Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung mangels feststellbaren Wegfalls der Umstände
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen den Widerruf seiner Asyl- und Flüchtlingsanerkennung durch das Bundesamt. Streitentscheidend war, ob sich die für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse im Libanon nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend geändert haben. Das VG Düsseldorf hob den Widerrufsbescheid auf, weil angesichts der bereits bei Anerkennung ungeklärten Ursachen für Anschlag, Inhaftierung und Ausreiseaufforderung ein Wegfall der tragenden Umstände nicht hinreichend sicher festgestellt werden konnte. Eine Neubewertung der damaligen Anerkennungsentscheidung genügt für einen Widerruf nicht.
Ausgang: Klage erfolgreich; Widerrufsbescheid zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG setzt eine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der maßgeblichen Verhältnisse voraus, die eine Wiederholung der fluchtursächlichen Verfolgung auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausschließt.
Ändert sich nachträglich lediglich die Bewertung der damaligen Verfolgungslage (auch auf Grundlage neuer Erkenntnismittel), rechtfertigt dies einen Widerruf der Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung nicht.
Kann bereits die für die ursprüngliche Anerkennung maßgebliche Verfolgungsursache nicht hinreichend sicher festgestellt werden, lässt sich regelmäßig auch der Wegfall der hierfür tragenden Umstände im Widerrufsverfahren nicht feststellen.
Eine vor dem 1. Januar 2005 getroffene Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG bleibt als Verwaltungsakt wirksam und ist nach neuem Recht als Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. als Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu behandeln.
Die Widerrufsbefugnis des § 73 Abs. 1 AsylVfG dient nicht der Korrektur einer im Nachhinein als unrichtig angesehenen Anerkennungsentscheidung, sondern dem Umgang mit tatsächlich veränderten Umständen.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2007 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-trei¬benden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Der am 0.0.1947 geborene Kläger ist libanesischer Staatsagehöriger. Er reiste seinen Angaben zufolge zusammen mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter am 23. Februar 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 27. Februar 2003 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung führte er im wesentlichen an: Er entstamme einer wohlhabenden und einflussreichen Familie; er selbst habe das größte Unternehmen des Kraftfahrzeughandels im Südlibanon geführt. Im Jahre 2002 sei im Libanon auf der Grundlage eines Beschlusses des Parlaments der Betrieb von dieselgetriebenen Fahrzeugen untersagt worden. Zunächst sei der Einsatz von Kleinbussen mit Dieselmotoren, zu einem späteren Zeitpunkt der Betrieb größerer Busse mit einer Kapazität von bis zu 22 Passagieren verboten worden. Busunternehmer und Fahrer hätten sich hiergegen zur Wehr gesetzt. Die Betroffenen seien zu ihm gekommen, da er vielen Unternehmern, deren Existenz nun bedroht gewesen sei, solche Busse verkauft habe und über Kontakte zu wichtigen Politikern verfügt habe. Er habe sich unter Nutzung dieser Beziehungen für die Betroffenen eingesetzt und unter anderem mit dem Generaldirektor des Innenministeriums sowie mit dem Innenminister selbst gesprochen. Das Treffen sei jedoch im Streit beendet worden. Einflussreiche Personen hätten ihm geraten, sich nicht weiter zu engagieren, da der damalige Ministerpräsident I3 persönlich hinter dem Verbot stehe. Er sei jedoch die einzige Hoffnung der Busunternehmer gewesen; auch für ihn selbst habe wirtschaftlich einiges auf dem Spiel gestanden. Der Stress sei so groß gewesen, dass er im Juli 2002 einen Schlaganfall erlitten habe. Am 15. September 2002 sei es zu massiven Protesten der Busfahrer und Busunternehmer gekommen, in deren Verlauf ein wichtiges Autobahnkreuz bei Beirut blockiert worden sei. Er habe diese Aktion unterstützt und Fahrer, die er selbst beschäftigt habe, zur Mitwirkung aufgefordert. Nachdem auch die Schwester des Ministerpräsidenten in den durch die Blockade ausgelösten Stau geraten sei, seien militärische Spezialkräfte dort erschienen. Er habe daraufhin zur Auflösung der Straßensperre geraten und den militärischen Sicherheitsdienst kontaktiert, um die Situation zu entschärfen.
Am Abend desselben Tages seien dann zwei junge Männer an seiner Haustür erschienen und hätten, als er sie gerade habe hereinbitten wollen, mit einer Kalaschnikow vier Schüsse auf ihn abgegeben. Er sei getroffen worden, ohnmächtig zusammengebrochen und in ein Krankenhaus gebracht worden. Er gehe, obwohl er dies nicht beweisen könne, davon aus, dass die Männer vom Präsidentenbüro geschickt worden seien. Schließlich habe er den Präsidenten provoziert. Nach einem Monat sei er im Krankenhaus verhaftet und in das Gefängnis in S gebracht worden. Den Grund habe man erfunden: Er habe angeblich eine den Sicherheitskräften entwendete Kalaschnikow bei sich zu Hause gehabt. Am 10 Dezember 2002 sei ein Zivilist in seine Zelle gekommen und habe ihn gefragt, ob er nach Hause gehen und umgebracht werden oder das Land verlassen und in Ruhe leben wolle. Er habe sich zur Ausreise entschieden. Er sei dann aus der Haft entlassen und in ein Krankenhaus gebracht worden. Nach dem Verlassen des Krankenhauses sei er unmittelbar mit einem Taxi zur libanesisch-syrischen Grenze gefahren. Ein Freund habe ihn über die Grenze nach Syrien gebracht. Er habe sich einige Zeit mit seiner Familie in Damaskus aufgehalten. Mit Hilfe einer Schleuserorganisation und unter Nutzung gefälschter Pässe sei die Familie dann im Februar 2002 kurz in den Libanon zurückgekehrt und habe über Beirut auf dem Luftweg das Land verlassen. Eine Rückkehr in den Libanon sei für ihn zu gefährlich; schließlich gehe es um den Präsidenten und seine Schwester.
Die Ehefrau des Klägers bestätigte bei ihrer Anhörung im wesentlichen die Angaben des Klägers. Er sei bei dem Attentat, das am 15. September 2002 auf ihn verübt worden sei, schwer verletzt worden. Nach 25-tägigem Krankenhausaufenthalt habe man ihn verhaftet. Im Falle einer Rückkehr sei es sehr gefährlich für sie. Das Büro ihres Mannes und ihr Haus seien zeitweise eine zentrale Anlaufstelle für den Protest gewesen. Die Behörden hätten ihrem Mann viele Vorteile versprochen, falls er die Busfahrer ruhigstelle. Da er aber gesehen habe, dass kleinere Unternehmen durch das Verbot in den Ruin getrieben worden wären, habe er lieber auf die Vorteile verzichtet und die Busfahrer und Busunternehmer in ihrem Kampf unterstützt. Sie seien sich fast sicher, dass Angehörige des Büros des Präsidenten I1 das Attentat verübt hätten.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) den Antrag auf Anerkennung auf Asylberechtigter ab, stellte jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich des Libanon fest. Der Kläger habe keinen Nachweis über die behauptete Einreise auf dem Luftweg erbracht, so dass von einer Einreise über einen sicheren Drittstaat auszugehen sei. Aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse im Libanon sei nicht gewährleistet, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung stattfinde. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den glaubhaften Sachvortrag sei davon auszugehen, dass der Kläger politische Verfolgung erlitten habe. Mithin dürfe er derzeit nicht in den Libanon abgeschoben werden.
Mit Bescheid vom 18. August 2004 erkannte das Bundesamt den Kläger darüber hinaus als Asylberechtigten an, nachdem es durch Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 28. April 2004 hierzu verpflichtet worden war.
Im Februar 2007 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein. Nach Anhörung des Klägers widerrief die Behörde mit Bescheid vom 28. März 2007 die Anerkennung des Klägers als Asylberechtiger sowie die getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorlägen. Die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung lasse sich nicht mehr treffen. Auf die allgemeine Lage im Libanon, die durch die Entwicklung nach der Ermordung des Ministerpräsidenten I1 und das Ende der syrischen Präsenz im Lande gekennzeichnet sei, könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Aufgrund seiner damaligen Betätigung im Rahmen der Protestmaßnahmen für den Weiterbetrieb von Dieselfahrzeugen sei heute ein Zugriffsinteresse des libanesischen Staates nicht ersichtlich. Dies habe das Auswärtige Amt auf Anfrage des Bundesamtes in seiner Auskunft vom 12. Januar 2007 bestätigt und darüber hinaus festgestellt, dass der Kläger auch wegen einer eventuell seinerzeit erfolgten politischen Betätigung nicht mit Maßnahmen politischer Verfolgung zu rechnen habe.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung der Kläger geltend macht: Vor dem Hintergrund des seinerzeit auf ihn verübten Mordanschlages und der anschließenden Inhaftierung ohne rechtsstaatliches Verfahren müsse er für den Fall einer Rückkehr auch weiterhin befürchten, festgenommen und in asylerheblicher Weise behandelt zu werden. Sein Schwager, der Oberst in der libanesischen Armee sei, habe aufgrund dieser Stellung Zugang zu behördlichen Vorgängen und habe herausgefunden, dass er - der Kläger - auch weiterhin wegen der Vorwürfe des Waffendiebstahls, der Anstiftung zur Unruhe, der Störung der Staatssicherheit sowie der Veranstaltung einer illegalen Demonstration in den libanesischen Strafregistern geführt werde. Schließlich könne er sich auf § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG berufen. Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2007 aufzuheben,
hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat den Kläger in der in der mündlichen Verhandlung angehört. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter entscheidet ohne Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben.
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).
Rechtsgrundlage eines Widerrufs ist die Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Bestimmung (in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung) sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Satz 2 gilt nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG).
Die Regelung in § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG ermöglicht auch den Widerruf einer früher getroffenen Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 1. Januar 2005 außer Kraft getreten ist. Denn eine vor dem 1. Januar 2005 getroffene Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bleibt trotz der Rechtsänderung als Verwaltungsakt wirksam (§ 43 Abs. 2 und 3 VwVfG). Sie ist nach dem 1. Januar 2005 als Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu behandeln, welche ihrerseits nach der neuen Terminologie des Asylverfahrensrechts nunmehr zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt (§ 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG).
§ 73 Abs. 1 AsylVfG in der heute geltenden Fassung übernimmt die Formulierung in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) und f) der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie); diese wiederum entspricht der "Wegfall-der-Umstände-Klausel" in Art. 1 C Nr. 5 und 6 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Asyl- und Flüchtlingsanerkennung insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnismitteln beruht,
vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21/04 -, BVerwGE 124, 276; Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12/00 -, BVerwGE 112, 80; Urteil vom 8. Mai 2003 – 1 C 15/02 -, BVerwGE 118, 174.
In Anwendung dieser Maßstäbe liegen im Falle des Klägers die Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor. Denn das Gericht vermag nicht festzustellen, dass sich die Umstände, die zu der Anerkennung des Klägers als politischer Flüchtling geführt haben, signifikant in der Weise verändert hätten, dass er im Falle einer Rückkehr in den Libanon mit hinreichender Sicherheit vor einem erneuten Angriff auf seine Gesundheit oder erneuter Inhaftierung sicher wäre.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus im Jahr 2003 aufgrund von Angaben des Klägers erfolgt sind, welche keineswegs zu einem klaren Bild des vorangegangenen Geschehens in seinem Heimatland führen konnten. Das Bundesamt hat dem Kläger - wohl nicht zuletzt im Hinblick auf die erkennbaren Verletzungsfolgen - abgenommen, dass dieser Opfer eines Anschlages mit einer Schusswaffe geworden, hierbei erheblich verletzt und anschließend eine Zeitlang in Haft gehalten worden ist, bis ihm geraten wurde, das Land zu verlassen. Welche Personen in wessen Auftrag das Attentat verübt haben, aus welchem Grunde der Kläger anschließend in Gewahrsam genommen wurde und wer ihn letztlich zur Ausreise aufgefordert hat, blieb völlig ungeklärt. Das Bundesamt ließ es offenbar ausreichen, dass diese Vorkommnisse in einem möglichen Zusammenhing mit den geschildeten Aktivitäten des Klägers im Rahmen der Proteste gegen das Verbot der privaten Nutzung von Dieselfahrzeugen stehen konnten, mit denen der Kläger sich in Opposition zu einer politischen Entscheidung des damaligen Ministerpräsidenten I3 befand.
Angesichts eines derart diffusen Bildes der Ausgangslage erscheint es dem erkennenden Einzelrichter nicht möglich, nunmehr den Wegfall derjenigen Umstände festzustellen, aus denen sich die seinerzeit angenommene Gefährdung des Klägers im Falle einer Rückkehr ergibt. Wenn die Fakten, die diese Gefährdung begründeten, im einzelnen nicht benannt werden können, so ist es auch nicht möglich, heute deren Entfallen und damit eine entscheidende Veränderung der Situation zugunsten des Klägers zu konstatieren.
Allerdings stellt das Bundesamt in der angegriffenen Entscheidung hinsichtlich der allgemeinen Lage im Libanon zu Recht eine Verbesserung der Sicherheit für einen Großteil der Bevölkerung nach dem Ende der syrischen Militärpräsenz fest. Politische Betätigung auch in Opposition zur Regierung ist möglich; Versammlungs- und Pressefreiheit sind im wesentlichen gewährleistet. Ferner kann sich das Bundesamt auf die Einschätzung des Auswärtigen Amtes in seiner Auskunft vom 12. Januar 2007 berufen, wonach der Kläger unter den heutigen Umständen wegen seines damaligen Einsatzes für den Weiterbetrieb von Dieselfahrzeugen nicht mit Maßnahmen politischer Verfolgung rechnen müsse.
Andererseits führt das Auswärtige Amt in dieser Auskunft auch aus, dass eine Verfolgung des Klägers aus den von ihm angegebenen Gründen bereits in der Vergangenheit als nicht wahrscheinlich anzusehen sei. Dies bedeutet, dass nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes die Rolle des Klägers bei den Protesten gegen das Verbot der Nutzung von Dieselfahrzeugen keine hinreichende Erklärung für das Geschehen sein kann, von dem das Bundesamt bei der Flüchtlingsanerkennung ausgegangen ist, also die Schüsse auf den Kläger, seine Inhaftierung und die Aufforderung zur Ausreise. Die Ursachen und Zusammenhänge des damaligen Hergangs bleiben damit weiterhin im Dunkel.
Die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung waren nicht geeignet, insoweit größere Klarheit zu bringen. Der Kläger entwarf hierbei einen immer weiter ausgreifenden Zusammenhang zwischen geheimdienstlichen Aktivitäten, die bis nach Deutschland reichten, der Bedrohung durch paramilitärische und radikal-islamistische Gruppierungen sowie dem Regierungshandeln im Libanon. Letztlich stehe hinter dem Ganzen ein Konflikt zwischen Angehörigen des saudi-arabischen Herrscherhauses um wirtschaftliche Interessen; einer der Prinzen wolle einem anderen die Generalvertretung eines großen koreanischen Fahrzeugherstellers für den gesamten arabischen Raum streitig machen und bediene sich hierzu des "I1-Clans", der seinerseits mit mafiosen Methoden arbeite. Er selbst habe in diesem Zusammenhang gezwungen werden sollen, seine Tätigkeit als Importeuer von Bussen der Firma I aufzugeben. Es spielten aber auch persönliche Hassgefühle der Familie I1 gegenüber seiner eigenen Familie eine Rolle. Diese gründeten auch in der Vergangenheit; schließlich habe der Vater der späteren Ministerin I1 noch bei seinem eigenen Vater auf dem Feld gearbeitet. Er gehe davon aus, dass nach wie vor ein Befehl bestehe, ihn zu töten.
Die Hintergründe des Geschehens, das im Jahre 2003 zur Flüchtlingsanerkennung des Klägers führte, bleiben danach weiterhin im Ungewissen. Die nunmehr widerrufene Entscheidung des Bundesamtes vom 10. Juli 2003 belässt es insoweit bei einem allgemeinen Hinweis auf "die Rechtslage, die Rechtsanwendung und die allgemeinen politischen Verhältnisse" im Libanon, aufgrund derer es nicht gewährleistet sei, dass dort keine politische Verfolgung stattfinde. Konkret wird allein die Präsenz Syriens im Lande angesprochen. Auch wenn die syrischen Militärkräfte im Frühjahr 2005 das Land verlassen haben, kann damit nicht das Entfallen des maßgebenden Grundes der seinerzeit bejahten politischen Verfolgung des Klägers festgestellt werden. Hierzu fehlt es an einem hinreichend sicher festgestellten ursächlichen Zusammenhang. Im übrigen übt Syrien in der insgesamt instabilen Lage im Libanon weiterhin erheblichen Einfluss aus. Dies geschieht zum einen über die Unterstützung der Hizbollah, deren Miliz in Teilen des Landes die beherrschende Ordnungsmacht darstellt und die zudem mit Ministern im Kabinett vertreten ist, zum andern durch den Einsatz von geheimdienstlichen Mitteln. Schließlich steht auch die Familie I1, der der Kläger bei dem seinerzeitigen Hergang eine besondere Rolle zuschreibt, weiterhin an entscheidender Stelle im Machtgefüge des Libanon. I2, der Sohn des im Februar 2005 ermordeten langjährigen Ministerpräsidenten I3, steht nunmehr als neuer Ministerpräsident einer Allparteienregierung vor, nachdem die von ihm angeführte Allianz mehrerer politischer Gruppierungen bei den Parlamentswahlen im letzten Sommer die Mehrheit der Mandate errungen hat. Wenn also - wie der Kläger behauptet hat - die persönliche Feindschaft zwischen Angehörigen der Familie I1 und der eigenen Familie für das, was ihm damals widerfahren ist, von wesentlicher Bedeutung war, so hätte er auch heute noch Anlass zu Befürchtungen.
Danach lässt sich das Wegfallen auch nur eines wesentlichen Umstandes, der die seinerzeit ausgesprochene Flüchtlingsanerkennung trug, nicht feststellen. Die Widerrufsbefugnis in § 73 Abs. 1 AsylVfG bietet keine Handhabe, eine aufgrund einer Neubewertung nunmehr als unrichtig eingeschätzte Anerkennungsentscheidung zu korrigieren;
vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21/04 -, a.a.O..
Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben. Somit kann es dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger - im Falle des Vorliegens der Widerrufsvoraussetzungen gemäß § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG - auf die sog. humanitäre Klausel in Satz 3 der Vorschrift berufen könnte, wofür angesichts der erkennbaren körperlichen und psychischen Beeinträchtigung des Klägers einiges spricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG. Dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.