Berichtigung des Urteils nach §118 VwGO: Ergänzung der Richterbenennung (Asylverfahren)
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf berichtigt von Amts wegen das Urteil vom 24.02.2012 gemäß §118 Abs.1 VwGO zur Ergänzung der Benennung der Richterbank und der Nennung des Vorsitzenden als Einzelrichter in einem Asylverfahren (Syrien). Nach Anhörung der Beteiligten stellte das Gericht eine offenbare Unrichtigkeit fest und nahm die Berichtigung vor. Der Berichtigungsbeschluss ist nach §80 AsylVfG unanfechtbar.
Ausgang: Berichtigung des Urteils zur Ergänzung der Richterbenennung nach §118 Abs.1 VwGO stattgegeben; Beschluss unanfechtbar nach §80 AsylVfG.
Abstrakte Rechtssätze
Nach §118 Abs.1 VwGO kann das Gericht von Amts wegen offenbare Unrichtigkeiten eines Urteils berichtigen.
Eine Berichtigung nach §118 Abs.1 VwGO kann die Ergänzung fehlender Angaben zur Besetzung der Richterbank oder zur Nennung des Einzelrichters umfassen, wenn diese offensichtlich unvollständig oder unrichtig sind.
Das Gericht kann vor oder im Rahmen der Berichtigung die Beteiligten anhören; eine nachfolgende Berichtigung ist nach erfolgter Anhörung zulässig.
Beschlüsse über die Berichtigung eines Urteils im Asylverfahren sind gemäß §80 AsylVfG unanfechtbar.
Tenor
Nach Anhörung der Beteiligten wird das Urteil vom 24.02.2012 von Amts wegen gemäß § 118 Abs. 1 VwGO wegen offenbarer Unrichtig-keit dahingehend berichtigt, dass die Benennung der Richterbank ergänzt wird und hinter „wegen Asylrechts (Syrien)“ die Formulierung „hat Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bocksch als Einzelrichter“ eingefügt wird.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.