Asylklage: Abweisung wegen fortbestehender Glaubwürdigkeitsbedenken
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht bestätigt den Bescheid des Bundesamtes (BAMF) und weist die Klage ab. Zentral ist die Frage der Glaubwürdigkeit des Klägers; bereits festgestellte Zweifel aus dem Erstverfahren wurden nicht substantiiert entkräftet. Vorgelegte Unterlagen (Gefälligkeitsbrief) und behauptete Telefongespräche genügen nicht als Nachweis der Verfolgungsgefahr. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Klage gegen BAMF-Bescheid wegen Asylanerkennung wegen fortbestehender Glaubwürdigkeitsbedenken abgewiesen; Kläger trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Bei asylrechtlichen Entscheidungen begründen bestehende, im bestandskräftigen Erstbescheid festgestellte Glaubwürdigkeitszweifel die Ablehnung eines Folgeantrags, wenn der Antragsteller diesen Zweifeln nicht substantiiert und nachvollziehbar widerspricht.
Ein aus dem Herkunftsland vorgelegtes Schriftstück, das als Gefälligkeitszeugnis erkennbar ist oder keinen konkreten Bezug zur bisherigen Darstellung aufweist, genügt nicht zur Erschütterung von Glaubwürdigkeitsbedenken.
Behauptete mündliche Mitteilungen Dritter (z. B. Telefongespräche), die keine konkreten, nachprüfbaren Tatsachen enthalten, sind für die Feststellung einer Rückkehrgefahr unbeachtlich.
Unkonkrete, nicht weiter belegte Pauschalbehauptungen über staatliche Fahndungsabsichten begründen keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgungsgefahr bei der Rückkehr in das Herkunftsland.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Das Gericht folgt den Feststellungen und den Begründungen im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. August 2004 und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend wird noch auf Folgendes hingewiesen: Die Glaubwürdigkeitsbedenken, die aus dem Erstverfahren und dem inzwischen bestandskräftigen Erstbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. März 2004 hervorgehen, dauern fort; der Kläger ist auch nicht ansatzweise den dortigen Feststellungen entgegengetreten. Bei dem jetzt vorgelegten angeblichen Schriftstück aus seiner Heimat handelt es sich ersichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben. Ungeachtet dessen, dass ein Brief aus dem Heimatland des Klägers lediglich besagt, dass der Verfasser die darin enthaltene Erklärung abgegeben hat, jedoch keine Aussage über deren inhaltliche Richtigkeit treffen kann, ist das Schreiben auch lediglich ganz allgemein gehalten und ohne irgendeinen erkennbaren Bezug zum Vortrag des Klägers im Erstverfahren. Gleiches gilt für die von ihm behaupteten Telefongespräche mit seinem Bruder, in dem dieser ihm mitgeteilt haben will, dass die Militärsicherheit" immer noch nach dem Kläger suche. Dadurch können die Glaubwürdigkeitsbedenken nicht erschüttert werden. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schreiben vom 04. August 2004 vorträgt, der Kläger könne nicht nach Syrien zurück, weil er dort wegen Umtrieben gegen den Staat Syrien bei anderen Asylbewerbern im Raum Duisburg, Düsseldorf, Oberhausen, Mühlheim und Moers" gesucht werde, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Dieser Vortrag ist nicht nur zu unkonkret, sondern auch durch nichts weiter belegt. Der Kläger hat bei seiner Rückkehr nach Syrien erkennbar nichts zu befürchten.
Die Klage ist demgemäß mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG ergebenden Kostenfolge abzuweisen.