für Nahrungsmittel und Getränke an; da der Klägerin vertraglich freie Kost und Logis zugesichert ist wäre es für die Beklagte möglich gewesen den vollen (100 %) Regelbedarf für Nahrungsmittel und Getränke anzurechnen. Dementsprechend würde sich der Einkommensüberschuss erhöhen.
Die Klägerin kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, sie habe wegen der Eigenverköstigung aufgrund besonderen Bedarfs höhere Kosten, da sie sich die entsprechenden Nahrungsmittel von ihrem Taschengeld beschaffen müsse. Durch die höheren Kosten käme es nicht zu einem Einkommensüberschuss. Die Beklagte verweist zutreffend darauf, dass im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses entsprechende Absprachen mit der Gastfamilie getroffen werden könnten, die dazu führen, dass derartige Kosten nicht von der Klägerin zu tragen wären. Darüber hinaus muss sich darauf verweisen lassen, dass als Teil der Gegenleistung der Gastfamilie ausweislich des abgeschlossenen Vertrages neben der kostenlosen Unterbringung in einem eigenen Zimmer gerade die kostenlose Verpflegung ist. Der Vertrag weist sogar dazu aus, dass die Au-Pair-Beschäftigte an den gemeinsamen Mahlzeiten teilnimmt und dasselbe Essen wie die Familienangehörigen erhält, sofern nicht Sondervereinbarungen getroffen worden sind. Eine derartige Sondervereinbarung ist zwischen der Gastfamilie und der Klägerin nicht getroffen worden. Erhöhte Kosten für die von der Klägerin gewünschten besonderen Verpflegung führen nicht dazu, dass sie dadurch dem durch die Ratsbeschlüsse und die Dienstanweisung der Beklagten definierten besonderen Personenkreis finanz- und sozialschwacher Bürger/innen unterfällt.
Wegen des von der Beklagten festgestellten Einkommensüberschusses und der damit verbundenen zutreffenden Ablehnung einer Ausstellung des Düsselpasses war es auch nicht angezeigt, die Vermögenssituation der Klägerin abzuklären, um festzustellen, ob ein Leistungsausschluss nach Nr. 3.2.3.d) DA 50 i.V.m. SGB XII besteht.
2.Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: §§ 154 Abs. 1; 188 S. 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
(1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
(2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
Der Antrag ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen.
Der Antrag soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.