Asylablehnung aufgehoben wegen fehlender Belehrung auf Portugiesisch und Dolmetscherqualifikation
KI-Zusammenfassung
Das VG Düsseldorf hob einen BAMF-Ablehnungsbescheid auf, weil dem Asylbewerber die „Wichtige Mitteilung“ nicht rechtzeitig in der einzigen von ihm verstandenen Sprache (Portugiesisch) ausgehändigt wurde. Zudem seien die Qualifikationen der bei Dublin- und Asylanhörung eingesetzten Sprachmittlerinnen nicht hinreichend dargelegt. Eine Nachholung/Heilung im Gerichtsverfahren nach § 45 VwVfG scheide aus, da die unionsrechtlich gebotene frühzeitige Information nicht mehr zweckgerecht nachgeholt werden könne. § 46 VwVfG sei wegen Anwendungsvorrangs des Unionsrechts und „Grundrechtsschutz durch Verfahren“ nicht anwendbar.
Ausgang: Anfechtungsklage erfolgreich; BAMF-Bescheid wegen unionsrechtswidriger Verfahrensmängel aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Informationspflicht nach Art. 12 Abs. 1 lit. a AsylVerfRL verlangt eine rechtzeitige Unterrichtung in einer vom Antragsteller verstandenen Sprache; eine Belehrung erst zu Beginn der Anhörung genügt regelmäßig nicht.
Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 lit. a AsylVerfRL ist nicht nach § 45 VwVfG heilbar, wenn die unionsrechtlich geforderte frühzeitige Information ihrem Zweck nach im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeholt werden kann.
§ 46 VwVfG kann bei unionsrechtlich gewährleisteten Verfahrensgarantien im Asylverfahren wegen Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht zur Unbeachtlicherklärung herangezogen werden, auch wenn die Sachentscheidung gebunden ist.
Die Mitgliedstaaten müssen nach Art. 12 Abs. 1 lit. b und Art. 15 Abs. 3 lit. c AsylVerfRL einen Dolmetscher auswählen, der eine angemessene Verständigung objektiv gewährleisten kann; die Behörde hat die hierfür maßgeblichen Qualifikationen nachvollziehbar darzulegen.
Bei gewichtigen Verfahrensmängeln in unionsrechtlich geprägten Asylverfahren kann eine isolierte Aufhebung des BAMF-Bescheids zur Durchsetzung von Verfahrensgarantien zulässig und geboten sein.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
1. Zu einem Verstoß gegen Art. 12 I lit. a) AsylVerfRL durch das Fehlen der "Wichtigen Mitteilung" in portugiesischer Sprache (der einzigen vom Asylbewerber gesprochenen Sprache).2. Zu einem Verstoß gegen Artt. 12 I lit. b, 15 III lit. c) AsylVerfRL wegen nicht dargelegter Qualifikationen der bei den Anhörungen eingesetzten Sprachmittler/innen.3. Keine Heilung der formellen Verstöße im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gem. § 45 VwVfG.4. Eine Unbeachtlichkeit der Verfahrensfehler gemäß § 46 VwVfG ist ausgeschlossen wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sowie dem Gedanken des "Grundrechtsschutz durch Verfahren".
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 28.04.2020 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der 1994 in M. /Angola geborene Kläger ist lediger angolanischer Staatsangehöriger mit Zugehörigkeit zum Volk der Mbundu und zur Religion der Pfingstbewegung. Er reiste am 00.00.2019 mit einem Direktflug nach Frankfurt am Main aus seinem Heimatland aus und in das Bundesgebiet ein, wobei er ein von der Deutschen Botschaft in M. erteiltes Visum nutzte. Seit diesem Zeitpunkt arbeitete er zunächst bis etwa 00 2019 als privater Koch für den Generalkonsul von Angola in Deutschland.
Er meldete sich am 00.00.2019 als Asylsuchender beim Ankunftszentrum N. und erhielt dort eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA), welche eine Einreise in das Bundesgebiet am selben Tage auswies. Dazu erhielt er dort am 00.00.2019 verschiedene Formulare in deutscher Sprache, nicht jedoch in seiner Heimatsprache Portugiesisch. Teils wurden auch Formulare in englischer Sprache, teils in spanischer Sprache ausgehändigt.
Am 18.09.2019 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen unbeschränkten Asylantrag im Ankunftszentrum C. , in dem er unter anderem angab, als alleinige Sprache Portugiesisch zu sprechen. Im Zusammenhang mit dieser Antragstellung erhielt er verschiedene Unterlagen und bestätigte unter diesem Datum unter anderem den Erhalt von zwei Merkblättern für das Dublinverfahren sowie der „EURODAC-Belehrung“, wobei kein Hinweis darauf ersichtlich ist, dass diese ihm in Portugiesisch ausgehändigt sein sollten.
An diesem Tag erhielt er auch die das Formular „Wichtige Mitteilung - Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und allgemeine Verfahrenshinweise“ in deutscher Sprache ausgehändigt. Eine Ausfertigung dieser Belehrung in portugiesischer Sprache findet sich nicht in der Verwaltungsakte des Bundesamtes. Auch Hinweise darauf sind nicht vorhanden. Am Ende des deutschen Formulars „Wichtige Mitteilung“ findet sich lediglich der Vermerk:
„Eine Übersetzung der Wichtigen Mitteilung in die deutsche (handschriftlich eingesetzt) Sprache erhielt ich schriftlich.“
Dieser Passus ist vom Kläger und vom Dolmetscher mit dem Datum 18.09.2019 unterschrieben. In der Folgezeit erhielt der Kläger Formulare und Belehrungen auf Deutsch. Lediglich das Formular „Einverständnis mit Datenverarbeitung“ erhielt der Kläger nach einem Vermerk in die Sprache Portugiesisch übersetzt.
Am 18.09.2019 fand ebenfalls in C. das „persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und die persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages“ (sog. Dublin-Anhörung) statt. Diese Befragung wurde nach deren Niederschrift in der Sprache Portugiesisch unter Einsatz eines Sprachmittlers mit der Nummer 00000 durchgeführt.
Am 25.09.2019 fand im Ankunftszentrum C. die „Anhörung gemäß § 25 AsylG“ in der Sprache Portugiesisch unter Einsatz des Dolmetschers Nummer 00001 statt. Eingangs dieser Anhörung bestätigte der Antragsteller nach der formularmäßigen Formulierung der Niederschrift, dass er sich „mit dem/r Sprachmittler/in verständigen kann“.
Zudem enthält die Niederschrift den formularmäßigen Passus:
„Er (der Kläger) bestätigt auf Nachfrage, dass ihm der Inhalt der bei der Antragstellung ausgehändigten ‚Wichtigen Mitteilung – Belehrung für Erstantragsteller‘ bekannt sei und dass er diesen verstanden habe. Er wird nochmals auf seine Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG hingewiesen. Insbesondere wird ihm erklärt, dass er alle seine Unterlagen zur Person, zum Reiseweg und solche, auf die er sich in seinem Asylverfahren beruft, vorzulegen hat.
Ihm wird erläutert, dass er im Verlauf der Anhörung die Gelegenheit hat, alle Fakten und Ereignisse zu schildern, die nach seiner Auffassung seine Verfolgungsfurcht begründen sowie einer Abschiebung in seinen Heimatstaat oder einen anderen Staat entgegenstehen. Er wird darauf hingewiesen, wahrheitsgemäß auszusagen. Der Antragsteller wird außerdem gemäß § 25 Abs. 3 S. 2 AsylG über die Folgen verspäteten Vorbringens informiert.“
In seiner Anhörung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Er habe in C1. für den angolanischen Botschafter als Koch gearbeitet. Dieser sei der Korruption beschuldigt und aus Deutschland abberufen worden. Das Arbeitsverhältnis bei der Botschaft habe im 0 2019 geendet. In der Botschaft sei auch eine Ermittlergruppe gewesen, die Akten geprüft, jedoch keine Mitarbeiter befragt hätte. Bislang habe zwar niemand von ihm Informationen zu diesen Umständen erwartet, jedoch befürchte er bei der Rückkehr nach Angola, dass man Informationen von ihm fordern könnte, die man gegen den Botschafter, der gleichzeitig auch Armeegeneral sei, verwenden könne. Wenn er solche Innovationen dann nicht liefere, fürchte er umgebracht zu werden. Auch sein Vater sei früher vergiftet worden. Weiterhin sei er bisexuell; weil er nicht so männlich sei, sei er in der Schule und in der Öffentlichkeit früher Mobbing ausgesetzt gewesen und fürchte, dass dies im Falle seiner Rückkehr nach Angola wieder auf ihn zukomme. Zudem sei er 2001 als Kind sexuell missbraucht worden. Seine Familie würde seine Bisexualität nicht akzeptieren und außer einer Tante wisse niemand von seiner sexuellen Orientierung. Damit zu leben sei in Angola schwer, da es gesellschaftliche Tabus gebe. Eine Möglichkeit, sich woanders in Angola niederzulassen, habe er nicht. Hier in Deutschland habe er es kennengelernt, dass man die Freiheit habe, alles zu tun, was man will, solange man sich im legalen Rahmen befinde. Bei Rückkehr befürchte er Probleme wegen seines alten Arbeitgebers und seiner Sexualität.
Mit Bescheid vom 13.03.2020 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung subsidiären Schutzes ab. Zudem stellte es fest, dass keine Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Angola an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Hinter diesem Bescheid findet sich im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes ein Vermerk, dass das Dokument Bescheidübersetzung entfalle, da die Sprache Portugiesisch nicht verfügbar sei.
Der Ablehnungsbescheid wurde dem Kläger in der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) Ratingen gegen Empfangsbestätigung am 20.05.2020 zugestellt.
Der Bevollmächtigte des Klägers hat für diesen am 29.05.2020 diese Klage gegen den Bescheid vom 28.04.2020 erhoben. Zur Begründung trägt er mit Schriftsatz vom 25.03.2021 im Wesentlichen vor: Der angefochtene Bescheid erweise sich schon aus formellen Gründen als rechtswidrig und sei deshalb aufzuheben. Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (Asylverfahrens-Richtlinie – AsylVerfRL) seien Antragsteller so rechtzeitig in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens sowie darüber zu informieren, welche Folgen es haben kann, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen und nicht mit den Behörden zusammenarbeiten (usw. ...). Dies sei vorliegend nicht geschehen. Ihm sei abweichend von Art. 12 Abs. 1 lit. a) AsylVerf-RL und von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) nicht das gemeinsame Merkblatt der EU-Kommission, sondern lediglich ein unzulänglich informierendes, von der Beklagten selbst erstelltes und seither verwendetes sog. Dublin-Merkblatt ausgehändigt worden, und zwar nicht in der von ihm gesprochenen Sprache Portugiesisch, sondern lediglich in der von ihm nicht gesprochenen und nicht verstandene Sprache Deutsch. Unabhängig davon, dass überhaupt nicht erkennbar sei, welche genaue „Wichtige Mitteilung“ der Kläger in Formularform erhalten habe, sei gerichtsbekannt, dass die Beklagte über keinerlei Informationsmaterial in portugiesischer Sprache verfüge, was durch den Bevollmächtigten des Klägers bereits seit mehreren Jahren in vielen gegen die Beklagte gerichteten Verfahren immer wieder moniert worden sei, oder dass sich an diesem Missstand bislang etwas geändert hätte. Es existiere noch nicht einmal eine portugiesische Version des sog. Dublin-Merkblattes, obschon dies durch das OVG NRW schon vor etwa zwei Jahren als Informationspflichtverletzung durch die Beklagte festgestellt worden sei. Dementsprechend sei dem Kläger entgegen § 31 Abs. 1 S. 2 AsylG auch keine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung überlassen worden, was ebenfalls eine weitere Rechtsverletzung darstelle. Die Ausführungen in der Niederschrift zu den Belehrungen des Klägers am Beginn der Anhörung könnten die vorgeschriebenen Belehrungen in der Heimatssprache nicht ersetzen, weil es sich um vorformulierte Textbausteine handele, die sich in jeder Niederschrift der Beklagten wiederfinden, ohne dass in jedem Falle tatsächlich die Erklärungen erfolgten. Zudem seien die Erklärungen am Beginn der Niederschrift in vorformulierten Textbausteinen, die unmittelbar bei der Anhörung erteilt worden sein sollen, nicht geeignet, die in dem Erstinformationsblatt enthaltenen Informationen hinreichend zu ersetzen. Weiterhin sind die dort im Einzelnen aufgeführten Informationen nicht ausreichend, um die umfangreichen Belehrungen zu verschiedenen Rechten und Pflichten des Antragstellers zu ersetzen. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften der Asylverfahrensrichtlinie könne eine unmittelbar vor der Anhörung erfolgende Belehrung nicht den Zweck der entsprechenden Informationspflichten erfüllen. Dies sei zu spät.
Der Verstoß gegen die Informationspflicht sei auch nicht unerheblich oder durch eine Anwendung des § 46 VwVfG heilbar. Es sei schon eine Ersetzung durch das Asylverfahren bei Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht möglich. Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sei eine solche Heilung ausgeschlossen.Wegen der genannten Fehler sei der angefochtene Bescheid aufzuheben.Weiter trägt der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 22.02.2023 im Wesentlichen vor: Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil die im Asylverfahren des Klägers beim Bundesamt eingesetzten Sprachmittler nicht die von Art. 12 Abs. 1 Buchst. b) AsylVerfRL vorgesehene angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der anhörenden Person gewährleisten könnten, was auch von Art. 15 Abs. 3 lit. c) AsylVerfRL gefordert werde. Da allgemein bekannt sei, dass die bei der Beklagten beschäftigten Sprachmittler in vielen Fällen nicht die erforderliche Qualifikation aufwiesen, sei dies auch im Fall des Klägers zu befürchten. Die Beklagte möge den Namen und die Nationalität der bei den Anhörungen des Klägers eingesetzten Sprachmittler angeben sowie darlegen, inwiefern durch diese Personen eine angemessene Verständigung mit dem Kläger gewährleistet gewesen sei.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwaltlich vertretene Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 28.04.2020 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Bundesamt verteidigt den angegriffenen Bescheid und hält diesen für rechtmäßig. Es räumt dabei ein, dass die notwendigen Belehrungen auf Portugiesisch damals nicht verfügbar waren. Deswegen sei die Belehrung im Rahmen der Aktenanlage vom Dolmetscher übersetzt worden.Zudem hätten alle beim Bundesamt eingesetzten Sprachmittler eine Eignungs- und Zuverlässigkeitsprüfung durchlaufen. Der Kläger habe bei der Anhörung bestätigt, den Inhalt der Belehrung verstanden zu haben. Zudem habe er das Anhörungsprotokoll unterschrieben und bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Im Übrigen hätte der Kläger auch keinerlei Nachteile durch eine gegebenenfalls nicht ausreichende Belehrung erlitten. Das Asylverfahren des Klägers sei nämlich mit Anhörung durchgeführt worden. Seine Fluchtgeschichte habe keinen Anlass gegeben, einen Sonderbeauftragten zu beteiligen. Zudem sei ein Abschiebungsverbot nicht festzustellen gewesen.
Mit Schriftsatz vom 31.03.2023 hat die Beklagte auf Aufforderung des Gerichts ein Formular „Belehrung Erstverfahren Portugiesisch“ vorgelegt („Comunicacao importante“) und Qualifikationsnachweise für die Dolmetscherinnen Nummer 00001 und Nummer 00000 beigebracht. Ein Empfangsbekenntnis in portugiesischer Sprache wird ebenfalls vorgelegt mit der Bitte an den Kläger, dies unterzeichnet an die Beklagte im Hinblick auf die Übermittlung der Belehrung auf Portugiesisch zurückzusenden. Damit sei ein etwaiger Verfahrensmangel zumindest jetzt geheilt.
Mit seinem Schriftsatz vom 11.04.2023 vertieft der Bevollmächtigte des Klägers daraufhin den Vortrag zur mangelnden Qualifikation der eingesetzten Dolmetscher bei der Beklagten. Die von der Beklagten vorgetragenen Informationen zu den Qualifikationen der beiden im Fall des Klägers eingesetzten weiblichen Sprachmittler seien nicht nachvollziehbar. Jedenfalls ließen sich diesen keine ausreichenden Qualifikationen entnehmen.Mit weiterem Schriftsatz vom 27.04.2023 vertieft der Bevollmächtigte des Klägers das Vorbringen zur Qualität der Sprachmittler weiterhin und trägt zudem in Bezug auf die nunmehr übermittelte Belehrung in portugiesischer Sprache vor, dass diese nicht dazu geeignet sei, nunmehr eine Heilung herbeizuführen. Es gehe hier insgesamt gerade nicht um eine Situation, in der das Gericht die Sache spruchreif zu machen habe und dann durchentscheiden solle. Es sei eine isolierte Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen der gerügten formellen Mängel des Bescheides vorzunehmen. Dies solle dann dem Zwecke der Durchführung eines ordnungsgemäßen behördlichen Verfahrens dienen.
Die Beklagte hält dem mit Schriftsatz vom 04.05.2023 entgegen, dass bisher nicht vorgetragen sei, inwieweit dem Kläger durch die damalige mangelnde Aushändigung der ersten Belehrung auf Portugiesisch überhaupt Nachteile im Asylverfahren entstanden seien. Auch sei nicht dargelegt, was genau in der Anhörung vom Kläger infolge schlechter Dolmetscherleistungen nicht verstanden oder falsch protokolliert worden sein solle.
In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger mittels Dolmetscherin für Portugiesisch informatorisch angehört worden. Dabei hat er insbesondere zu der Qualität der beiden eingesetzten Sprachmittlerinnen vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der beigezogenen Ausländerakten der Stadt L. .
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist begründet.
Es ist nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig, die isolierte Aufhebung eines Ablehnungsbescheides des Bundesamtes zu begehren, um die Durchsetzung von Verfahrensgarantien im Asylverfahren beim Bundesamt zu ermöglichen. Ein Durchentscheiden des Verwaltungsgerichts im Wege einer Verpflichtungsklage ist insofern nicht die vorrangige Klageart. Dabei ist insbesondere die Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen, nach der zur Sicherung von Verfahrensgarantien für Asylbewerber im Unionsrecht isoliert die Aufhebung eines Bescheides der Asylbehörde begehrt werden kann,
EuGH, Urteil vom 16.07.2020 – Rs. C-517/17 –, www.curia.eu; dem folgend BVerwG, Urteil vom 30.03.2021 – 1 C 41/20, 26/16 –, juris und BVerwGE 172, 125 ff.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 28.04.2020 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
I.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist schon wegen unzureichender Belehrungen in portugiesischer Sprache aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 lit. a) AsylVerfRL rechtswidrig (dazu unten 1.). Dieser Fehler ist weder geheilt gemäß § 45 VwVfG (dazu unten 2.) noch unbeachtlich gemäß § 46 VwVfG (dazu unten 3.).
1.
Der Bescheid vom 28.04.2020 ist schon deshalb formell rechtswidrig, weil der Kläger vor der Entscheidung des Bundesamtes zum notwendigen frühen Zeitpunkt nicht ausreichend über seine Rechte und Pflichten während des Verfahrens usw. in portugiesischer Sprache belehrt worden ist.
Hierin liegt ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 lit. a) AsylVerfRL.
Nach Art. 12 Abs. 1 AsylVerfRL gilt: Bezüglich der Verfahren des Kap. III („Erstinstanzliche Verfahren“, der Einzelrichter) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Antragsteller über folgende Garantien verfügen:
a) Sie werden in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens sowie darüber informiert, welche Folgen es haben kann, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen und nicht mit den Behörden zusammenarbeiten. Sie werden über die Frist und die Möglichkeiten unterrichtet, die ihnen zur Einhaltung der Verpflichtung, die Angaben nach Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (QualifikationsRL, der Einzelrichter) vorzulegen, zur Verfügung stehen sowie über die Folgen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Rücknahme des Antrags. Diese Informationen werden so rechtzeitig gegeben, dass die Antragsteller die in der vorliegenden Richtlinie garantierten Rechte in Anspruch nehmen und ihren in Art. 13 genannten Verpflichtungen nachkommen können.
b) bis f) (...)
Abs. 2 (...)
Die Beklagte hat in ihrem schriftlichen Vorbringen sowie in der mündlichen Verhandlung unmissverständlich eingeräumt, dass die notwendigen Belehrungs-Formulare zum damaligen Zeitpunkt nicht in portugiesischer Sprache vorgelegen haben. Erst kürzlich ist die entscheidende Belehrung, um die es hier geht („Wichtige Mitteilung - Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und allgemeine Verfahrenshinweise“), in die portugiesische Sprache übersetzt worden und hier im Verfahren mit Schriftsatz vom 31.03.2023 eingeführt worden („Comunicacao Importante – usw., vgl. Bl. 92 – 96R der Gerichtsakte).
Soweit die Beklagte sich sowohl in ihrem schriftlichen Vorbringen als auch in der mündlichen Verhandlung darauf beruft, die nur in Deutsch vorliegende Wichtige Mitteilung sei im Asylverfahren dem Kläger durch die anwesenden Dolmetscher unmittelbar übersetzt worden, findet dies im Verwaltungsvorgang der Beklagten keinen Rückhalt. Die dort auf den Seiten 23 – 27 enthaltene Belehrung enthält keinen Hinweis auf deren Übersetzung für den Antragsteller/Kläger durch einen Dolmetscher. Lediglich die anschließenden „Informationen zur Verarbeitung ihrer Daten im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ enthalten auf S. 30 des Verwaltungsvorganges einen entsprechenden Hinweis. Anscheinend wird dieses Belehrungsformular als einheitliches Formular mit der Wichtigen Mitteilung verstanden, weshalb die Nummerierung fortlaufend ist („Seite 8 von 8“). Dort ist jedoch in Bezug auf die Übersetzung der Wichtigen Mitteilung von einer Übersetzung „in die deutsche Sprache“ die Rede, weshalb der Vortrag der Beklagten jeglicher Grundlage entbehrt.
Wenn die Beklagte sich auf die Textbausteine am Anfang der Niederschrift zur Anhörung des Klägers am 25.09.2019 beruft (S. 54 ff.), so ist dies nach Auffassung des Einzelrichters keine ausreichend frühzeitig erfolgende Information im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. a) S. 3 AsylVerfRL („so frühzeitig, dass die Antragsteller die in der vorliegenden Richtlinie garantierten Rechte in Anspruch nehmen und ihren in Art. 13 genannten Verpflichtungen nachkommen können“). Die Wichtige Mitteilung wird den Antragstellern in der Praxis des Bundesamtes regelmäßig bei der Antragstellung ausgehändigt; zu Beginn der persönlichen Anhörung gemäß § 25 AsylG ist zu spät. Zudem wäre es auch sehr zweifelhaft, ob dort durch den in der Anhörung eingesetzten Dolmetscher/Sprachmittler alle in der Wichtigen Mitteilung auf fünf eng bedruckten Seiten einschließlich Gesetzestexten enthaltenen Informationen mündlich zu Beginn der Anhörung tatsächlich übertragen worden sind bzw. überhaupt übertragen werden können. Auch der Vertreter des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung hatte insofern offene Zweifel.
2.
Der mithin vorliegende formelle Rechtsfehler durch Verletzung von Art. 12 Abs. 1 lit. a) AsylVerfRL ist nicht gemäß § 45 VwVfG geheilt.
Dabei kann dahinstehen ob eine solche Heilung überhaupt in Betracht kommt, weil der vorliegende Verfahrensfehler in § 45 Abs. 1 VwVfG überhaupt nicht aufgeführt ist.
Denn jedenfalls kann die gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachholbare Handlung hier nach dem Sinn der Verfahrensvorschrift überhaupt nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Denn die gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a) S. 3 AsylVerfRL geforderte „so rechtzeitig, dass “ (...)- Belehrung, die regelmäßig und richtigerweise im Zusammenhang mit der Stellung des Asylantrages vorgenommen wird, kann mehr als drei Jahre nach diesem Zeitpunkt – im März 2023 – nicht mehr dem Normzweck gemäß vorgenommen werden.
3.
Der oben 1. festgestellte Verfahrensverstoß ist auch nicht gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich.
Hiernach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Da es sich bei der Entscheidung mit dem Bescheid der Beklagten vom 28.04.2020 über den Asylstatus, die Flüchtlingseigenschaft, den subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote für den Kläger um eine gebundene Entscheidung handelt, kann auf den ersten Blick eine andere Entscheidung angesichts des Verfolgungsvorbringens des Klägers allein unter Berücksichtigung des Verfahrensverstoßes in der Sache nicht in Betracht kommen. Mithin wäre eigentlich dieser Fehler unbeachtlich gemäß § 46 VwVfG und die Aufhebung des eigentlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes könnte nach dieser Vorschrift eigentlich nicht verlangt werden.
Jedoch hat der EuGH entschieden, dass im Fall des Fehlens einer persönlichen Anhörung unter Verstoß gegen Art. 14 der AsylVerfRL § 46 VwVfG wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht zur Anwendung kommen darf und deshalb der Verfahrensfehler nicht unbeachtlich ist, was zur Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes führt,
EuGH, Urteil vom 16.07.2020 – Rs. C-517/17 –, Rz. 75, 59 ff., www.curia.eu.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat diese Rechtsprechung national mit seinem Urteil vom 30.03.2021 umgesetzt und herausgearbeitet, dass das Tatsachengericht ein weites, nur eingeschränkt nachprüfbares Verfahrensermessen hat, ob es entweder dem Bundesamt innerhalb des üblichen Verfahrens aufgibt, die verletzte Verfahrensvorschrift im Gerichtsverfahren zu heilen bzw. eine Anhörung nachzuholen oder zu heilen und eventuell eine neue (gerichtliche) Anhörung im Gerichtsverfahren durchzuführen oder ob es gegebenenfalls den angegriffenen Bescheid isoliert aufhebt und dem Bundesamt Gelegenheit gibt, nach Durchführung einer persönlichen Anhörung im Verwaltungsverfahren eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag zu treffen,
BVerwG, Urteil vom 30.03.2021 – 1 C 41/20, 41/20, 26/16 –, juris und BVerwGE 172, 125 ff.
Der Einzelrichter ist der Auffassung, dass die vorgeschriebene Information gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a) AsylVerfRL ebenso wie das Erfordernis einer persönlichen Anhörung entscheidend für das rechtsstaatliche und dem Unionsrecht entsprechende Verfahren vor dem Bundesamt ist. Die Unterscheidung zwischen dem Erfordernis der persönlichen Anhörung als „zentralem Element“ des Asylverfahrens beim Bundesamt und einem weniger wichtigen Element in Gestalt der Information gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a) AsylVerfRL – wie der Vertreter des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung sie sehen will – kann das Gericht nicht nachvollziehen. Auch in Bezug auf diesen Fehler wäre der Effektivitätsgrundsatz in Bezug auf das Unionsrecht verletzt. Dieser Fehler hat mithin zur gerichtlichen Aufhebung des angegriffenen Bescheides zu führen. Dies gibt dem Bundesamt die Möglichkeit, nach erfolgter zutreffender Belehrung in portugiesischer Sprache, die nunmehr erfolgt sein dürfte, jedenfalls durch die Übermittlung des Schriftsatzes vom 31.03.2023 nebst Anlagen, eine erneute Anhörung durchzuführen und das Verfahren mit einem Bescheid – erneut – zum Abschluss zu bringen. Ob dies zugunsten des Klägers zu einem anderen Ergebnis führen wird, bleibt abzuwarten.
All dies berücksichtigt auch den Rechtsgedanken des „Grundrechtsschutz durch Verfahren“, der eine Unbeachtlichkeit gemäß § 46 VwVfG stets fragwürdig erscheinen lässt.
II.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 28.04.2020 ist weiter wegen nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegter Qualifikationen der eingesetzten Sprachmittlerinnen aufgrund eines Verstoßes gegen Artt. 12 Abs. 1 lit. b), 15 Abs. 3 lit. c) AsylVerfRL rechtswidrig (dazu unten 1.). Dieser Fehler ist nicht unbeachtlich gemäß § 46 VwVfG (dazu unten 2.).
1.
Es liegt ein Verstoß gegen Artt. 12 Abs. 1 lit. b), 15 Abs. 3 lit. c) AsylVerfRL wegen nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegter Qualifikationen der eingesetzten Sprachmittlerinnen vor.
Art. 12 Abs. 1 AsylVerfRL regelt insofern:
lit. a) (...)
lit. b) Erforderlichenfalls wird ein Dolmetscher beigezogen, damit sie den zuständigen Behörden ihren Fall darlegen können. Die Mitgliedstaaten haben zumindest dann von der Erforderlichkeit einer solchen Beiziehung auszugehen, wenn der Antragsteller nach den Artikeln 14-17 und 34 anzuhören ist und ohne die Beiziehung eines Dolmetschers eine angemessene Verständigung nicht gewährleistet werden kann. (...)
Art. 15 Abs. 3 AsylVerfRL regelt näher: Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass persönliche Anhörungen unter Bedingungen durchgeführt werden, die Antragstellern eine umfassende Darlegung der Gründe ihrer Anträge gestatten. Zu diesem Zweck
a) und b) (...)
c) wählen die Mitgliedstaaten einen Dolmetscher, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der anhörenden Person zu gewährleisten vermag. Die Verständigung erfolgt in der vom Antragsteller bevorzugten Sprache, es sei denn, es gibt eine andere Sprache, die er versteht und in der er sich klar ausdrücken kann. (...)
Dieses Erfordernis sieht der Einzelrichter in Bezug auf die Sprachmittlerinnen, die zunächst bei der Anhörung am 18.09.2019 („Dublin-Anhörung“) und sodann am 25.09.2019 (Asylanhörung) eingesetzt worden sind, nicht als erfüllt an.
Dabei tut es aus Sicht des Gerichts nichts zur Sache, ob der Kläger die Verständigung als angemessen empfunden hat. Es ist ein objektiver Maßstab anzulegen und die Beklagte hat die Qualifikation darzulegen.
Insofern ist zunächst unzweifelhaft, dass dem Kläger die Gelegenheit gegeben werden muss, in der von ihm allein gesprochenen Sprache Portugiesisch zu kommunizieren.
Die Identität der Sprachmittlerin Nr. 00001 hat das Bundesamt nunmehr mit Frau E. T. P. , geb. C2. , offengelegt, die in Brasilien geboren ist. Die Unterlagen zu ihr sind mit dem Schriftsatz vom 31.03.2023 vorgelegt worden und befinden sich auf den Seiten 98 ff. der Gerichtsakte. Dort ist eine Eignungs- und Zuverlässigkeitsprüfung für den Einsatz als freiberufliche Sprachmittlerin für die Sprache Portugiesisch beigefügt, jedoch finden sich keine auf die Sprachkenntnisse bezogenen Unterlagen, insbesondere nicht das „Formblatt zur Abfrage der Sprach- und Sprachmittlungskenntnisse“, welches das Bundesamt zur Erhebung dieser Befähigungen verwendet. Ein Beispiel dieses Formblattes hat das Bundesamt selbst in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereicht. Somit ist in Bezug auf diese Sprachmittlerin abgesehen von der Angabe des Geburtsortes Brasilien überhaupt nichts dazu erkennbar, dass sie überhaupt über Sprachkenntnisse für Portugiesisch verfügt. Das Geburtsland Brasilien heißt insofern jedoch für sich genommen nichts, da sie ihr Geburtsland auch kurz nach der Geburt verlassen haben kann. Deren Qualifikation wird auch weiter dadurch infrage gestellt, dass im Schriftsatz der Beklagten vom 31.03.2023 in Bezug auf sie angegeben ist, dass die Sprachmittlerin seit Dezember 2020 auf Wunsch des Übersetzungsbüros inaktiv war, das Büro sie im Februar 2021 reaktivieren wollte, aber keine vollständigen Unterlagen eingereicht habe. Aktuell ist diese Sprachmittlerin deshalb mangels nachgewiesener Qualifikation nicht im Sprachmittler-Pool des Bundesamtes aktiv. Dies lässt auf die mangelnde Qualifikation zum damaligen Zeitpunkt schließen bzw. auf das Fehlen eines Nachweises für ihre Qualifikation.
In Bezug auf die weitere Sprachmittlerin mit der anonymen Ziffer 00000 hat das Bundesamt die Identität wie folgt offengelegt: Frau N1. T1. Q. , geboren in Angola. Bei ihr hat der Einzelrichter schon in der mündlichen Verhandlung gegenüber den Beteiligten herausgearbeitet, dass zwar Unterlagen zu den Sprachfähigkeiten dem Schriftsatz der Beklagten vom 31.03.2023 beigefügt waren, dass dort beigefügte Formblatt zu den Sprachkenntnissen jedoch nur zu den Sprachen Lingala, Englisch und Französisch Angaben enthält. Die weiteren von dieser Sprachmittlerin als gesprochen geltend gemachten Sprachen Spanisch und Portugiesisch sind dort hingegen nicht abgebildet. Dazu passt es wiederum, dass das Bundesamt zu ihr im Schriftsatz zum 31.03.2023 angibt, sie sei im Dezember 2020 wegen fehlender Unterlagen „inaktiviert“ worden, habe dann im Oktober 2021 neue Unterlagen für eine Neuakkreditierung eingereicht, jedoch ohne die Sprachen Spanisch und Portugiesisch. Das führte dann dementsprechend zu einer Entfernung der Sprache Portugiesisch aus ihrem Portfolio beim Bundesamt. Dies lässt wie dargestellt entsprechende Rückschlüsse auf die Situation zum Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens und der Anhörung des Klägers zu. Das Bundesamt konnte zu ihr die behauptete Qualifikation nicht plausibel machen.
Insgesamt lässt sich festhalten, dass aus Sicht des Gerichts das beim Bundesamt praktizierte Verfahren der Überprüfung der Sprachkenntnisse der nach den europäischen Vorschriften eingesetzten Sprachmittler fragwürdig ist. Diese müssen ihre Sprachkenntnisse, soweit sie sich nicht durch Belege, Zeugnisse oder Ähnliches plausibilisieren lassen, lediglich versichern und das Bundesamt setzt diese dann eventuell ein, ohne die Sprachkenntnisse tatsächlich selbst vorab zu überprüfen. Erst im Nachgang wird dann im Wege des sogenannten Qualitätsmanagements oder Beschwerdemanagements bei eingehenden Beschwerden zu einzelnen Dolmetschern deren Qualifikation überprüft. Beim Fehlen von Beschwerden wird diese vermutet. Dies entspricht nach Auffassung des Gerichts nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen und kann die europarechtlichen Anforderungen nicht erfüllen. Das Bundesamt als staatliche Behörde mit einem sehr weitreichenden Zuständigkeitsbereich und weitgehenden Eingriffsmöglichkeiten in die Leben vieler in die Zuständigkeit fallender Personen sollte gehalten sein, von Amts wegen die Qualifikation der eingesetzten Sprachmittler zu überprüfen und nicht erst auf Beschwerde tätig werden.
2.
Eine Unbeachtlichkeit des dargestellten Verfahrensfehlers gemäß § 46 VwVfG aufgrund des Charakters des angegriffenen Bescheides als gebundene Entscheidung kommt aus den oben I.3. dargestellten Gründen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH sowie des BVerwG nicht in Betracht. Auch hier kann eine Unterscheidung zwischen einem zentralen Element des Asylverfahrens und einem weniger zentralen nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden.
Das Gericht macht auch hier von seinem Verfahrensermessen in der Weise Gebrauch, dass der Bescheid isoliert aufgehoben wird und das Bundesamt erneut das Verfahren durchzuführen hat, welches mit einer Entscheidung abzuschließen ist. Eine Nachholung oder Heilung von Anhörung etc. mit qualifizierten Dolmetschern im Gerichtsverfahren scheint hier nicht tunlich.
III.Die Ausreiseaufforderung nach § 38 Abs. 1 AsylG und die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG waren ebenso wie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG aufzuheben, weil sie ohne die übrigen Regelungen rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
IV.Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit: § 30 Abs. 1 RVG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Antragsschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.