Wohngeld: Anrechnung von Unterhaltsleistungen unter Berücksichtigung des Kindergeldes
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte höheren Wohngeldzuschuss und rügte die Anrechnung seines Unterhalts durch die Behörde. Streitpunkt war, ob der um das Kindergeld geminderte Unterhalt oder die vertraglich/innerbetrieblich vereinbarte Gutschrift des Kindergeldes maßgeblich ist. Das Gericht bestätigte die Bescheide: Es ist nur der nach §13 WoGG nachgewiesene tatsächlich erbrachte bzw. um Kindergeld geminderte Unterhalt anzusetzen (§1612b BGB). Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Gewährung eines höheren Wohngelds unter Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Wohngeldberechnung sind Unterhaltsaufwendungen als tatsächlich erbrachte Leistungen in der nach §13 Abs.2 WoGG nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe anzusetzen.
Bei der Anrechnung von Unterhaltsleistungen ist das Kindergeld nach §1612b BGB zu berücksichtigen; nur der um das Kindergeld geminderte Unterhalt wird angerechnet.
Interne Vereinbarungen zwischen Unterhaltspflichtigem und Unterhaltsberechtigtem über die Gutschrift von Kindergeld ändern nicht die Rechtslage für die Wohngeldberechnung, wenn der tatsächlich geleistete Unterhalt zugrunde gelegt wird.
Die Ablehnung von Anträgen (z. B. auf einstweiligen Rechtsschutz oder Prozesskostenhilfe) berührt die materiell-rechtliche Entscheidung über den Anspruch auf Wohngeld nicht und ist getrennt zu beurteilen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Rubrum
Auf Antrag des Klägers vom 08.12.2004 bewilligte die Beklagte mit Bescheiden vom 13.02.2006 bei einem Gesamteinkommen in Höhe von monatlich 714,32 Euro und einer zu berücksichtigenden Miete von 505,00 Euro Wohngeld (Mietzuschuss) in Höhe von 317,00 Euro für die Zeit vom 01.09.2005 bis zum 30.09.2005, sowie bei einem Gesamteinkommen in Höhe von 735,97 Euro und einer zu berücksichtigenden Miete von 505,00 Euro ein monatliches Wohngeld in Höhe von 311,00 Euro für die Zeit vom 01.10.2005 bis zum 31.08.2006.
Dagegen hat der Kläger am 20.02.2006 Widerspruch eingelegt im wesentlichen mit der Begründung, er sei mit dem Abzug des Unterhaltsbeitrages nicht einverstanden. Er sei zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von monatlich 951,00 Euro verpflichtet, überweise jedoch nur 720,00 Euro, da seine Kinder zur Hälfte in seinem Haushalt lebten und ihm das hälftige Kindergeld gutgeschrieben werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2006, zur Post gegeben am 23.06.2006, wies die Bezirksregierung Düsseldorf den Widerspruch zurück im wesentlichen mit der Begründung, Aufwendungen als tatsächlich erbrachte Leistungen zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtungen seien in der nach § 13 Abs. 2 Satz 1 WoGG nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe abzusetzen. Derartige Aufwendungen des Klägers seien in der genannten Höhe – i.e. monatlich 720,00 Euro – in die Wohngeldberechnung eingeflossen. Ob und inwiefern der Kläger interne Regelungen mit den Unterhaltsberechtigten getroffen hätten – hier Gutschreiben der Hälfte des Kindergeldes – sei dabei nicht relevant. Die Anrechnung von Kindergeld sei gesetzlich in § 1612b BGB geregelt. Aus diesem Grunde könne nur der um das Kindergeld geminderte Unterhalt angesetzt werden.
Dagegen hat der Kläger am 06.07.2006 Klage erhoben unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Vorverfahren.
Der zugleich vom Kläger gestellte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde zunächst mit Beschluss vom 27.07.2006 – 21 L 1340/06 – abgelehnt. Nach Antragsrücknahme mit Schriftsatz des Klägers vom 07.08.2006 noch vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Beschwerde hat das Gericht mit Beschluss vom 10.08.2006 21 L 1340/06 – den Beschluss vom 27.07.2006 beschränkt auf den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für unwirksam erklärt.
Der vom Kläger gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 27.07.2006 – 21 K 4020/06 , bestätigt mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen [OVG NRW] vom 23.10.2006 14 E 972/06 ).
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 13.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 22.06.2006 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Wohngeld für die Zeit vom 01.09.2005 bis 31.08.2006 unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsleistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten wurden zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 13.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 22.06.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung eines höheren Mietzuschusses nach den Vorschriften des Wohngeldgesetzes.
Das Gericht folgt den Begründungen der angefochtenen Bescheide der Beklagten und den Ausführungen im Widerspruchsbescheid und sieht unter Verweis auf diese Ausführungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend wird auf die Gründe im Beschluss vom 27.07.2006 – 21 K 4020/06 verwiesen, die insoweit weiterhin wirksam Bezug nehmen auf die Ausführungen im Beschluss vom 27.07.2006 – 21 L 1340/06 –. Die Auffassung des erkennenden Gerichts ist bereits vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 23.10.2006 – 14 E 972/06 – bestätigt worden.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.