SGB IX a.F.: Kein Rechtsschutzbedürfnis gegen Zustimmungsfiktion bei verspäteter Kündigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger griff die Mitteilung des Integrationsamts über eine Zustimmungsfiktion zur außerordentlichen Kündigung nach § 91 SGB IX a.F. an. Das VG Düsseldorf verneinte ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Kündigung nicht „unverzüglich“ i.S.d. § 91 Abs. 5 SGB IX a.F. erklärt und dem Kläger erst später zugegangen war. Damit konnte die fingierte Zustimmung die Kündigung nicht mehr decken und der Verwaltungsakt ging ins Leere. Eine Verweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit lehnte das Gericht ab; der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Mitteilung der Zustimmungsfiktion nach § 91 SGB IX a.F. abgewiesen, da kein Rechtsschutzbedürfnis bestand.
Abstrakte Rechtssätze
Für Streitigkeiten über die Einhaltung der Fristen und Voraussetzungen des Zustimmungsverfahrens nach § 91 SGB IX a.F. ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet; eine Sonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten besteht nicht.
Eine Anfechtungsklage gegen die Mitteilung einer Zustimmungsfiktion nach § 91 Abs. 3 SGB IX a.F. setzt ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis voraus; dieses entfällt, wenn der Verwaltungsakt nachträglich gegenstandslos geworden ist.
Die Zustimmungsfiktion nach § 91 Abs. 3 SGB IX a.F. deckt eine außerordentliche Kündigung nur, wenn der Arbeitgeber die Kündigung gemäß § 91 Abs. 5 SGB IX a.F. unverzüglich ausspricht; maßgeblich ist insoweit der Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer.
Die Unverzüglichkeit der Kündigung wird nicht erst durch die Mitteilung über den Eintritt der Zustimmungsfiktion ausgelöst, sondern knüpft an den Ablauf der Zweiwochenfrist nach Eingang des Zustimmungsantrags an.
Der Arbeitgeber muss bei bekanntem Eingangsdatum des Zustimmungsantrags nach Ablauf der Zweiwochenfrist mit der Kündigung nicht zuwarten; nachträgliche organisatorische oder anwaltliche Abstimmungen rechtfertigen eine Verzögerung grundsätzlich nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Bestätigung über den Eintritt der Fiktion gemäß des bis zum 31.12.2017 gültigen § 91 SGB IX a.F. i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes vom 19.06.2001, BGBl. 2001 I 1046.
Unter dem 18.08.2017, Eingang beim Beklagten am 22.08.2017, beantragte die Beigeladene die Zustimmung gemäß §§ 85 ff. SGB IX a.F. zur außerordentlichen Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses. Dem Antragsschreiben waren eine Reihe von Schreiben und Dokumenten zur Begründung der außerordentlichen Kündigung beigefügt. Über den Eingang des Antrags am 22.08.2017 unterrichtete der Beklagte die Beigeladene mit Schreiben vom 23.08.2017.
Mit Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes E. vom 05.12.2002 wurde für den Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt; mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 16.06.2014 wurde der Kläger gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX a.F. einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Der Kläger wurde zum Antrag der Beigeladene mit Schreiben vom 23.08.2017 angehört.
Mit Bescheid vom 06.09.2017, als Übergabe-Einschreiben zur Post gegeben am 06.09.2017, bestätigte der Beklagte, dass nach Eingang des Antrags am 22.08.2017 und nach Ablauf der Zweiwochenfrist ohne dass eine Entscheidung des Integrationsamtes ergangen ist, die Zustimmung gemäß § 91 Abs. 3 S. 2 SGB IX a.F. als erteilt gilt. Daneben wurde darauf hingewiesen, dass der Eintritt der Fiktion die Entscheidung ersetzt und die Kündigung ‑ wie bei einer durch Bescheid erteilten Zustimmung ‑ gemäß § 91 Abs. 3 S. 2 SGB IX a.F. unverzüglich auszusprechen sei. Unverzüglich bedeute ohne schuldhaftes Zögern. In der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung sei die Kündigung am dritten Arbeitstag nach Bekanntgabe der Zustimmung zur Kündigung als verspätet angesehen worden. Die Kündigung am ersten Arbeitstag nach Bekanntgabe sei in jedem Fall rechtzeitig, da unverzüglich nicht sofort bedeute. Eine nicht fristgerecht zugegangene Kündigung könne nicht mehr auf die fingierte Entscheidung gestützt werden.
Mit Übergabe-Einschreiben vom 08.09.2017, dem Kläger am 09.09.2017 zugestellt, kündigte die Beigeladene den Kläger außerordentlich mit sofortiger Wirkung.
Unter dem 21.09.2017, dem Beklagten zugegangen am 25.09.2017, legte der Kläger gegen den Bescheid vom 06.09.2017 Widerspruch ein. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, das befristete tarifliche Teilzeitarbeitsverhältnis sei mit Schreiben vom 11.07.2017, ihm zugegangen am 15.07.2017, zum 31.08.2018 ordentlich gekündigt worden. Dagegen habe er Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht X. erhoben. Mit der Klageschrift vom 31.07.2017 sei die Beigeladene über seine Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung unterrichtet worden. Der Kläger legte dem Schreiben eine Reihe von Unterlagen bei, u.a. ein Kündigungsschreiben der Beigeladenen vom 11.07.2017, mit dem der Kläger außerordentlich mit sofortiger Wirkung gekündigt worden war.
Mit Schreiben vom 13.12.2017 unterrichtete der Beklagte die Beigeladene über den Widerspruch des Klägers und teilte mit, die von ihr ausgesprochene außerordentliche Kündigung sei nicht als unverzüglich im Sinne des § 91 Abs. 5 SGB IX a.F. anzusehen, da diese erst am 09.09.2016 zugegangen sei. Die Rechtsprechung stelle an die Unverzüglichkeit des Handelns strenge Anforderungen und stelle beim Erfordernis der unverzüglichen Kündigung auf Zugang, nicht auf Absendung des Kündigungsschreibens ab. Der Arbeitgeber müsse sich über den Tag des Eingangs seines Antrags beim Integrationsamt nach Ablauf von zwei Wochen über die etwa getroffene Entscheidung des Integrationsamtes erkundigen.
Die damalige Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen teilte daraufhin mit Schreiben vom 22.12.2017 mit, die Unverzüglichkeit im Sinne des § 121 BGB liege vor, da der Vorstand der Beigeladenen sich in der Angelegenheit eine rechtliche Überprüfung der Zustimmungsentscheidung habe einholen wollen und der anwaltliche Termin habe nicht kurzfristig vergeben werden können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2018 wies der Beklagte Widerspruch des Klägers als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, der Widerspruch sei mangels Rechtsschutzinteresse nicht zulässig. Durch die im Wege der Fiktion am 06.09.2017 eingetretene Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 91 SGB IX a.F., sei der Kläger nicht mehr beschwert, da die Beigeladene mit dem dem Kläger erst am 09.09.2017 zugegangenen Schreiben nicht unverzüglich im Sinne des § 91 Abs. 5 SGB IX a.F. gekündigt habe. Die Rechtsprechung stelle an die Unverzüglichkeit des Handelns strenge Anforderungen und stelle beim Erfordernis der unverzüglichen Kündigung auf Zugang, nicht auf Absendung des Kündigungsschreibens ab. Gemäß § 91 Abs. 3 S. 2 SGB IX a.F. gelte die Zustimmung des Integrationsamtes als erteilt, wenn das Integrationsamt nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages entscheide. Da der Eintritt der Fiktion die Entscheidung ersetze, sei die Kündigung, wie bei einer durch Bescheid erteilten Zustimmung, gemäß § 91 Abs. 5 SGB IX a.F. unverzüglich auszusprechen. Der Arbeitgeber müsse sich über den Tag des Eingangs seines Antrags beim Integrationsamt und nach Ablauf von zwei Wochen über die etwa getroffene Entscheidung des Integrationsamtes erkundigen. Da mit Ablauf des 05.09.2017 seitens des Integrationsamtes keine Entscheidung getroffen worden sei, sei die gesetzliche Fiktion am 06.09.2017 eingetreten. Die Kündigung hätte somit ab diesem Zeitpunkt umgehend ausgesprochen und den Widerspruchsführer spätestens am 07.09.2017 zugestellt werden müssen, um noch als unverzüglich angesehen werden zu können.
Dagegen hat der Kläger am 13.07.2018 Klage erhoben. Er wendet sich weiterhin gegen die Zustimmung zur Kündigung.
Der Kläger beantragt,
Bescheid vom 06.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.06.2018 aufzuheben;
sowie des Weiteren das Verfahren an das zuständige Landgericht E. ‑ Entschädigungskammer – gemäß § 17a Abs. 1 S. 2 GVG i.V.m. Art. 34 GG zu verweisen.
Der Beklagte beantragt unter Verweis auf seine Ausführungen im angegriffenen Widerspruchsbescheid,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie trägt vor, der Kläger, der als Projektkoordinator eingestellt worden sei, sei aufgrund der Arbeitsversäumnis außerordentlich am 11.07.2017 gekündigt worden. Die Kündigung sei durch Arbeitsgericht E. bestätigt worden und die Entscheidung sei letztinstanzlich vom Bundesarbeitsgericht bekräftigt worden.
Gegen den ergangenen Gerichtsbescheid vom 13.06.2019, mit Postzustellungsurkunde am 19.06.2019 zugestellt, hat der Kläger am 28.06.2019 mündliche Verhandlung und Zulassung der Berufung beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie der beigezogenen Gerichtsakten (Arbeitsgericht E. 0 Ca 0000/17, Landesarbeitsgericht E. 0 Sa 000/18, Bundesarbeitsgericht 0 AZB 00/18).
Entscheidungsgründe
I.Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Einer Verweisung in die ordentliche Gerichtsbarkeit – wie es dem Kläger vorschwebt – bedarf es nicht. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Die Einhaltung der Frist des § 91 Abs. SGB IX unterliegt der Prüfungskompetenz der Integrationsämter und im Falle der Anfechtung der Verwaltungsgerichte. Insoweit erfolgt eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Einhaltung von Schwerbehindertenschutzvorschriften als öffentlich-rechtlichen Fürsorgevorschriften ‑ und damit um öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht verfassungsrechtlicher Art ‑ vor allem, um Nachteile eines schwebenden Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugleichen,
vgl. dazu nur VG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2018 - 21 K 9966/17 – m.w.N. aus d. Rspr.;s. auch Knittel, SGB IX, Loseblatt, Stand: August 2019, § 91 Rdnr. 30 f.; Knittel, SGB IX, 6. Aufl. 2012, § 91 Rdnr. 25; Hohmann, in: Wiegand, SGB IX, § 91 Rdnr. 62,
ohne dass die vom Kläger gewünschte Sonderzuweisung in die ordentliche Gerichtsbarkeit oder eine andere besteht.
II.Die Klage bleibt erfolglos.
1.Offenbleiben kann, ob vorliegende Anfechtungsklage schon deshalb mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist, weil der Kläger sein arbeitsrechtliches Kündigungsschutzinteresse nicht verfolgt hat und dieses zwischenzeitlich verwirkt sein dürfte.In der Zeit zwischen der Zustellung des Kündigungsschreibens der Beigeladenen am 09.09.2017 nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheids vom 06.09.2017 hat der Kläger bis zur Erhebung vorliegender Klage am 13.07.2018 eine Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht nicht erhoben, sondern die außerordentliche Kündigung auf sich beruhen lassen. Soweit der Kläger und die Beigeladene sich darauf berufen, der Kläger sei bereits mit Schreiben vom 11.07.2017 außerordentlich gekündigt worden und diesbezüglich sei ein arbeitsgerichtliches Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden, betrifft dies nicht den Antrag der Beigeladenen vom 18.08.2017, dem Beklagten am 22.08.2017 zugegangen, auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung nach Mitteilung durch den Kläger, dass er mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 16.06.2014 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX a.F. einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden war. Die Mitteilung der Genehmigungsfiktion mit dem angegriffenen Bescheid vom 06.09.2017 steht nicht in Beziehung zur außerordentlichen Kündigung durch die Beigeladene mit Schreiben vom 11.07.2017. Vielmehr erfolgte nunmehr in Bezug auf diese Genehmigungsfiktion eine Kündigung des Klägers, die diesem am 09.09.2017 zugestellt worden war. Dass der Kläger gegen diese Kündigung arbeitsgerichtlich vorgegangen wäre trägt weder der Kläger noch die Beigeladenen vor und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Jedenfalls hat der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis an der Durchsetzung seines schwerbehindertenrechtlichen Sonderkündigungsschutzes, da der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 06.09.2017 als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt in der Sache gegenstandslos geworden ist. Die ursprünglich gegebene Belastung des Bescheids ist nachträglich entfallen, da der Verwaltungsakt ins Leere geht und die ihm zugedachte Regelungswirkung nicht mehr entfalten kann. Die von der Beigeladenen ausgesprochene Kündigung, die dem Kläger am 09.09.2017 zugestellt worden war, ist von der Zustimmungsfiktion nicht gedeckt. Die von der Beigeladenen ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist nicht als unverzüglich im Sinne des § 91 Abs. 5 SGB IX a.F. anzusehen, da diese erst am 09.09.2016 zugegangen ist. Da an die Unverzüglichkeit des Handelns strenge Anforderungen gestellt werden und beim Erfordernis der unverzüglichen Kündigung auf Zugang, nicht auf Absendung des Kündigungsschreibens abzustellen ist, muss der Arbeitgeber sich über den Tag des Eingangs seines Antrags beim Integrationsamt nach Ablauf von zwei Wochen über die etwa getroffene Entscheidung des Integrationamtes erkundigen. Dies ist auch insofern sachgerecht, als die Unverzüglichkeit zur Kündigung nicht erst durch den Zugang der Mitteilung über die Genehmigungsfiktion angestoßen wird,
vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2003 – 8 Sa 774/03 ‑, juris,
sondern in Abhängigkeit vom Eingang des Zustimmungsantrages steht und somit bereits zu diesem Zeitpunkt berechnet werden kann. Der Arbeitgeber hat über das Ende der zweiwöchigen Frist nach Eingang seines Antrages auf Zustimmung jedenfalls dann „sichere Kenntnis“,
vgl. BAG, Urteil vom 21.04.2005 – 2 AZR 255/04 ‑, juris,
wenn ihm der Eingang – wie vorliegend der Beigeladenen mit Schreiben vom 23.08.2017 ‑ mitgeteilt worden ist. Alle gegenüber dem Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen und Erklärungen können deshalb vom Arbeitgeber zeitlich geplant werden. Er braucht dann ‑ mit Ablauf der Zweiwochenfrist nach Eingang seines Zustimmungsantrages ‑ nicht mehr mit der Kündigung zu warten und darf es auch nicht, weil er ansonsten nicht unverzüglich kündigen würde.
vgl. BAG, Urteil vom 21.04.2005 – 2 AZR 255/04 ‑, juris.
Insoweit verfängt der Einwand der Beigeladenen, nach Zugang des angegriffenen Mitteilungsbescheids habe man sich anwaltlichen Rat einholen wollen, ein entsprechender Beratungstermin habe aber nicht kurzfristig vergeben werden können, nicht. Notwendige rechtliche Beratungen hätten spätestens mit Eingang des Zustimmungsantrags bei dem Beklagten erfolgen müssen, um sich nicht dem Einwand der Verspätung ausgesetzt zu sehen.
Wegen der weiteren Begründung, insbesondere der Frage der Fristberechnung und der Frage der Unverzüglichkeit einer außerordentlichen Kündigung nach § 91 Abs. 5 SGB IX a.F. wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid vom 06.09.2017 und im Widerspruchsbescheid vom 27.06.2018 verwiesen.
2.Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: § 154 Abs. 1; § 188 S. 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und sich damit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass diese ihre eigenen Kosten selbst trägt (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.