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Verwaltungsgericht Düsseldorf·21 K 5545/21·17.03.2022

Klage auf rückwirkende Einstellung von Unterhaltsvorschuss und Löschung von Debitorendaten abgewiesen

SozialrechtUnterhaltsvorschussrechtDatenschutzrecht (öffentliches Recht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die rückwirkende Einstellung von Unterhaltsvorschussleistungen zugunsten seiner Kinder sowie die Löschung seiner Personendaten aus einer Debitorenliste. Das Verwaltungsgericht hält den angegriffenen Bescheid für rechtmäßig und weist die Klage ab. Der Kläger hat keine darlegungsfähige Drittwiderspruchsbefugnis; Löschungsvorbehalte nach DSGVO/BDSG greifen nicht.

Ausgang: Klage auf rückwirkende Einstellung von Unterhaltsvorschuss und Löschung gespeicherter Personendaten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Drittperson ist nur dann widerspruchsbefugt gegen einen Bewilligungs- oder Änderungsbescheid über Unterhaltsvorschuss, wenn sie eine eigene, unmittelbare rechtliche Betroffenheit und schutzwürdige Interessen substantiiert darlegt.

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Ansprüche auf rückwirkende Einstellung von Unterhaltsvorschussleistungen setzen eine gesetzliche Grundlage oder substantiiertes Vorbringen voraus; bloße Hinweise auf erbrachte Erziehungs- oder Naturalleistungen genügen hierfür nicht.

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Die Löschung personenbezogener Daten nach Art. 17 DSGVO ist ausgeschlossen, sofern die weitere Verarbeitung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, zur Geltendmachung/Abwehr von Ansprüchen oder aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gerechtfertigt ist.

Relevante Normen
§ 84 Abs. 4 VwGO§ 35, 20 BDSG i.V.m Art. 17 DSGVO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 138 VwGO§ 55a, 55d VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 850/22 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

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‑ abgekürzt nach § 84 Abs. 4 VwGO ‑

3

1.Die vom Kläger am 14.08.2021 erhobene zulässige Klage mit dem Antrag,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 00.00.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 00.00.2020 auf seinen Antrag vom 04.12.2020 die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen an seine Kinder rückwirkend zum 01.01.2020 einzustellen;seine abgespeicherten Personen-Daten u.a. aus der Debitorenliste (als Schuldner geführt) komplett gemäß den §§ 35, 20 BDSG i.V.m Art. 17 DSGVO zu löschen,

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bleibt erfolglos.

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Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 00.00.2021 i.d.G. des Widerspruchsbescheids vom 00.00.2021 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Danach muss der Kläger hinnehmen, dass die Beklagte es ablehnt, auf seinen Antrag vom 04.12.2020 die Gewährung des Unterhaltsvorschusses an seine Kinder rückwirkend zum 01.01.2020 einzustellen sowie seine abgespeicherten Personendaten u.a. aus der Debitorenliste (als Schuldner geführt) komplett gemäß den §§ 35, 20 BDSG i.V.m Art. 17 DSGVO zu löschen.

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Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Einzelrichter der Begründung des Gerichtsbescheids vom 08.02.2022 folgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die nach dem Gerichtsbescheid erfolgten Ausführungen des Klägers v.a. zu den von ihm erbrachten Erziehungsleistungen und Naturalleistungen ‑ weiterhin – einen etwaigen möglichen Anspruch auf Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen an ihn selbst betreffen, nicht aber die von ihm geltend gemachte (Dritt-) Widerspruchsbefugnis gegen die mit Bewilligungsbescheid / Änderungsbescheid gegenüber der Kindsmutter gewährten Unterhaltsvorschussleistungen für seine Kinder.

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2.Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3.              ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

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In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

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Die Antragsschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.