Pflegewohngeld: Altenteilsanspruch auf Geldrente nicht auf Restlebenserwartung kapitalisierbar
KI-Zusammenfassung
Ein Pflegeheimbetreiber begehrte für eine Bewohnerin Pflegewohngeld; die Behörde lehnte wegen angeblich verwertbaren Vermögens aus einem Altenteilsrecht (Ersatzgeldrente für Wohnrecht/Verköstigung) ab. Das VG verpflichtete zur Bewilligung für 8.4.2003–7.4.2004. Eine Kapitalisierung künftiger Rentenansprüche für die statistische Lebenserwartung sei sozialhilferechtlich unzulässig; maßgeblich sei eine zeitabschnittsweise Betrachtung des Bewilligungszeitraums. Selbst unterstellt, dass ein Geldrentenanspruch besteht, überschreiten die im Zeitraum auflaufenden Beträge die jeweiligen Schonvermögensgrenzen nicht.
Ausgang: Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid aufgehoben; Beklagter zur Bewilligung von Pflegewohngeld für 8.4.2003–7.4.2004 verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Pflegewohngeldrecht ist neben dem Einkommen auch das Vermögen des Pflegebedürftigen unter Berücksichtigung der jeweiligen Schonvermögensgrenze zu berücksichtigen.
Durchsetzbare, aber noch nicht erfüllte laufende Geldrentenansprüche können als Vermögen nur insoweit angerechnet werden, als sie im Bewilligungszeitraum tatsächlich realisierbar und fällig sind.
Die Kapitalisierung laufender Geldrentenansprüche auf die statistische Restlebenserwartung des Berechtigten ist zur Vermögensanrechnung bei Pflegewohngeld sozialhilferechtlich unzulässig, wenn eine Vorauszahlung für zukünftige Zeiträume nicht verlangt werden kann.
Für die Bewilligung von Pflegewohngeld ist eine zeitabschnittsweise Betrachtung geboten; künftige, regelmäßig noch nicht durchsetzbare Ansprüche stellen kein verwertbares Vermögen dar.
Überschreiten im Bewilligungszeitraum auflaufende Forderungen die maßgebliche Schonvermögensgrenze nicht, fehlt es an einsetzbarem Vermögen, das den Anspruch auf Pflegewohngeld ausschließt.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. Oktober 2003 sowie seines Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2003 verpflichtet, den Klägern für den Heimplatz der Frau C2 Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 8. April 2003 bis zum 7. April 2004 zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger sind Gesellschafter der C Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in L ein Alten- und Pflegeheim betreibt. Am 8. April 2003 wurde Frau C2, die Mutter des Klägers zu 2., in das Pflegeheim aufgenommen.
Die Pflegekasse der AOK Rheinland bewilligte Frau C2 Leistungen der Pflegestufe I. Frau C2 verfügt über eine Witwenrente der LVA Rheinprovinz und bezieht von dem Kläger zu 2. eine monatliche Leibrente in Höhe von 557,31 Euro.
Zur Zahlung der Leibrente verpflichtete sich der Kläger zu 2. durch Notarvertrag vom 11. Mai 1979. Durch diesen Notarvertrag erwarb der Kläger zu 2. das Grundstück, auf dem das Altenheim betrieben wird, von einer Erbengemeinschaft. Zu dieser gehörte auch seine Mutter, Frau C2. Auf dem Grundstück befand sich seinerzeit das Hotel C". Es wurde von dem Kläger zu 2. zunächst fortgeführt. Später erfolgte der Umbau zu einem Alten- und Pflegeheim. Neben der monatlichen Geldrente räumte der Kläger zu 2. seiner Mutter als Gegenleistung für den Erwerb des Grundstückes das Recht ein, eine Wohnung im 1. Obergeschoss des Gebäudes lebenslänglich und unentgeltlich zu nutzen. Er verpflichtete sich außerdem zu freier Verköstigung seiner Mutter. Zu Gunsten der Frau C2 wurde ein Altenteilsrecht in das Grundbuch eingetragen. Nach dem Umbau des Gebäudes in ein Alten- und Pflegeheim verliess Frau C2 die ihr zustehende Wohnung im 1. Obergeschoss. Diese Räume gehören heute zu dem Alten- und Pflegeheim.
Am 24. April 2003 beantragten die Kläger bei dem Beklagten die Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der Frau C2.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. Oktober 2003 ab. Zur Begründung wies er darauf hin, Frau C2 zähle nicht zum Personenkreis der Bedürftigen, weil sie über ausreichendes Vermögen verfüge. Zu diesem Vermögen gehörten insbesondere die Ansprüche der Frau C2 gegen ihren Sohn, den Kläger zu 2., die daher rührten, dass sie ihr lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht nun nicht mehr wahrnehme. Dies verpflichte den Kläger zu 2. zur Zahlung einer weiteren Geldrente in Höhe des Mietwertes der Wohnung von monatlich 350,22 Euro. Dasselbe gelte für das Frau C2 zustehende Recht auf freie Verköstigung. Die Ansprüche auf Zahlung einer weiteren Geldrente seien auf der Grundlage der statistischen Lebenserwartung von Frau C2 von noch 6,49 Jahren zu kapitalisieren. Demnach bedeute schon der ihr zustehende Ersatz für das Wohnrecht einen Vermögenswert in Höhe von 27.275,13 Euro. Dieses Vermögen übersteige den gesetzlichen Schonbetrag und schliesse damit Ansprüche des Pflegeheims auf Bewilligung von Pflegewohngeld aus.
Dagegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 12. November 2003 Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus, die vorgenommene Kapitalisierung der Geldrenten für die statistisch zu erwartende Restlebenszeit der Frau C2 sei unzulässig.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 30. Dezember 2003 zurück.
Dagegen haben die Kläger am 30. Januar 2004 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2003 in Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom 30. Dezember 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern ab dem 8. April 2003 Pflegewohngeld für die Heimbewohnerin C2 zu gewähren.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Parteien ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt haben.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Sie haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der Frau C2 für die Zeit vom 8. April 2003 bis zum 7. April 2004. Frau C2 zählt zum Personenkreis der Bedürftigen.
Für die Zeit vom 8. April 2003 bis zum 31. Juli 2003 ist Rechtsgrundlage des Anspruches § 14 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen) vom 19. März 1996 (GV NW S. 137) i.V.m. §§ 1 ff. der Verordnung über Pflegewohngeld (Pflegewohngeldverordnung) vom 4. Juni 1996 (GV NW S. 48).
Für die Zeit ab dem 1. August 2003 folgt der Anspruch auf das nunmehr bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss für Investitionskosten vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen titulierte Pflegewohngeld aus Art 1 § 12 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 8. Juli 2003 (GV NW S. 380). Für die Zeit ab dem 1. November 2003 ergibt sich der Inhalt des Anspruches außerdem aus der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) - Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung - vom 15. Oktober 2003 (GV NW S. 613), durch welche die Pflegewohngeldverordnung vom 19. März 1996 abgelöst worden ist.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es für die Frage der Bedürftigkeit der Heimbewohnerin Frau C2 nicht nur auf ihr Einkommen, sondern auch auf ihr Vermögen ankommt. Für den Rechtszustand bis zum 31. Juli 2003 folgt dies nach der Rechtsprechung des OVG Münster,
vgl. Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -,
aus einer systematischen Auslegung des § 14 Abs. 1 des Landespflegegesetzes vom 19. März 1996 i.V.m. den Regelungen der Pflegewohngeldverordnung vom 4. Juni 1996. Es gilt danach für die Zeit bis zum 31. Juli 2003 die sozialhilferechtliche Schonvermögensgrenze von 2.301,- Euro gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Pflegewohngeldverordnung a.F. i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG.
Für den Rechtszustand ab dem 1. August 2003 folgt die Abhängigkeit des Pflegewohngeldes vom Vermögen des Heimbewohners unmittelbar aus § 12 Abs. 3 Satz 1 des Landespflegegesetzes n.F.. Nach Satz 4 dieser Vorschrift beträgt die neue Schonvermögensgrenze 10.000,- Euro. § 4 Abs. 2 der Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung enthält insoweit inhaltsgleiche Regelungen.
Sowohl für den Zeitraum vom 8. April 2003 bis zum 31. Juli 2003 (alte Schonvermögensgernze) als auch für die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 7. April 2004 (neue Schonvermögensgrenze) ist festzustellen, dass Frau C2 nicht über Vermögenswerte verfügte, welche die jeweilige Schonvermögensgrenze überschritten haben. Wie eine Test-Berechnung des Beklagten am 24. November 2003 (Blatt 73 der Beiakte Heft 1) ergeben hat, reichte das Einkommen der Frau C2 allein jedoch nicht aus, um die Investitionskosten selbst zu zahlen. Die Kläger haben daher einen Anspruch auf Pflegewohngeld für den Heimplatz der Frau C2 in gesetzlicher Höhe.
Die allein zwischen den Parteien streitige Frage, ob Frau C2 über einsetzbares Vermögen verfügte, weil sie gegen den Kläger zu 2. einen auf ihre statistische Lebenserwartung hochzurechnenden Anspruch auf Zahlung einer Geldrente hatte, ist im Sinne der Kläger zu beantworten.
Ob die Voraussetzungen eines Anspruches auf Zahlung einer Geldrente gemäß Art. 96 EGBGB i.V.m. Art. 15 § 9 Abs. 3, 2 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Preuß.AGBGB) vom 20. September 1899 (Fundstelle: SGV NW Nr. 40) tatsächlich vorliegen, weil Frau C2 ein ihr eingeräumtes lebenslanges Wohnrecht für eine Wohnung im ersten Geschoss des Gebäudes sowie die ihr versprochene freie Verköstigung nicht mehr wahrnehmen kann, ist bereits zweifelhaft. Art. 15 § 9 Abs. 3, 2 Preuß.AGBGB gewährt dem Berechtigten eines Altenteilsvertrages einen Anspruch auf Zahlung einer Geldrente für den Fall, dass er durch andere Umstände als das Verschulden des Verpflichteten genötigt ist, das Grundstück dauernd zu verlassen. Der Verpflichtete hat in diesem Fall dem Altenteilsberechtigten eine Geldrente zu gewähren, die nach billigem Ermessen dem Werte der Vorteile entspricht, welche er durch die Befreiung von der Pflicht zur Gewährung der Wohnung und zu Dienstleistungen erlangt. Der Vorteil des verpflichteten Klägers zu 2. liegt darin, dass er die seiner Mutter versprochene Wohnung für den Heimbetrieb nutzt. Der Nutzungsänderung und damit dem Verlust ihrer Wohnung hatte Frau C2 noch vor Eintritt ihrer Pflegebedürftigkeit zugestimmt. Dieser Umstand könnte einem Anspruch auf Zahlung einer Geldrente ebenso entgegen stehen, wie die Tatsache, dass Frau C2 bisher nicht genötigt war, das Grundstück dauernd zu verlassen.
Auch bei Unterstellung des Anspruches auf Zahlung einer Geldrente nach Art. 15 § 9 Abs. 3, 2 Preuß.AGBGB ergibt sich jedoch, dass Frau C2 nicht vermögend war.
Zwar gehören unbefriedigte, durchsetzbare Forderungen grundsätzlich zu den anrechenbaren Vermögenswerten nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Pflegewohngeldverordnung a.F. i.V.m. § 88 Abs. 1 BSHG, bzw. § 12 Abs. 3 Satz 2 Landespflegegesetz n.F. i.V.m. § 88 Abs. 1 BSHG. Die von dem Beklagten vorgenommene Kapitalisierung der Geldrente für die gesamte Zeit der statistischen Lebenserwartung der Frau C2 widerspricht jedoch den Grundsätzen des vierten Abschnitts des Bundessozialhilfegsetzes, auf den § 12 Abs. 3 Satz 2 des Landespflegegesetzes n.F. verweist, und ist deshalb unzulässig.
Entsprechend den sozialhilferechtlichen Grundsätzen ist vielmehr eine zeitabschnittsweise Betrachtung erforderlich, d.h. für die Bewilligung von Pflegewohngeld für regelmäßig 12 Monate kommt es nur auf diejenigen Vermögenswerte an, die dem Pflegebedürftigen während dieser Zeit tatsächlich zur Verfügung stehen, um davon den Investitionskostenanteil an den Heimkosten zu zahlen. Hat der Pflegebedürftige Anspruch auf Zahlung einer laufenden Geldrente, stellen die monatlichen Zahlungen grundsätzlich Einkommen des Pflegebedürftigen dar. Wird der bestehende und realisierbare Anspruch nicht erfüllt, stellt die Geldrente einen Vermögenswert dar, der auf den Bewilligungszeitraum hochzurechnen ist, d.h. das Vermögen mehrt sich Monat für Monat. Die Einbeziehung von Ansprüchen für die Zukunft ist dagegen unzulässig, weil diese Ansprüche regelmäßig nicht durchsetzbar sind und damit auch kein verwertbares Vermögen darstellen. Da Frau C2 - ihren Anspruch auf Zahlung einer Geldrente als wahr unterstellt - von dem Kläger zu 2. während der Zeit vom 8. April 2003 bis zum 7. April 2004 nur die Zahlung einer Geldrente für 12 Monate verlangen konnte, kann ihr auch nicht mehr als Vermögen für diese Zeit angerechnet werden. Eine Vorauszahlung der Geldrente für den Rest ihrer statistischen Lebenserwartung konnte Frau C2 von dem Kläger zu 2. nicht verlangen. Dies widerspräche auch den Regelungen des Altenteilsvertrages. Deshalb stellen ihre zukünftigen Ansprüche kein Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Landespflegegesetz n.F. dar.
Die vermeintlichen Geldrentenansprüche der Frau C2 überschritten während der streitigen Zeit die Schonvermögensgrenzen nicht. Nach der Berechnung des Beklagten betrug die Geldrente für das Wohnrecht 350,22 Euro monatlich, diejenige für den Anspruch auf freie Verköstigung 195,80 Euro monatlich. Daraus folgte ein monatlicher Gesamtanspruch in Höhe von 546,02 Euro. Dies ergäbe für die Zeit von April bis Juli 2003 ein Vermögen in Höhe von 2.184,08 Euro. Dieses Vermögen wäre zu schonen, da es den Schonbetrag in Höhe von seinerzeit 2.301,- Euro nicht überstieg.
In dem Zeitraum von August 2003 bis März 2004 wären die Ansprüche auf Zahlung einer Geldrente auf letztlich 6.552,24 Euro angewachsen (12 Monate zu je 546,02 Euro). Dieses Vermögen wäre ebenfalls in voller Höhe zu schonen, weil für die Zeit nach dem 1. August 2003 die Schonvermögensgrenze auf 10.000,- Euro angehoben worden ist.
Bei Betrachtung allein der Geldrentenansprüche während des Bewilligungszeitraumes ergibt sich einsetzbares Vermögen nicht.
Die von dem Beklagten gehegte Befürchtung, diese Betrachtungsweise führte zu einer ständigen Folge von Bewilligungs- und Rücknahmebescheiden, teilt das Gericht nicht. Sollten die Ansprüche der Frau C2 die Schonvermögensgrenze zukünftig überschreiten, verlören die Kläger ihren Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld, solange Frau C2 ihre Ansprüche nicht durchsetzt und das erzielte Barvermögen für ihre Pflege aufwendet. Zwar könnten die Vermögenswerte der Frau C2 die Schonvermögensgrenze auch wieder unterschreiten, wenn sie ihr Vermögen für die Heim-unterbringung aufwendete. Dies führte aber nicht zwangsläufig dazu, dass die Bewilligung von Pflegewohngeld wieder aufzunehmen wäre. Setzt Frau C2 ihre Ansprüche durch, wird sie nicht nur eine Nachzahlung der aufgelaufenen Geldrentenansprüche erhalten, sondern auch monatliche Zahlungen der Geldrente, die wiederum als Einkommen zu bewerten sind und den Anspruch auf Pflegewohngeld ausschliessen.
Die Klage hatte nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO Erfolg. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.