Klage auf rückwirkende Wohngeldbewilligung nach fehlender Mitwirkung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die rückwirkende Bewilligung von Wohngeld für April 2008 bis Juni 2009, nachdem er erst im Juli 2009 Verdienstbescheinigungen nachgereicht hatte. Zentrale Frage war, ob nach § 67 SGB I eine nachträgliche Leistung zu gewähren ist. Das Gericht bestätigt die Ablehnung als rechtmäßig: die lange, nicht entschuldigte Mitwirkungslücke und wiederholte Aufforderungen rechtfertigen die versagende Ermessensausübung. Zudem lagen keine Anhaltspunkte für wirtschaftliche Not des Klägers vor.
Ausgang: Klage auf rückwirkende Bewilligung von Wohngeld für April 2008 bis Juni 2009 als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 67 SGB I eröffnet dem Leistungsträger bei nachgeholter Mitwirkung ein Ermessen, eine zuvor versagte Sozialleistung nachträglich zu gewähren oder zu versagen.
Die Ausübung des Ermessens nach § 67 SGB I ist rechtmäßig, wenn der Leistungsträger die Dauer und die Gründe der fehlenden Mitwirkung, die Vielzahl der Aufforderungen sowie die Belastung der Verwaltung pflichtgemäß berücksichtigt.
Längere, nicht hinreichend entschuldigte Versäumnisse der nachzuweisenden Mitwirkungspflichten können die Gewährung einer rückwirkenden Leistung ausschließen.
Die Überprüfung durch das Gericht beschränkt sich auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung; liegt keine Ermessensfehler vor, ist die ablehnende Entscheidung zu bestätigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Der Kläger stellte am 23. April 2008 beim Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz. Der Kläger legte trotz Aufforderung durch den Beklagten erforderliche Unterlagen nicht vor. Daraufhin lehnte der Beklagte die Bewilligung von Wohngeld auf der Grundlage des Versagungsbescheides vom 2. Juni 2008 nach § 66 Abs. 1 SGB I ab. Der Kläger nahm die hiergegen erhobene Klage (21 K 4615/08) in der mündlichen Verhandlung zurück. In der Verhandlung erklärte der Vertreter des Beklagten ausweislich des Protokolls ergänzend folgendes:
"Für die Entscheidung über den Wohngeldantrag für die Zeit ab April 2008 einschließlich der Beurteilung, ob bei einer nachgeholten Mitwirkung eine rückwirkende Wohngeldbewilligung erfolgen kann, sollte eine spezifizierte Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers der Tochter B vorgelegt werden für die Zeit von November 2007 bis April 2009. Die übrigen für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen liegen offenbar inzwischen vor. Die Verdienstbescheinigung kann auf dem bei der Wohngeldstelle bereit gehaltenen Formular oder in anderer Weise, jedenfalls aber nach Monaten aufgeschlüsselt, vorgelegt werden."
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers reichte am 10. Juli 2009 die erforderlichen Verdienstbescheinigungen ein. Der Beklagte bat daraufhin den Kläger mit Schreiben vom 16. Juli 2009 um Erläuterung, weshalb diese Nachweise nicht früher vorgelegt werden konnten. Der Kläger erklärte unter dem 20. Juli 2009: "Meine Eltern haben es vergessen es vorzulegen und ihre Arbeitsstelle dauert es immer zu lange, bis sie die bescheide geben die Verdienstbescheide ca immer 3 Monate gedauert und mehr."
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 1. September 2009 (erst) ab dem 1. Juli 2009 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 66,- Euro. Zur Erläuterung führte er aus, die seitens des Klägers vorgebrachten Gründe hätten nicht zu der Entscheidung führen können, rückwirkend ab dem 1. April 2008 Wohngeld zu bewilligen.
Der Kläger hat am 2. Oktober 2009 beim Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben, das diese mit Beschluss vom 10. November 2009 an das erkennende Gericht verwiesen hat.
Das Gericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 25. Januar 2010 abgelehnt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 1. September 2009 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 30. Juni 2009 Wohngeld nach Maßgabe des Wohngeldgesetzes zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid,
die Klage abzuweisen.
Er führt ergänzend aus, den Kläger treffe nicht nur ein geringes Verschulden an der verzögerten Vorlage der erforderlichen Nachweise. Eine rückwirkende Bewilligung von Wohngeld nach Maßgabe des § 67 SGB I komme deshalb nicht in Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 21 K 4615/08 und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 25. Januar 2010 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2009 ist – soweit er angefochten ist – rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Dieser hat für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 30. Juni 2009 keinen Anspruch auf rückwirkende Bewilligung von Wohngeld nach Maßgabe des Wohngeldgesetzes.
Es wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des angefochtenen Bescheides vom 1. September 2009 und die ausführliche und zutreffende Klageerwiderung vom 6. Januar 2010 Bezug genommen.
Ergänzend gilt Folgendes: Nach § 67 SGB I kann ein Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 SGB I versagt hat, nachträglich erbringen, wenn die Mitwirkung nachgeholt wird und die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. In diesem Falle steht es im Ermessen des Leistungsträgers, die Leistung im Nachhinein zu erbringen oder nicht.
Vgl. ausführlich Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Januar 1985 - 5 C 133/81 -, BVerwGE 71, 8; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Juli 2002 - 12 B 01.200 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. November 1984 16 A 2601/83 -, ZfSch 1985, 273.
Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. September 2009 eine Entscheidung nach § 67 SGB I getroffen und es abgelehnt, das beantragte Wohngeld für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 30. Juni 2009 nachträglich zu bewilligen. Diese im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO durch das Gericht zu prüfende Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat ausführlich dargelegt, warum er die nachträgliche Wohngeldbewilligung im genannten Zeitraum nicht für geboten erachtet. Bei der Ausübung seines Ermessens hat er pflichtgemäß die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt, insbesondere die Dauer der fehlenden Mitwirkung und die Motive hierfür, sowie die Vielzahl seiner Aufforderungsschreiben. Es wird auf Seiten 2 und 3 der Klageerwiderung Bezug genommen, die das Gericht anhand der vorgelegten Wohngeldakte nachgeprüft hat. Zudem ist der Sachverhalt dem Gericht aufgrund des vorangegangenen Verfahrens 21 K 4615/08 hinsichtlich des Versagungsbescheides nach § 66 SGB I hinreichend bekannt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerseite seit Antragstellung im April 2008 über die gesamte Dauer auch des gerichtlichen Verfahrens bis Juli 2009 etwa 15 Monate lang nicht die erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, ohne etwaige Hinderungsgründe mitzuteilen. Damit verbunden war nicht zuletzt eine aus der Wohngeldakte ersichtliche, vermeidbare erhebliche Belastung der Wohngeldstelle. Die getroffene Ermessensentscheidung wird schließlich auch deswegen dem Zweck der Ermächtigung gerecht, weil der Beklagte berücksichtigt hat, dass keine Anhaltspunkte erkennbar sind, dass der Kläger durch die Ablehnung des Wohngeldes im genannten Zeitraum in wirtschaftliche Not geraten wäre.
Dem ist der Kläger in der Sache nicht mehr entgegen getreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.