Folgeantrag nach Wiedereinreise: neue Abschiebungsandrohung trotz § 71 Abs. 6 AsylG
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten die Feststellung, dass nach Wiedereinreise und erfolglosem Folgeantrag nicht aufgrund der Abschiebungsandrohungen aus den Erstverfahren abgeschoben werden darf. Das VG Düsseldorf hält hierfür eine Feststellungsklage gegen den Bund (BAMF) für zulässig. In der Sache entschied es, dass § 71 Abs. 6 S. 1 AsylG unionsrechtswidrig und wegen Anwendungsvorrangs unanwendbar ist. Daher ist in Wiedereinreisefällen eine neue, aktuelle Rückkehrentscheidung/Abschiebungsandrohung erforderlich; die „alten“ Androhungen tragen die Abschiebung nicht.
Ausgang: Nach teilweiser Klagerücknahme: Feststellungsantrag erfolgreich; Abschiebung nicht auf alte Androhungen gestützt, Verfahren im Übrigen eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage ist im Asylkontext zulässig, wenn geklärt werden soll, ob eine Abschiebung auf Grundlage einer früheren Abschiebungsandrohung nach einem erfolglosen Folgeantrag (nach Wiedereinreise) rechtlich ausgeschlossen ist und keine vorrangige Klageart zur Verfügung steht.
Einwendungen gegen die Heranziehung einer Abschiebungsandrohung aus dem Asylerstverfahren als Grundlage der aktuellen Aufenthaltsbeendigung betreffen den Verantwortungsbereich des Bundesamtes; richtige Beklagte ist insoweit der Bund als Rechtsträger des Bundesamtes, nicht die Ausländerbehörde.
Nach unionsrechtlicher Systematik der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL) bedarf es nach einer den Rückkehrpflichten entsprechenden Ausreise bei erneuter Einreise und anschließendem (erfolglosen) Folgeantrag grundsätzlich einer neuen Rückkehrentscheidung; eine frühere Rückkehrentscheidung/Abschiebungsandrohung lebt nicht als Vollstreckungsgrundlage wieder auf.
§ 71 Abs. 6 S. 1 AsylG i.V.m. § 71 Abs. 5 S. 1 AsylG ist in Wiedereinreisefällen mit anschließendem erfolglosem Folgeantrag mit der Rückführungs-RL unvereinbar und wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar.
Wird in einem Folgeverfahren keine neue Abschiebungsandrohung erlassen, kann eine Abschiebung nicht auf Abschiebungsandrohungen aus abgeschlossenen Erstverfahren gestützt werden, wenn der Betroffene zwischenzeitlich ausgereist war und kein Einreise- und Aufenthaltsverbot entgegenstand.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
1. Im Streit um die Frage, ob die Abschiebungsandrohung aus dem Asylerstverfahren hinreichende Grundlage einer Abschiebung nach erfolglosem Folgeantrag (nach Wiedereinreise nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens ohne bestehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot) sein kann, ist im Verwaltungsrechtsweg eine Feststellungsklage zulässig mit dem Begehren, festzustellen, dass eine Abschiebung des Ausländers aufgrund der Abschiebungsandrohung aus dem Ablehnungsbescheid des Erstverfahrens i.V.m. dem Ablehnungsbescheid des Folgeverfahrens nicht erfolgen darf.2. Trotz der Regelung in § 71 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 AsylG bedarf es in Wiedereinreisefällen bei anschließend gestelltem Folgeantrag einer neuen Abschiebungsandrohung. § 71 Abs. 6 S. 1 AsylG ist wegen Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht wegen dessen Anwendungsvorrangs unanwendbar.3. Die Regelung des § 71 Abs. 6 S. 1 AsylG i.V.m. § 71 Abs. 5 S. 1 AsylG ist mit der Richtlinie (EG) 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Richtlinie (EG) 2008/115 - Rückführungs-RL) unvereinbar. Insbesondere ist die Regelung mit dem Erfordernis einer Rückkehrentscheidung nach der Systematik der Richtlinie nicht vereinbar.
Tenor
Soweit die Klage sich gegen Ziff. 1 und Ziff. 2. des Bescheides vom 5. Juli 2024 richtet, wird das Verfahren eingestellt.
Es wird festgestellt, dass eine Abschiebung der Kläger aufgrund der Abschiebungsandrohungen aus den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu den Erstverfahren der Kläger vom 15.09.2021 (zu den Klägerinnen zu 2. und 3., Az. 0000000-223), vom 20.09.2021 (zum Kläger zu 3., Az. 0000000-223) sowie vom 17.02.2022 (zum Kläger zu 1., Az. 0000000-223) in Verbindung mit dem Bescheid vom 5. Juli 2024 nicht erfolgen darf.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu zwei Dritteln, die Beklagte zu einem Drittel.
Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der 1983 geborene Kläger zu 1. und die 1993 geborene Klägerin zu 2. sind die unverheirateten Eltern der Kläger zu 3. und 4. (Klägerin zu 3., * 00.00.2018 in Q.; Kläger zu 4., * 00.00.2021 in H.); sie sind beide in Q. geboren, gehören zur Volksgruppe der Bakongo und sind christlichen Glaubens. Die Kläger zu 1. bis 3. verließen ihr Herkunftsland am 09.03.2020 mit einem Visum der deutschen Botschaft in V./Angola und reisten auf dem Luftweg am 10.03.2020 in das Bundesgebiet ein. Sie stellten am 28.05.2020 im Ankunftszentrum I. beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylanträge, deren Bearbeitung aktenmäßig für den Kläger zu 1. gesondert von den Klägerinnen zu. 2. und 3. geführt wurde, weil die Eltern nicht verheiratet sind (Kläger zu 1.: Az. 0000000-223; Klägerinnen zu 2. und 3.: Az. 0000000-223).
Nach der Geburt des Klägers zu 4. in H. am 02.01.2021 wurde für diesen von Amts wegen ebenfalls ein Verfahren eingeleitet (Az. 0000000-223).
In ihren Anhörungen beim Bundesamt am 09.06.2021 machten die Kläger zu 1. und 2. durchweg nur wirtschaftliche Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes geltend; sie beriefen sich auf die schwierige wirtschaftliche Lage und ihre persönliche finanzielle Situation in Angola sowie auf bessere Zukunftsaussichten in Deutschland. Der Kläger zu 1. erwähnte lediglich einen Einbruch in ihre Wohnung während einer Abwesenheit des Klägers zu 1., ohne hierzu jedweden „politischen“ Hintergrund oder besonders schwere Folgen zu benennen; einmal sei der Kläger zu 1. auch bei der Arbeit von Kollegen verprügelt worden. Diese Umstände schilderte die Klägerin zu 2. nicht in ihrer Anhörung. Die Eltern, die Kläger zu 1. und 2., machten für die Kläger zu 3. und 4. keine individuellen Gründe geltend.
Mit im Ergebnis gleichlautenden Bescheiden vom 15.09.2021 (Klägerinnen zu 2. und 3., Az. 0000000-223), vom 20.09.2021 (Kläger zu 4., Az. 0000000-223) und vom 17.02.2022 (Kläger zu 1., Az. 0000000-223) entschied das Bundesamt über die Asylanträge negativ und sah diese soweit möglich als offensichtlich unbegründet an. Es lehnte die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte es fest, dass keine Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen und drohte den Klägern die Abschiebung nach Angola an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Hiergegen erhob allein der Kläger zu 1. Klage zum erkennenden Gericht, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. X. O. aus Z. , und stellte zugleich einen Eilantrag (3 K 2449/22.A und 3 L 711/22.A). Der Einzelrichter der zuständigen Kammer lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 30.03.2022 ab.
Anscheinend kurz nach dem Eilbeschluss ging beim erkennenden Gericht die Begründung zu Klage und Eilantrag seitens des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1. ein, in der dieser verschiedene Probleme und Gefährdungen des Klägers zu 1. und seiner Familie in Angola vor der Ausreise geltend machte, die in den Anhörungen der Kläger zu 1. und 2. in keiner Weise Erwähnung gefunden hatten; diese hätten ihrem Inhalt nach jedoch möglicherweise Relevanz für deren Asylanträge haben können.
Nachdem dieses Klageverfahren zum Juli 2022 in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer übergegangen und nachfolgend auch auf den Einzelrichter übertragen und zur mündlichen Verhandlung am 14.10.2022 geladen worden war (21 K 2449/22.A), erhielt das Gericht seitens der Ausländerbehörde Kenntnis davon, dass der Kläger zu 1. am 30.05.2022 nach Frankreich ausgereist sei und dort erneut einen Asylantrag gestellt habe; nunmehr liege ein Übernahmeersuchen aus Frankreich vor (Az. 0000000-223). Dieses bezog sich auf alle Kläger zu 1. bis 4. In der Folge wurden sie am 29.08.2022 im Dublin-Verfahren von Frankreich nach Deutschland überstellt.
Nachdem das dritte Kind der Kläger zu 1. und 2., U. N. F. Y. P. xx. T., am 00.00.2023 in J./ Portugal geboren worden war, nahm der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1. die Klage 21 K 2449/22.A mit Schriftsatz vom 24.05.2023 ohne erkennbaren Grund zurück, was zur Einstellung des Verfahrens führte.
Einige Monate später stellte die derzeitige Prozessbevollmächtigte der Kläger unter dem 06.10.2023 einen schriftlichen Asylfolgeantrag für die Kläger zu 1. und 2. beim Bundesamt. Nachdem das Bundesamt die Prozessbevollmächtigte auf die Voraussetzungen einer schriftlichen Antragstellung und ansonsten die Möglichkeit eines persönlichen Asylantrages bei der zuständigen Außenstelle Düsseldorf hingewiesen hatte, sprachen die Kläger zu 1. und 2. mit allen drei Kindern, den Klägern zu 3. und 4. sowie dem Sohn U. N., für welchen noch kein Erstverfahren durchgeführt worden war, am 26.10.2023 bei der Außenstelle Düsseldorf des Bundesamtes vor und stellten für alle einen Folgeantrag, der das Az. 00000000-223 erhielt.
Als das Bundesamt erkannte, dass es sich im Hinblick auf den Sohn U. um einen Erstantrag handelte, trennte es insofern für diesen das Verfahren ab (Az. 00000000-0-223). Das Vorbringen seiner Familie aus den Folgeantragsverfahren wertete das Bundesamt als sein Vorbringen im Erstverfahren.
In der anwaltlichen Begründung zum Folgeantrag vom 06.10.2023 wurde für die Kläger zu 1. und 2. im Wesentlichen vorgetragen: In der Anhörung beim Bundesamt beider Kläger im Erstverfahren habe es erhebliche Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher für die portugiesische Sprache gegeben. Es habe erkennbar starke Verwirrung geherrscht, weil dieser die Kläger zu 1. und 2. nicht richtig verstanden habe, was an Nachfragen der Kläger deutlich geworden sei. Neben den auch im Erstverfahren angesprochenen finanziellen Problemen wegen Zahlungsausfällen seitens des portugiesischen Staates für vom Kläger zu 1. erfüllte Leistungen sei fluchtauslösend im Wesentlichen gewesen: Der Beginn des Problems, welches sich ursprünglich auf den Kläger zu 1. bezogen habe, gehe in das Jahr 1996 zurück. In seinem Lebensumfeld in Q. sei eine junge Frau gewaltsam misshandelt und getötet worden. Die Spur habe zunächst zum damals 13-jährigen Kläger zu 1. geführt, weshalb dieser von der Polizei festgenommen worden sei. Die Polizisten seien von seinem jugendlichen Alter überrascht gewesen und hätten ihn befragt. Sie hätten den Ex-Freund der Frau und weitere Männer wegen der Tat verdächtigt und deshalb gesucht. Der Kläger zu 1. habe die Verdächtigen gekannt; der Ex-Freund habe einen ähnlichen Namen wie er selbst gehabt, was zu der Verwechslung und Festnahme geführt habe. Er hätte den Polizisten die richtigen Namen genannt und gezeigt, wo sie wohnten. Er selbst sei daraufhin aus der Haft entlassen worden und der Ex-Freund und drei weitere Personen seien verhaftet und in der Folge zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Im Jahr 2015 sei er dann auf der Straße einer der vier Personen begegnet, welcher ihn wütend angesprochen und gesagt habe, er werde noch sehen, was sie ihm antun würden. Im Jahr 2017 sei er dann noch vor der Beziehung mit der Klägerin zu 2. in seiner Wohnung im Stadtteil G. in Q. mit einem seiner Kinder aus einer früheren Beziehung gewesen, als er des nachts laute Einbruchsgeräusche an seiner Wohnungstür gehört habe. Er habe sich mit dem Kind in einem schmalen Wandschrank versteckt und gehört, wie sie die Wohnung demolierten und darüber sprachen, was sie ihm und seiner Familie noch antun würden. Als die Einbrecher weg gewesen seien, habe der Kläger zu 1. gesehen, dass viel von der Wohnungseinrichtung zerstört gewesen sei und die Einbrecher zudem Schlagwaffen zurückgelassen hatten, vermutlich als Drohung. Am Folgetag sei er zur Polizei gegangen und habe von dem Vorfall berichtet. In der Folge habe er sich länger nicht in seiner Wohnung aufgehalten, sondern bei wechselnden Freunden übernachtet, und die Lage beobachtet. Erst als länger nichts geschehen sei, sei er in seine Wohnung zurückgekehrt. Dort sei er aber nicht mehr lange geblieben, weil er nunmehr mit der Klägerin zu 2. beschlossen hatte, gemeinsam eine Wohnung zu nehmen, die sie im Stadtteil R. in Q. bezogen hätten. Es sei ungefähr ein Jahr vergangen und der Kläger zu 1. hätte gedacht, er könne nunmehr unbehelligt leben. Im Jahr 2019 sei er dann beruflich unterwegs gewesen, als die Klägerin zu 2. allein in der Wohnung gewesen sei und ihn am nächsten Tage aufgelöst angerufen habe. Mehrere Männer seien in die Wohnung eingedrungen und hätten nach dem Kläger zu 1. gefragt. Als sie gesagt habe, dass er verreist sei, hätten sie ihr nicht geglaubt und seien brutal über sie hergefallen. Die Familie habe sich daraufhin bei Familienangehörigen der Klägerin zu 2. versteckt und ihre Ausreise vorbereitet. Weil ihnen klar gewesen sei, dass die Polizei sie nicht habe schützen können, hätten sie sich entschlossen, das Land zu verlassen. Deshalb seien sie dann am 09.03.2020 ausgereist. Auch danach habe der Kläger zu 1. über soziale Medien noch Drohungen erhalten. Zudem lägen bei der Klägerin zu 2. gesundheitliche Gründe vor, die einer Abschiebung entgegenstünden. Sie sei psychisch labil und habe bei einer jüngeren Schwangerschaft einen Suizidversuch unternommen; nachfolgend sei die Schwangerschaft abgebrochen worden. Da die unsichere Aufenthaltssituation vorrangig Hintergrund ihrer psychischen Verfassung sei, bestünde ein Abschiebungsverbot. Im Hinblick auf das Erstverfahren habe der Kläger zu 1. das nunmehr geschilderte Verfolgungsschicksal im Grunde angegeben, wenn dies auch relativ wirr ausgefallen sei. Gegenüber den Erstverfahren sei die Situation nunmehr insofern verändert, dass die Kläger dort nicht über Dokumente verfügt hätten, um ihre drohenden Gefahren zu belegen. Nunmehr hätten sie über einen Cousin des Klägers zu 1. Unterlagen von den portugiesischen Ermittlungsbehörden beschaffen können, die über Portugal auf dem Postweg zu ihnen gelangt seien; sie hätten diese am 14.09.2023 erhalten. Zudem liege eine relativ aktuelle WhatsApp-Unterhaltung vor, die vorgelegt werde. Weiter habe sich die psychische Situation der Klägerin zu 2. nach Abschluss des Erstverfahrens deutlich verschlechtert. Seit Eintreten dieser Veränderung sei die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten.
An neuen Unterlagen legten die Kläger vor (soweit in portugiesischer Sprache zugleich in Übersetzung durch beeidigten Übersetzer):
Staatsanwaltschaft bei der L. von Q.: Fahndungs- und Festnahmebefehl vom 10.02.1996, betreffend D. C. B. xx. T., wegen Verdachts des Mordes;
Bezirksgericht von A./ E., 00. Sektion für Strafsachen: Entlassungsanordnung vom 05.05.1996: Betreffend den Kläger zu 1., da „die ihm auferlegte Strafe beendet ist“;
Gemeindekommissariat von Q.: Bestätigung vom 12.09.2017 darüber, dass der Kläger zu 1. dort mitgeteilt habe, dass am 11.09.2017 eine Gruppe mit Stichwaffen bewaffneter Krimineller in sein Haus gekommen sei, wo er sich mit seiner Familie aufgehalten habe; sie hätten gegen ihn Drohungen ausgestoßen und seine Wohnung verwüstet;
Städtische Polizeistation Q.: Mitteilung über die Vorsprache der Z. S. F. Y. P. K. vom 06.10.2019: Ihr Bericht, dass am 05.10.2019 um 7:00 Uhr morgens eine Gruppe von Verbrechern, die mit Stichwaffen bewaffnet gewesen seien, bei ihr aufgetaucht seien und sie sexuell missbraucht hätten, als sie mit ihrer Familie zu Hause war; im Anschluss hätten sie ihre Familie angegriffen und ihnen Hämatome und leichtere Verletzungen zugefügt; sie hätten danach Kampfwaffen wie Macheten und Spitzhacken zurückgelassen.
Republik Angola /Innenministerium/ Strafrechtliche Ermittlungsdienste/ Direktion Rechtsmedizin: Untersuchungsbericht (Sexueller Übergriff): Über die Untersuchung der Klägerin zu 2. am 05.10.2019: Nach ihrer Angabe sei sie am 05.10.2019, 5.00 Uhr morgens von Angreifern sexuell missbraucht worden, ohne dass ein Kondom benutzt worden sei; einschließlich medizinischer Befund einer vaginalen Untersuchung mit Ergebnis: Aufgrund der Untersuchung sei festzustellen, dass sie sexuell missbraucht worden sei;
Screenshot einer WhatsApp-Kommunikation vom 16.07.2023: Drohung, man werde den Kläger zu 1. töten, unter Bezugnahme auf Vorfälle aus 1996;
Entlassungsbericht des Krankenhauses W. vom 05.08.2023: Erfolgloser Suizidversuch der Klägerin zu 2. in der 5. Schwangerschaftswoche;
Umschlag, welcher nach den postalischen Aufklebern auf einen Zugang beim Kläger zu 1. am 14.09.2023 hinweist.
In seiner handschriftlichen Begründung zum Folgeantrag gab der Kläger zu 1. im Wesentlichen die auch anwaltlich geschilderten Ereignisse aus dem Jahr 1996, aus 2017 sowie aus 2019 an. Er benannte die vorgelegten Dokumente wie oben. Zudem erklärte er, er und seine Familie hätten sich von Mai bis August 2022 in Frankreich sowie von September 2022 bis Juni 2023 in Portugal aufgehalten.
Mit Bescheid vom 05.07.2024 lehnte das Bundesamt die Folgeanträge der Kläger in Bezug auf die Asyleigenschaft, den Flüchtlingsschutz und den subsidiären Schutz als unzulässig ab (Ziff. 1); der Antrag auf Abänderung der Bescheide aus den Erstverfahren bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes wurde ebenfalls abgelehnt (Ziff. 2). Eine Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung enthält dieser Bescheid nicht. In der Begründung des Bescheides führt das Bundesamt zu Ziff. 3 aus:
„Einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bedarf es gemäß § 71 Abs. 5 S. 1 AsylG nicht. Die erlassene Abschiebungsandrohung ist weiter gültig und vollziehbar.“
Den Erstantrag des Sohnes U. lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 08.07.2024 als offensichtlich unbegründet mit einer Ausreisefrist von einer Woche und Abschiebungsandrohung nach Angola ab.
Die Kläger haben anwaltlich vertreten gegen den sie betreffenden Bescheid vom 05.07.2024 am 16.07.2024 Klage erhoben, mit der sie ihr Folgeantrags-Begehren weiterverfolgen. Neben dem Anfechtungsbegehren zur Ablehnung des Folgeantrages sowie zur Feststellung von Abschiebungsverboten begehren sie auch die Feststellung, dass die Abschiebung aufgrund der Abschiebungsandrohungen in den Ablehnungsbescheiden aus den Erstverfahren unzulässig ist.
Am selben Tag haben sie auch einen entsprechenden Eilantrag gestellt (21 L 1870/24.A). Dieser enthält zum Feststellungsbegehren der Klage den Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber den Antragstellern vorzunehmen.
Zur Begründung von Klage und Antrag wiederholt, ergänzt und vertieft ihre Prozessbevollmächtigte ihr Vorbringen und trägt im Wesentlichen vor: Sie seien nach erfolglosem Erstverfahren im Mai 2022 nach Frankreich ausgereist. Von dort seien sie am 29.08.2022 nach Deutschland überstellt worden. Im September 2022 seien sie sodann nach Portugal ausgereist, von wo sie nach der Geburt des dritten Kindes U. dann erneut in das Bundesgebiet zurückgekehrt seien. Trotz dieser erfolgten Ausreisen habe das Bundesamt im angegriffenen Bescheid zum Folgeverfahren keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen. Zwar sehe § 71 Abs. 6 S. 1 AsylG vor, dass § 71 Abs. 5 S. 1 AsylG auch gelte, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen habe, sodass ein Verbrauch bzw. eine Erledigung der Abschiebungsandrohung aus dem Ablehnungsbescheid im Erstverfahren eigentlich nicht eintreten könne. Allerdings spreche Überwiegendes dafür, dass die Regelung des § 71 Abs. 6 S. 1 AsylG mit der Richtlinie 2008/15/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL) nicht vereinbar sei. Zudem sei auch die Ablehnung des Folgeantrages in der Sache rechtswidrig. Die Kläger hätten nunmehr vielfältige Unterlagen vorgelegt, die als neue Beweismittel ein Aufgreifen des Verfahrens bedingen müssten. Der hierdurch substantiierte Sachvortrag der Kläger sei im Übrigen auch schlüssig. Im Falle einer Rückkehr drohten ihnen erneute Übergriffe der Verfolger, vor denen die staatlichen Behörden sie auch nicht ausreichend schützen könnten und würden. Aufgrund des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 2., der sich gegenüber dem Erstverfahren verschlechtert habe, sei nunmehr auch ein Abschiebungsverbot festzustellen.
Den Eilantrag 21 L 1870/24.A hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 07.11.2024 in Bezug auf das abgelehnte Wiederaufgreifen zur Asyleigenschaft, zum Flüchtlingsschutz sowie zum subsidiären Schutz und bezüglich der Abänderung in Bezug auf Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt. In Bezug auf den Feststellungsantrag zur Abschiebungsandrohung hat der Einzelrichter dem Begehren im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO stattgegeben.
Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat auch für den Sohn U. gegen den Bescheid vom 08.07.2024 Klage beim erkennenden Gericht erhoben (21 K 5494/24.A) und einen Eilantrag (wegen der Ablehnung als offensichtlich unbegründet) gestellt (21 L 1913/24.A). Der Einzelrichter hat hinsichtlich des Eilantrages mit Beschluss vom 11.11.2024 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, weil ernstliche Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG n.F. bestanden. Über die Klage hat der Einzelrichter mit Urteil aufgrund verbundener mündlicher Verhandlung in beiden Klageverfahren entschieden.
Die Kläger haben die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt.
In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage zum Antrag Ziff. 1 (Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Anerkennung als Asylberechtigte, zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum subsidiären Schutz sowie Feststellung von Abschiebungsverboten) zurückgenommen.
Die Kläger beantragen nunmehr sinngemäß,
festzustellen, dass eine Abschiebung der Kläger aufgrund der Abschiebungsandrohungen aus den Bescheiden des Bundesamtes zu den Erstverfahren der Kläger vom 15.09.2021 (zu den Klägerinnen zu 2. und 3., Az. 0000000-223), vom 20.09.2021 (zum Kläger zu 3., Az. 0000000-223) sowie vom 17.02.2022 (zum Kläger zu 1., Az. 0000000-223) in Verbindung mit dem Bescheid vom 5. Juli 2024 nicht erfolgen darf.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält trotz des ergangenen Beschlusses vom 07.11.2024 an ihrer Rechtsauffassung fest, dass es gemäß § 71 Abs. 6 S. 1 AsylG einer erneuten Abschiebungsandrohung trotz Ausreise nicht bedürfe. Die Vorschrift sei auch unionsrechtskonform und mithin anwendbar. Die Vorschrift sei durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 27. Februar 2024 eingeführt worden und diene der Umsetzung von Art. 46 Abs. 8 der Asylverfahrensrichtlinie. Die Abschiebungsandrohung habe sich deshalb nicht verbraucht und sie könne mehrmals vollstreckt werden. Zudem lägen ihr keine Nachweise über einen Aufenthalt der Kläger im Ausland, insbesondere in Frankreich über Portugal, vor.
Insofern haben die Kläger vielfältige Belege vorgelegt. Zudem liegt dem Gericht als Beiakte 5 die Akte des Bundesamtes über das Überstellungsverfahren von Frankreich nach Deutschland aus dem Jahr 2022 vor (Az. 0000000-223).
In der mündlichen Verhandlung sind die Kläger informatorisch mittels Dolmetscherin für Portugiesisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Eilverfahrens 21 L 1870/24.A, der Gerichtsakten des Klageverfahrens sowie des Eilverfahrens des Sohnes U. (21 K 5494/24.A und 21 L 1913/24.A) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu den Klägern (auch deren Erstverfahren: Az. 0000000-223; 0000000-223; 0000000-223) sowie zum Kind U. N. (Az. 00000000-1-223).
Entscheidungsgründe
Soweit die Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Im Übrigen ist die Klage mit dem in der mündlichen Verhandlung allein gestellten Feststellungsantrag zulässig und begründet.
1.
Die Feststellungsklage ist zulässig.
Sie ist insbesondere zu Recht gegen die Beklagte als Rechtsträgerin des Bundesamtes gerichtet, und nicht gegen die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde. Diese ist als Rechtsträgerin des Bundesamtes richtige Beklagte, soweit gegen eine drohende Abschiebung Einwendungen erhoben werden, die der Prüfung durch das Bundesamt unterliegen,
VG Würzburg, Beschl. v. 27. April 2023 - W 4 E 23.30232 -, juris Rn. 22 m. w. N.
Dies trifft auf die Anwendung des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG zu. Es liegt im Verantwortungsbereich des Bundesamtes, dass gegenüber den Klägern keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen wurde und die Abschiebungsandrohungen aus den Erstverfahren als ausreichende Grundlagen für eine Abschiebung angesehen werden. Die Ausländerbehörde ist an diese Auffassung des Bundesamtes gebunden. Dementsprechend ist sowohl die insoweit in der Hauptsache zu erhebende Feststellungsklage als auch ein darauf bezogener Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Beklagte zu richten,
vgl. VG Bremen, Urteil vom 22. August 2023- 7 K 263/22 -, juris Rn. 63 ff.; VG Würzburg, a. a. O., m. w. N.
Das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse liegt bei den Klägern vor, da sie bei ihrem Obsiegen mit diesem Begehren aktuell nicht abgeschoben werden können, da der jüngste Bescheid keine Abschiebungsandrohung enthält und die in den Bescheiden aus den Erstverfahren enthaltenen Abschiebungsandrohungen beim Zutreffen ihrer Rechtsauffassung erledigt wären oder anderweitig nicht Grundlage ihrer aktuellen Abschiebung sein könnten. Die Kläger stehen erkennbar durch ihre Asylverfahren und insbesondere das gegenwärtige Folgeverfahren mit der Beklagten in einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis, da aus den Entscheidungen des Bundesamtes für die Kläger lebensentscheidende Umstände folgen. Es liegt insofern auch keine andere vorrangige Klageart vor.
Zum bestehenden Rechtsverhältnis zwischen Asylbewerbern und dem Bundesamt sowie zum Feststellungsinteresse und der nicht entgegenstehenden Subsidiarität der Feststellungsklage in dieser Konstellation OVG Bremen, Urteil vom 04.02.2025 - 1 LB 312/24 -, juris Rn. 12 ff.
2.
Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag auch begründet.
Es besteht ein Anspruch der Kläger auf die begehrte Feststellung. Entgegen der auf § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG gestützten Auffassung des Bundesamtes sind die Abschiebungsandrohungen aus den in den Asylerstverfahren ergangenen Bescheiden keine zureichende Grundlage für eine Abschiebung der Kläger. Da die Kläger nach den vorliegenden Informationen und ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung nach den Asylerstverfahren das Bundesgebiet verlassen haben (zunächst Frankreich, dann Portugal), kommt ihre Abschiebung auf der Grundlage der Abschiebungsandrohungen aus den Erstverfahren nur in Anwendung des § 71 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 AsylG in Betracht.
Gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG gilt: Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung.
Ergänzend hierzu regelt für Fälle zwischenzeitlichen Verlassens des Bundesgebiets § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG: Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte.
Diesem Gesetzeswortlaut nach bestünde an der Richtigkeit der Auffassung des Bundesamtes im vorliegenden Fall kein Zweifel. Die Kläger könnten danach aufgrund der Abschiebungsandrohungen aus den Ablehnungsbescheiden ihrer Erstverfahren nach Angola abgeschoben werden.
Die Anwendbarkeit des § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG begegnet aber durchgreifenden Bedenken. Die Vorschrift ist auch nach dem Maßstab des Hauptsacheverfahrens nicht mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar und mithin nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts unanwendbar.
Soweit ersichtlich haben die Kläger das Bundesgebiet nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens in ihren Erstverfahren - nach ihren Angaben wohl im Mai des Jahres 2022 -verlassen. Nach ihren Angaben haben sie sich sowohl in Frankreich als auch in Portugal aufgehalten. Nachdem das Bundesamt in diesem Verfahren hieran Zweifel geäußert hatte, haben sie umfangreiche Unterlagen vorgelegt, die ihren Aufenthalt in diesen beiden Ländern in jenem Zeitraum ausreichend sicher belegen. Das Bundesamt hat daraufhin auch seine hiergegen gerichteten Zweifel nicht wiederholt, sondern sich allein auf §§ 71 Abs. 5, Abs. 6 S. 1 AsylG berufen. Das als Beiakte 5 zum Klageverfahren vorliegende Überstellungsverfahren (Az. 0000000-223) von Frankreich nach Deutschland im Jahr 2022, welches zu einer Überstellung am 29.08.2022 von Frankreich nach Deutschland führte, belegt dies eindeutig.
Sind die Kläger nach Abschluss der Asylerstverfahren nach Frankreich und Portugal ausgereist, kann sich eine Eignung der in diesen erlassenen und im Tenor bezeichneten Abschiebungsandrohungen als Grundlage für eine Abschiebung der erneut in das Bundesgebiet eingereisten Kläger allein aus § 71 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 AsylG ergeben.
Zur der Anwendung dieser Normen entgegenstehenden fehlenden Vereinbarkeit von § 71 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 AsylG mit dem Unionsrecht hat das VG Leipzig mit Beschluss vom 25.10.2023 - 4 L 345/23.A -überzeugend ausgeführt:
„Ausgangspunkt der Regelung des § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG ist, dass eine (in einem Asylverfahren ergangene) Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung grundsätzlich "verbraucht" ist, wenn der Ausländer seiner Ausreisepflicht durch Verlassen des Bundesgebiets genügt hat. Ungeachtet etwaiger fortbestehender Rechtswirkungen bei einer Aufenthaltsbeendigung im Wege der Abschiebung (vgl. zum Streitstand Dollinger in: Bergmann/Dienelt, a. a. O., § 59 AufenthG Rn. 74) erledigt sich eine Abschiebungsandrohung bei einem Verlassen des Bundesgebiets (jedenfalls) in dem Sinn, dass sie nicht als Grundlage für die zwangsweise Beendigung eines späteren neuen Aufenthalts herangezogen werden kann (VG Bremen, Urt. v. 22. August 2023, a. a. O., Rn. 67; VG Mainz, Beschl. v. 25. März 2019 - 4 L 99/19.MZ -, juris Rn. 5; VG Freiburg, Beschl. v. 9. Februar 2021 - 10 K 3748/20 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Abweichend von dieser grundsätzlichen Folge einer Erfüllung der Ausreisepflicht bestimmt § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG, dass sich die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung aus dem vorangegangenen Asylverfahren trotz zwischenzeitlicher Aufenthaltsbeendigung nicht verbraucht hat (BGH, Beschl. v. 16. Mai 2019 - V ZB 1/19 -, juris Rn. 18). Ohne die Regelung des § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG wäre § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG auf zwischenzeitlich ausgereiste Folgeantragsteller nicht anwendbar. Die Vorschrift gilt allerdings nur für den Fall, dass der Ausländer nach seiner Wiedereinreise einen (nicht asylverfahrensrelevanten) Folgeantrag i. S. v. § 71 Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 1 und 2 AsylG stellt. Ist dies nicht der Fall, stellt der Ausländer also keinen erneuten Antrag bei dem Bundesamt oder beschränkt er seinen Antrag auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass die ("alte") Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung aus dem vorangegangenen Asylverfahren als Grundlage für eine Abschiebung ausscheidet. Es bedarf dann einer erneuten Abschiebungsandrohung (vgl. OVG Nds., Beschl. v. 7. März 2008 - 2 ME 133/08 -, juris Rn. 10; VG Mainz, Beschl. v. 25. März 2019, a. a. O., Rn. 7; VG Freiburg, Beschl. v. 9. Februar 2021, a. a. O., Rn. 10).
Es ist davon auszugehen, dass § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG nicht mit der Richtlinie (EG) 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend Richtlinie (EG) 2008/115 - Rückführungs-RL) vereinbar ist (so VG Bremen, Urt. v. 22. August 2023, a. a. O., Rn. 63 ff.; Beschl. v. 27. Juni 2022 - 7 V 712/22 -, juris Rn. 19 ff.; VG Würzburg, Beschl. v. 27. April 2023, a. a. O., Rn. 36 ff.; VG Leipzig, Beschluss vom 25.10.2023 - 4 L 345/23.A -, juris Rn. 55 ff.; Funke-Kaiser, a. a. O., § 71 Rn. 329, 333; Müller in: Hofmann, Ausländerrecht, 3 Aufl. 2023, § 71 AsylG Rn. 6, 48; a. A. VG Potsdam, Beschl. v. 1. März 2023 - 6 L 300/22.A -, juris Rn. 16).
Die Richtlinie (EG) 2008/115 (Rückführungs-RL) enthält Normen und Verfahren, die in den Mitgliedstaaten bei der Rückführung von sich illegal aufhaltenden Drittstaatsangehörigen im Einklang mit den Grundrechten als allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschafts- und des Völkerrechts, einschließlich der Verpflichtung zum Schutz von Flüchtlingen und zur Achtung der Menschenrechte, anzuwenden sind (Art. 1 der Richtlinie (EG) 2008/115). Sie soll gewährleisten, dass der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Wege eines fairen und transparenten Verfahrens beendet wird und diesbezügliche Entscheidungen in Übereinstimmung mit allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts auf der Grundlage des Einzelfalls und anhand objektiver Kriterien getroffen werden (Erwägungsgrund 6). Zu den "in gebührender Weise" zu berücksichtigenden Umständen gehören nach Art. 5 der Richtlinie (EG) 2008/115 neben der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung das Wohl des Kindes (Buchst. a)), familiäre Bindungen (Buchst. b)) sowie der Gesundheitszustand des betreffenden Drittstaatsangehörigen (Buchst. c)). Zentrales Instrument zur Erreichung der mit der Richtlinie (EG) 2008/115 verfolgten Ziele ist die Rückkehrentscheidung, also die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird (Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie (EG) 2008/115). Die Rückkehrentscheidung ist nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (EG) 2008/115 abgesehen von den Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 der Vorschrift gegen alle sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates aufhaltenden Drittstaatsangehörigen zu erlassen. Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (EG) 2008/115 sieht eine Rückkehrentscheidung unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 4 der Vorschrift eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise vor. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie (EG) 2008/115 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung ergreifen, wenn nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder die betreffende Person ihrer Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nachgekommen ist. Für diesen Fall ordnet Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie (EG) 2008/115 an, dass die Rückkehrentscheidung mit einem nach näheren Maßgaben anzuordnenden Einreiseverbot einhergeht. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie (EG) 2008/115 ergehen Rückkehrentscheidungen sowie gegebenenfalls Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung grundsätzlich schriftlich und enthalten eine sachliche und rechtliche Begründung sowie Informationen über mögliche Rechtsbehelfe. Hierzu bestimmt Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie (EG) 2008/115, dass die betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht haben, bei einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder einem sonstigen unparteiischen und unabhängigen Gremium einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr einzulegen oder die Überprüfung solcher Entscheidungen zu beantragen.
Es ist nicht ersichtlich, dass § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG mit diesen Vorgaben in Einklang steht. Die Beendigung des erneuten Aufenthalts zwischenzeitlich ausgereister Folgeantragsteller fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EG) 2008/115. Diese gilt nach ihrem Art. 2 Abs. 1 grundsätzlich für alle sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhaltenden Drittstaatsangehörigen. Ein Fall des der Anwendung entgegenstehenden Art. 2 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie (EG) 2008/115 liegt ersichtlich nicht vor. Der Geltung der (Rückführungs-) Richtlinie (EG) 2008/115 im Anwendungsbereich des § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG stehen auch nicht die Regelungen der (Asylverfahrens-) Richtlinie (EU) 2013/32 für Folgeanträge entgegen. Nach der Richtlinie (EU) 2013/32 erwerben grundsätzlich auch Folgeantragsteller das in Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie statuierte Recht, bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet des maßgeblichen Mitgliedstaates verbleiben zu dürfen. Allerdings können die Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2013/32 unter den (abschließenden) Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie Ausnahmen vom Recht auf Verbleib bei Folgeanträgen vorsehen. Von dieser Option hat die Bundesrepublik Deutschland aber keinen Gebrauch gemacht. Insbesondere enthält § 71 AsylG einschließlich des hier zu beurteilenden Absatz 6 Satz 1 keine Regelung, die Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2013/32 umsetzt. Anders als nach der Richtlinienregelung für eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib für Folgeantragsteller notwendig stellt § 71 AsylG nicht auf den (kumulativ erforderlichen) Umstand ab, dass der Folgeantrag nur zur Verzögerung einer Abschiebung gestellt wurde (vgl. VG Bremen Urt. v. 22. August 2023, a. a. O., Rn. 68; Funke-Kaiser, a. a. O., § 71 Rn. 155 ff.). Angesichts dessen kann an dieser Stelle dahinstehen, ob ein Gebrauchmachen von der Option des Art. 41 der Richtlinie (EU) 2013/32 (überhaupt) die Anwendbarkeit der (Rückführungs-) Richtlinie (EG) 2008/115 infrage stellen würde (dazu weiter unten).
Ist in den Fällen des § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG die Richtlinie (EG) 2008/115 anwendbar, ist gemäß deren Art. 6 Abs. 1 im Zusammenhang mit der Ablehnung des Folgeantrags eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Als Rückkehrentscheidung kommt nach nationalem Recht allein eine Abschiebungsandrohung in Betracht. Insbesondere sind die mit dem angegriffenen Bescheid zu dem nicht asylverfahrensrelevanten Folgeantrag und dem Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG getroffenen Entscheidungen (als solche) keine Rückkehrentscheidung i. S. v. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (EG) 2008/115. Die in Art. 6 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie (EG) 2008/115 geregelten Ausnahmen, bei denen von einer Rückkehrentscheidung abgesehen werden kann, greifen in der vorliegenden Fallkonstellation nicht ein. Auch im Übrigen enthält die Richtlinie (EG) 2008/115 keine Regelung, die für die vorliegende Fallkonstellation rechtfertigen könnte, von einer Rückkehrentscheidung abzusehen. Insbesondere sieht die Richtlinie (EG) 2008/115 für die § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG unterfallenden Fälle der zwischenzeitlichen Ausreise des Drittstaatsangehörigen nicht vor, dass auf den Erlass einer (neuen) Rückkehrentscheidung verzichtet und für die Aufenthaltsbeendigung die vor der zwischenzeitlichen Rückkehr erlassene Rückkehrentscheidung herangezogen werden kann. Vielmehr geht die Richtlinie (EG) 2008/115 davon aus, dass das unionsrechtlich geregelte Rückkehrverfahren mit einer Rückkehr des Drittstaatsangehörigen abgeschlossen ist (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., § 71 Rn. 329). Wie dargelegt wird dem Drittstaatsangehörigen mit der Rückkehrentscheidung eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder diese festgestellt (Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie (EG) 2008/115). Rückkehr ist nach Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie (EG) 2008/115 die Rückreise des Drittstaatsangehörigen in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder erzwungener Rückführung in dessen Herkunftsland, ein Transitland nach Maßgabe entsprechender Vereinbarungen oder ein anderes aufnahmebereites Drittland, in das der Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will. Dementsprechend ist nach einer solchen Rückkehr das Rückkehrverfahren beendet. Ebenso wie eine Abschiebungsandrohung nach nationalem Recht grundsätzlich durch eine diese erfüllende Ausreise (jedenfalls als Grundlage für die zwangsweise Beendigung eines Aufenthalts) verbraucht ist, erledigt sich auch eine Rückkehrentscheidung mit einer ihr entsprechenden Rückkehr (vgl. VG Bremen, Urt. v. 22. August 2023, a. a. O., Rn. 68). Nach einer erneuten Einreise des Drittstaatsangehörigen bedarf es nach der Richtlinie (EG) 2008/115 daher für eine Aufenthaltsbeendigung einer erneuten Rückkehrentscheidung (Funke-Kaiser, a. a. O.).
Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach die praktische Wirksamkeit der Richtlinie (EG) 2008/115 verlangt, ein nach dieser Richtlinie eingeleitetes Verfahren, in dessen Rahmen eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, in dem Stadium, in dem es wegen der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz unterbrochen wurde, wieder aufzunehmen, sobald dieser Antrag erstinstanzlich abgelehnt wurde (EuGH, Urt. v. 15. Februar 2016 - C-601/15 PPU -, juris Rn. 75 f.). Dieses Urteil bezieht sich auf die Folgen der "Stellung eines Asylantrags durch eine Person, die Gegenstand eines Rückführungsverfahrens ist, [für] eine zuvor im Rahmen dieses Verfahrens ergangene Rückkehrentscheidung" (Rn. 75). Dies ist mit der § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG zugrundeliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar (vgl. VG Bremen, Urt. v. 22. August 2023, a. a. O., Rn. 71; VG Würzburg, Beschl. v. 27. April 2023, a. a. O., Rn. 40). Insbesondere geht es in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Februar 2016 nicht um die hier relevante Frage, ob eine im Rahmen eines Asylverfahrens ergangene Rückkehrentscheidung durch eine der Rückkehrverpflichtung entsprechende Rückkehr verbraucht ist oder (ungeachtet des seither verstrichenen Zeitraums) bei einer erneuten Einreise wiederaufleben kann, wenn der Ausländer einen Folgeantrag stellt.
Abgesehen von dem Fehlen einer entsprechenden Regelung in der Richtlinie (EG) 2008/115 steht § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG auch im Übrigen mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang. Vielmehr werden diese durch § 71 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 AsylG unterlaufen. So wird dem zwischenzeitlich ausgereisten Folgeantragsteller entgegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (EG) 2008/115 keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Die Ausreisefrist der Abschiebungsandrohungen im Ausgangsbescheid ist regelmäßig - wie hier - längst abgelaufen (vgl. VG Bremen, Urt. v. 22. August 2023, a. a. O., Rn. 70; VG Würzburg, Beschl. v. 27. April 2023, a. a. O., Rn. 38). Dass ein zwischenzeitlich ausgereister Drittstaatsangehöriger nach seiner Wiedereinreise einen Folgeantrag stellt, erfüllt keinen der in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie (EG) 2008/115 geregelten Gründe, die rechtfertigen, von der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen. Ferner hindert eine Anwendung des § 71 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 AsylG, dass familiäre und gesundheitliche Umstände in der (insbesondere) durch Art. 5 der Richtlinie (EG) 2008/115 vorgeschriebenen Weise berücksichtigt werden (vgl. dazu EuGH, Beschl. v. 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris Rn. 22 ff.). Diese Umstände können sich seit Erlass der Abschiebungsandrohung im vorangegangenen Asylverfahren geändert haben. Das gilt insbesondere dann, wenn seitdem mehrere Jahre vergangen sind (vgl. VG Bremen, Urt. v. 22. August 2023, a. a. O.; VG Würzburg, Beschl. v. 27. April 2023, a. a. O.). Zudem wird durch die nach nationalem Recht eingeräumte Möglichkeit, trotz zwischenzeitlicher Ausreise des Folgeantragstellers, von einer erneuten Abschiebungsandrohung abzusehen, die in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie (EG) 2008/115 vorgesehene Rechtsschutzmöglichkeit des Betroffenen (zumindest) gefährdet (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 27. April 2023, a. a. O.). Anders als bei einer im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig gemäß § 71 Abs. 4 i. V. m. §§ 34, 35 und 36 AsylG erlassenen neuen Abschiebungsandrohung enthält der über § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG anwendbare § 71 Abs. 5 AsylG keine entsprechenden Rechtsschutzmechanismen. Zwar bestehen insoweit bei einer Anrufung des Verwaltungsgerichts (insbesondere) über Art. 19 Abs. 4 GG Möglichkeiten, dieses Regelungsdefizit "aufzufangen" (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., § 71 Rn. 159.1). Dies genügt aber nicht den Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie (EG) 2008/115. Seinen Ausdruck findet das Regelungsdefizit in der Gestaltung der in Anwendung des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG erlassenen Bescheide des Bundesamtes. Diese verschärfen die Rechtsschutzproblematik. Die Bundesamtsbescheide, die § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG anwenden, weisen mit einem (auch in dem angegriffenen Bescheid) verwendeten Textbaustein lediglich (in einem Satz) darauf hin, dass die (im vorangegangenen Asylverfahren) "erlassene Abschiebungsandrohung [...] weiter gültig und vollziehbar" sei. Der Folgeantragsteller wird aber entgegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie (EG) 2008/115 nicht darüber informiert, dass zur Vermeidung einer drohenden Abschiebung einstweiliger Rechtsschutz erforderlich und auch möglich ist. Etwas Anderes ergibt sich nicht aus dem dem Bescheid beigefügten Hinweis auf die Möglichkeit, sich auf eine "nach Erlass einer Abschiebungsandrohung eingetretene Änderung [zu] berufen, die in Anbetracht der Rückführungsrichtlinie 2008/115 und insbesondere ihres Art. 5 (zum Beispiel die familiären Bindungen oder Ihr Gesundheitszustand) erheblichen Einfluss auf die Beurteilung [der] Situation haben kann". Vielmehr ist dieser Hinweis ausdrücklich auf den Fall beschränkt, "dass der übersandte/ausgehändigte Bescheid des Bundesamtes [...] eine Abschiebungsandrohung enthält".
Insgesamt ist davon auszugehen, dass das Unionsrecht gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, der einer Rückkehrentscheidung nachgekommen ist, bei einem erneuten illegalen Aufenthalt den Erlass einer neuen, aktuellen Rückkehrentscheidung verlangt. Dies gilt auch dann, wenn die (durch Rückkehr erfüllte) Rückkehrentscheidung im Rahmen eines Verfahrens auf Zuerkennung internationalen Schutzes ergangen ist und der Drittstaatsangehörige nach seiner Wiedereinreise einen Folgeantrag stellt. Dafür, dass auch in diesem Fall eine neue Rückkehrentscheidung erforderlich ist, spricht zudem Art. 41 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2013/32. Danach können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib nur dann machen, wenn die Asylbehörde die Auffassung vertritt, dass eine Rückkehrentscheidung keine völker- und unionsrechtswidrige Zurückweisung zur Folge hat. Die Vorschrift geht mithin selbst dann, wenn der Folgeantrag kein Recht des Folgeantragstellers auf Verbleib begründet, von dem Erfordernis einer Rückkehrentscheidung aus (vgl. Müller, a. a. O., § 71 Rn. 6, 48). Dem wird die Regelung des § 71 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 AsylG nicht gerecht. Vielmehr gewährleistet diese "Sonderregelung" des nationalen Rechts entgegen dem mit der Richtlinie (EG) 2008/115 nach deren Erwägungsgrund 6 verfolgten Ziel nicht, dass der erneute illegale Aufenthalt eines zwischenzeitlich ausgereisten Ausländers, der einen nicht verfahrensrelevanten Folgeantrag stellt, im Wege eines fairen und transparenten Verfahrens beendet wird und diesbezügliche Entscheidungen in Übereinstimmung mit allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts auf der Grundlage des Einzelfalls getroffen werden.
Ob unabhängig von § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG die Anwendung des § 71 Abs. 5 AsylG für zwischenzeitlich nicht ausgereiste Folgeantragsteller unionsrechtskonform ist, kann dahinstehen. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls inwieweit eine andere Bewertung veranlasst sein kann, wenn im Zeitpunkt der Wiedereinreise und Stellung des Folgeantrags infolge des Vollzugs der im vorangegangenen Asylverfahren erlassenen Rückkehrentscheidung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot bestand. Dass ein solcher Fall vorliegt, ist nicht feststellbar. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass die Antragsteller nach dem Asylerstverfahren abgeschoben wurden. Nach den vorliegenden Informationen stand ihrer Wiedereinreise ins Bundesgebiet und dem anschließenden Verbleib daher kein Einreise- und Aufenthaltsverbot entgegen. Dieses knüpft bei wie hier nicht ausgewiesenen Ausländern an eine Abschiebung - und nicht etwa bereits an eine Abschiebungsandrohung - an (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie (EG) 2008/115). Die Annahme des Verwaltungsgerichts Potsdam (Beschl. v. 1. März 2023, a. a. O.), § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG sei im Hinblick auf die Funktion einer Abschiebungsandrohung als Grundlage für ein Einreiseverbot nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie (EG) 2008/115 unionsrechtskonform, vermag - abgesehen von der fehlenden Auseinandersetzung mit den dargelegten, gegen eine Vereinbarkeit mit Unionsrecht sprechenden Gründen - die Unionsrechtswidrigkeit des § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG in Fällen der freiwilligen Ausreise nicht infrage zu stellen.
Ist danach davon auszugehen, dass § 71 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 AsylG (jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art) unionsrechtswidrig ist, überwiegt das Interesse der Kläger, vorläufig nicht ohne erneute Abschiebungsandrohung auf der Grundlage der im Tenor bezeichneten Abschiebungsandrohungen abgeschoben zu werden. (...)
Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, bei fehlender Asylverfahrensrelevanz des Folgeantrags eines zwischenzeitlich ausgereisten Folgeantragstellers auf § 71 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 AsylG als Instrument zur Beendigung des Aufenthalts angewiesen zu sein. Dem steht bereits entgegen, dass die Unionsrechtswidrigkeit der nationalen Regelung in ihrem Verantwortungsbereich liegt. Zudem ermöglicht das geltende nationale Recht (auch) im Hinblick auf die gebotene Rückkehrentscheidung ein unionsrechtskonformes Vorgehen. Das Bundesamt ist unter Zugrundelegung des § 71 AsylG in der geltenden Fassung nicht gezwungen, § 71 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 AsylG anzuwenden. Vielmehr eröffnet die Vorschrift dem Bundesamt ein Ermessen, ob es nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG von einer erneuten Abschiebungsandrohung absieht oder eine solche in Anwendung des § 71 Abs. 4 AsylG erlässt (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 27. April 2023, a. a. O., Rn. 43; Funke-Kaiser, a. a. O., § 71 Rn. 327; Müller, a. a. O., § 71 Rn. 48, jeweils m. w. N.). Angesichts dessen ergibt sich ein Anordnungsanspruch neben der Unionsrechtswidrigkeit des § 71 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 AsylG auch aus dem voraussichtlich verletzten Recht des Antragstellers, dass das Bundesamt das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausübt (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 27. April 2023, a. a. O.). Insbesondere dürfte im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers die Vorgabe des Art. 5 der Richtlinie (EG) 2008/115, in gebührender Weise familiäre Bindungen zu berücksichtigen, eine Ermessensausübung (auf der Basis weitergehender behördlicher Ermittlungen) gebieten.
Im Übrigen ist es (jedenfalls) grundsätzlich auch möglich, eine der maßgeblichen Sachentscheidung nicht beigefügte Abschiebungsandrohung nachträglich zu erlassen. Dem steht nicht etwa das in § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG als Soll-Vorschrift normierte Gebot entgegen, die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag zu verbinden. Abgesehen davon, dass die Vorschrift kein subjektives Recht des betroffenen Ausländers begründet (Müller, a. a. O., § 34 AsylG Rn. 13; Funke-Kaiser, a. a. O., § 34 Rn. 133 m. w. N.), hindert sie das Bundesamt nicht, eine irrig oder gar rechtswidrig unterlassene Abschiebungsandrohung nachzuholen. Ungeachtet der Erkenntnisse aus dem insoweit durchzuführenden Verfahren sind auch ansonsten keine rechtlichen Hindernisse ersichtlich, gegenüber dem Kläger eine (neue) Abschiebungsandrohung zu erlassen. Mit einer (nachträglichen) Abschiebungsandrohung auf der Grundlage des § 71 Abs. 4 i. V. m. §§ 34, 35 und 36 AsylG ließe sich dabei - ungeachtet der Frage des Erfordernisses eines Abänderungsantrags entsprechend § 80 Abs. 7 VwGO (zur analogen Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO, vgl. W.-R. Schenke, a. a. O., § 123 Rn. 35 m. w. N.) - auch eine Grundlage für eine zeitnahe Aufenthaltsbeendigung erreichen. (...)“
VG Leipzig, Beschluss vom 25.10.2023 - 4 L 345/23.A -, Juris Rn. 60 ff.; im Ergebnis und in der Begründung im Wesentlichen ebenso: VG Bremen, Beschluss vom 27.06.2022 - 7 V 712/22 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 27.04.2023 - W 4 E 23.30232 -, juris Rn. 36 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 15.07.2024 - 21 AE 2266/24 -, juris Rn. 6 ff.; VG Bremen, Beschluss vom 04.08.2023 - 6 V 1651/23 -, juris S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks; in einer Hauptsacheentscheidung VG Bremen, Urteil vom 22.08.2023 - 7 K 263/22 -, juris Rn. 63 ff.; in der Wissenschaft ebenso: Funke-Kaiser, GK-AsylG, § 71 Rn. 311 ff.
Der Einzelrichter schließt sich dieser Auffassung sowie deren überzeugender Begründung auch im Hauptsacheverfahren an.
Die entgegenstehende Auffassung des VG Sigmaringen kann die überzeugenden Darlegungen nicht entkräften, zudem und vorrangig lag der Entscheidung ein in entscheidungserheblicher Weise abweichender Sachverhalt zugrunde, in dem - anders als vorliegend - ein zweiter Folgeantrag nach Wiedereinreise gestellt wurde.
VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.04.2024 - A 7 K 1096/24 -, juris Rn. 33 ff.
Die inhaltlich teils anders klingende Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 17.11.2023 - 12 S 986/23 - ist nicht einschlägig, da es dort um eine Situation ohne Folgeantrag ging, in der zudem die „alte“ Abschiebungsandrohung, um deren „Verbrauch“ es ging, noch nicht bestandskräftig war.
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2023 - 12 S 986/23 -, juris Rn. 16 ff.
Weitere entgegenstehende (auch obergerichtliche) Rechtsprechung vermag die dargestellte Rechtsauffassung nicht zu entkräften.
Vgl. OVG Bremen, E v. 04.02.2025 - 1 LB 312/25 -, juris; dem folgend VG Cottbus, Beschluss vom 10.04.2025 - 9 L 183/25 -, juris Rn. 5 ff.
Die Beklagte mag die Rechtsfrage mit einem Zulassungsantrag vor das Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) tragen und sie dort einer Klärung zuführen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 2 VwGO. Dabei bewertet das Gericht den Teil des Antrags, mit dem die Kläger obsiegt haben, als ein Drittel gegenüber zwei Dritteln zu dem zurückgenommenen Teil der Klage (der angegriffene Bescheid enthielt zwei Ziffern und auch in der Sache zwei Streitgegenstände), die die Kläger wegen der Rücknahme zu tragen haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.