Gehörlosenhilfe nach § 5 GHBG NRW: Keine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beidseits
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte nach Ablehnung durch die Behörde Leistungen der Gehörlosenhilfe nach § 5 GHBG NRW. Streitentscheidend war, ob im maßgeblichen Zeitraum des Verwaltungsverfahrens Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vorlag. Das VG Düsseldorf stellte für „an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit“ auf die im Schwerbehindertenrecht verwendeten „Anhaltspunkte“ (Hörverlust 80–95 %) ab und errechnete rechts nur 70 % Hörverlust bei linksseitiger Taubheit. Mangels beidseitig mindestens 80 % Hörverlust wurde die Klage abgewiesen; eine spätere Verschlechterung könne durch Neuantrag geltend gemacht werden.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Gehörlosenhilfe nach § 5 GHBG NRW mangels beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Verpflichtungsklage auf laufende Sozial-/Ausgleichsleistungen ist für die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle grundsätzlich auf den Zeitraum des Verwaltungsverfahrens bis zum Zugang des Widerspruchsbescheids abzustellen, wenn sich die Anspruchsvoraussetzungen laufend verändern können.
Der Begriff der „an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit“ in § 5 GHBG NRW kann mangels gesetzlicher Definition anhand der im Schwerbehindertenrecht herangezogenen medizinischen Bewertungsmaßstäbe („Anhaltspunkte“/Tabellen der HNO-Fachgesellschaft) konkretisiert werden.
Eine „an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit“ liegt nach den „Anhaltspunkten“ regelmäßig erst bei einem beidseitigen Hörverlust von mindestens 80 % (bis 95 %) vor; ein einseitiger Hörverlust von 100 % bei lediglich hochgradiger Schwerhörigkeit (z.B. 70 %) auf der Gegenseite genügt nicht.
Die Ermittlung des prozentualen Hörverlusts kann bei unregelmäßigem Verlauf der Tongehörskurve anhand frequenzbezogener Umrechnungstabellen erfolgen, wobei sprachrelevante Frequenzen stärker zu gewichten sind.
Eine negative Entscheidung über Gehörlosenhilfe schließt einen späteren Neuantrag nicht aus, wenn sich das Hörvermögen nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens verschlechtert hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Die am 0. Oktober 1941 geborene Klägerin beantragte am 11. Mai 1998 die Bewilligung von Hilfe für Gehörlose. Zur Begründung nahm sie Bezug auf eine Bescheinigung des sie behandelnden Hals-Nasen-Ohren-Arztes Dr. L aus E vom 6. Mai 1998. Dieser gelangt zu der Beurteilung, die Klägerin leide auf dem rechten Ohr unter einer Schallempfindungsschwerhörigkeit bis 60 Dezibel, auf dem linken Ohr bis ca. 100 Dezibel. Unter der Rubrik Angaben zur Verständlichkeit der Lautsprache sowie zum Wortschatz" ist vermerkt, die Klägerin verfüge über eine gute Verständlichkeit und einen ausreichenden Wortschatz.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 1998 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Hilfen für Gehörlose an die Klägerin ab. Zur Begründung wies er darauf hin, nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen leide die Klägerin lediglich an einer geringgradigen Schwerhörigkeit. Der auf einem, bzw. beiden Ohren festgestellte Hörverlust betrage weniger als 80 %. Damit liege keine Gehörlosigkeit im Sinne des Gesetzes vor.
Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 26. Oktober 1998 Widerspruch. Zur Begründung legte sie dem Beklagten eine eidesstattliche Versicherung ihrer Geschwister U und H1 vom 25. Februar 1999 vor. Darin erklären die Geschwister der Klägerin, diese leide an Schwersthörigkeit, seitdem sie im Alter von zwei Jahren an Gehirnhautentzündung erkrankt sei. Des Weiteren legte die Klägerin eine ohrenärztliche Verordnung einer Hörhilfe ihres behandelnden Arztes Dr. L vom 9. Juni 1998 vor, in der dieser die Diagnose stellt: Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, rechts von 50 bis 75 Dezibel und links von 100 bis 110 Dezibel.
Dr. K von der Universitätsklinik L1, dem der Beklagte die Verordnung von Dr. L vom 9. Juni 1998 zur Stellungnahme vorgelegt hatte, gelangte am 23. Mai 1999 zu dem Ergebnis, es liege eine mittelgradige Schwerhörigkeit rechts bei Taubheit links vor.
Mit Bescheid vom 19. Juli 1999 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, es handele sich bei der Klägerin nicht um eine angeborene Taubheit oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beiderseits, sondern der Grad der Behinderung habe sich erst nach dem siebten Lebensjahr eingestellt.
Dagegen hat die Klägerin am 12. August 2001 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie erfülle sämtliche leistungsbegründenden Voraussetzungen, insbesondere auch die geforderte an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Dieser Zustand liege bei ihr seit dem zweiten Lebensjahr vor, nachdem sie eine schwere, die Hörfähigkeit betreffende Erkrankung erlitten habe. Wegen der Hörschädigung sei auch die Einschulung in eine normale" Schule mit Eintritt der allgemeinen Schulpflicht gescheitert. Zum Nachweis der medizinischen Voraussetzungen verweise sie auf ihren behandelnden Arzt Dr. L.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 1999 zu verpflichten, ihr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Leistungen für Gehörlose nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) zu zahlen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf die angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann nach §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2, 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil sich die Parteien mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 1998 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Die Klägerin hat gegen den Beklagten für den streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf Bewilligung einer Hilfe für Gehörlose nach § 5 des Gesetzes über Hilfen für Blinde und Gehörlose des Landes Nordrhein-Westfalen (GHBG).
Streitbefangener Zeitraum ist allein der Zeitraum des Verwaltungsverfahrens, das seinen Anfang durch die Antragstellung der Klägerin am 11. Mai 1998 genommen und sein Ende durch die Zustellung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 19. Juli 1999 am 21. Juli 1999 gefunden hat. Obwohl es sich um eine Verpflichtungsklage handelt, überprüft das Gericht nicht die Anspruchsberechtigung bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern nur die Anspruchsberechtigung für die Zeit des Verwaltungsverfahrens. Das Gericht ist darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit der Behördenentscheidung zu überprüfen. Die Rechtmäßigkeit der Anspruchsversagung durch den Beklagten hängt im Wesentlichen von dem Hörvermögen der Klägerin ab. Da dieses einem ständigen Wandel unterworfen ist, sich also stetig verschlechtern kann, ist im gerichtlichen Verfahren allein zu überprüfen, ob der Beklagte seinerzeit zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung von Hilfe für Gehörlose nicht erfüllt. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann dabei nicht abgestellt werden, weil sich das Hörvermögen der Klägerin heute gänzlich anders darstellen kann. Daraus folgt zum einen, dass das Gericht durch den zwischenzeitlichen Zeitablauf nicht gehalten ist, das aktuelle Hörvermögen der Klägerin einer erneuten Begutachtung zuzuführen. Entscheidend sind allein die ärztlichen Feststellungen, die während des Verwaltungsverfahrens getroffen wurden. Zum anderen ist die Klägerin infolge der negativen gerichtlichen Entscheidung nicht gehindert, jederzeit bei dem Beklagten erneut die Bewilligung von Gehörlosenhilfe zu beantragen. Es erscheint denkbar, dass sich das Hörvermögen der Klägerin weiter verschlechtert hat und sie nunmehr die Voraussetzungen erfüllt.
Nach § 5 GHBG erhalten Gehörlose zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe von 150,- DM monatlich. Nach Satz 2 der Vorschrift sind gehörlos Personen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Die ab dem 1. Januar 2001 geltende Altersgrenze von 18 Jahren ist vorliegend nicht einschlägig, weil auf den Rechtszustand am 21. Juli 1999 (Zustellung des Widerspruchsbescheides) abzustellen ist. Auf die Einhaltung der Altersgrenze kommt es vorliegend ohnehin nicht an, weil die Klägerin weder taub noch an Taubheit grenzend schwerhörig ist.
Taubheit liegt bei der Klägerin unstreitig nicht vor.
Über die Bedeutung des Begriffes an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit" enthält das Gesetz keine näheren Erläuterungen. Das Gericht stellt daher auf die im Schwerbehindertenrecht gültigen Begriffsbestimmungen ab. Dabei ist an die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" anzuknüpfen,
vgl. Fundstelle: Großmann, Schimanski, Dopatka, Spiolek, Steinbrück, Gemeinschaftskommentar zum Schwerbehindertengesetz, 2. Auflage 2000, Anhang 6.
Die Anhaltspunkte beruhen auf ständigen Erfahrungssätzen. Sie sind im Regelfall geeignete Grundlage für die Feststellung einer Schwerbehinderung und sollen aus Gründen der Gleichbehandlung Beachtung finden.
Maßgebend für die Bewertung des Grades der Behinderung bei Hörstörungen ist nach Unterpunkt 26.5 der Anhaltspunkte die Herabsetzung des Sprachgehörs. Die Anhaltspunkte nehmen ihrerseits Bezug auf die von der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie empfohlenen Tabellen. Nach Durchführung eines Ton- und Sprachaudiogramms durch den Facharzt ist der Prozentsatz des Hörverlustes aus den Tabellen abzuleiten. Nach Tabelle D bedeutet an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit einen Hörverlust von 80 bis 95 %. Die Klägerin wäre demnach anspruchsberechtigt, wenn ihr Hörverlust auf beiden Ohren mindestens 80 % betragen würde. Denn bei einem Hörverlust von wenigstens 80 % beginnt die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit.
Die Ermittlung des prozentualen Hörverlustes auf dem Tonaudiogramm ermittelt sich bei unregelmäßigem Verlauf der Tongehörskurve nach der Tabelle B. Diese Tabelle unterscheidet vier verschiedene Tonfrequenzen, nämlich die Frequenzen 500 Herz, 1000 Herz, 2000 Herz und 4000 Herz. Die Tabelle ermöglicht für jede dieser Frequenzen eine Umrechnung des in Dezibel gemessenen Tonhörverlustes in einen prozentualen Hörverlustanteil. Der prozentuale Gesamt-Hörverlust ergibt sich durch Addition der vier Teilkomponenten. Die Tabelle B dient also der Umrechnung des in Dezibel gemessenen Hörverlustes in einen in Prozentpunkten ausgedrückten Hörverlust, wie ihn die Bestimmung des Schwerhörigkeitsgrades nach der Tabelle D erfordert.
Ausgehend von der audiometrischen Messung des behandelnden Arztes Dr. L, wie sie sich aus der ohrenärztlichen Verordnung vom 9. Juni 1998 ergibt, beträgt der Hörverlust der Klägerin auf dem linken Ohr durchgehend 100 bis 110 Dezibel. Daraus errechnet sich nach Tabelle B ein Anteil am Hörverlust für die 500 Herz-Frequenz von 20 %, für die 1000 Herz-Frequenz von 35 %, für die 2000 Herz-Frequenz von 30 % und für die 4000 Herz- Frequenz von 15 %. In der Summe folgt daraus ein Gesamt- Hörverlust von 100 %, die Klägerin ist also auf dem linken Ohr taub. Zu dieser Bewertung gelangt auch Dr. K von der Universitätsklinik in L1 in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 1999.
Für das rechte Ohr nennt die audiometrische Messung von Dr. L auf der 500 Herz-Frequenz einen Hörverlust von 50 Dezibel. Diesem Dezibel-Wert entspricht nach der Tabelle B ein Hörverlust von 12 %. Für die 1000 Herz-Frequenz ergibt sich ein Hörverlust von ebenfalls 50 Dezibel. Die Tabelle B bewertet diesen Verlust mit 21 %. Für die Frequenz 2000 Herz hat Dr. L einen Hörverlust von 60 Dezibel ermittelt, dies entspricht nach Tabelle B einem Wert von 23 %. Für die 4000 Herz-Frequenz ist aus dem Diagramm von Dr. L schließlich ein Hörverlust von 75 Dezibel abzulesen. Dies bedeutet einen Hörverlust von 14 %.
Anlass für die unterschiedlich starke Gewichtung der Frequenzen ist der Umstand, dass die einzelnen Frequenzen von unterschiedlicher Bedeutung für das Sprachhörvermögen sind. Der Tabelle B ist eine hervorgehobene Gewichtung der 1000 und der 2000 Herz-Frequenz zu entnehmen, während die tiefen Töne der 500 Herz-Frequenz sowie die höheren Töne der 4000 Herz- Frequenz weniger stark ins Gewicht fallen. Der besonders hohe Hörverlust der Klägerin auf dem rechten Ohr im Bereich der 4000 Herz-Frequenz (75 Dezibel gleich 14 %) wirkt sich deshalb weniger gravierend aus als ihr Hörverlust auf der 1000 Herz- Frequenz, der zwar nur 50 Dezibel beträgt, nach der Tabelle B aber mit 21 % zu bewerten ist.
Aus einer Addition der Einzel-Hörverluste für die vier Frequenzen folgt ein Gesamt-Hörverlust der Klägerin auf dem rechten Ohr in Höhe von 70 % (12 % plus 21 % plus 23 % plus 14 %). Nach Tabelle D bedeutet ein Hörverlust von 70 % hochgradige Schwerhörigkeit. Insofern kann die Einschätzung von Dr. K vom 23. Mai 1999 vom Gericht nicht nachvollzogen werden, der für das linke Ohr lediglich von einer mittelgradigen Schwerhörigkeit ausgeht. Diese Unstimmigkeiten bedürfen jedoch keiner Aufklärung, weil die für die Klägerin günstigere Bewertung durch das Gericht ebenfalls zu dem Ergebnis führt, dass die Klägerin jedenfalls nicht an Taubheit grenzend schwerhörig ist.
Das durch die audiometrische Messung gewonnene Ergebnis findet seine Bestätigung durch die Angaben des Dr. L zum Sprachvermögen der Klägerin. In seiner HNO-ärztlichen Bescheinigung vom 6. Mai 1998 attestiert er der Klägerin eine gute Verständlichkeit und einen ausreichenden Wortschatz. Dies spricht einerseits dafür, dass das Hörvermögen der Klägerin in der Sprachentwicklungsphase bis zum 7. Lebensjahr ausreichend war, um das aktive und passive Sprachvermögen hinreichend zu entwickeln. Andererseits ist dies ein Hinweis darauf, dass die Anwendung der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" mit den darin enthaltenen Tabellen vorliegend zu sachgerechten Ergebnissen führt. Denn gute Verständlichkeit und ein ausreichender Wortschatz sprechen dafür, dass die Klägerin durch die bestehende Schwerhörigkeit nicht in einem Maße bei der Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens beeinträchtigt ist, wie dies bei Personen vorkommt, die taub oder an Taubheit grenzend schwerhörig sind. Nur zum Ausgleich dieser Nachteile hat der Gesetzgeber aber die Gehörlosenhilfe geschaffen.
Die während des Verwaltungsverfahrens festgestellte Taubheit der Klägerin auf dem linken Ohr war für die Bewilligung von Gehörlosenhilfe nicht ausreichend. Da die Klägerin seinerzeit auf dem rechten Ohr höchstens hochgradig schwerhörig war, standen ihr Leistungen nach § 5 GHBG nicht zu.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.