Klage gegen Rückforderung von Unterhaltsvorschuss wegen gepfändeter Zahlungen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht einen Bescheid an, mit dem die Beklagte 2.011,10 € zu viel gezahlten Unterhaltsvorschuss zurückforderte. Streitgegenstand war, ob gepfändete Zahlungen des Kindesvaters als anzurechnende Unterhaltsleistungen gelten. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab: Nach §5 Abs.2 i.V.m. §2 Abs.3 UVG sind im selben Monat geleistete Unterhaltszahlungen, auch zwangsweise beigetriebene, auf den Unterhaltsvorschuss anzurechnen. Die Kosten hat die Klägerin zu tragen.
Ausgang: Klage gegen Rückforderungsbescheid über zu viel gezahlten Unterhaltsvorschuss als unbegründet abgewiesen; gepfändete Zahlungen gelten als anzurechnende Unterhaltsleistungen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 5 Abs. 2 UVG ist der Berechtigte zum Ersatz geleisteter Unterhaltsvorschusszahlungen verpflichtet, wenn im Kalendermonat der Leistung die Voraussetzungen für die Zahlung nicht vorgelegen haben, weil der Berechtigte Einkommen i.S.d. § 2 Abs. 3 UVG erzielt hat.
Einkommen i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG umfasst insbesondere in demselben Monat gezahlte Unterhaltsleistungen des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt; diese sind auf den Unterhaltsvorschuss anzurechnen.
Als Unterhaltsleistungen im Sinne des UVG sind auch durch Zwangsvollstreckung (Pfändung) beigetriebene Zahlungen zu betrachten, da sie zunächst auf den laufenden Unterhalt angerechnet werden.
Die Freiwilligkeit der Zahlung ist für die Anrechenbarkeit unbeachtlich; auch zwangsweise beigetriebene Unterhaltsbeträge mindern den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss und führen gegebenenfalls zur Rückforderungsverpflichtung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Die Klägerin stellte am 8. November 2006 bei der Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz) für ihre Kinder K. (geboren am 00.00.1996) und P. (geboren am 00. 00.1999). Mit Bescheid vom 18. Dezember 2006 wurden ihr für beide Kinder laufende Leistungen ab dem 1. Oktober 2006 von jeweils 170,00 Euro (insgesamt 340,00 Euro) gewährt.
Die Beklagte ließ beim Kindesvater I. T. in B. folgende Beträge pfänden:
Oktober 2006 488,70 Euro
Januar 2007 484,95 Euro
Februar 2007 312,43 Euro
April 2007 250,00 Euro
Mai 2007 221,95 Euro
Juni 2007 155,55 Euro
Im übrigen wird auf die Aufstellung in den Verwaltungsvorgängen (Blatt 11 und 17 in Beiakte Heft 3) Bezug genommen.
Nach erfolgter Anhörung forderte die Beklagte mit Bescheid vom 14. April 2009 überzahlten Unterhaltsvorschuss in Höhe von 2.011,10 Euro zurück. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, die Klägerin habe in den Monaten Oktober 2006, Januar und Februar 2007 sowie April bis Juni 2007 Unterhaltsvorschuss bezogen, obwohl sie Unterhaltszahlungen von Seiten des Kindesvaters erhalten habe. Diesen müsse sie nunmehr zurückzahlen.
Die Klägerin hat am 15. Mai 2009 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, es bestünden erhebliche Unterhaltsrückstände. Zudem sei ihr Einkommen gering.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14. April 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 16. Juli 2009 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. April 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin ist gemäß § 5 Abs. 2 UVG zum Ersatz der von der Beklagten für die in den Monaten Oktober 2006, Januar und Februar 2007 sowie April bis Juni 2007 von der Beklagten erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 2.011,10 Euro verpflichtet. Nach dieser Vorschrift hat der Berechtigte den geleisteten Unterhaltsbetrag zurückzuzahlen, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht vorgelegen haben, weil die Berechtigten Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 3 UVG erzielt haben. Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG sind insbesondere in demselben Monat gezahlte Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt (hier also des Kindesvaters). Unterhaltsleistungen sind dabei auf die Unterhaltsvorschussleistungen anzurechnen, die in dem Monat geleistet werden, für den auch die öffentlichen Unterhaltsvorschussleistungen nach dem UVG erbracht werden.
Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. Januar 2008 - 12 BV 06.08 -, FamRZ 2008, 1662; Verwaltungsgericht Gera, Urteil vom 7. April 2003 - 6 K 983/00.GE -, juris; Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, Kommentar, § 2, Rn. 13.
In den genannten Monaten lagen die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung an die Klägerin nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht vor, weil der Kindesvater in diesen Monaten an die Klägerin Unterhaltszahlungen leistete. Dabei ist unerheblich, dass dieses Geld nicht freiwillig gezahlt wurde, sondern gepfändet wurde. Im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebene Unterhaltsbeiträge werden auch im Falle von Rückständen zunächst auf den laufenden Unterhalt angerechnet.
Vgl. Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, Kommentar, § 2, Rn. 13.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.