Feststellung eines Abschiebungsverbots nach §60 Abs.7 AufenthG für Afghanistan
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte ergänzend die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach §60 Abs.7 S.1 AufenthG für Afghanistan. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, dieses Abschiebungsverbot zusätzlich zum bereits festgestellten Verbot anzuerkennen. Die übrigen Klageanträge wurden abgewiesen. Die Kosten wurden anteilig verteilt und die Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar erklärt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Gericht verpflichtet Behörde zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach §60 Abs.7 AufenthG für Afghanistan; übrige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Behörde ist verpflichtet, auf Antrag festzustellen, ob ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 S.1 AufenthG vorliegt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen ersichtlich gegeben sind.
Gerichte können eine Verpflichtung der Behörde zur Feststellung eines Abschiebungsverbots treffen und die Entscheidung der Behörde insoweit abändern, wenn die Prüfung der Voraussetzungen ergibt, dass ein Abschiebungsverbot besteht.
Werden nur Teile eines Klageantrags stattgegeben, kann das Gericht die Klage im Übrigen abweisen und die Kostenfolge anteilig regeln.
Kostenentscheidungen können vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden, wenn der Vollstreckungsschuldner Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung der Nr. 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.11.2017 verpflichtet, zugunsten des Klägers über das bereits festgestellte Abschiebungsverbot hinaus ergänzend das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG betreffend Afghanistan festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.