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Verwaltungsgericht Düsseldorf·21 K 3233/07·03.04.2008

Wohngeldablehnung wegen mangelnder Plausibilität der Lebensunterhaltssicherung

Öffentliches RechtWohngeldrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Wohngeld; die Behörde lehnte ab, weil Angaben zur Finanzierung des Lebensunterhalts nicht plausibel waren. Die Behörde berücksichtigte Bar- und Sachzuwendungen der Töchter; Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht befand die vorgelegten Nachweise und Kontoauszüge für unglaubwürdig und wies die Klage ab.

Ausgang: Klage auf Gewährung von Wohngeld als unbegründet abgewiesen; Bescheide bleiben in Kraft

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Wohngeldantrag muss die Antragstellerin glaubhaft und plausibel darlegen, wie der Lebensunterhalt neben den Unterkunftskosten sichergestellt wird; ansonsten kann die Leistung versagt werden.

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Offensichtliche Widersprüche oder Unklarheiten zwischen vorgelegten Kontoauszügen und den behaupteten Einkünften begründen eine Darlegungslast der Antragstellerin zur Aufklärung der Finanzierungslage.

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Sach- und Barzuwendungen Dritter sind bei der Einkommensberechnung einzubeziehen, wenn sie substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht sind.

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Für eine Bewilligung von Wohngeld bedarf es ausreichender, nachvollziehbarer Angaben; pauschale oder widersprüchliche Erklärungen genügen nicht, um den Anspruch zu begründen.

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Die unterliegende Partei trägt die Verfahrenskosten, sofern gesetzliche Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung vorliegen (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO).

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1, 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Klägerin beantragte am 18. Januar 2007 bei dem Beklagten die Bewilligung von Wohngeld für die von ihr bewohnte Mietwohnung. Zu ihren Einkünften wies sie den Bezug einer Alters- und einer Witwenrente nach, die im Dezember 2006 mit zusammen 677,15 Euro zur Auszahlung gekommen waren. Die Unterkunftskosten einschließlich der Heizkosten betrugen monatlich 415,- Euro; den vorgelegten Kontoauszügen waren ferner Zahlungen an zwei Energieversorgungsunternehmen, einen Mobilfunkbetreiber und Leistungen an eine Bank auf eine Kreditverpflichtung zu entnehmen. Der Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass zwischen den Einnahmen und Aufwendungen ein Missverhältnis bestehe, da die verbleibenden Einkünfte unterhalb der Regelsätze der Sozialhilfe lägen, und bat die Klägerin um den Nachweis, wie sie ihren Lebensunterhalt sicherstelle. Die Klägerin reichte daraufhin die schriftliche Erklärung ihrer Tochter N ein, in der diese bestätigte, ihre Mutter erhalte von ihr monatlich 40,- Euro und komme zweimal in der Woche zu ihr zum Essen; die Tochter G erklärte in einem weiteren Schreiben, ihre Mutter esse einmal in der Woche bei ihr.

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Mit Bescheid vom 2. April 2007 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Wohngeld ab, wobei er im Hinblick auf die bei den Töchtern eingenommenen Mahlzeiten Sachbezüge im Wert von wöchentlich 20,46 Euro sowie die genannten monatlichen Barzuwendungen in Höhe von 40,- Euro in Ansatz brachte und somit weitere Einnahmen in Höhe von jährlich 1.543,92 Euro in die Berechnung eingehen ließ. Bei dem sich daraus ergebenden monatlichen Gesamteinkommen in Höhe von 780,06 Euro und einer zu berücksichtigenden Miete von 245,- Euro errechnete sich kein Anspruch auf Wohngeld.

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Zur Begründung des hiergegen gerichteten Widerspruchs ließ die Klägerin vortragen, die berücksichtigten Mittagessen bei den Töchtern hätten nicht regelmäßig stattgefunden; zudem legte sie ein Schreiben ihrer Tochter N vor, in der diese erklärte, ihre Mutter erhalte ab dem nächsten Monat "aus finanziellen Gründen" nicht mehr die Zahlung von 40,- Euro.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2007 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch als unbegründet zurück.

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Die Klägerin hat am 24. Juli 2007 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Wohngeld erstrebt. Die zunächst abgegebenen Erklärungen der Töchter gingen auf eine Vorformulierung seitens der Bediensteten des Beklagten zurück, über die sich die Töchter dort bereits beschwert hätten. Eine regelmäßige Mittagsverpflegung dürfe nicht in Ansatz gebracht werden. Im Laufe des Verfahrens erweiterte die Klägerin ihre Klage dahingehend, dass sie ihr Aufhebungs- und Verpflichtungsbegehren auch auf einen weiteren Bescheid des Beklagten erstreckte, mit dem dieser unter dem 4. Dezember 2007 die Bewilligung von Wohngeld für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 30. April 2008 wegen mangelnder Plausibilität der Angaben zur Aufbringung de Lebensbedarfs abgelehnt hat.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Aufhebung der Bescheide vom 2. April 2007 und vom 4. Dezember 2007 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 10. Juli 2007 für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2008 Wohngeld in Höhe von monatlich 33,00 Euro zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er erläutert nochmals die vorgenommene Berechnung und meldet Zweifel an der Richtigkeit der nunmehr geänderten Angaben zu den Unterstützungsleistungen seitens der Töchter der Klägerin an. Ohne eine solche Unterstützung sei hingegen nicht erkennbar, wie die Klägerin ihren Lebensunterhalt bestreite, da die ihr hierzu zur Verfügung stehenden Mittel deutlich unter dem sozialhilferechtlichen Bedarf lägen.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Ihr steht für den vom Klageantrag umfassten Zeitraum kein Wohngeld zu.

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Das Gericht hält - ebenso wie der Beklagte - die Angaben der Klägerin zu ihren Einkommensverhältnissen, so wie sie im vorliegenden Verfahren gemacht wurden, für nicht geeignet, einen Anspruch auf Wohngeld zu begründen. Denn diese Angaben sind unter den gegebenen Umständen nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft. Ohne die - zunächst angegebenen - Unterstützungsleistungen seitens der Töchter ist es auch für das Gericht nicht erkennbar, wie die Klägerin ihren Lebensunterhalt bestreitet. Dies wird deutlich, wenn man die der Klägerin monatlich zufließenden Renteneinkünfte in Höhe von seinerzeit insgesamt 677,15 Euro den tatsächlichen, regelmäßigen Ausgaben gegenüberstellt, wie sie sich aus den bei Antragstellung vorgelegten Kontoauszügen entnehmen lassen. Die Miete (einschließlich Heizkosten) betrug 415,- Euro; für Strom und Gas wurden 60,- Euro abgebucht, an das Mobilfunkunternehmen F wurden 29,- Euro gezahlt und an die T-Bank erfolgten Zahlungen in Höhe von 61.- Euro. Diese Beträge summieren sich auf 565,- Euro, so dass der Klägerin für die Deckung der im übrigen anfallenden Kosten der Lebenshaltung (für Ernährung, Bekleidung, Reinigungsmittel etc.) lediglich ein Betrag von gerade 112,15 Euro verblieb. Der Regelsatz der Sozialhilfe für einen Haushaltsvorstand - und damit der Betrag, der nach der Vorstellung des Gesetz- und Verordnungsgebers zur Führung eines menschenwürdigen Lebens auf Dauer neben den Unterkunftskosten zur Verfügung stehen muss - betrug demgegenüber 345,- Euro. Damit stand der Klägerin, geht man von ihrer Darstellung im vorliegenden Verfahren aus, weniger als ein Drittel der nach sozialhilferechtlichen Maßstäben als notwenig angesehenen Summe zur Verfügung. Selbst bei Hinzurechnung eines Wohngeldes in Höhe von monatlich 33,- Euro ist es auf der Grundlage der angegebenen Tatsachen nicht vorstellbar, dass die Klägerin ohne weitere, nicht angegebene Zuflüsse oder Sachzuwendungen ihren Lebensunterhalt bestritten hat.

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Selbst wenn man nicht die seinerzeit erfolgten Abbuchungen vom Konto der Klägerin in den Blick nimmt, sondern den angegebenen Renteneinkünften lediglich die unabweisbar gezahlten Unterkunftskosten sowie den Sozialhilferegelsatz auf der Ausgabenseite gegenüberstellt, so stehen einem Gesamtbedarf von monatlich 760,- Euro lediglich Einkünfte in Höhe von 677,15 Euro gegenüber; es ergibt sich also ein Fehlbetrag in Höhe von monatlich 82,85 Euro, der auch durch ein mögliches Wohngeld nicht ausgeglichen wird. Es ist mithin nicht erkennbar, wie die Klägerin mit den angegeben Einnahmen leben konnte. Es hätte substantiierter, glaubhafter Angaben - etwa zur Gestaltung einer außergewöhnlich sparsamen Lebensführung - bedurft, um im Einzelfall dennoch ein Auskommen mit den zur Verfügung stehenden Mitteln plausibel erscheinen zu lassen. Außerdem wäre Voraussetzung einer nachvollziehbaren Lebensführung, dass mit den angegebenen Einnahmen nicht auch noch ein Kredit bedient und Zahlung an ein Mobilfunkunternehmen geleistet worden wären. Diesbezügliche Angaben sind jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren gemacht worden, obwohl hierzu hinreichend Gelegenheit bestand. Es fehlt mithin an einer glaubhaften Tatsachengrundlage für die Bewilligung von Wohngeld.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.