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Verwaltungsgericht Düsseldorf·21 K 576/00·13.12.2001

Unterhaltsvorschuss: Keine Anrechnung eigenmächtiger Abhebung vom Ehegattenkonto als Vorausleistung

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Allgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Unterhaltsvorschuss für September 1998 bis April 1999, nachdem die Behörde Leistungen wegen einer Überweisung der Mutter von 11.000 DM vom Ehegattenkonto abgelehnt hatte. Streitig war zudem, ob ein Widerspruch wirksam erhoben worden war. Das VG bejahte den Zugang durch Einlegen in das Behördenfach beim Amtsgericht und ließ die Untätigkeitsklage zu. Materiell verneinte es eine Unterhaltsvorausleistung i.S.d. § 1 Abs. 4 UVG, da es an Veranlassung und Tilgungsbestimmung des Vaters fehlte; Vermögen der Mutter schließt UVG-Leistungen nicht aus.

Ausgang: Verpflichtung der Beklagten zur Nachzahlung von Unterhaltsvorschuss für 09/1998 bis 04/1999; ablehnender Bescheid insoweit aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist zulässig, wenn über einen fristgerecht erhobenen Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden wird.

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Richtet eine Behörde zur Entgegennahme von Schriftstücken ein Post-/Gerichtsfach ein und nimmt darüber Schriftsätze in ständiger Übung entgegen, gilt der Zugang eines dort eingelegten Widerspruchs als bewirkt; das Risiko des Abhandenkommens trägt die Behörde.

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Eine Unterhaltsvorausleistung i.S.d. § 1 Abs. 4 UVG setzt eine vom Unterhaltsschuldner veranlasste, bewusste und zweckgerichtete Leistung sowie eine hinreichend konkrete Tilgungsbestimmung zu Höhe und Zeitraum voraus.

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Eine eigenmächtige Abhebung/Überweisung des betreuenden Elternteils von einem gemeinschaftlichen Konto stellt ohne Veranlassung und Tilgungsbestimmung des Unterhaltsschuldners keine Erfüllung von Kindesunterhalt dar.

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Vermögen des betreuenden Elternteils schließt den Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss nach § 1 Abs. 1 UVG nicht aus; maßgeblich ist das Ausbleiben von Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils.

Relevante Normen
§ 68 VwGO§ 75 VwGO§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 75 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO§ 1 VwGO

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 13. September 1999 verpflichtet, an den Kläger für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 30. April 1999 Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 1.852,00 DM nachzuzahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Mutter des am 00.0. 1998 geborenen Klägers beantragte für diesen am 13. Oktober 1998 die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen für die Zeit ab dem 1. September 1998. Zur Begründung trug sie vor, sie lebe seit dem 5. Juli 1998 von dem Kindesvater getrennt. Dieser zahle für seinen Sohn keinen Unterhalt.

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Durch einen Hinweis des Kindesvaters erfuhr die Beklagte, dass die Kindesmutter am Tage nach der Trennung, dies war der 6. Juli 1998, von dem gemeinsamen Ehegattenkonto einen Betrag in Höhe von 11.000,- DM auf ihr neues Konto überwiesen hatte.

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Anlässlich einer persönlichen Vorsprache der Kindesmutter bei der Beklagten am 17. Februar 1999 erklärte diese, der Betrag in Höhe von 11.000,- DM habe ihr allein zugestanden. Er sei nicht Bestandteil der Zugewinngemeinschaft geworden. Sie habe zum Zeitpunkt der Eheschließung am 10. März 1995 über einen Bausparvertrag verfügt, auf den sie nach der Eheschließung allein Einzahlungen vorgenommen habe. Als der Vertrag zuteilungsreif gewesen sei, habe sie die ausgezahlte Summe dazu verwandt, die Kosten zu tilgen, die mit der Anschaffung des gemeinsamen Eigenheims verbunden gewesen seien. Dieses Geld habe sie sich durch die Überweisung zurück geholt.

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Der Bausparvertrag hatte bei Eheschließung am 10. März 1995 einen Kontostand in Höhe von 8.184,05 DM.

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Am 13. September 1999 erließ die Beklagte den nunmehr streitigen Bewilligungsbescheid. Darin gewährte sie dem Kläger Unterhaltsvorschussleistungen ab dem 1. Mai 1999. Für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 30. April 1999 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen mit der Begründung ab, der Unterhalt des Klägers sei in dieser Zeit durch den von der Kindesmutter vom Ehegattenkonto überwiesenen Betrag in Höhe von 11.000,- DM gedeckt gewesen. Von den 11.000,- DM habe ein Teilbetrag in Höhe von 8.184,05 DM der Kindesmutter zugestanden. Der Rest in Höhe von 2.815,95 DM sei als Unterhaltsleistung des Kindesvaters anzusehen. Dieser Betrag genüge, um den Unterhalt für die Monate September 1998 bis April 1999 sicher zu stellen.

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Am 27. Januar 2000 hat der Kläger die vorliegende Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Mit Schreiben vom 20. September 1999 habe er gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. September 1999 insoweit Widerspruch erhoben, als ihm Unterhaltsvorschussleistungen für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 30. April 1999 verwehrt worden seien. Sein Prozessbevollmächtigter habe das Widerspruchsschreiben persönlich am 22. September 1999 in das Fach der Beklagten beim Amtsgericht N eingelegt. Außerdem habe sich die Beklagte rügelos zur Sache eingelassen. Die Abhebung eines Betrages in Höhe von 11.000,- DM vom Ehegattenkonto durch die Kindesmutter könne nicht als Unterhaltszahlung des Kindesvaters angesehen werden. Vor der Überweisung des Betrages sei zwischen den Eheleuten über mögliche Unterhaltsansprüche des Klägers noch gar nicht gesprochen worden. Alle Zahlungen, die ein Ehegatte von einem Gemeinschaftskonto der Ehegatten abhebe, stünden ihm grundsätzlich in seiner Eigenschaft als Gesamtgläubiger zu. Dem anderen Ehegatten stehe es frei, internen Ausgleich zu verlangen. Der Kindesvater habe Unterhaltszahlungen an seinen Sohn mit dem Hinweis abgelehnt, er sei nicht leistungsfähig, weil er Schulden aus der Ehezeit zu tilgen habe. Ein von der Beklagten angenommener Zugewinnanspruch der Kindesmutter sei tatsächlich nicht entstanden, weil die Ehegatten im Augenblick der Zustellung des Scheidungsantrages ein positives Endvermögen nicht gehabt hätten.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. September 1999 zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 30. April 1999 Unterhaltsvorschüsse in Höhe von 1.852,00 DM zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie weist darauf hin, dass ihr ein Widerspruch des Klägers nicht zugegangen sei. Sie vertritt im Übrigen die Auffassung, die Überweisung von dem Ehegattenkonto in Höhe von 11.000,- DM sei nach Abzug des Zugewinnanspruches der Kindesmutter in Höhe von 8.184,05 DM zu einem Restbetrag in Höhe von 2.185,95 DM als Kindesunterhalt des Kindesvaters anzusehen. Die Kindesmutter habe für sich selbst keinen Unterhalt gefordert, weil sie über ein ausreichendes Einkommen verfügt habe. Deshalb sei der gesamte Betrag in Höhe von 2.185,95 DM dem Unterhalt des Klägers zugute gekommen. Der Kindesvater habe mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 4. November 1998 mitteilen lassen, dass der Unterhalt des Kindes durch die Überweisung in Höhe von 11.000,- DM sicher gestellt sein dürfte.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Die Klage ist abweichend von § 68 VwGO auch ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens nach § 75 VwGO zulässig, weil über den Widerspruch des Klägers ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage. Zwischen den Parteien ist hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage allein streitig, ob der Kläger überhaupt Widerspruch im Sinne von § 69 VwGO erhoben hat. Die Beklagte hat das Fehlen eines Widerspruchs stets gerügt. Eine von dem Kläger angenommene rügelose Einlassung liegt daher nicht vor.

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Das Gericht ist nach der Befragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung jedoch davon überzeugt, dass dieser das Widerspruchsschreiben vom 20. September 1999 am 22. September 1999 in das Fach der Beklagten beim Amtsgericht N eingelegt hat. Dadurch wurde der Widerspruch form- und fristgerecht erhoben.

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Auf Befragen des Gerichts hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, er könne sich an diesen Vorgang noch so genau erinnern, weil er das Amtsgericht N am 22. Sep-tember 1999 ohnehin habe aufsuchen müssen, um dort einen zivilgerichtlichen Termin wahrzunehmen. Überzeugend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Gericht geschildert, dass er den gesamten Schriftverkehr mit den verschiedenen Behörden der Beklagten auf diese Weise abgewickelt habe. Durch Einsichtnahme in die Handakten des Prozessbevollmächtigten des Klägers konnte das Gericht außerdem feststellen, dass das Widerspruchsschreiben vom 20. September 1999 chronologisch zutreffend in die Handakte abgeheftet worden ist. Es sprechen keinerlei Indizien dafür, der Prozessbevollmächtigte des Klägers könnte das Widerspruchsschreiben nachträglich angefertigt haben. Gegen einen Manipulationsversuch spricht außerdem, dass sich auf dem Widerspruchsschreiben vom 20. September 1999, das der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seine Handakte abgeheftet hat, eine handschriftliche Wiedervorlagefrist mit dem Datum 25. Oktober befindet. Bei einer nachträglichen Anfertigung des Widerspruchsschreibens würde eine solche handschriftliche Wiedervorlagefrist keinen Sinn machen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers konnte auch nicht damit rechnen, dass das Gericht Einsicht in seine Handakten nehmen würde. Deshalb kommt dem Inhalt der Handakte ein hoher Beweiswert zu.

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Der Umstand, dass das Widerspruchsschreiben vom 20. September 1999, wie es der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seine Handakte abgeheftet hat, von diesem paraffiert wurde, spricht außerdem dafür, dass dieses Schreiben die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten tatsächlich verlassen hat. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hierzu erklärt, er versehe sämtliche Durchschriften von Schreiben, die seine Kanzlei verlassen, mit seiner Paraffe. Das Gericht konnte sich anhand der Handakte des Prozessbevollmächtigten des Klägers davon überzeugen, dass dies zutrifft.

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Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu der Frage, wann er das Widerspruchsschreiben vom 20. September 1999 in das Fach der Beklagten beim Amtsgericht N eingelegt hat, ist in sich schlüssig und frei von Widersprüchen. Andere Möglichkeiten zur Aufklärung dieser Vorgänge als die Befragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie die Einsichtnahme in seine Handakte sind nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Das Gericht geht auf Grund der glaubhaften anwaltlichen Versicherung davon aus, dass das Widerspruchsschreiben vom 20. September 1999 am 22. September 1999 in das Fach der Beklagten beim Amtsgericht N eingelegt worden ist.

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Durch das Einlegen des Schriftsatzes in das Fach der Beklagten beim Amtsgericht N hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Formvorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt, wonach der Widerspruch schriftlich bei der Behörde zu erheben ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Mit dem Einlegen des Schriftsatzes in das Fach beim Amtsgericht gilt der Zugang des Widerspruchs bei der Beklagten als bewirkt. Wenn die Beklagte bei dem Amtsgericht N ein solches Postfach einrichten lässt und auf diese Weise Schriftsätze von Verfahrensbevollmächtigten in ständiger Verwaltungsübung entgegennimmt, so muss sie sich das Einlegen eines Schriftsatzes in dieses Postfach ebenso als Zugang eines Schreibens entgegenhalten lassen, als würde dieser in den Hausbriefkasten eingeworfen. Daraus folgt, dass die Beklagte und nicht der Kläger das Risiko trägt, dass ein Schreiben, das in das Gerichtsfach eingelegt wird, nachträglich verschwindet. Obwohl das Widerspruchsschreiben vom 20. September 1999 nicht zu den Verwaltungsvorgängen der Beklagten gelangt ist und sich auch nicht mehr aufklären lässt, auf welchem Wege das Schreiben verloren gegangen ist, gilt der Widerspruch als wirksam erhoben. Indem der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Schreiben vom 20. September 1999 in das Gerichtsfach eingelegt hat, ist es bereits in den ausschließlichen Machtbereich der Beklagten gelangt. Die Möglichkeit, dass die Beklagte von dem Widerspruch Kenntnis nehmen konnte, genügt für die Widerspruchserhebung. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an.

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Der Widerspruch ist auch innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides vom 13. September 1999 erhoben worden. Da der Zugang des Widerspruchs bereits dadurch als bewirkt anzusehen ist, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Schreiben in das Gerichtsfach der Beklagten beim Amtsgericht hineingelegt hat, ist der Widerspruch am 22. September 1999 erhoben worden. Dies war rechtzeitig. Auf die Frage, wann die Beklagte das Gerichtsfach nach dem 22. September 1999 hat leeren lassen, kommt es nicht an.

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Über den Widerspruch ist auch im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden.

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Die als Untätigkeitsklage zulässige Verpflichtungsklage ist auch begründet. Der teilweise ablehnende Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 13. September 1999 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit vom 1. September 1998 bis 30. April 1999 einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von DM 1.852,--.

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Nach § 1 Abs. 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und von dem anderen Elternteil keinen Unterhalt erhält. Während des fraglichen Zeitraumes vom 1. September 1998 bis zum 30. April 1999 hatte der am 00.0. 1998 geborene Kläger das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet. Er lebte bei seiner Mutter, die seit dem 5. Juli 1998 von dem Kindesvater dauernd getrennt lebte. Da während des Zeitraumes vom 1. September 1998 bis 30. April 1999, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, Unterhaltszahlungen des Kindesvaters auch nicht erfolgt sind, liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen vor.

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Der Anspruch ist auch nicht nach § 1 Abs. 4 UVG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nicht für solche Monate, für die der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten durch Vorausleistung erfüllt hat.

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Aus dem Umstand, dass die Mutter des Klägers am 6. Juli 1998 von dem gemeinsamen Ehegattenkonto einen Betrag in Höhe von 11.000,-- DM auf ihr neues Konto überwiesen hat, ist eine Unterhaltsvorausleistung des Kindesvaters jedoch nicht zu folgern. Nach dem auch im Unterhaltsrecht maßgeblichen zivilrechtlichen Leistungsbegriff bedeutet Leistung die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Dies setzt ebenso eine konkrete Tilgungsbestimmung voraus. Eine Unterhaltszahlung des von dem allein erziehenden Elternteil getrennt lebenden Elternteils liegt demnach nur dann vor, wenn die Zahlung auf Veranlassung des Unterhaltsschuldners mit dem Zweck erfolgt ist, den Unterhaltsanspruch des Kindes für einen bestimmten Zeitraum und in bestimmter Höhe zu erfüllen.

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An diesen Voraussetzungen einer Unterhaltszahlung fehlt es bei der Überweisung des Betrages in Höhe von DM 11.000,-- durch die Mutter des Klägers. Es liegt schon keine Veranlassung der Zahlung durch den Kindesvater vor. Vielmehr hat die Kindesmutter die Überweisung eigenmächtig vom gemeinsamen Ehegattenkonto vorgenommen. An einer konkreten Tilgungsbestimmung des Kindesvaters fehlt es ebenfalls. Wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, war im Augenblick der Überweisung zwischen den Eheleuten über die Frage des Kindesunterhaltes noch gar nicht gesprochen worden.

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Eine nachträgliche Genehmigung der Überweisung durch den Kindesvater liegt ebenfalls nicht vor. Es ist nicht feststellbar, dass die nötige Tilgungsbestimmung nachträglich erfolgt ist. Eine nachträgliche Einigung der Ehegatten dahingehend, dass der überwiesene Betrag in Höhe von DM 11.000,-- zu einem bestimmten Anteil als Unterhalt für den Kläger dienen soll, ist weder ersichtlich, noch von der Beklagten vorgetragen worden. Insbesondere stellt das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Kindesvaters vom 4. November 1998 nicht eine solche nachträgliche Tilgungsbestimmung dar. In dem Schreiben eine nachträgliche Tilgungsbestimmung zu erkennen, ist schon deshalb ausgeschlossen, weil das Schreiben nicht an den Empfänger der vermeintlichen Leistung, also den Kläger, gerichtet war, sondern an die Beklagte. Es fehlt außerdem an Angaben dazu, in welcher Höhe der Betrag von DM 11.000,-- als Unterhaltszahlung anzusehen gewesen sein soll und für welche Zeiträume die Unterhaltsleistung erfolgen sollte. In dem Schreiben der Bevollmächtigten des Kindesvaters vom 4. November 1998 ist letztlich nur eine Weigerung zu sehen, an den Kläger laufende Unterhaltszahlungen zu leisten. Gerade deshalb bedurfte der Kläger der Unterhaltsvorschussleistungen der Beklagten.

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Es ist für das Gericht zwar nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Kindesvater seine mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21. Juli 1998 erhobene Forderung an die Kindesmutter, die Hälfte des überwiesenen Betrages in Höhe von DM 11.000,--, also DM 5.500,--, an ihn zu erstatten, nicht weiterverfolgt hat. Daraus lässt sich jedoch nicht, wie die Beklagte meint, ohne weiteres schließen, dass zwischen den Eheleuten eine nachträgliche Einigung dahingehend stattgefunden hat, einen Teilbetrag in Höhe von DM 5.500,-- als Unterhaltsleistung des Kindesvaters anzusehen. Die Kindesmutter hat jedenfalls eine dahingehende Vereinbarung zwischen den Eheleuten verneint.

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Hinzuweisen ist schließlich auf die Vorschrift des § 1614 Abs. 2 BGB. Danach gilt für eheliche Kinder eine Beschränkung des Zeitraumes für Unterhaltsvorauszahlungen von drei Monaten. Dies lässt es ebenfalls als ausgeschlossen erscheinen, in der eigenmächtigen Überweisung der Kindesmutter in Höhe von DM 11.000,-- eine Unterhaltszahlung des Kindesvaters für acht Monate, also die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 30. April 1999 zu sehen. Nach der Vorschrift des § 1614 Abs. 2 BGB könnte in der Überweisung vom 6. Ju-li 1998 allenfalls eine Unterhaltsvorausleistung für die drei Monate Juli, August und September 1998 zu sehen sein. Für einen davon abweichenden Willen des Kindesvaters, der gegenüber dem Kläger als Unterhaltsgläubiger auch zum Ausdruck gekommen ist, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.

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Da die Überweisung in Höhe von DM 11.000,-- nicht durch den Kindesvater veranlasst war und es außerdem an einer hinreichend konkreten Tilgungsbestimmung des Kindesvaters fehlt, liegt eine Unterhaltsvorausleistung des Kindesvaters im Sinne von § 1 Abs. 4 UVG nicht vor. Der Betrag in Höhe von DM 11.000,-- war während des Zeitraumes, für den der Kläger Unterhaltsvorschussleistungen begehrt, als Vermögen der Kindesmutter anzusehen, soweit diese den Betrag am 1. September 1998 noch nicht ausgegeben hatte. Vermögen des allein erziehenden Elternteils steht einem Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschussleistungen jedoch nicht entgegen.

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Wegen der Berechnung des Unterhaltsvorschusses für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 30. April 1999 nimmt das Gericht auf die zutreffende Berechnung in der Klageschrift vom 27. Januar 2000 Bezug.

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Die Klage hatte damit Erfolg.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.