Klage auf Bewilligung von Hilfe für Gehörlose wegen Bindungswirkung negativer Statusentscheidung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Hilfe für Gehörlose; das Versorgungsamt hatte zuvor die Zuerkennung des Merkzeichens „Gl“ verneint. Der Beklagte lehnte die Leistung mit der Begründung ab, er sei an die negative Statusentscheidung gebunden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da die Voraussetzungen der Statusentscheidung und der Leistungsgewährung deckungsgleich sind und die materielle Richtigkeit der Statusentscheidung nicht erneut geprüft wird.
Ausgang: Klage auf Bewilligung der Hilfe für Gehörlose als unbegründet abgewiesen; Beklagter an negative Statusentscheidung des Versorgungsamts gebunden
Abstrakte Rechtssätze
Eine negative Statusentscheidung einer fachzuständigen Versorgungsbehörde entfaltet Bindungswirkung gegenüber dem leistungspflichtigen Träger, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen der Statusfeststellung und der Leistungsgewährung übereinstimmen.
Solange eine vorrangige Statusentscheidung Bestand hat, ist der Leistungsträger in seinem Verwaltungsverfahren daran gehindert, die materielle Richtigkeit dieser Entscheidung erneut zu überprüfen.
Der Anspruch auf Bewilligung von Hilfe für Gehörlose setzt die für die Zuerkennung des Merkzeichens "Gl" maßgeblichen Voraussetzungen voraus, wenn diese Voraussetzungen rechtlich mit den Leistungsvoraussetzungen identisch sind.
Die Bindungswirkung einer Statusentscheidung ist unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung; maßgeblich ist ihr Bestand und ihre Zuständigkeit.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Bewilligung einer Hilfe für Gehörlose. Einen entsprechenden Antrag stellte der Kläger am 16. Januar 2006. Er legte dazu einen Bescheid des Versorgungsamtes E vom 14. Dezember 2005 vor. Darin wurde dem Kläger die Zuerkennung des Merkzeichens Gl" im Schwerbehindertenausweis mit der Begründung verwehrt, er erfülle die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür nicht. Er leide nicht an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit, sondern an einer hochgradigen an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit.
Mit Bescheid vom 23. Januar 2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf Hilfe für Gehörlose ab und wies zur Begründung darauf hin, er sei an die negative Feststellung des Versorgungsamtes über das Vorliegen von Taubheit gebunden.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 27. Januar 2006 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, er sei tatsächlich an Taubheit grenzend schwerhörig. Die negative Statusentscheidung des Versorgungsamtes stehe der Hilfe für Gehörlose nicht entgegen.
Am 15. Februar 2006 verzog der Kläger nach Berlin.
Seinen Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 27. März 2006 als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger am 15. April 2006 mit weitgehend unveränderter Begründung die vorliegende Klage erhoben.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. Januar 2006 sowie des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2006 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 16. Januar 2006 bis 15. Februar 2006 Hilfe für Gehörlose zu bewilligen.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Parteien mit diesem Verfahren einverstanden sind, §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2, 3 VwGO.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Der Kläger hat für die Zeit von der Antragstellung bis zu seinem Umzug nach Berlin keinen Anspruch auf die Bewilligung von Hilfe für Gehörlose.
Das Gericht folgt den Gründen der angefochtenen Bescheide und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 117 Abs. 5 VwGO.
Es ist zutreffend, wenn der Beklagte unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster darauf hinweist, dass die negative Statusentscheidung des Versorgungsamtes E vom 14. Dezember 2005 im vorliegenden Verfahren Bindungswirkung entfaltet. Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens Gl" und die Bewilligung der Hilfe für Gehörlose deckungsgleich sind, war der Beklagte an der Bewilligung von Gehörlosenhilfe gehindert, solange die vorrangige Statusentscheidung des Versorgungsamtes E Bestand hat. Ob diese Entscheidung inhaltlich richtig war, ist dabei nicht maßgeblich. Es ist also nicht zu prüfen, ob der Kläger tatsächlich an Taubheit grenzend schwerhörig ist, oder nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.