Investitionskosten-Zuschuss Kurzzeitpflege: Begrenzung auf 56 Belegungstage/Jahr
KI-Zusammenfassung
Eine Pflegeeinrichtung begehrte für 24 Aufenthaltstage einer pflegebedürftigen Person einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für Investitionskosten nach APG NRW/DVO APG NRW. Der Beklagte bewilligte den Zuschuss nur für 16 Tage, weil die maximal abrechenbaren Tage der Kurzzeit-/Verhinderungspflege im Kalenderjahr ausgeschöpft seien. Das VG Düsseldorf wies die Verpflichtungsklage ab. Ein Anspruch besteht nur bis zur Höchstgrenze von 56 Belegungstagen je Kalenderjahr; eine höhere Kostenübernahme der Pflegekasse erweitert die Tageshöchstgrenze nicht.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Bewilligung weiterer Investitionskostenzuschüsse über 56 Tage hinaus abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Förderung von Kurzzeitpflegeplätzen durch bewohnerorientierte Investitionskosten-Aufwendungszuschüsse nach APG NRW/DVO APG NRW setzt eine Nutzung durch nach SGB XI als pflegebedürftig anerkannte Personen voraus.
Der bewohnerorientierte Aufwendungszuschuss für Investitionskosten bei Kurzzeitpflege ist der Höhe nach auf maximal 56 Belegungstage je pflegebedürftiger Person im Kalenderjahr begrenzt.
Die in § 42 SGB XI vorgesehene Erhöhung des erstattungsfähigen Leistungsbetrags durch Umwidmung nicht ausgeschöpfter Verhinderungspflege betrifft die Kostenerstattung, nicht aber eine Ausweitung der maximal abrechenbaren Betreuungstage.
Eine Zusage oder Kostenübernahmeerklärung der Pflegekasse zu Pflegeleistungen kann die landesrechtlich bzw. leistungsrechtlich begrenzte Zahl der für Investitionskostenzuschüsse anerkennungsfähigen Kurzzeitpflegetage nicht erhöhen, wenn die Bewilligung nicht in ihre Zuständigkeit fällt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung eines bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses für Investitionskosten bei Kurzzeitpflege.
Die Klägerin erbringt als Trägerin einer Pflegeeinrichtung auf der Grundlage eines Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI Leistung der Kurzzeitpflege gemäß § 42 SGB XI.
Mit Anträgen vom 07.07.2015 (18 Pflegetage), vom 04.08.2015 (3 Pflegetage) und vom 03.09.2015 (19 Pflegetage) hatte die Klägerin bei dem Beklagten die Bewilligung eines auf die tatsächlichen Belegungstage der als pflegebedürftig im Sinn des SGB XI anerkannten Frau J. W. bezogenen Aufwendungszuschusses beantragt. Der Beklagte hatte die Investitionskostenaufwendungszuschüsse jeweils antragsgemäß bewilligt mit Bescheiden vom 08.07.2015, vom 05.08.2015 und vom 04.09.2015. Die nachgewiesenen Nutzungstage waren mit dem durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe mit Bescheid vom 30.07.2015 festgestellten, mit Schreiben vom 17.11.2014 auch für das Kalenderjahr 2015 mitgeteilten einheitlichen Tagessatz von 17,16 EUR für die als betriebsnotwendig anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen multipliziert.
Am 06.10.2015 stellte die Klägerin bei der Beklagten erneut einen Antrag auf Bewilligung eines bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses für Investitionskosten bei Kurzzeitpflege. Der dem Antrag beigefügte Leistungsbogen wies für den Zeitraum 01.09.2015 bis 24.09.2015 insgesamt 24 Aufenthaltstage der Frau J. W. nach. Die mit dem Antrag eingereichte Rechnung machte einen Aufwendungszuschusses von insgesamt 411,84 EUR (24 Pflegetage X 17,16 EUR) geltend.
Mit Bescheid vom 07.10.2015, zur Post gegeben am 09.10.2015, bewilligte der Beklagte der Klägerin den beantragten Aufwendungszuschusses begrenzt auf 16 abzurechnende Aufenthaltstage der Frau W. . Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, der Anspruch auf Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege für 2015 sei damit ausgeschöpft, so dass letztlich lediglich ein Betrag von 276,56 EUR (16 Tage X 17,16 EUR) habe bewilligt werden können.
Dagegen hat die Klägerin am 12.11.2015 Klage erhoben. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, dass die Begründung des Bescheids bereits keine gesetzliche Grundlage für die nur teilweise Entsprechung des Antrags ausweise. Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (DVO APG NRW) berechne sich die Höhe der Forderung auf der Grundlage der tatsächlichen Belegungstage der als pflegebedürftig nach SGB XI anerkannten Personen. Für die Geltendmachung des Anspruchs genüge eine Eingruppierung der Personen in eine Pflegestufe nach den §§ 14, 15 SGB XI. Eine Bezugnahme auf die Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 39 bis 42 SGB XI finde sich weder in der APG NRW noch in der Durchführungsverordnung.Auch aus dem Sinn und Zweck des APG NRW und der DVO APG NRW ergebe sich keine Verbindung zu den inhaltlichen Anforderungen der §§ 39 bis 42 SGB XI. Die Pflege eines Menschen endet nicht mit dem Ablauf einer nach Wochen bestimmten Frist, sondern erfolge über diese hinaus. Es widerspreche Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen, wenn trotz der Pflege eines nach SGB XI eingestuften Menschen keine Investitionskosten mehr beansprucht werden könnten. Als Vordermaßstab sei deshalb auf die tatsächlichen Belegungstage abzustellen. Dies ergebe sich bereits aus der Begründung zu § 18 DVO APG NRW hier auch aus § 2 Abs. 2 PflEinrVO.Zudem habe die Pflegekasse die Kostenübernahme für den gesamten Zeitraum der Verhinderungspflege zugesagt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß schriftsätzlich,
unter teilweiser Änderung des Bescheids vom 07.10.2015 den Beklagten zu verpflichten, auf den Antrag vom 06.10.2015 weiteren bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für Kurzzeitpflege von 137,28 EUR für den Pflegeplatz der Frau J. W. für die Zeit vom 01.09.2015 bis 24.09.2015 zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Antrag sei teilweise abzulehnen gewesen, weil die Zahl der maximal anerkennungsfähigen Tage ausgeschöpft gewesen sei.Ein Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung bestehe für eine Übergangszeit, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden könne oder eine teilstationäre Pflege nicht ausreiche. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege sei auf vier Kalenderwochen pro Kalenderjahr beschränkt, wobei die Pflegekassen gemäß SGB XI die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.612 EUR im Kalenderjahr übernähmen.Daneben übernähmen die Pflegekassen gemäß § 39 SGB XI die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert sei. Die Aufwendungen der Pflegekasse könnten sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.612 EUR belaufen, wobei eine Anrechnung auf die Leistung der Kurzzeitpflege erfolge.Da sich für die miteinander kombinierbaren Leistungen der Kurzzeit- und der Verhinderungspflege eine Zahl von max. 56 anerkennungsfähigen Pflegetage im Kalenderjahr ergäben, sei der Antragsgegner bereits In Anspruch genommenen Pflegetage teilweise abzulehnen gewesen.
Die Beteiligten wurden zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind.
Die als Verpflichtungsklage zulässig Klage ist unbegründet.
Das nach § 88 VwGO zu erforschende Begehren der Klägerin richtet sich darauf, über den bewilligten Betrag von 276,56 EUR hinaus weitere bewohnerorientierte Aufwendungszuschüsse für Investitionskosten bei Kurzpflege für die noch nicht abgerechneten 8 Tage je 17,16 EUR, insgesamt also 137,28 EUR zusätzlich zu erhalten.
Der hinsichtlich des geltend gemachten Mehrbetrages ablehnende Bescheid des Beklagten vom 07.10.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Klägerin steht für das Kalenderjahr 2015 kein weiterer Anspruch auf Gewährung der begehrten Investitionskostenpauschale für Kurzzeitpflege zu.
1.Gemäß § 13 Abs. 1 APG NRW erfolgt die Förderung von Plätzen in Kurzzeitpflegeeinrichtungen, die von als pflegebedürftig im Sinne des SGB XI anerkannten Personen genutzt werden, zur Finanzierung der gesondert ausgewiesenen förderungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 APG NRW durch einen auf die einzelne Nutzerin bzw. den einzelnen Nutzer bezogenen Aufwendungszuschuss.
Die aufgrund des § 13 Abs. 2 S. 1 APG NRW erlassenen Durchführungsverordnung sieht in § 17 Abs. 1 DVO APG NRW vor, dass die Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen im Sinn des § 71 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 SGB XI zur Finanzierung ihrer förderungsfähigen Aufwendungen nach § 11 Abs. 1 APG NRW, die der Kurzzeitpflege gemäß § 42 SGB XI zuzuordnen sind, eine öffentliche Förderung erhalten. Nach § 17 Abs. 2 DVO APG NRW sind vollstationäre Pflegeeinrichtungen, die die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 und 3 APG NRW erfüllen und den Pflegebedürftigen keine förderfähigen Aufwendungen berechnen, zur Inanspruchnahme einer Förderung nach § 13 APG NRW berechtigt.
Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin grds. erfüllt. Bei der Klägerin als einer selbstständig wirtschaftenden Einrichtung, in denen Pflegebedürftige ganztägig vollstationär untergebracht und verpflegt werden können, handelt es sich um eine stationäre Pflegeeinrichtung, die Kurzzeitpflege anbietet. Zudem liegen ein Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI und eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI vor.
Bei der Einrichtung der Kurzzeitpflege handelt es sich allerdings nicht um eine Dauereinrichtung; der diesbezügliche Anspruch für Leistungen im Kalenderjahr ist begrenzt. Bereits dem Wortlaut nach handelt es sich bei dieser Pflegeleistung nur um eine solche, die für eine „kurze Zeit“ erbracht wird. Sinn und Zweck des Instituts der Kurzzeitpflege ist die Betreuung der anspruchsberechtigten Personen über einen Übergangszeitraum hin. Es handelt sich hierbei nicht um eine dauerhafte Leistungserbringung, sondern um eine temporäre, die insbesondere auch der Entlastung pflegender Angehöriger zu dienen bestimmt ist bzw. der Überbrückung von Zeiträumen dient, z.B. anlässlich der Suche nach einem vollstationären Dauerpflegeplatz. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Grundlage der Förderung ist nach § 18 Abs. 1 S. 1 DVO APG NRW grundsätzlich die volle Höhe der nach § 12 festgesetzten Aufwendungen, wobei die Förderung gewährt wird für die tatsächlichen Belegungstage durch Personen, die als pflegebedürftig nach SGB XI anerkannt sind. Auf die Regelung des § 18 Abs. 2 S. 1 DVO APG NRW kann die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch auf die vollständige Bewilligung des Aufwendungszuschusses für sämtliche Tage, an denen die pflegebedürftige Person in der Kurzzeitpflegeeinrichtung betreut worden war, nicht erfolgreich stützen. Ein Anspruch besteht lediglich für die Bewilligung eines Aufwendungszuschusses für max. 56 Belegungstage je pflegebedürftiger Personen im Kalenderjahr.
Dies ergibt sich aus der Regelung in § 42 SGB XI i.V.m. § 17 Abs. 1 DVO APG NRW. Insofern war die Ablehnung der Bewilligung eines Aufwendungszuschusses zulässig, der die maximal zu erstattenden Betreuungstage von 56 Tagen übersteigt. Die Regelung des § 42 Abs. 2 S. 4 SGB XI in der hier maßgeblichen, bis zum 31.12.2015 gültigen Fassung beschränkte den Anspruch auf Kurzzeitpflege auch bei Anrechnung nicht in Anspruch genommener Leistungen der Verhinderungspflege auf acht Wochen (= 56 Kalendertage) je Kalenderjahr. Soweit nach § 42 Abs. 2 S. 1 SGB XI der maximale Leistungsbetrag von 1.612 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Leistungen der Pflegekasse nach § 39 Abs. 1 S. 3 SGB XI auf insgesamt bis zu 3.224 EUR im Kalenderjahr erhöht worden ist, bezieht sich diese Regelung nur auf die erstattungsfähigen Kosten, nicht aber auf die Ausweitung der Höchstzahl der Betreuungstage.
Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid und in der Klageerwiderungsschrift vom 18.12.2015 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin nicht erfolgreich auf die Argumentation stützen kann, die Pflegekasse habe mit Bescheid vom 14.10.2015 die vollständige Übernahme der Verhinderungspflege für den Zeitraum vom 20.08.2015 bis 24.09.2015 zugesagt. Zum einen trifft dies so nicht zu; in der Mitteilung der AOK Rheinland / I. vom 14.10.2015 an die Klägerin wird lediglich die Rechtslage referiert und auf die Kostenübernahme, die Anzahl der Tage und auf Umwidmungsregelungen hingewiesen. Zum anderen würde eine entsprechende Zusage der Pflegekasse zu Pflegeleistungen die gesetzlich maximal zulässige Anzahl der abrechnungsfähigen Betreuungstage hinsichtlich der Bewilligung von Investitionskostenzuschüsse für Kurzzeitpflege nach Landespflegerecht nicht erhöhen können, da die Bewilligung dieser Leistungen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Pflegekasse gehört.
2.Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf
137,28 EUR
festgesetzt und entspricht dem geltend gemachten bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss nach § 13 PG NRW für den Kurzzeitpflegeplatz der Frau J. W. für weitere 8 Tage je 17,16 EUR.