Kostenentscheidung bei Untätigkeitsklage im Asylverfahren – §24 AsylVfG begründet keine 6‑Monatsfrist
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt; das Gericht entschied gemäß §161 VwGO über die Kosten. Die Untätigkeitsklage nach §75 VwGO war zulässig, die Dreimonatsfrist war abgelaufen. §24 Abs.4 AsylVfG begründet keine generelle sechmonatige Entscheidungsfrist, §83b AsylVfG gewährt Gerichtskostenfreiheit.
Ausgang: Kostenentscheidung: Beklagte zur Tragung der Verfahrenskosten des erledigten Verfahrens verpflichtet; Gerichtskostenfreiheit nach §83b AsylVfG
Abstrakte Rechtssätze
Sind die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach §75 VwGO erfüllt und die Dreimonatsfrist verstrichen, sind die Kosten des Verfahrens nach §161 Abs.3 VwGO der Behörde aufzuerlegen.
§24 Abs.4 AsylVfG begründet keine Verpflichtung der Behörde, binnen sechs Monaten zu entscheiden; die Vorschrift gewährt lediglich einen Anspruch auf Mitteilung des voraussichtlichen Zeitpunkts der Entscheidung.
Ein zureichender Verzögerungsgrund i.S.v. §75 Satz1 VwGO, der dem Antragsteller bis zur Klageerhebung nicht mitgeteilt wurde und sich auch nicht aus den bekannten Umständen ergab, hindert die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage nicht.
Gerichtskostenfreiheit in asylrechtlichen Verfahren richtet sich nach §83b AsylVfG; deshalb werden für das Verfahren keine Gerichtskosten erhoben.
Tenor
Die Beklagte trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Nachdem das Verfahren ‑ aufgrund Erklärung der Parteien ‑ in der Hauptsache erledigt ist, ist nur noch gemäß § 161 VwGO über die Kosten zu entscheiden. Nach § 161 Abs. 3 VwGO hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Klage gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig war und der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durften. Ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO, nicht früher über das Begehren des Klägers zu entscheiden, ist ‑ ungeachtet seines möglichen objektiven Bestehens - dem Kläger bis zur Klageerhebung nicht mitgeteilt worden. Er musste auch nicht aufgrund ihm bekannter Umstände mit dem Vorliegen eines solchen Verzögerungsgrundes rechnen. Die Dreimonatsfrist gemäß § 75 Satz 2 VwGO seit der Antragstellung war bei Klageerhebung verstrichen. Der Auffassung der Beklagten, diese Frist werde für Klagen auf dem Gebiet des Asylrechts durch die Bestimmung des § 24 Abs. 4 AsylVfG dahingehend modifiziert, dass der Behörde hier generell eine 6‑monatige Bearbeitungsfrist zugestanden werde, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen;
vgl. Beschluss vom 26. September 2012 im Parallelverfahren 21 K 5385/12.A.
§ 24 Abs. 4 AsylVfG räumt keine solche Bearbeitungszeit ein, sondern statuiert nach Ablauf der Zeitspanne von 6 Monaten lediglich einen Anspruch des Asylbewerbers auf Mitteilung, bis wann über seinen Antrag voraussichtlich entschieden werde. Mit dieser Regelung wird weder eine Verpflichtung des Bundesamtes zur Entscheidung innerhalb der angegebenen Frist begründet,
vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, mit dem die Vorschrift in das Gesetz eingefügt wurde, BT-Drucks. 16/5065,S. 216,
noch wird andererseits mit ihr festgelegt, dass der Asylbewerber vor Ablauf der Frist grundsätzlich nicht mit einer Entscheidung über seinen Antrag rechnen darf.
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.