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Verwaltungsgericht Düsseldorf·21 K 4802/25·19.11.2025

UVG-Ausschluss bei anonymer heterologer Insemination im Ausland

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialleistungsrecht (Unterhaltsvorschuss)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Unterhaltsvorschuss für ihr 2024 geborenes Kind nach anonymer heterologer Insemination in Dänemark. Streitig war, ob der Anspruch wegen fehlender Mitwirkung bzw. vereitelter Vaterschaftsfeststellung ausgeschlossen ist. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab und wendete § 1 Abs. 3 UVG analog an, weil die Mutter durch die Wahl einer anonymen Samenspende eine von vornherein aussichtslose Vaterschaftsfeststellung herbeiführte. Verfassungsrechtliche Einwände aus Art. 6 und Art. 3 GG sowie dem Persönlichkeitsrecht verneinte das Gericht.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Unterhaltsvorschuss wegen analogem Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 3 UVG abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 1 Abs. 3 UVG ist analog anwendbar, wenn der betreuende Elternteil durch bewusste Wahl einer anonymen heterologen Insemination eine Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft von vornherein aussichtslos ist.

2

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss setzt voraus, dass dem Land zumindest potentiell ein Rückgriff gegen einen rechtlich unterhaltspflichtigen Elternteil eröffnet werden kann; ist die rechtliche Vaterschaft ausgeschlossen, wird die Leistung dem gesetzlichen Leitbild nach nicht gewährt.

3

Für den Anspruchsausschluss kommt es nicht darauf an, ob der betreuende Elternteil subjektiv die Anonymität des Spenders bezweckte; maßgeblich ist die objektive Vereitelung des Rückgriffs durch bewusstes und gewolltes Verhalten.

4

Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss für Fallgestaltungen, in denen der Gesetzgeber aus sachlichen Gründen den Rückgriff auf den Unterhaltspflichtigen als konstitutives Element der Leistungsausgestaltung verlangt.

5

Eine Ungleichbehandlung gegenüber Fällen natürlicher Zeugung mit unbekanntem Vater ist sachlich gerechtfertigt, wenn die Unaufklärbarkeit der Vaterschaft auf einer gezielten, vor der Empfängnis getroffenen Entscheidung für Anonymität beruht.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 VwGO§ 42 Abs. 2 VwGO§ 1 Abs. 1 UVG§ 9 Abs. 1 Satz 1 UVG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 4/26 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin beantragte am 15. Januar 2025 bei der Beklagten für ihr am 19. Juni 2024 geborenes Kind P. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Im Zusammenhang mit diesem Antrag reichte sie eine Bescheinigung über eine am 22. September 2023 erfolgte anonyme Insemination in einer dänischen Klinik ein. Diese Bescheinigung war mit einem Code versehen, über welchen der Spender identifiziert werden kann. Das Recht auf Auskunft über den Spender steht nur dem Kind selbst nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu.

3

Mit Bescheid vom 16. Januar 2025 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Klägerin habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie durch bewusstes und gewolltes Handeln durch die heterologe anonyme Insemination eine Sachlage geschaffen habe, in welcher die Feststellung der Vaterschaft und damit des barunterhaltspflichtigen Elternteils von vornherein ausgeschlossen sei.

4

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 10. Februar 2025 Widerspruch, den sie nicht weiter begründete.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2025 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die Begründung des angefochtenen Bescheides und nahm Bezug auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2013 - 5 C 28/12 -.

6

Gegen den Bescheid vom 16. Januar 2025 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2025 hat die Klägerin am 30. April 2025 Klage erhoben.

7

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, der Kindsvater könne aufgrund des auf der Bescheinigung vorhandenen Codes identifiziert werden, sie habe jedoch keinen Anspruch auf Herausgabe der Identität des Spenders. Im Übrigen sei der Fall nicht anders zu bewerten als derjenige eines One-Night-Stands, bei welchem die Person des Kindsvaters ebenfalls in der Regel nicht zu ermitteln sei. Sie habe sich zudem in einer unlösbaren Konfliktlage befunden, in welcher sie habe entscheiden müssen, ob sie ein Kind mit einem unbekannten Mann haben wolle oder eine anonyme Insemination mit der Folge, dass sie bei letzterer keine Unterhaltsvorschussleistungen erhalte. Schließlich sei auch ihr Grundrecht darauf, eine Familie gründen zu können, zu beachten.

8

Die Klägerin beantragt,

9

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Januar 2025 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2025 zu verpflichten, dem Kind P. ab dem 15. Januar 2025 Unterhaltsvorschuss in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 2. Mai 2025 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist.

16

Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

17

I.

18

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO setzt die Klagebefugnis voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies setzt voraus, dass die Möglichkeit der vom Kläger behaupteten Rechtsverletzung besteht. Dies ist hier gegeben, obwohl die Klägerin insoweit als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes lediglich Bekanntgabe- nicht jedoch Inhaltsadressat des Ablehnungs- und des Widerspruchsbescheides war. Zwar steht der Anspruch auf die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) dem Kind und nicht dem Elternteil zu, bei dem es lebt, jedoch wird gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 UVG auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Berechtigten entschieden. Diese Vorschrift umfasst auch die Befugnis des alleinerziehenden Elternteils, den Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschussleistungen im eigenen Namen geltend zu machen,

19

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 4 PA 124/19 -, in: juris (Rn. 2); OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2019 - OVG 6 B 8.18 -, in: juris (Rn. 11); OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2018 - OVG 6 B 9.17 -, in: juris (Rn. 17); BayVGH, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 12 C 13.2488 -, in: juris (Rn. 7 f.); OVG NRW, Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 461/99 -, in: juris (Rn. 7 ff.).

20

II.

21

Die Klage ist jedoch unbegründet.

22

Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte dem Kind P. Unterhaltsvorschussleistungen gewährt. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2025 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2025 erweist sich in dem maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO.

23

1.

24

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist analog § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse und -ausfallleistungen (UVG) ausgeschlossen.

25

a)

26

Gemäß § 1 Abs. 3 UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem UVG nicht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung des UVG erforderlich sind zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.

27

Zwar ist der hier vorliegende Fall einer Schwangerschaft aufgrund heterologer anonymer Insemination nicht unmittelbar von der Norm erfasst, gleichwohl kann diese analog auf einen solchen Fall angewendet werden, denn die hier bestehende Gesetzeslücke erweist sich als planwidrig, da das Fehlen eines Anspruchsausschlusses bei der hier gegebenen Fallgestaltung dem gesetzgeberischen Leitbild der öffentlichen Unterhaltsleistung nach § 1 Abs. 1 UVG als Unterhaltsvorschuss zuwiderläuft,

28

BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28/12 -, in: juris (Rn. 21 ff.)

29

Es besteht auch eine vergleichbare Interessenlage, denn sowohl in den in § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG geregelten Fällen als auch in dem nicht geregelten Fall der heterologen anonymen Insemination mittels einer anonymen Samenspende aus dem Ausland ist die Feststellung der Vaterschaft von vornherein aussichtslos. In beiden Fällen legt das Verhalten der Kindsmutter die wesentliche Grundlage dafür, dass die gewährte Unterhaltsleistung von dem zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil nicht zurückgefordert werden kann und damit die Unterhaltsvorschussleistung zur Unterhaltsausfallleistung wird. Unter Wertungsgesichtspunkten besteht kein wesentlicher Unterschied, ob der Rückgriff auf den anderen Elternteil durch ein Verhalten der Kindsmutter nach der Geburt oder dadurch, dass sie durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft von vornherein ausgeschlossen ist,

30

BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28/12 -, in: juris (Rn. 27 ff.).

31

Vorliegend hat die Klägerin mit der heterologen anonymen Insemination eine Situation geschaffen, in welcher die Feststellung der Vaterschaft von vornherein ausgeschlossen ist. Die ihr obliegende Mitwirkungspflicht kann sie nicht erfüllen, da der Auskunftsanspruch allein ihrem Kind und diesem auch nur nach Vollendung des 18. Lebensjahres zusteht. Damit hat sie durch ihr bewusstes und gewolltes Verhalten eine Situation geschaffen, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit der Rückgriff auf diesen Vater von vornherein ausgeschlossen ist.

32

Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob es der Klägerin darauf ankam, dass der Kindsvater unbekannt bleibt. Maßgeblich ist allein, dass durch ihr bewusstes und gewolltes Verhalten eine Situation geschaffen wurde, die den Rückgriff auf den anderen Elternteil vereitelt,

33

VG Berlin, Urteil vom 25. Oktober 2022 - 21 K 14/22 -, in: juris (Rn. 16).

34

Der Umstand, dass in dem Titel des Gesetzes ausdrücklich auch Unterhaltsausfallleistungen erwähnt werden rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass der Gesetzgeber Unterhaltsleistungen auch in den Fällen gewähren wollte, in denen der Rückgriff auf den anderen Elternteil von vornherein ausgeschlossen und die Leistungen damit von Anfang an als Ausfallleistungen gezahlt werden. Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers ausbleibende Zahlungen des Unterhaltsverpflichteten aus öffentlichen Mitteln übernehmen, um sie sodann von Amts wegen beim säumigen zahlungspflichtigen Elternteil wieder einzuziehen. Die Gewährung als Ausfallleistung, weil der Rückgriff auf den anderen Elternteil nicht möglich oder erfolgreich ist, soll die Ausnahme bleiben. Hierauf weist bereits die amtliche Kurzbezeichnung („Unterhaltsvorschussgesetz“) hin. Bestätigt wird dieser Gesetzeszweck durch den in § 7 UVG enthaltenen gesetzlichen Forderungsübergang, der den Nachrang der öffentlichen Unterhaltsleistungen sichern sollte. Des Weiteren spricht für den Unterhaltsvorschuss als gesetzgeberisches Leitbild, dass das UVG beide Elternteile in die Pflicht nimmt, um den Rückgriff des Landes zu erleichtern. Diese gesetzgeberische Konzeption, die öffentliche Unterhaltsleistung in erster Linie als Vorschuss zu zahlen und von dem säumigen zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückzufordern, wird von der Erwartung getragen, dass sich der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich in der Regel so verhält, dass die Unterhaltsvorschussleistung nicht zur Ausfallleistung wird,

35

BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28/12 -, in: juris (Rn. 22 ff.).

36

Dieser Erwartung wird nicht Rechnung getragen, wenn sie sich Kindsmutter - wie hier - bereits vor der Geburt durch ihr bewusstes und gewolltes Verhalten eine Situation schafft, in der Feststellung der Vaterschaft unmöglich ist und damit dafür sorgt, dass die Unterhaltsleistung nur als Ausfallleistung gewährt werden könnte.

37

b)

38

Auch wenn es vorliegend, da die Zeugung des Kindes mittels heterologer anonymer Insemination im Ausland erfolgt ist und damit der Anwendungsbereich des Gesetzes zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über Spender nach heterologer Verwendung von Samen (SaRegG) nicht eröffnet ist, würde sich auch unter Berücksichtigung dieses Gesetzes keine andere Einschätzung ergeben.

39

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 SaRegG ist im Falle einer anonymen heterologen Insemination die Feststellung der rechtlichen Vaterschaft ausgeschlossen. Bereits aus diesem Grund steht fest, dass eine Unterhaltsvorschussleistung zwingend zur Unterhaltsausfallleistung werden würde, denn der Rückgriff der Unterhaltsvorschusskasse auf den Kindsvater ist nur möglich, wenn die Vaterschaft (rechtlich) festgestellt worden ist,

40

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2023 - 12 E 573/22 - , S. 3 f,

41

denn der Unterhaltsanspruch des Kindes, der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG im Falle der Gewährung eines Unterhaltsvorschusses auf dessen Höhe beschränkt auf das Land übergeht, besteht nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gegen den rechtlichen Vater,

42

vgl. Klinkhammer, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2022, § 1601 (Rn. 7); Viefhues, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage 2023. § 1601 (Rn. 3); in diesem Sinne auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 21 L 635/13 -, in: juris (Rn. 23).

43

Mithin ist die rechtliche Feststellung der Vaterschaft Voraussetzung, um dessen Unterhaltspflicht zu begründen und damit auch den Rückgriff der Unterhaltsvorschusskasse auf diesen zu eröffnen.

44

Es kommt auch nicht darauf an, dass das Kind nach § 10 Abs. 1 SaRegG einen Anspruch auf Auskunft aus dem Samenspenderregister hat. Denn zum einen trifft die Mitwirkungspflicht nicht das allein auskunftsberechtigte Kind, sondern die Kindsmutter, die keinen eigenen Anspruch auf Kenntnis der Identität des Samenspenders hat. Zum anderen schließt die Verwendung einer anonymen Samenspende nach § 1600d Abs. 4 BGB die Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Kindes aus, sodass es trotz einer zumindest theoretisch möglichen Kenntnis von der Person des Kindsvaters dabei bleibt, dass dieser nicht als rechtlicher Vater festgestellt werden kann, damit gegenüber dem Kind auch nicht unterhaltspflichtig ist, deshalb von der Unterhaltsvorschusskasse im Wege des Rückgriffs auch nicht in Anspruch genommen werden kann und die Klägerin mithin durch ihr bewusstes und gewolltes Verhalten eine Sachlage geschaffen hat, die den Rückgriff unmöglich macht, sodass die Unterhaltsvorschussleistung von vornherein zur Unterhaltsausfallleistung mutiert,

45

vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. August 2023 - OVG 6 B 15/22 -, in: juris (Rn. 21).

46

c)

47

Soweit die Klägerin unter Berufung auf die Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes geltend macht, sie habe sich in einer unerträglichen Konfliktsituation befunden, verkennt sie, dass eine solche vom Gesetz umfasste Zwangslage, in welcher die Mutter aus nachvollziehbaren Gründen keine Informationen zur Person des Kindsvaters preisgeben möchte, in den Fällen einer anonymen Insemination mangels Kenntnis von der Identität des Samenspenders bereits nicht bestehen kann. Von daher erstreckt sich der Analogieschluss auch nicht auf das Merkmal der Zumutbarkeit,

48

BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28/12 -, in: juris (Rn. 28).

49

2.

50

Der Ausschluss der Unterhaltsleistung in den Fällen einer anonymen Insemination verstößt auch nicht gegen das Recht auf Gründung einer Familie aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Es bleibt der Klägerin unbenommen, eine Familie zu gründen, auch mittels einer heterologen anonymen Insemination. Aus Art. 6 Abs. 1 GG lässt sich jedoch kein Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses für solche Kinder ableiten, denn dem Staat obliegt auch nach diesem Grundrecht keine Verpflichtung, jede die Familie treffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen finanziell zu entlasten. Dem Staat steht vielmehr eine Gestaltungsfreiheit bei der Gewährung staatlicher Leistungen zu,

51

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. August 2023 - OVG 6 B 15/22 -, in: juris (Rn. 28).

52

3.

53

Ebenfalls Verstößt der Leistungsausschluss nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die durch die Nichtgewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bewirkte Benachteiligung eines im Wege einer heterologen anonymen Insemination gezeugten Kindes, dessen leiblicher Vater infolge des Verzichts der Kindesmutter auf die Kenntnisnahme von der Identität des Samenspenders nicht festzustellen ist, gegenüber einem Kind, dessen anderer Elternteil bekannt ist, ist sachlich dadurch gerechtfertigt, dass in der erstgenannten Fallgestaltung der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Obliegenheit verletzt hat, alles zu unternehmen, damit ein Unterhaltsvorschuss nicht zu einer Unterhaltsausfallleistung mutiert. Aus denselben Erwägungen erweist sich auch die Ungleichbehandlung eines im Wege einer anonymen Samenspende gezeugten Kindes mit einem auf natürlichem Wege gezeugten Kind, dessen leiblicher Vater nicht feststellbar ist, ohne dass dieses auf ein bewusstes und gewolltes Verhalten der Kindesmutter zurückzuführen ist, als sachlich gerechtfertigt. Die Differenzierung stellt sich auch im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls deshalb nicht als unangemessen dar, weil die Versagung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht den Ausschluss der Gewährung anderer Sozialleistungen mithin die Sicherstellung des Unterhaltes des betroffenen Kindes aus öffentlichen Mitteln gewährleistet ist,

54

BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28/12 -, in: juris (Rn. 32).

55

Insoweit kann die Klägerin sich auch nicht darauf berufen, dass es im Falle eines „One-night-stands“ ebenfalls in der Regel nicht möglich sein wird, die Person des Kindsvaters zu ermitteln. Selbst wenn sich in einem solchen Fall die Unterhaltsvorschussleistungen regelmäßig zu Unterhaltsausfallleistungen entwickeln sollten, sind beide Sachverhalte nicht miteinander vergleichbar,

56

vgl. SächsOVG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 3 D 41/19 -, in: juris (Rn. 11); BayVGH, Beschluss vom 18. April 2019 - 12 C 18.1893 -, in: juris (Rn. 31).

57

Zwar hat die Kindsmutter in einem solchen Fall bewusst und gewollt Geschlechtsverkehr mit einem ihr unbekannten Mann, jedoch hat sie zu jenem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von einer Schwangerschaft und kann daher nicht wissen, dass es sich bei dem Sexualpartner um den zukünftigen Kindsvater handelt. Die Kindsmutter hat daher bezogen auf den Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs und damit der Zeugung des Kindes nicht bewusst und gezielt auf die Kenntnis der Identität des anderen Elternteils verzichtet, sondern unbewusst eine Situation geschaffen, in der ein Rückgriff auf den zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil unmöglich ist,

58

BayVGH, Beschluss vom 18. April 2019 - 12 C 18.1893 -, in: juris (Rn. 31).

59

In den Fällen der heterologen anonymen Insemintaion hat die Kindsmutter hingegen bewusst und gewollt im Zeitpunkt der Insemination in dem Bewusstsein, dass diese gerade auf die Herbeiführung einer Schwangerschaft gerichtet ist, auf die Kenntnis des potentiellen Kindsvaters verzichtet.

60

Ohne dass es darauf ankäme, weist der Einzelrichter darauf hin, dass der Anspruchsausschluss analog § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG im Übrigen auch dann gilt, wenn die Schwangerschaft auf natürlichem Wege, etwa bei einem „One-Night-Stand“, mit der Absicht herbeigeführt worden ist, auf die Feststellung der Vaterschaft zu verzichten und die Feststellung der Vaterschaft daher unmöglich ist,

61

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. August 2023 - OVG 6 B 15/22 -, in: juris (Rn. 17).

62

Dass es der Klägerin aufgrund des SaRegG nicht möglich ist, einen bekannten Spender zu wählen, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn die Klägerin keine andere Möglichkeit gehabt haben sollte, eine Samenspende zu erhalten, ändert dies nichts daran, dass sie mit der Wahl dieser Methode bewusst und gewollt eine Situation herbeigeführt hat, in welcher ein Rückgriff auf den Kindsvater unmöglich ist. Dass ihr nur diese Möglichkeit der Insemination offen stand, führt nicht dazu, dass die heterologe anonyme Insemination mit den Fällen, in denen Rückgriff rechtlich möglich jedoch faktisch unmöglich ist, gleichzustellen und entgegen dem Zweck des Gesetzes, der es verlangt, dass der öffentlichen Hand jedenfalls die potentielle Möglichkeit eröffnet ist, ihre Aufwendungen für die Gewährung der Unterhaltsleistung von dem anderen Elternteil erstattet zu bekommen,

63

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Mai 2012 - 12 S 2935/11 -, in: juris (Rn. 32),

64

auch in solchen Fällen Unterhaltsvorschussleistungen zu gewähren, denn auch insoweit liegt in dem bewussten und gewollten Verzicht auf die Kenntnis der Person des Kindsvaters in dem Bewusstsein, dass eine Schwangerschaft herbeigeführt wird, ein sachlicher Differenzierungsgrund.

65

5.

66

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt, denn die freie Entscheidung der Klägerin, als alleinstehende Frau im Wege der offiziellen Samenspende nach den insoweit geltenden Vorschriften ein Kind zu bekommen, ist durch den Ausschluss des Anspruchs von Unterhaltsvorschussleistungen nicht tangiert. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt jedoch keinen Anspruch auf Gewährung staatlicher Leistungen,

67

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. August 2023 - OVG 6 B 15/22 -, in: juris (Rn. 29).

68

Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, dass es der Klägerin nach dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung bei der anonymen Insemination darum ging, das Recht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG auf Kenntnis der eigenen Abstammung zu schützen, denn auch daraus folgt nach dem Gesagten kein Anspruch des Kindes auf staatliche Leistungen.

69

III.

70

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.

71

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 1, 709 Satz 2 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

73

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

74

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

75

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.