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Verwaltungsgericht Düsseldorf·21 K 3794/00.A·06.02.2003

Asylklage eines Palästinensers aus dem Westjordanland mangels Verfolgungsgefahr abgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Asyl nach Art. 16a GG sowie Abschiebungsschutz nach §§ 51, 53 AuslG wegen angeblicher Befragungen und Inhaftierungen durch palästinensische Stellen. Das VG Düsseldorf hielt die Vorfluchtgeschichte für unschlüssig bzw. unglaubhaft und sah weder eine frühere noch eine künftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung. Allgemeine Gefahren durch bewaffnete Auseinandersetzungen sowie Versorgungslage begründeten kein individuelles Abschiebungshindernis; die Schwelle einer extremen allgemeinen Gefahr („sicherer Tod/schwerste Verletzungen“) sei nicht erreicht. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Asylanerkennung sowie Feststellung von Abschiebungsschutz nach §§ 51, 53 AuslG vollständig abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG setzen eine politische Verfolgung voraus; die Anforderungen sind hinsichtlich Verfolgungshandlung, Schutzgut und politischem Charakter deckungsgleich.

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Hat ein Ausländer den Herkunftsstaat unverfolgt verlassen, besteht Anspruch auf Asyl bzw. Schutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nur bei beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer künftig drohenden politischen Verfolgung.

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Pauschale, nicht substantiierte Angaben zu drohender Festnahme oder zu allgemeinen Konfliktlagen genügen nicht zur Glaubhaftmachung einer individualisierten, zielgerichteten politischen Verfolgung.

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Allgemeine Gefahren durch bewaffnete Konflikte, Versorgungslage oder Wohnungslage begründen regelmäßig kein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG; erforderlich ist eine konkret-individuelle Gefährdung.

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Eine Schutzgewährung wegen allgemeiner Gefahren kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn bei Rückkehr eine extreme Gefahrenlage droht, die praktisch jeden Betroffenen „sehenden Auges“ dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefert; diese Schwelle ist hoch.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ Art. 16a Abs. 1 GG§ Art. 16a GG§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK§ Art. 3 EMRK

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Der Kläger behauptet, ein am 00. September 1984 in Jenin (Westjordanland) geborener palästinensischer Volkszugehöriger mit ungeklärter Staatsangehörigkeit zu sein. Er reiste nach eigenen Angaben am 28. November 1999 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldeten sich über seinen Vormund am 10. April 2000 bei der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt E1 als Asylsuchender.

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Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er das palästinensische Autonomiegebiet/Westjordanland deswegen verlassen habe, weil er auf Grund der Tätigkeit seines Vaters ständig vom palästinensischen Geheimdienst befragt worden sei. Sein Vater habe etwa 1998, nachdem er vormals im Range eines Majors bei der Autonomiebehörde beschäftigt gewesen sei, dieser den Rücken gekehrt und eine eigene Partei gegründet, um gegen die Israelpolitik der Autonomiebehörde zu opponieren. Den Namen der Partei oder deren genaue Ziele könne er, der Kläger, aber nicht benennen. Die Parteigründung sei dann dem palästinensischen Geheimdienst bekannt geworden, sodass sein Vater im März 1999 habe fliehen müssen. Wo dieser sich befinde, wisse er nicht. Der Geheimdienst habe ihn danach etwa drei mal im Monat nach dem Aufenthalt des Vaters befragt. Die Befragungen hätten immer 1 Stunde gedauert, danach sei er für ein paar Tage oder auch eine Woche in einer Zelle fest gehalten worden, aber auch ein paar Mal in einen Schrank eingeschlossen worden. Diesem enormen Druck habe er nicht mehr standhalten können, sodass er geflohen sei. Er selbst sei kein Mitglied einer Organisation oder Partei.

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Mit Bescheid vom 05. Juni 2000 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fest und forderte den Kläger unter Androhung seiner ansonsten erfolgenden Abschiebung über Israel in das Selbstverwaltungsgebiet für Palästinenser des Westjordanlandes auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen.

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Dagegen hat der Kläger am 20. Juni 2000 unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens Klage erhoben.

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In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger ergänzend zu seinen Asylgründen befragt worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 05. Juni 2000 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,

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hilfsweise,

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festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen.

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Der Vertreter der Beklagten beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die den Kläger betreffenden beigezogenen Ausländerakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 05. Juni 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Demgemäß hat er keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Artikel 16a Abs. 1 GG oder Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.

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Gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Gemäß § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl einerseits und von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG andererseits sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Anspruch auf Asylgewährung und Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland hat danach derjenige, dem dort wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder schwer wiegende Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit drohen und dem deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Land zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, weil die ihm drohenden Verfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über das hinaus gehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. In Anlehnung an das durch den Zufluchtsgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob jemand politisch Verfolgter in diesem Sinne ist, je nach dem, ob dieser seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, unterschiedliche Maßstäbe. Im erstgenannten Fall ist Asyl und Abschiebungsschutz bereits dann zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung in seinem Heimatland nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren auf Asyl und Abschiebungsschutz nur dann Erfolg haben, wenn ihm dort nunmehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

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Im vorliegenden Fall ist der Kläger nicht als politisch Verfolgter aus den palästinensischen Autonomiegebieten/Westjordanland ausgereist. Darüber hinaus ist auch in der Zwischenzeit nichts eingetreten, was es beachtlich wahrscheinlich machen würde, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat politischer Verfolgung ausgesetzt wäre.

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Die Angaben des Klägers sind im Hinblick auf eine behauptete Verfolgungsgefahr teils unschlüssig, teils unglaubhaft. Er hat in der mündlichen Verhandlung auf Befragen, warum er nicht in das Westjordanland zurück könne, lediglich ganz allgemeine und unspezifische Erklärungen gegeben, die nicht geeignet sind, eine asylerhebliche Gefährdung zu begründen und damit seinen Asylanspruch zu tragen. So gab er an, dass er nicht mehr zurück könne, weil er nicht wisse, wo sich seine Eltern befänden. Er müsse auf der Straße leben. Gegebenenfalls drohe ihm auch die Festnahme seitens der palästinensischen Behörden oder der israelischen Armee, die die Palästinenser insgesamt verfolgen würde und das Lager Jenin besetzt halte. Von seiner bei der Anhörung vor dem Bundesamt präsentierten - mehr als zweifelhaften - Vorfluchtgeschichte war keine Rede mehr. Seinen diesbezüglichen Vortrag hat er vielmehr nicht wiederholt und ist damit auf die angebliche Verfolgung des Vaters und seine damit zusammenhängenden Probleme nicht mehr eingegangen. In der mündlichen Verhandlung war diesbezüglich insoweit auffällig, dass der Kläger bei seiner Befragung stets ganz unbefangen von seinen Eltern sprach, zu denen er nach seiner Ausreise keinen Kontakt mehr habe herstellen können. Wäre der Vater tatsächlich schon mehr als ein halbes Jahr vor der Ausreise des Klägers mit einem dem Kläger bis heute unbekannten Ziel und Schicksal geflohen, hätte es bei lebensnaher Betrachtungsweise für ihn nahe gelegen, auch nur von der Rückkehr zu seiner Mutter oder seiner Familie zu sprechen. Würde das bei dem Bundesamt berichtete Fluchtgeschehen schließlich einen realen Hintergrund gehabt haben, so hätte auch nichts näher gelegen, als in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage sein gesamtes - ihm vermeintlich widerfahrenes - Verfolgungsschicksal, von sich aus zu berichten. Dies hat der Kläger indes nicht getan. Bei dieser Sachlage ist nicht feststellbar, dass er das palästinensische Autonomiegebiet/Westjordanland aus Angst vor auf ihn bezogener politischer Verfolgung verlassen hat. Es ist für ihn lediglich ungewiss, ob er in Jenin seine Eltern wiederfindet oder gegebenenfalls „auf der Straße" leben muss. Eine Realisierung dieser Gefahr bedeutet jedoch keine politische Verfolgung des Klägers. Aus der bloßen Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, ihm drohe eine - nicht näher begründete - Verhaftung durch die palästinensischen Behörden oder seitens der israelischen Armee, vermag die Kammer auch keine asylerheblichen Vorfluchtgründe zu erkennen. Der Vortrag ist weder im Ansatz substantiiert, noch sind die erforderlichen Details einer etwaigen Verfolgung oder konkret bevorstehenden Gefährdung dargelegt worden. Die bloß pauschale Behauptung des Klägers, er habe mit seiner Verhaftung zu rechnen, genügt hierfür jedenfalls nicht. Sofern der Kläger allgemein fürchtet, er könne Opfer der zuweilen bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen der israelischen Armee - die Jenin kontrolliert - und den radikalen Palästinensern dort werden, bedeutet dies ebenfalls keine zielgerichtete politische Verfolgung für ihn. Würde er als an den Auseinandersetzungen nicht beteiligter Palästinenser Opfer dieser Kampfhandlungen, so wäre Ursache dafür jedenfalls kein gezieltes Vorgehen des israelischen Staates oder der palästinensischen Seite gerade gegenüber dem Kläger.

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Dem Kläger droht daher bei seiner Rückkehr in die palästinensischen Autonomiegebiete/Westjordanland keine politische Verfolgung.

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Schließlich ist auch kein Sachverhalt festzustellen, der ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG begründen könnte. Die Versorgungslage und Wohnungslage in den palästinensischen Autonomiegebieten sowie die dort stattfindenden bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen mit dem israelischen Staat begründen kein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG. Die Vorschrift des § 53 AuslG, der im Hinblick auf den vorrangigen Asylschutz nach Art. 16 a GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG nur eine subsidiäre Auffangfunktion hat, bezieht sich auf konkret- individuelle Gefährdungen der Menschenwürde, die einem Ausländer nach Abschiebung in seinem Heimatstaat drohen und die weder im Sinne des Art. 16 a GG noch im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant sind und deshalb kein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG darstellen.

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§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Artikel 3 EMRK verbietet dabei die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, in dem er Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation unterworfen zu werden,

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vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38/96 -, BVerwGE 104, Seite 265 ff.

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Der Begriff der Behandlung setzt ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus. Deshalb schützt Art. 3 EMRK ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen oder anderen bewaffneten Konflikten,

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vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15/95 -, NVwZ 1996, Seite 476 ff.

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Bei den vorgenannten Risiken handelt es sich vielmehr um Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Kläger angehört, in dem betreffenden Herkunftsland allgemein ausgesetzt ist, § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Die allgemeine Gefahr, Opfer eines Bürgerkrieges zu werden, ist deshalb nicht im Rahmen einer auf den einzelnen Ausländer bezogenen Entscheidung des Bundesamtes nach § 53 AuslG zu würdigen, sondern im Rahmen einer alle Angehörigen dieses Staates betreffenden Entscheidung nach § 54 AuslG. Eine Entscheidung der obersten Landesbehörde, die Abschiebung von Palästinensern nach Israel und in die palästinensischen Autonomiegebiete aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen vorläufig auszusetzen, liegt jedoch nicht vor.

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Hat die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, in der jeder einzelne Ausländer sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet wäre, von ihrer Ermessensentscheidung nach § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht, so ist aus verfassungsrechtlichen Gründen ausnahmsweise eine Schutzgewährung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geboten,

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vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116/95 -, NVwZ - Beilage 1996, Seite 57 f.

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Es ist jedoch nicht feststellbar, dass der Kläger bei einer Rückkehr im Sinne der vorstehenden Grundsätze sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt sein würde. Die bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen den israelischen Sicherheitskräften und den palästinensischen Befreiungsbewegungen haben weder im Gazastreifen noch im Westjordanland bisher eine Situation entstehen lassen, die es gerechtfertigt erscheinen ließe, für jeden dort aufhältigen Palästinenser von dem Risiko einer sicheren Todes- oder schweren Verletzungsgefahr auszugehen. Das bestehende Risiko, als an den Kampfhandlungen Unbeteiligter Opfer des militärischen Konfliktes zu werden, schätzt die Kammer bei der derzeitigen Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten als nicht so gravierend ein, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in diese Gebiete gleichsam zwangsläufig zu Tode kommen oder schwerste Verletzungen erleiden würde. Nach Auskunft des Deutschen Orient-Institutes hat die bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Palästinensern und Israelis innerhalb eines Jahres etwa 1000 Todesopfer gefordert,

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vgl. dazu auch die Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an das VG Ansbach vom 03. Januar 2002.

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Berücksichtigt man demgegenüber die Zahl der allein im Gazastreifen lebenden Palästinenser, die in der gleichen Auskunft des Deutschen Orient-Institutes mit 1,2 Millionen beziffert wird, so verdeutlicht dies, dass zwar ein Risiko besteht, Opfer der bewaffneten Auseinandersetzungen zu werden. Die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle eines "sicheren Todes" wird jedoch nicht überschritten.

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Die Risiken für Leib oder Leben, die aus der angespannten Versorgungslage und gegebenenfalls auf Grund der Zerstörung von Wohnhäusern durch die israelische Armee in den palästinensischen Gebieten herrühren, bewertet das Gericht ebenfalls als nicht gravierend genug, um von einem generellen Abschiebungshindernis für alle Palästinenser nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgehen zu können. Obwohl in den Medien annähernd täglich über die Situation in Israel und den palästinensischen Autonomiegebieten berichtet wird, gibt es keine Erkenntnisse über Hungersnöte oder die Verbreitung von Seuchen mit der Folge massenhafter Todesfälle unter der palästinensischen Bevölkerung.

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Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass für den Kläger die Rückkehr auf Grund der angespannten Lage mit dem sicheren Tode oder schwersten Verletzungen verbunden wäre.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.