Klage gegen Bescheid zur Zustimmung zur Kündigung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Aufhebung eines Bescheids und die Verurteilung des Beklagten, einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung abzulehnen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage ab und hielt den Bescheid für rechtmäßig. Die Klägerin konnte eine behauptete Verdrängung wegen Schwerbehinderung nicht substantiiert nachweisen; wirtschaftliche Gründe des Beigeladenen seien nachvollziehbar. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage gegen den Bescheid über Zustimmung zur Kündigung abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die gerichtliche Überprüfung eines Verwaltungsakts nach § 113 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass der Kläger substantiiert darlegt, inwiefern der Bescheid seine Rechte verletzt.
Behauptungen einer behinderungsbedingten Benachteiligung sind für den Erfolg des Rechtsbehelfs substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Betriebswirtschaftliche Entscheidungen des (Dienst‑)Herrn, etwa Outsourcing von Hausmeisterdiensten oder Wegfall einer Tätigkeit, sind zulässige Gründe für die Beendigung besonderer Nutzungsüberlassungen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine diskriminierende Motivation vorliegen.
Das Gericht kann aus Billigkeitsgründen dem obsiegenden Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten auferlegen, wenn dieser durch seine Prozesshandlung das Kostenrisiko übernommen hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1192/20 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
‑ abgekürzt nach § 84 Abs. 4 VwGO ‑
Die am 18.01.2019 erhobene Klage mit dem Antrag,
den Bescheid des Beklagten vom 00.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 00.12.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung abzulehnen,
bleibt erfolglos.
1.Der Bescheid des Beklagten vom 00.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 00.12.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Wegen der weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 84 Abs. 4 VwGO abgesehen und auf die Begründung des Gerichtsbescheids vom 29.10.2019 verwiesen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin die von ihr persönlich in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, ihr Ehemann und sie sollten wegen ihrer Schwerbehinderung aufgrund Anstellung eines neuen Hausmeisters verdrängt werden, nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn bewiesen hat. Der Darlegung der Unterbevollmächtigten der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen, Hausmeisterdienste würden durch einen externen Dienstleister und nicht einen Angestellten erbracht, konnten sie nichts entgegensetzen, obwohl dies bereits zuvor schriftsätzlich vorgetragen worden war. Es bleibt insoweit dabei, dass der Beigeladene seine unternehmerische Entscheidung nachvollziehbar auf betriebswirtschaftliche Überlegungen gestützt hat, i.e. Wegfall des Arbeitsplatzes wegen Entfall der Heizertätigkeit nach Umstellung der Energieversorgung, zur Anbahnung eines Verkaufs des fraglichen Objektes unter Beseitigung des Wertverlustes aufgrund mietfreier Wohnung für das Hauswart-Ehepaar. Der Beigeladene hat zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine rein wirtschaftliche Entscheidung handelt, indem er der Klägerin und ihrem Ehemann angeboten hat, die Nutzung der zuvor als Dienstwohnung mietfrei überlassenen Räumlichkeiten weiter im Rahmen eines Mietverhältnisses zuzulassen. Einen Zusammenhang mit der Schwerbehinderung der Klägerin hat diese nicht dargelegt; es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitsplatz der schwerbehinderten Klägerin durch eine andere nicht schwerbehinderte Person besetzt werden soll.
2.Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt hat und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass dessen außergerichtliche Kosten die unterliegende Klägerin trägt (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.