Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·21 K 6008/06·08.11.2007

Wohngeldrückforderung wegen Nichtangabe von Zinseinkünften – Klage abgewiesen

SozialrechtWohngeldrechtSozialleistungsrecht (SGB X)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, langjährige Wohngeldbezieherin, focht die Aufhebung mehrerer Wohngeldbescheide und die Rückforderung von 3.692,66 € an. Streitpunkt war, ob sie Zinseinkünfte vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht angegeben hat und ob sie sich auf Vertrauensschutz berufen kann. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab und bestätigte Rücknahme und Rückforderung mit der Begründung, die Klägerin habe ihre Offenlegungspflichten verletzt und könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Ausgang: Klage gegen Aufhebung von Wohngeldbescheiden und Rückforderung wegen Nichtangabe von Zinseinkünften als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines sozialleistungsrechtlichen Bewilligungsbescheids nach § 45 Abs. 1 SGB X ist gerechtfertigt, wenn der Bescheid auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

2

Ein Anspruch auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X entfällt, wenn der Empfänger den Rechtsgrund der Leistung durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangaben herbeigeführt hat; bei der Würdigung sind die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Begünstigten zu berücksichtigen.

3

Der Antragssteller ist verpflichtet, alle für die Leistungsberechnung relevanten Einkünfte, insbesondere Kapitalerträge (z. B. Zinsen, Dividenden), offen zu legen; die Unterzeichnung des Antrags begründet regelmäßig die Verlässlichkeit der gemachten Angaben.

4

Behörden sind nicht verpflichtet, aus bloßen Vermutungen heraus umfangreiche Ermittlungen vorzunehmen; Aufklärungsmaßnahmen sind nur dann geboten, wenn die vorgelegten Angaben erkennbar unzutreffend oder unvollständig sind.

5

Die Rückforderung zu Unrecht gewährter Leistungen nach § 50 Abs. 1 SGB X erstreckt sich auf die nach Neuberechnung festgestellten Überzahlungen; eine teilweise Nichtberücksichtigung weiterer, nicht genannter Einkünfte berührt den Rückforderungsanspruch nicht, sofern die Neuberechnung insgesamt rechtmäßig ist.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 45 Abs. 1 SGB X§ 45 Abs. 2 SGB X§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin, die seit Jahren im Wohngeldbezug bei dem Beklagten steht, wendet sich gegen eine Wohngeldrückforderung.

3

Die Klägerin beantragte mindestens seit 1996 unter Angabe ihrer Rentenbezüge Wohngeld zunächst für die von ihr bewohnte Wohnung S Straße 00 in E1, nach ihrem Umzug ab 01.04.1997 für die von ihr bewohnte Wohnung E2 Straße 0 in E1.

4

Der Beklagte bewilligte der Klägerin für die Zeit vom 01.04.1996 bis 31.12.2005 mit bestandskräftigen Bescheiden vom 29.04.1996, 27.05.1997, 28.09.1998, 28.07.1999, 28.09.2000, 12.04.2002, 12.08.2003, 02.02.2005 und 21.06.2005 Wohngeld in Höhe von insgesamt 10.184,10 Euro sowie mit Bescheid vom 13.03.2001 Heizkostenzuschuss in Höhe von 137,82 Euro.

5

Durch einen Datenabgleich stellte der Beklagte im Juni 2006 fest, dass die Klägerin im Jahre 2004 steuerfreie Einkünfte in Höhe von 287,00 Euro erzielt hatte. Hierzu wurde die Klägerin angehört.

6

Darauf hin übersandte die Klägerin dem Beklagten Zinsbescheinigungen der Stadtsparkasse E1 für die Jahre 1996 bis 2005 vom 29.06.2006.

7

Der Beklagte nahm mit Bescheid vom 14.07.2006 für Bewilligungszeiträume 01.04.1996 bis 31.07.2006 die vorbenannten Bewilligungsbescheide zu Wohngeld und Heizkostenzuschuss zurück. Zugleich forderte er das überzahlte Wohngeld / den Heizkostenzuschuss von 3.830,48 Euro zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen angegeben, die Bewilligung des Wohngeldes habe auf Angaben beruht, die die Klägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe, da sie bei der Antragstellung die Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht angegeben habe.

8

Auf den dagegen von der Klägerin am 26.07.2006 erhobenen Widerspruch änderte der Beklagte mit Bescheid vom 20.10.2006 die Aufhebung und Rückforderung dahingehend, dass der Bescheid vom 13.03.2001 bezüglich des bewilligten Heizkostenzuschusses in Höhe von 137,82 Euro nicht zurückgenommen wurde.

9

Die Klägerin hielt mit Schreiben vom 25.10.2006 an ihrem Widerspruch fest.

10

Daraufhin wies die Bezirksregierung E1 den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2006, zugestellt am 03.11.2006, zurück.

11

Dagegen hat die Klägerin am 28.11.2006 Klage erhoben mit der Begründung, sie habe nicht grob fahrlässig falsche Angaben gemacht. Sie sei - schon wegen ihres Alters und ihrer Schulbildung - mit dem vollständigen Ausfüllen der Wohngeldanträge völlig überfordert gewesen, zumal die Gestaltung der zur Verfügung gestellten Vordrucke zur Beantragung von Wohngeld nicht orientiert sei an den Erfordernissen sozial- und bildungsschwacher Antragsteller. Ihre beiden Kinder hätten zusammen mit ihr die Wohngeldanträge teilweise vorausgefüllt. Mit diesen teilweise ausgefüllten Formularen sowie den Rentenunterlagen habe sie die Wohngeldstelle des Beklagten aufgesucht. Dort habe sie mit dem / der Sachbearbeiterin die Anträge jeweils ausführlich besprochen. Hierbei sei sie nie danach gefragt worden, ob sie über Sparguthaben oder Zinseinkünfte verfüge. Im übrigen habe sie aus den fraglichen Einkünfte wegen entsprechender Freistellungsaufträge und Nichtveranlagungsbescheinigungen keine Steuern zahlen müssen.

12

Der Kläger beantragt,

13

den Bescheid des Beklagten vom 14.07.2006 in der Form des Bescheides vom 20.10.2006 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E1 vom 31.10.2006 aufzuheben;

14

die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

15

Der Beklagte beantragt unter Vertiefung der Ausführungen im Vorverfahren,

16

die Klage abzuweisen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage ist unbegründet.

20

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 20.10.2006 und der Bezirksregierung E1 vom 31.10.2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin muss die verfügte Aufhebung der Wohngeldbescheide und die Rückzahlung des ihr zu Unrecht ausgezahlten Wohngeldes in Höhe von insgesamt 3.692,66 Euro hinnehmen.

21

Wegen der weiteren Begründung wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die ausführlichen Erläuterungen der angegriffenen Bescheide verwiesen.

22

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Zu Recht ist der Beklagte vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Rücknahme der streitgegenständlichen Bewilligungsbescheide ausgegangen. Diese durften zurückgenommen werden, da sie auf Angaben beruhten, die die Klägerin zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat, weil sie für die streitgegenständlichen Zeiträume nicht angegeben hatte, dass sie über weitere Einkünfte in Form von Zinseinnahmen verfügte. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X waren gegeben; auf Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 SGB X kann sich die Klägerin nicht berufen. Ebenso wenig sind - jedenfalls zugunsten der Klägerin aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte nicht sämtliche unerwähnten Einkünfte in die Neuberechnung des Wohngeldes eingestellt hat - Ermessensfehler ersichtlich, so dass der Beklagte die zu Unrecht gewährten Leistungen infolge dessen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X vom Kläger in der insoweit nicht bestrittenen Höhe zurückfordern durfte.

23

Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Begünstigte auch nach einem Verbrauch der Sozialleistung auf Vertrauensschutz nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Für das Erkennen des Mangels des Rechtsgrundes der Leistung kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers an.

24

Die Klägerin ist bei den Antragstellungen wiederholt darauf hingewiesen worden, Nachweise über ihre Einkünfte zu erbringen. Als Beispiele für Einkünfte sind auf den Wohngeldantragsformularen ausdrücklich auch „Einnahmen aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen aus Sparguthaben)" genannt. Dies ergibt sich aus den bei der Verwaltungsakte befindlichen und von der Klägerin ausgefüllten und unterschriebenen Wohngeldanträgen seit dem Jahre 1996. Es musste der Klägerin deshalb klar sein, dass die Einkünfte aus Spareinlagen, Aktienfonds und sonstigen Kapitalforderungen bei der Stadtsparkasse E1 Einkünfte darstellen. Mit ihrer Unterschrift hat sie aber versichert, dass sie keine weiteren Einnahmen als die angegebenen, also Renteneinkünfte, hat. Dies war unrichtig. Dass es ihre eigene Verpflichtung ist, sämtliche Einkünfte, d.h. auch Zins- und Dividendeneinkünfte der Wohngeldstelle darzulegen, hätte auch die Klägerin erkennen müssen. Insgesamt sind die Einlassungen der Klägerin

25

- hohes Alter, geringe Schulbildung, allgemeine Überforderung im Umgang mit Behörden, kein Hinweis des Sachbearbeiters auf die Angabepflicht bzgl. Zinseinkünfte -,

26

die sie nochmals besonders anwaltlich im Termin zur mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen, nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand anzunehmen. Die Klägerin ist wiederholt darauf hingewiesen worden, dass sie selbst die für die Wohngeldberechnung relevanten Einkünfte vorlegen muss. Ihr musste auch klar sein, dass es nicht Aufgabe der Wohngeldstelle sein kann, von sich aus Ermittlungen über ihre Einnahmequellen anzustellen. Insoweit ist der Vorwurf grober Fahrlässigkeit auch nicht dadurch auszuräumen, dass der / die Sachbearbeiter der Wohngeldstelle des Beklagten Sparbucheinnahmen oder ähnliches hätten vermuten können oder hätten danach besonders fragen können. Für derartige Mutmaßungen der Wohngeldstelle, wie sie vorgebacht worden sind („...dass es eben üblich ist, dass ältere Damen ein Sparbuch besitzen.") ist schon deshalb kein Raum, weil es Sache des Antragstellers - und damit der Klägerin - ist, Wohngeldanträge mit der erforderlichen Sorgfalt auszufüllen. Auf diese Angaben kann sich die Behörde regelmäßig schon deshalb verlassen, weil der Antragsteller - wie die Klägerin auch hier in den Schlusserklärungen - die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben versichert. Rückfragen zu weiteren Einnahmen auf der Grundlage bloßer Vermutungen sind den Behördenbediensteten wie auch den Antragstellern, die wahrheitsgemäße und vollständige Angaben gemacht haben, nicht zumutbar.

27

So ausdrücklich: BayVGH, Beschluss vom 20.02.2006 - 9 C 05.3078 -, juris.

28

Dies gilt bei der Wohngeldbewilligung schon angesichts der im Bereich von Massenverwaltungen notwendigen, typischen und zulässigen Standarisierungen von Erklärungen. Das schließt nicht aus, dass die Wohngeldstelle auf ersichtlich unzutreffende oder unvollständige Erklärungen mit Aufklärungsmaßnahmen reagiert. Dafür gab es hier jedenfalls bezüglich der durch die Stadtsparkasse dokumentierten Erträgnisse entgegen der Auffassung der Klägerin keine Veranlassung. Soweit die Wohngeldstelle nicht nach Dividendeneinkünften aus der Mitgliedschaft in der Beamten-Wohnungs-Baugenossenschaft E1 eG nachgefragt hat - was nahe gelegen hätte, weil die Klägerin den Mietzuschuss für eine der genossenschaftlichen Wohnung beantragt hatte - ist ihr dies im Aufhebungs- und Rückforderungsverfahren nicht nachteilig angerechnet worden.

29

Im übrigen - darauf wird im Vorverfahren zu recht hingewiesen - fällt auf, dass ansonsten die Klägerin zumindest mit Hilfe Dritter in der Lage war, ihre Vermögensangelegenheiten zu ihren Gunsten zu regeln. Allein schon aus der Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist zumindest für die Zeit unmittelbar nach 1995 von einem nicht unerheblichen Kapital ausgehen, das - im Hinblick auf steuerliche und andere Vorgänge, insbesondere wohngeldrechtliche - ordnungsgemäß zu verwalten ist. Dies hat die Klägerin - jedenfalls im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre - offenbar auch erkannt. Denn sie hat selbst oder mit Hilfe Dritter Freistellungserklärungen für Zinseinkünfte und Nichtveranlagungsbescheinigungen bei der Sparkasse vorlegen können, um ohne Steuerabzug ungeschmälert ihre weiteren Einkünfte erhalten zu können. Insoweit kann keine Rede davon sein, dass die Klägerin - jedenfalls unter Heranziehung von Hilfen - im Umgang mit Behörden und bei der Regelung von Verwaltungsvorgängen völlig ungeschult und überfordert gewesen wäre.

30

Der Beklagte hat den Wohngeldanspruch der Klägerin unter Einbeziehung der Zinseinkünfte auf der Grundlage der tatsächlichen Einkommenssituation neu berechnet. Einwendungen gegen die Berechnung zulasten der Klägerin sind weder von ihr vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil hat der Beklagte sogar weitere Einkünfte (Dividendenzahlungen aus Genossenschaftsanteilen, Zinserträgnisse et. al. Für 2000 und 2003) nicht in die Neuberechnung eingestellt, so dass möglicherweise sogar ein noch höherer Rückzahlungsbetrag entstanden wäre. Soweit derartige Einkünfte aber nicht berücksichtigt worden sind, ist die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten beeinträchtigt.

31

Kosten: §§ 154 Abs. 1; 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

32

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.