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Verwaltungsgericht Düsseldorf·21 K 6202/10·16.11.2010

PKH-Ablehnung bei fehlender Erfolgsaussicht; Mitwirkungspflicht bei Unterhaltsvorschuss

SozialrechtUnterhaltsvorschussrechtVerfahrensfragen bei SozialleistungenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und focht die Ablehnung von Unterhaltsvorschuss für ihren Sohn an. Das Gericht prüfte, ob die Klägerin zur Angabe von Umständen zur Feststellung der Vaterschaft verpflichtet ist und ob ihre Vortrag glaubhaft ist. Die PKH wurde mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt, da die Aktenlage und Widersprüche gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin sprechen. Die Klägerin kann ihre Erfolgsaussichten durch umfassende Mitwirkung wiederherstellen.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt; angefochtene Ablehnung des Unterhaltsvorschusses voraussichtlich rechtmäßig

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach derzeitigem Stand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).

2

Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss dürfen die Behörden nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit Fragen stellen, die geeignet sind, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens und die Ermittlung des unterhaltspflichtigen Vaters zu fördern; unergiebige oder völlig aussichtslose Fragen sind zu unterlassen.

3

Wer Sozialleistungen, insbesondere Unterhaltsvorschuss, beansprucht, ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung des unterhaltspflichtigen Elternteils verpflichtet; die Verweigerung maßgeblicher Angaben kann den Leistungsanspruch gefährden.

4

Widersprüche in den Angaben der Antragstellerin sowie die Verweigerung konkreter Auskünfte über relevante Kontaktangaben (z.B. zu Örtlichkeiten oder zeitlichen Abläufen) können die Glaubhaftigkeit des Anspruchsvorbringens entkräften und die Erfolgsaussicht eines Rechtsbegehrens mindern.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ ==§ 1 Abs. 3 UVG§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ Unterhaltsvorschussgesetz UVG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abge-lehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach derzeitigem Stand des Verfahrens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO).

Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 12.08.2010 dürfte sich als rechtmäßig erweisen und die Klägerin nicht in ihren Rechten ver-letzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Danach muss die Klägerin die an-gegriffene Ablehnung einer Unterhaltsleistung nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfalleistungen (Unter-haltsvorschussgesetz UVG ) für ihren Sohn F hin¬nehmen. Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wieder¬holungen entspre-chend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Be¬gründung des ange-griffenen Bescheids und die umfassende Klage¬erwiderung des Be-klagten vom 07.10.2010 verwiesen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es nicht im Gutdünken der Klägerin steht, ob sie Angaben zur Feststellung der Vaterschaft ma-chen will oder nicht.

Vgl. zur ständigen Rechtsprechung der Kammer: Urteil vom 19.02.2010

21 K 7763/09 .

Wenn sie Sozialleistungen in Anspruch nehmen will, hat sie im Ge-genzug zur Unterstützung der Unterhaltsvorschusskasse dabei mit-zuwirken, den unterhaltspflichtigen Vater ausfindig zu machen. Dabei wird die Unterhaltsvorschusskasse aus Gründen der Verhältnismä-ßigkeit und Schonung der Privatsphäre der Betroffenen keine Fragen stellen dürfen, die von keinem denkbaren Standpunkt aus eine Vater-schaftsfeststellung ermöglichen könnte. Es sind aber Fragen nach Angaben erlaubt, die die betroffenen Stellen in die Lage versetzen können, auch die Glaubwürdigkeit der Klägerin zu überprüfen. Des-halb durfte die Klägerin auf ihre Angabe, sie habe verschiedene „Swinger-Clubs“ besucht, nach Name und Anschrift der Clubs ge-fragt werden. Es spricht aufgrund der Ablehnung, genauere Angaben zu machen (z.B. zu Name und Anschrift der Örtlichkeiten) dafür, dass die Klägerin das Vorbringen, ihre häufigen und freizügigen Kontakte in „Swinger-Clubs“ nur als Schutzbehauptung heranzieht, einen po-tentiellen Vater vor dem Rückgriff der Sozialbehörden abzuschirmen. Der anwaltliche Vortrag in der Klageschrift, „der Klägerin ist dieses Thema unangenehm“, steht allerdings in auffälligem Widerspruch zu den wenn auch rudimentären Angaben der Klägerin im Verwal-tungsverfahren anlässlich ihrer Vorsprache am 15.07.2010 (vgl. Ver-handlungsniederschrift vom 15.07.2010, Beiakte 1, Bl. 14: verschie-dene „Swinger-Clubs“ besucht; daneben häufig sexuelle Kontakte außerhalb von Clubs; mit und ohne Verhütung). Die gleichzeitige Verweigerung z.B. nähere Angaben über den Ablauf derartiger Kon-takte zu machen, könnte dafür sprechen, dass sie auch nichts aus eigener Anschauung darüber berichten kann. Daneben macht die Klägerin widersprüchliche Angaben zur Verhütung (Antrag vom 11.05.2010, Beiakte 1, Bl. 3: „Trotz Verhütung schwanger geworden.“; Verhandlungsniederschrift vom 15.07.2010, Beiakte 1, Bl. 14: „Mal mit Kondom, mal ohne.“); das spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftig¬keit ihres Vorbringens.

Der Klägerin ist die Möglichkeit, ihre Glaubwürdigkeit durch umfas-sende Mitwirkung an der Feststellung der Vaterschaft wiederherzu-stellen, im vorliegenden Verfahren gegeben; die Aktenlage spricht ganz überwiegend gegen sie.